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BGH Beschluss vom 12.09.2007 – 2 StR 187/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. September 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zum Mord u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. September 2007
gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 a StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des
Landgerichts Erfurt vom 14. Juli 2006, soweit es ihn betrifft,
a) im Fall II. 3 im Schuldspruch dahin geändert, dass er der
Beihilfe zum versuchten Mord schuldig ist,
b) im Fall II. 3 im Strafausspruch sowie im Gesamtstrafenaus-
spruch aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das vorge-
nannte Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit eine
Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67
Abs. 2 StGB n. F. unterblieben ist.
3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel
und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Ne-
benkläger, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen schweren Raubes
und wegen Beihilfe zum Mord unter Einbeziehung einer Strafe aus einer frühe-
ren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Den
Angeklagten H. hat es der schweren räuberischen Erpressung in Tat-
einheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung sowie der
Beihilfe zum Mord für schuldig befunden und ihn unter Einbeziehung mehrerer
Strafen aus verschiedenen Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von elf Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten H.
in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil wenden
sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formel-
len und materiellen Rechts rügen. Der Angeklagte G. hat - soweit es seine
Verurteilung wegen schweren Raubes anbelangt - sein Rechtsmittel auf den
Strafausspruch beschränkt.
I. Revision des Angeklagten G.
1. Soweit der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe wegen Beihilfe
zum (vollendeten) Mord verurteilt worden ist, hält das Urteil sachlich-rechtlicher
Prüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte G. den Mitange-
klagten J. auf, "dieser solle dem Geschädigten das Genick brechen, aber
schnell und leise, um die Sache zu Ende zu bringen". Zum Zeitpunkt dieser Auf-
forderung hatte der Mitangeklagte J. dem Opfer aber schon die Verletzungen
zugefügt, die zu dessen späteren Tod führten. Durch das auf die Aufforderung
des Angeklagten G. zurückgehende "in den Schwitzkastennehmen und
Halsumdrehen" hat der Geschädigte zwar zusätzlich ein HWS-Syndrom erlitten;
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dieses war aber weder todesursächlich noch hat es den Todeseintritt in irgend-
einer Weise begünstigt oder beschleunigt.
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Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann, worauf die Revision zu
Recht hinweist, die vollendete Tötung des Geschädigten dem Angeklagten
G. nicht zugerechnet werden. Vielmehr war dieser - da er annahm, er könne
die Tötung des Opfers noch fördern - nur wegen Beihilfe zum versuchten Mord
zu verurteilen.
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Der Senat kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO
den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der
Angeklagte sich insoweit nicht anders hätte verteidigen können.
2. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 3 der Urteilsgründe führt
zur Aufhebung der für diese Tat verhängten Einsatzstrafe. Der Senat kann nicht
sicher ausschließen, dass die Kammer - gegebenenfalls unter weiterer Ver-
schiebung des Strafrahmens gemäß § 23 Abs. 2 StGB - bei richtiger rechtlicher
Beurteilung insoweit eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Die Aufhebung der
Einzelstrafe führt auch zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Die bis-
herigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bleiben aufrechterhalten,
ergänzende, dazu nicht in Widerspruch tretende Feststellungen sind möglich.
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3. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO. Was die Rüge einer Verletzung der §§ 338 Nr. 5, 247 Satz 1, 230 Abs. 1
StPO anbelangt, verweist der Senat ergänzend zu den insoweit zutreffenden
Darlegungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts und auf seine
nachfolgenden Ausführungen zu der Revision des Angeklagten H. .
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II. Revision des Angeklagten H.
1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuld- und Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-
neralbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben (§ 349 Abs. 2 StPO). Nähere Ausführungen sind lediglich zu dem behaup-
teten Verstoß gegen §§ 338 Nr. 5, 247 Satz 1, 230 Abs. 1 StPO veranlasst.
a) Der Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:
Am 16. Hauptverhandlungstag wurde der Zeuge He. zu Gescheh-
nissen vernommen, die nicht die angeklagte Tat, sondern einen Vorfall betra-
fen, der sich 10 Tage zuvor ereignet hatte. Damals war der Zeuge He. u.
a. von dem Angeklagten H. , der nach den Urteilsfeststellungen Spaß
am Quälen von Menschen hat, über Stunden grausam gefoltert und gedemütigt
worden. Der Zeuge He. war nicht bereit, in Anwesenheit des Angeklagten
H. und zweier weiterer Angeklagten wahrheitsgemäße Angaben zur Sa-
che zu machen, weil er Angst vor diesen hatte und weil sowohl er als auch sei-
ne Familie von diesen bedroht worden waren, weshalb er auch seinen Wohnort
gewechselt hatte.
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Vor diesem Hintergrund wurden die drei Angeklagten während der Ver-
nehmung des Zeugen He. von der Teilnahme an der Hauptverhandlung
ausgeschlossen. Im Rahmen der Vernehmung wurden mit Einverständnis des
Zeugen auch dessen als Folge der Folterungen vernarbten Unterarme in Au-
genschein genommen. Der Augenschein wurde nach Wiederzulassung der An-
geklagten nicht wiederholt. Die Kammer hat dem Vorfall mit dem Zeugen
He. im Folgenden indizielle Bedeutung beigemessen, insbesondere was die
Anführerrolle des Angeklagten H. anbelangt.
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b) Der von der Revision behauptete absolute Revisionsgrund des § 338
Nr. 5 i.V.m. §§ 247 Satz 1, 230 Abs. 1 StPO liegt nicht vor.
