Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.07.2007 – X ZB 23/06

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Juli 2007

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

betreffend das Patent 100 22 974

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und

die Richter Asendorf und Gröning

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den am 5. Juli 2006 verkündeten

Beschluss des 19. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des

Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Patentinhabers zurück-

gewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

75.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

I.

Dem Rechtsbeschwerdeführer ist das ein Verfahren zum Betrei-

ben einer Windenergieanlage sowie eine Windenergieanlage betreffende deut-

sche Patent 100 22 974 (Streitpatent) erteilt worden. Patentanspruch 1 lautet:

"Verfahren zum Betreiben einer Windenergieanlage mit einem

Generator zum Abgeben elektrischer Leistung an ein elektrisches

Netz, wobei die Windenergieanlage einen Rotor mit pitchgeregel-

ten Rotorblättern aufweist, mittels deren Verstellung die Leistung

der Windenergieanlage eingestellt wird und wobei die von dem

Generator an das Netz abgegebene Leistung in Abhängigkeit der

Netzfrequenz des elektrischen Netzes eingestellt wird, dadurch

gekennzeichnet, dass die von dem Generator abgegebene, in das

Netz eingespeiste Leistung verringert wird, wenn die Netzfrequenz

des elektrischen Netzes einen vorbestimmten Netzfrequenzwert

von mehr als 3 ‰ über ihrem Sollwert übersteigt."

Patentanspruch 3 lautet:

"Windenergieanlage mit einem Rotor mit Rotorblättern mit Pitchre-

gelung und einem mit dem Rotor gekoppelten elektrischen Gene-

rator zum Abgeben elektrischer Leistung an ein elektrisches Netz,

mit einer Regelungseinrichtung mit einem Frequenzaufnehmer

zum Messen oder Ermitteln der Frequenz der am Netz anliegen-

den elektrischen Spannung (Strom), wobei die von dem Generator

an das Netz abgegebene elektrische Leistung in Abhängigkeit der

Netzfrequenz des elektrischen Netzes einstellbar ist, dadurch ge-

kennzeichnet, dass die von dem Generator abgegebene, in das

Netz eingespeiste Leistung verringerbar ist, wenn die Netzfre-

quenz des elektrischen Netzes einen vorbestimmten Netzfre-

quenzwert von mehr als 3 ‰ über ihrem Sollwert übersteigt."

2

Die Verfahrensbeteiligten haben gegen das Patent Einspruch eingelegt.

Der Patentinhaber hat das Patent in seiner erteilten Fassung sowie mit zwei

Hilfsanträgen, wegen deren Wortlauts auf den angefochtenen Beschluss ver-

wiesen wird, verteidigt.

3

Das Bundespatentgericht hat das Patent widerrufen, weil sich dessen

Gegenstand für den Fachmann in nahe liegender Weise aus dem Stand der

Technik ergeben habe. Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechts-

beschwerde des Patentinhabers, mit der er geltend macht, das Bundespatent-

gericht habe ihm das rechtliche Gehör versagt. Die Einsprechenden sind der

Rechtsbeschwerde entgegengetreten.

5

II.

Die zulässige und allein auf die Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) gestützte Rechtsbeschwerde bleibt

ohne Erfolg.

1.

Der Rechtsbeschwerdegrund des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG trägt

der Bedeutung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtli-

ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) für ein rechtsstaatliches Verfahren Rechnung,

in dem jeder Verfahrensbeteiligte seine Rechte wirksam wahrnehmen können

soll. Dies setzt voraus, dass das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vor-

bringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und auf seine sachlich-rechtliche

und verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit prüft und ferner keine Er-

kenntnisse verwertet, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht äußern

konnten. Beachtet das Gericht diese Anforderungen nicht, versagt es den Ver-

fahrensbeteiligten das rechtliche Gehör (Sen.Beschl. v. 11.6.2002 - X ZB 27/01,

GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur, m.w.N.). Die zulassungsfreie Rechtsbe-

schwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs dient der Wahrung dieses

Verfahrensgrundrechts der am Verfahren Beteiligten und nicht der inhaltlichen

Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf ihre sachliche Richtigkeit

(ständige Rechtsprechung, vgl. Sen.Beschl. v. 23.1.2007 - X ZB 3/06, Umdr.

S. 6 m.w.N.).

7

2.

Der angefochtene Beschluss weist die von der Rechtsbeschwerde

gerügten Mängel nicht auf.

a)

Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, aus den entgegengehal-

tenen Seiten 310 bis 343 des Buches Heier, Windkraftanlagen in Netzbetrieben

(1996), sei - wie von allen Verfahrensbeteiligten zugestanden - sowohl ein Ver-

fahren zum Betreiben einer Windenergieanlage mit einem Generator zum Ab-

geben elektrischer Leistung an ein elektrisches Netz nach Patentanspruch 1 als

auch eine entsprechende Windenergieanlage nach Patentanspruch 3 bekannt.

Diese Windenergieanlage weise einen Rotor mit pitchgeregelten Rotorblättern

auf, mittels deren Verstellung die Leistung der Windenergieanlage eingestellt

werde, wobei die von dem Generator an das Netz abgegebene Leistung in Ab-

hängigkeit der Netzfrequenz des elektrischen Netzes eingestellt werde. Bei-

spielsweise würden der Regelung in Bild 5.3.3 die Istwerte für Drehzahl und

Frequenz zugeführt und in Abhängigkeit davon der Blattverstellwinkel und damit

die Leistung eingestellt. Zur Erfassung dieses Frequenzwertes müsse die Re-

gelung einen Frequenzaufnehmer zum Messen oder Ermitteln der Frequenz

aufweisen. Damit seien alle Merkmale aus dem Oberbegriff der Patentansprü-

che 1 und 3 bekannt.

