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BGH Urteil vom 19.09.2007 – IV ZR 226/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

am 19. September 2007

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Celle vom 25. Juli 2006 wird als unzulässig

verworfen.

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens

zu tragen.

Streitwert: 10.000 €

Gründe

1

I. Die Parteien streiten darüber, ob die Kläger gegen die Beklagte

einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe von Darlehensforderungen

haben, die die Beklagte gegen einen Dritten hatte und die durch mehrere

von den Klägern für die Beklagte bestellte Grundschulden gesichert wa-

ren. Nachdem der Darlehensschuldner im Jahr 1999 insolvent geworden

war, veräußerten die Kläger zwischen 1999 und 2001 die belasteten

Grundstücke, um deren Verwertung durch die Beklagte zu verhindern,

und zahlten - jeweils auf Anforderung der beklagten Bank - Ablösungsbe-

träge in Höhe von insgesamt etwa 2 Mio. €. Weil die Kläger nunmehr die

Richtigkeit der zum Zeitpunkt der Grundstücksveräußerung von der Be-

klagten angeforderten Beträge bezweifeln, haben sie Stufenklage auf Er-

teilung von Auskunft über die Höhe der damals bestehenden Darlehens-

verbindlichkeiten und auf Zahlung der Differenz zwischen geleistetem

und tatsächlich geschuldetem Betrag erhoben. Den Streitwert hatten sie

erstinstanzlich mit insgesamt 10.000 € angegeben.

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Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage auf Auskunft abge-

wiesen; den Klägern stehe gegenüber der beklagten Bank ein Aus-

kunftsanspruch nicht zu, da diese nicht selbst Darlehensschuldner seien.

Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger, mit der sie den Wert des

Auskunftsanspruchs mit Rücksicht auf einen Leistungsanspruch von

ca. 30.000 € auf 6.000 € beziffert hatten, hatte keinen Erfolg. Den Streit-

wert hat das Berufungsgericht auf 10.000 € festgesetzt.

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II. Das Rechtsmittel war als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert

der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht ü-

bersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

1. Hierzu wird in der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen, die

Kläger hätten ohne die begehrte Auskunft keine Möglichkeit, ihren Zah-

lungsanspruch durchzusetzen. Der Darlehensschuldner und der Insol-

venzverwalter seien nicht bereit, ihnen die benötigten Auskünfte zu ertei-

len. Weitere Möglichkeiten, die Höhe der seinerzeit noch offenen Darle-

hensverbindlichkeiten in Erfahrung zu bringen, seien nicht ersichtlich.

Das Berufungsgericht sei hinsichtlich des Zahlungsanspruchs offenbar

von einer Forderung in Höhe von 50.000 € ausgegangen. Der Wert des

Auskunftsanspruchs erreiche aus den dargelegten Gründen annähernd

diesen Betrag, zumindest aber die Hälfte davon. Damit sei die Wertgren-

ze des § 26 Nr. 8 EGZPO überschritten und die Nichtzulassungsbe-

schwerde statthaft.

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2. a) Der Wert des Auskunftsanspruchs bestimmt sich auch im

Rechtsmittelverfahren nach dem wirtschaftlichen Interesse, das der Klä-

ger an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist nach § 3 ZPO nach frei-

em Ermessen zu schätzen. Dabei beträgt der Wert des Auskunftsan-

spruchs in der Regel einen Bruchteil des Leistungsanspruchs, da die

Auskunft die Geltendmachung dieses Anspruchs erst vorbereiten und er-

leichtern soll. In der Regel ist das Auskunftsinteresse mit einer Quote

von 1/10 bis zu 1/4 des Wertes des Leistungsanspruchs zu bemessen

und umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Klägers und

sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeb-

lichen Tatsachen sind (BGH, Urteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 -

FamRZ 1993, 1189 unter a; Senatsbeschluss vom 25. Januar 2006

- IV ZR 195/04 - FamRZ 2006, 619 unter II). Eine Schätzungsgrundlage

und einen Anhaltspunkt für den anzusetzenden Wert bildet der Leis-

tungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird.

Dessen ebenfalls gemäß § 3 ZPO vorzunehmende Schätzung geschieht

nach objektiven Anhaltspunkten, wobei anhand des Tatsachenvortrags

des Klägers danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert

des Leistungsanspruchs gemacht hat (BGH, Urteil vom 31. März 1993

aaO). Diese lagen hier bei etwa 30.000 €.

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b) Danach ist das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der be-

gehrten Auskunft im Hinblick darauf, dass diese unstreitig wesentliche

Anknüpfungspunkte zur Bezifferung ihrer Leistungsklage nicht kennen,

auf jedenfalls nicht mehr als 10.000 € zu bemessen.

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Entgegen der Ansicht der Kläger, die sich insoweit auf das Urteil

des Bundesgerichtshofs vom 30. April 1962 (VII ZR 34/62 - MDR 1962,

564 = WM 1962, 650) berufen, ist der Wert des Auskunftsanspruchs

auch nicht deshalb dem Wert des Leistungsanspruchs annähernd gleich-

zusetzen, weil die Kläger ohne die begehrte Auskunft überhaupt keine

Möglichkeit hätten, ihren Zahlungsanspruch durchzusetzen. Ob dem

schon entgegensteht, dass die Kläger sich die erforderlichen Kenntnisse

wie die Beschwerdeerwiderung meint, aus Anlass der Zahlungen an die

Beklagte auch beim Insolvenzverwalter oder beim Insolvenzschuldner

hätten verschaffen können, kann dahinstehen. Bei der gemäß § 3 ZPO

nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des für den Wert des

Auskunftsanspruchs maßgebenden Leistungsanspruchs

ist

in der

Rechtsmittelinstanz auch zu berücksichtigen, ob ein solcher Anspruch

nach den festgestellten Verhältnissen überhaupt oder nur in geringerer

Höhe mit der Folge in Betracht kommt, dass das Interesse des Rechts-

mittelklägers unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechend gerin-

ger zu bewerten ist (BGH, Urteil vom 31. März 1993 aaO). Konkrete Tat-

sachen, denen Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnungen durch die

Beklagte zu entnehmen wären und aus denen sich folglich ein Zahlungs-

anspruch der Kläger ergeben könnte, hat das Berufungsgericht indessen

nicht festgestellt. Danach ist zwischen den Parteien im Gegenteil nicht

im Streit, dass der Insolvenzschuldner die ihm von der Beklagten erteil-

ten Rechnungsabschlüsse akzeptiert und dagegen keine Einwendungen

erhoben hat und dass die Kläger ihre Zahlungen zwischen Dezember

2000 und August 2002 vorbehaltlos geleistet haben. Diese Feststellun-

gen werden von der Beschwerde nicht angegriffen.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 21.12.2005 - 8 O 418/04 -

OLG Celle, Entscheidung vom 25.07.2006 - 16 U 49/06 -