Zwar sind, worauf die Revision zutreffend hinweist, während der Abwe-
senheit des Angeklagten andere Beweisvorgänge, wie z. B. eine Augen-
scheinseinnahme, untersagt (BGH NStZ 1986, 564; 2001, 262; NJW 2003,
597). Sie müssen daher, wenn sie trotzdem stattgefunden haben, nach Wieder-
eintritt des Angeklagten wiederholt werden. Ausnahmsweise erstreckt sich eine
Ausschließung des Angeklagten gemäß § 247 Satz 1 StPO jedoch neben der
Vernehmung eines Zeugen auch auf eine Augenscheinseinnahme und zwar
dann, wenn - wie hier - die Augenscheinseinnahme am Körper des zu verneh-
menden Zeugen erfolgt, mit dessen Aussage in untrennbaren Zusammenhang
steht und deshalb vom Ausschließungsgrund mitumfasst ist (vgl. Gollwitzer in
Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 247 Rdn. 19 FN 47; Hanack JR 1989, 255,
257).
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Hier war der Angeklagte - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend
hinweist - nur in Abwesenheit der ihn bedrohenden Angeklagten bereit, sich als
Beweismittel für ein nicht angeklagtes Geschehen zur Verfügung zu stellen.
§ 247 StPO lässt im Interesse der Sachaufklärung und des Zeugenschutzes
Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht des Angeklagten zu (Meyer-Goßner,
StPO 50. Aufl. § 247 Rdn. Nr. 1).
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aa) Es liegt auf der Hand, dass der Zeuge von vornherein keine wahr-
heitsgemäße, den Angeklagten belastende Aussage gemacht hätte, wenn er
damit hätte rechnen müssen, nach Beendigung seiner Vernehmung - dann wie-
der in Anwesenheit des Angeklagten - zum Gegenstand eines Augenscheins
gemacht zu werden. Das Vorzeigen von Spuren am Körper des vom Angeklag-
ten misshandelten Zeugen besitzt nämlich den gleichen Erklärungswert wie ei-
ne belastende Aussage. Zudem wäre der Zeuge bei der Durchführung des Au-
genscheins noch sehr viel intensiver der Begegnung mit dem Angeklagten aus-
gesetzt als bei seiner Vernehmung. Denn auch dem Angeklagten stünde als
Prozessbeteiligtem das Recht zu, den Augenschein selbst vorzunehmen und
sich zu diesem Zweck dem Zeugen unmittelbar zu nähern. Eine derartige Kon-
frontation mit dem gemäß § 247 Satz 4 StPO über den Inhalt der Aussage in-
formierten Angeklagten wirkt aber auf einen Zeugen nicht weniger einschüch-
ternd als der Druck, eine belastende Aussage in dessen Gegenwart zu leisten.
Die Gefahr, dass der Zeuge schon im Hinblick auf diese von ihm als äußerst
bedrohlich empfundene Situation keine wahrheitsgemäße Aussage macht, ist
deshalb nicht geringer als bei Vernehmung im Beisein des Angeklagten. Der
Ausschluss des Angeklagten nur während der Vernehmung würde daran nichts
ändern.
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Hier war das Gericht auch nicht gehalten, auf ein weniger sachnahes
Beweismittel wie z. B. einen Augenscheinsgehilfen auszuweichen, der später
- in Anwesenheit des Angeklagten - als Zeuge oder Sachverständiger hätte ver-
nommen werden können. Die Augenscheinseinnahme am Körper des Zeugen
erfolgte nämlich im Rahmen seiner Vernehmung dergestalt, dass sie als deren
notwendiger Bestandteil anzusehen ist und deshalb zur Sachaufklärung gebo-
ten war. So erklärte der Zeuge He. - wie von der Revision G. vorgetra-
gen (RB 8) - den Prozessbeteiligten die in Augenschein genommenen Narben,
was einem Augenscheinsgehilfen in dieser Form nicht möglich gewesen wäre.
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bb) Damit kann letztlich dahinstehen, ob - wofür einiges spricht - der
Ausschluss des Angeklagten während des Augenscheins an dem Zeugen auch
aus Gründen des Opferschutzes, wie er in § 247 Satz 2 StPO zum Ausdruck
kommt, geboten war (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 11 sowie BGH
NJW 1985, 1478; Diemer in KK 5. Aufl. § 247 Rdn. 8; Pfeiffer, StPO 4. Aufl.
§ 247 Rdn. 5). Immerhin liegt es auf der Hand, dass eine zu besorgende ge-
sundheitliche Gefährdung des Folteropfers, die die Abwesenheit des Angeklag-
ten bei der Vernehmung bedingen würde, auch dessen Ausschluss bei der sich
anschließenden Augenscheinseinnahme seines Opfers zur Folge haben muss.
Anderenfalls würde der Zweck der Maßnahme vereitelt.
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2. Auch der Maßregelausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Gleichwohl ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, weil nach § 67
Abs. 2 Satz 2 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in ei-
nem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli
2007 (BGBl I 1327) das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren
bestimmen soll, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.
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Eine solche Entscheidung über eine Änderung der gesetzlichen Vollstre-
ckungsreihenfolge war für die Strafkammer noch nicht veranlasst. Der Senat
hat jedoch gemäß § 354 a StPO, § 2 Abs. 6 StGB die neue Regelung seiner
Entscheidung zu Grunde zu legen. Dies führt zur teilweisen Aufhebung und Zu-
rückverweisung der Sache an das Landgericht, das nunmehr Gelegenheit ha-
ben wird, unter Zuziehung eines Sachverständigen (vgl. BGH, Beschluss
vom 24. Juli 2007 - 3 StR 231/07) eine ausdrückliche Entscheidung zur Voll-
streckungsreihenfolge zu treffen. Der Angeklagte ist durch eine solche nach-
trägliche Entscheidung unter keinen Umständen beschwert (vgl. BGH, Be-
schluss vom 9. August 2007 - 4 StR 283/07).
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