BGH Beschluss vom 19.07.2007 – I ZB 100/06
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
BGHR
: nein
:
ja
ZPO § 233 I
Eine Partei und ihr Prozessbevollmächtigter handeln nicht schuldhaft i.S. des
§ 233 ZPO, wenn sie sich auch vor und an Feiertagen auf die Einhaltung der
von der Post angegebenen Brieflaufzeiten verlassen und deshalb keine beson-
deren Vorkehrungen treffen, um den Eingang eines fristwahrenden Schriftsat-
zes bei Gericht zu überwachen.
BGH, Beschl. v. 19. Juli 2007 - I ZB 100/06 - LG Osnabrück
AG Lingen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der
4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 6. Oktober 2006
aufgehoben.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 876,73 €
festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 16. Fe-
bruar 2006 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 14. Februar 2006
am 14. März 2006 beim Landgericht Osnabrück Berufung eingelegt. Diese hat
der Kläger mit Schriftsatz vom 13. April 2006 begründet, der am 19. April 2006
beim Landgericht eingegangen ist. Mit einem am 26. April 2006 zugegangenen
Schriftsatz hat der Kläger beantragt, ihm wegen Versäumung der Berufungsbe-
gründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Hierzu hat der Kläger ausgeführt:
Die Berufungsbegründung sei am Donnerstag, dem 13. April 2006, ge-
gen 19.30 Uhr von einer Mitarbeiterin seines Prozessbevollmächtigten in den
Briefkasten am Hauptpostamt in Oldenburg eingeworfen worden. Der Briefkas-
ten werde nach den dort angebrachten Angaben täglich um 19.30 Uhr (Spätlee-
rung) und um 22.00 Uhr (Nachtleerung) geleert. An dem Briefkasten sei folgen-
der Hinweis angebracht:
"Alle Sendungen aus einer Tages- und Spätleerung erreichen den Emp-
fänger bundesweit mit der nächsten Zustellung. Bei Nachtleerungen gilt
dies nur für den Bereich mit der Postleitzahl 26".
Das Berufungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verwor-
fen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist beruhe auf einem Organisationsverschulden des
Prozessbevollmächtigten des Klägers. Dieser habe damit rechnen müssen,
dass beim Einwurf des Schriftsatzes in den Briefkasten am 13. April 2006 ge-
gen 19.30 Uhr die Spätleerung bereits erfolgt und wegen des folgenden Oster-
wochenendes der Eingang des Schriftsatzes am 18. April 2006 beim Landge-
richt Osnabrück, das nicht zum Postleitzahlenbereich 26 gehöre, nicht gewähr-
leistet gewesen sei. Davon sei offensichtlich auch der Prozessbevollmächtigte
des Klägers ausgegangen, der eine Mitarbeiterin beauftragt habe, am 18. April
2006 beim Landgericht Osnabrück anzurufen, um sich nach dem Eingang des
Schriftsatzes zu erkundigen. Die Mitarbeiterin habe aber nach den eigenen An-
gaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers an diesem Tag niemanden
mehr telefonisch auf der Geschäftsstelle erreicht.
II. 1. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2
Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) geboten. Der angefochtene Beschluss verletzt
den Kläger in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wir-
kungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip),
wonach den Parteien der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgese-
henen Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfer-
tigender Weise erschwert werden darf. Dies bedeutet, dass einer Partei die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an
die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden darf, die
nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen
er auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen
Spruchkörpers nicht
rechnen musste
(BVerfG, Beschl. v. 14.12.2001
- 1 BvR 1009/01, NJW-RR 2002, 1004).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet und führt zur Aufhebung
der angefochtenen Entscheidung und zur Gewährung der Wiedereinsetzung.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu Unrecht verwehrt. Der Gewährung einer Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand steht kein dem Kläger zurechenbares Verschulden seines
Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
entgegen (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO).
a) Den Prozessbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Ver-
schulden an dem verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlasst,
dass der Schriftsatz so rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, dass er
nach den normalen Postlaufzeiten fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen
müssen. Wenn dem Prozessbevollmächtigten keine besonderen Umstände be-
kannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen kön-
nen, darf er darauf vertrauen, dass diese eingehalten werden (BGH, Beschl. v.
30.9.2003 - VI ZB 60/02, NJW 2003, 3712, 3713). Dies gilt auch, wenn vor Fei-
ertagen mit einer besonders starken Beanspruchung der Post zu rechnen ist
(BVerfG, Beschl. v. 25.9.2000 - 1 BvR 2104/99, NJW 2001, 1566 f.).
b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger den
Einwurf der Postsendung mit der Berufungsbegründung am 13. April 2006 ge-
gen 19.30 Uhr in den Briefkasten am Hauptpostamt Oldenburg und den an dem
Briefkasten angebrachten Hinweis auf die Postlaufzeiten durch eidesstattliche
Versicherung der Mitarbeiterin P. seines Prozessbevollmächtigten glaubhaft
gemacht hat.
Bei einem Einwurf der Berufungsbegründungsschrift in den Postkasten
am 13. April 2006 auch zu einem Zeitpunkt nach der Spätleerung konnte der
Prozessbevollmächtigte aufgrund des an dem Briefkasten angebrachten Hin-
weises der Post davon ausgehen, dass der Brief - ebenso wie die Spätleerung
am 14. April 2006 (Karfreitag) um 19.30 Uhr - am Samstag, dem 15. April 2006,
beim Landgericht Osnabrück eingehen würde. Jedenfalls konnte der Prozess-
bevollmächtigte - selbst wenn er den Brief erst am Ostermontag vor der Spät-
leerung in den Briefkasten eingeworfen hätte - annehmen, dass die Postsen-
dung mit der Berufungsbegründungsschrift an dem den Osterfeiertagen folgen-
den Zustelltag, dem 18. April 2006, dem Landgericht zugehen würde. Dies wäre
zur Wahrung der Berufungsbegründungsfrist ausreichend gewesen.
Darauf, ob der Kläger durch weitere Maßnahmen (Nachfrage am 18. April
2006 beim Landgericht Osnabrück und erneute Zusendung der Berufungsbe-
gründung am selben Tag per Telefax) die Wahrung der Frist noch hätte errei-
chen können, kommt es nicht an. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers war
nicht verpflichtet, sich darüber zu vergewissern, ob der Schriftsatz rechtzeitig
beim Landgericht eingegangen war. Wenn er seine Mitarbeiterin M. anwies,
sich am Dienstag, dem 18. April 2006, nach dem Eingang des Schriftsatzes
beim Landgericht Osnabrück zu erkundigen, hat er mehr als erforderlich getan.
Brachte der Versuch, eine Bestätigung des Eingangs der Berufungsbegründung
zu erhalten, keine Klärung, kann dies dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen
(vgl. BGH, Beschl. v. 11.10.1989 - IVa ZB 7/89, NJW 1990, 188, 189).
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen:
AG Lingen (Ems), Entscheidung vom 14.02.2006 - 4 C 1077/05 (V) - LG Osnabrück, Entscheidung vom 06.10.2006 - 4 S 167/06 -