8

Diese Ausführungen entsprechen den Angaben in Absatz 4 der Be-

schreibung des Streitpatents und dem Vorbringen der Einsprechenden zu 1 in

der Einspruchsschrift (GA I, 9). Der Patentinhaber hat, worauf die Beschwerde-

erwiderung zutreffend hinweist, zu dieser Frage Stellung genommen und aus-

geführt, das Dokument offenbare möglicherweise die Merkmale des Oberbeg-

riffs des Patentanspruchs 1, lehre aber bezüglich des kennzeichnenden Teils

genau das Gegenteil (Schriftsatz vom 30. Juni 2006, GA II, 148).

9

Daraus folgt, dass der Patentinhaber nicht nur Gelegenheit hatte, zum

Ausgangspunkt des angefochtenen Beschlusses Stellung zu nehmen, sondern

auch tatsächlich Stellung genommen hat. Diese Stellungnahme hat das Bun-

despatentgericht erkennbar in seine Erwägungen einbezogen. Eine Verletzung

des Verfahrensgrundrechts des Patentinhabers liegt insoweit ersichtlich nicht

vor. Soweit sich das Bundespatentgericht zur näheren Begründung seiner Auf-

fassung auf Seite 327 sowie das Bild 5.3.3 der genannten Schrift bezogen hat,

rügt die Rechtsbeschwerde lediglich die inhaltliche Richtigkeit der Darlegungen

des angefochtenen Beschlusses zum Offenbarungsgehalt dieser Schrift, die mit

der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG nicht zur

Überprüfung gestellt werden kann. Nichts anderes gilt für die weiteren Darle-

gungen der Rechtsbeschwerde zu der von ihr behaupteten Fehlinterpretation

des Offenbarungsgehalts dieser Schrift sowie des Dokuments "PreußenElektra"

(RB 13) durch den angefochtenen Beschluss.

10

b)

Das Bundespatentgericht hat den Ausführungen in der genannten

Schrift von Heier nicht nur Hinweise darauf entnommen, wie in Zukunft der Wert

der Windenergie zu einer netzstützenden Größe gesteigert werden könne (Be-

schluss S. 13), sondern auch auf eine Regelung und Betriebsführung der ein-

gesetzten Windkraftanlagen, die dem konventionellen Kraftwerkscharakter nahe

kommen (Beschluss S. 14). Es hat daraus abgeleitet, dass der Fachwelt am

Prioritätstag das Problem, Windenenergieanlagen so auszubilden und einzu-

setzen, dass sie einerseits netzstützend wirken und andererseits eine große

Energieausbeute ermöglichen, bekannt war, so dass der Fachmann gehalten

war, sich über einen netzstützenden und gleichzeitig effektiven Betrieb dieser

Anlagen Gedanken zu machen.

11

Die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe in diesem

Zusammenhang eine politische Aussage gemacht, indem es darauf hingewie-

sen habe, der Fachmann sei im Übrigen gehalten gewesen, derartige Überle-

gungen auch angesichts der staatlichen und internationalen Förderung der Nut-

zung erneuerbarer Energien anzustellen (RB 9). Hierbei handle es sich um eine

ex-post Betrachtung ohne technischen Gehalt.

12

Die Rüge betrifft die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Beschlus-

ses, die, wie bereits ausgeführt, mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde

nach § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG nicht zur Überprüfung gestellt werden kann. Glei-

ches gilt hinsichtlich der von der Rechtsbeschwerde gerügten Ausführungen

des angefochtenen Beschlusses zur Dauer der Entwicklungs- und Planungsar-

beiten für Windkraftanlagen, zu den Eltra-Dokumenten und zu den auf Seite 15

des angefochtenen Beschlusses genannten Schriften, aus denen das Bundes-

patentgericht hergeleitet hat, dass Überlegungen zum Auffinden eines tech-

nisch und wirtschaftlich vertretbaren Kompromisses zwischen einander entge-

gen gesetzten Anforderungen an Kraftwerksanlagen schon lange vor dem An-

meldetag des Streitpatents zum Fachwissen der einschlägig tätigen Fachwelt

gehörten.

13

c)

Die Rechtsbeschwerde macht schließlich eine Verletzung des Ver-

fahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör bezüglich der hilfsweise verteidigten

Fassungen des Streitpatents geltend (RB 14 f.).

14

Soweit die Rechtsbeschwerde meint, auf Seite 19 des angefochtenen

Beschlusses heiße es allein, das "Merkmal B" sei dem Fachmann durch den

aus der deutschen Offenlegungsschrift 197 56 777 bekannten Stand der Tech-

nik nahe gelegt, das Bundespatentgericht habe - ohne dem Patentinhaber die

Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen - nur das Naheliegen eines ein-

zelnen Merkmals geprüft, und kritisiert, dass sich das angesprochene Doku-

ment entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts nicht mit der Netzfre-

quenz, sondern mit der Netzspannung befasst, macht sie keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern das Vorliegen eines Rechtsfehlers

und inhaltliche Mängel des angefochtenen Beschlusses geltend, auf die hin ei-

ne Überprüfung der angefochtenen Entscheidung im Verfahren nach § 100

Abs. 3 Nr. 3 PatG nicht stattfindet.

15

Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten

(§ 107 PatG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.

Melullis Ambrosius Mühlens

Asendorf Gröning

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 05.07.2006 - 19 W(pat) 313/04 -