BGH Beschluss vom 05.09.2007 – IV ZB 13/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 5. September 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. April 2007
wird auf Kosten der Beklagten verworfen.
Streitwert: 400 €
Gründe
I. Das Landgericht Dortmund hat die Beklagten durch Teilurteil
vom 26. Oktober 2006 als Gesamtschuldner verurteilt, Auskunft zu ertei-
len über den Bestand des Nachlasses der am 25. Mai 2001 verstorbenen
E. B. und über den Verbleib der Nach-
lassgegenstände.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht durch
Beschluss vom 13. März 2007 den Wert des Streitgegenstandes für die
Berufungsinstanz gemessen am für die Auskunftserteilung erforderlichen
Zeit- und Kostenaufwand der Beklagten auf 400 € festgesetzt.
Durch Beschluss vom 24. April 2007 hat das Berufungsgericht die
dagegen erhobene Gegenvorstellung zurückgewiesen und die Berufung
als unzulässig verworfen.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehren die Beklagten die Aufhe-
bung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache
an das Berufungsgericht.
II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO unzulässig,
weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entge-
gen der Ansicht der Beklagten erfordert die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
nicht.
Die Streitwertfestsetzung verletzt die Beklagten weder in ihrem
Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch
ist sie - weil ohne Schätzungsgrundlagen - objektiv willkürlich (Artt. 20
Abs. 3, 3 Abs. 1 GG) oder nachhaltig rechtsfehlerhaft erfolgt.
1. Das Berufungsgericht hat seiner gemäß § 3 ZPO zu treffenden
freien Ermessensentscheidung in Übereinstimmung mit dem Beklagten-
vorbringen zugrunde gelegt, dass der für den Gegenstandswert maßgeb-
liche Aufwand ganz wesentlich in der Sichtung und Zusammenstellung
von Hausratsgegenständen aus den nunmehr vom Beklagten zu 3 be-
wohnten Räumlichkeiten besteht. Dabei hat es - ausweislich der Be-
schlussgründe - dem von den Beklagten hervorgehobenen Ermittlungs-
aufwand, der sich vor allem aus der Größe des Anwesens und unzurei-
chender eigener Kenntnisse über die Zuordnung von Gegenständen zu
ihrer Stiefmutter, der Erblasserin, und ihrem Vater ergeben soll, beste-
hende Zweifel entgegengehalten, dass insoweit eine aufwändige Inan-
spruchnahme sachkundigerer Dritter erforderlich sei. Damit hat es gera-
de nicht, wie die Rechtsbeschwerde geltend machen möchte, Vortrag der
Beklagten unbeachtet gelassen und damit einen Gehörsverstoß began-
gen, sondern es hat ihm lediglich nicht die von ihnen gewünschte Bedeu-
tung beigemessen.
Zu weitergehenden Ausführungen war das Berufungsgericht nicht
verpflichtet. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet den Gerichten lediglich, das
Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu
ziehen, was hier geschehen ist. Hingegen ist es nicht erforderlich, auf
den Parteivortrag in allen Einzelheiten einzugehen (vgl. BVerfGE 96,
205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04 - WuM
2005, 475).
2. Gleiches gilt im Ergebnis für den erhobenen Willkürvorwurf. Die
Rechtsbeschwerde bezieht sich insoweit auf bloße Vermutungen der Be-
klagten über Vermögensumschichtungen der Erblasserin und das Schick-
sal daraus herrührender Surrogate sowie auf allgemeine Erwägungen zur
Stundenzahl und zum Stundensatz des Ermittlungsaufwandes. Auch die-
sen Erwägungen brauchten die Tatrichter, ohne damit gegen Verfah-
rensgrundrechte zu verstoßen, nicht das von den Beklagten erhoffte Ge-
wicht beizumessen. Es fehlt schon an substantiiertem Vorbringen, das
auf einen auch nur annäherungsweise zu bestimmenden zeitlichen und
in Geld bewertbaren höheren Aufwand schließen lassen könnte. Abge-
sehen davon haben die Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 26. Juni
2002 selbst darauf hingewiesen, dass ihre Stiefmutter in ein auf höchs-
tem Niveau ausgestattetes Haus eingezogen sei und selbst keine Habe
in den Hausstand eingebracht habe. Zudem hat der Kläger eingeräumt,
dass dem Inventarverzeichnis vom 21. Juni 1999 im Umkehrschluss zu
entnehmen sei, was dem Vater und was der Stiefmutter zuzuordnen sei.
Angesichts dessen bedeutete es keinen willkürlichen Schluss des Beru-
fungsgerichts, wenn es den Aufwand für Aufnahme von Gegenständen
aus dem Haus des Beklagten zu 3, über die auch noch eine Einzelbild-
dokumentation zwei Tage nach dem Tod der Erblasserin erstellt worden
ist, einschließlich etwaiger zusätzlicher Erkundigungen und die dann zu
erteilenden Auskünfte mit 400 € bewertet, ohne im Einzelnen darzulegen,
von welcher dafür anzusetzenden Stundenzahl zu welchen Stundensät-
zen auszugehen sei. Dafür fehlte es an einer genaueren Schätzungs-
grundlage, die zunächst von den Beklagten darzulegen gewesen wäre.
Damit entfällt zugleich der von der Rechtsbeschwerde erhobene
Vorwurf einer zulassungswürdigen rechtsfehlerhaften Wertfestsetzung.
Die Verwerfung der Berufung ist zwangsläufige Folge der insge-
samt nicht zu beanstanden Festsetzung des Rechtsmittelstreitwertes.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 26.10.2006 - 12 O 208/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.04.2007 - 10 U 169/06 -