Rechtsprechung / Landgericht Ellwangen

Landgericht Ellwangen Urteil vom 05.12.2025 – 6 O 80/25

ECLI:DE:LGELLWA:2025:1205.6O80.25.00

Orientierungssatz

1. Im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten eines sozialen Netzwerks fehlt dem Betroffenen nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil er sein Nutzerkonto löschen könnte, wenn die Daten nach Löschung des Nutzerkontos dennoch über einen Zeitraum gespeichert blieben. Ferner ginge eine Löschung des Nutzerkontos über das Rechtsschutzziel des Betroffenen hinaus.(Rn.67)

2. Zitierung zum Leitsatz 3: Anschluss BGH, Urteil vom 26. Mai 2020 - VI ZR 186/17.(Rn.109)

3. Zitierungen zum Leitsatz 4: Anschluss EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023  C-340/21 und BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24.(Rn.131)

Verfahrensgang

anhängig OLG Stuttgart, kein Datum verfügbar, 4 U 434/25

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, welche personenbezogenen Daten des Klägers seit dem 25.05.2018

- durch die Software-Tools "Meta Business Tools" erfasst wurden,

- nach Erfassung an die Server der Beklagten weitergeleitet wurden,

- dort gespeichert und anschließend verwendet wurden,

und weiterhin im Zusammenhang mit den so beauskunfteten Daten Auskunft zu jedem Datum darüber zu erteilen,

- zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet wurden,

- welchen Empfängern oder Kategorien von Empfängern die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden,

- welche Herkunft die Daten haben,

- inwieweit die Daten des Klägers für eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling verwendet wurden und werden. Die Beklagte hat hierfür aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und angestrebte Auswirkung einer solchen Verarbeitung für die betroffene Person zu erteilen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 5/6 und die Beklagte 1/6 zu tragen.

4. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.150,00 € vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei wegen deren Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die vollstreckende Partei ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Gegenstand vorliegenden nicht auf den individuellen Einzelfall ausgerichteten Verfahrens bilden verschiedene geltend gemachte Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der Erhebung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Beklagte. Neben Auskunftserteilung primär über Umfang und Zweck der Datenverarbeitung verfolgt der Kläger Löschungs-, Unterlassungs- und Geldzahlungsansprüche gegenüber der Beklagten.

2

Die Beklagte betreibt für Nutzer innerhalb des Gebietes der Europäischen Union den Social Media-Dienst Instagram. Die Bereitstellung des vorgenannten Dienstes durch die Beklagte erfolgt zunächst entgeltlos: Nutzer haben seit November 2023 vielmehr die Wahl, das soziale Netzwerk entweder werbebasiert, das heißt unter Schaltung interessenbasierter Werbeanzeigen, welche Algorithmen der Beklagten entsprechend dem analysierten Nutzerverhalten auswählen, oder im Rahmen eines kostenpflichtigen Abonnements ohne Werbung zu verwenden. Ausweislich der Datenschutzrichtlinie der Beklagten (Anlage K3, Bl. 26-175 d.AnlH./Kl.) greift die Beklagte zur Fütterung ihrer Algorithmen nicht nur auf das Verhalten der Nutzer auf der streitgegenständlichen Plattform zurück, sondern es besteht darüber hinaus die Möglichkeit des Rückgriffs auf Daten, welche sie mittels der Meta Business Tools auf Drittwebseiten sowie über mobile Applikationen Dritter generiert. Technisch funktionierten die vorgenannten Meta Business Tools ursprünglich durch Einfügen eines Skripts im Programmcode der betreffenden Webseiten ("Meta Pixel") und Applikationen ("App Events über Facebook-SDK"), seit dem Jahr 2021 wahlweise auch durch Einbindung eines Skripts unmittelbar auf den Servern der jeweiligen Betreiber ("Conversions API" beziehungsweise "App Event API"). Diese Instrumente können von Drittunternehmen auf deren Webseiten oder in deren Applikationen implementiert werden. Es ist technisch möglich, hierdurch Aktivitäten der Nutzer aufzuzeichnen und je nach Einstellung unterschiedliche Daten an die Beklagte zu übermitteln. Die verschiedenen Meta Business Tools ermöglichen es ausweislich der Bewerbung der Beklagten auch, Daten solcher Nutzer zu sammeln, die einer Verwendung derselben nicht zustimmen (Anlage K6, Bl. 235-266 d.AnlH./Kl.). Die Betreiber der betreffenden Webseiten und Applikationen können durch die Integration der Meta Business Tools Werbeeinnahmen auf Basis personalisierter Werbung generieren. Über technische Mechanismen ist es der Beklagten möglich, die ihr von Dritten übermittelten Daten ihren eigenen Nutzern individuell zuzuordnen. Drittunternehmen, die die Meta Business Tools verwenden, sind an die "Nutzungsbedingungen für Meta-Business-Tools" (Anlage B4, Bl. 50-56 d.AnlH./Bekl.) gebunden. Die Übermittlung bestimmter Informationen ist dabei unzulässig, worauf die Beklagte in ihrem für Unternehmen eingerichteten Hilfebereich hinweist (Anlage K5, Bl. 57-58 d.AnlH./Bekl.).

3

Meta Business Tools finden auf zahlreichen Webseiten und bei verschiedenen mobilen Applikationen Verwendung und sind dabei jedenfalls zeitweise im Hintergrund aktiv, ohne dass die Parteien sich hinsichtlich konkreter Webseiten einig wären.

4

Um Nutzern im Auftrag der Werbetreibenden oder Drittunternehmen auf Instagram personalisierte Werbung anzuzeigen, nimmt die Beklagte die Datenverarbeitung zur Bereitstellung personalisierter Werbung für Nutzer vor, die über die Einstellung "Informationen von Werbepartnern zu deinen Aktivitäten" eingewilligt haben. Hierauf weist die Beklagte im Rahmen ihrer Nutzungsbedingungen ausdrücklich hin (Anlage B1, Bl. 1-11 d.AnlH./Bekl.). Der Nutzer hat dabei die Möglichkeit, dem Rückgriff durch die Beklagte auf Daten, die durch seine Aktivitäten außerhalb von Instagram generiert werden, durch Setzung eines Kreuzes zuzustimmen beziehungsweise durch dessen Entfernung dieser entgegenzutreten. In dem Nutzerkonto des Klägers ist das Kreuz zur Einwilligung in die Verarbeitung der von Partnerunternehmen der Beklagten über die Meta Business Tools übermittelten Daten gesetzt. Eine eventuell erteilte Einwilligung hierzu widerrief der Kläger vorsorglich nochmals mit Klageerhebung.

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Der Kläger unterhält seit dem 13.05.2013 unter dem Benutzernamen "f." ein Nutzerkonto bei der von der Beklagten betriebenen Social Media-Plattform und nutzt dieses ausschließlich in privater Funktion. Er verwendet dieses unverändert aktiv. Mit Anwaltsschreiben vom 15.04.2024 (Anlage K7, Bl. 267-273 d.AnlH./Kl.) ließ der Kläger unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Sachverhalt verschiedene Datenschutzverstöße der Beklagten vortragen und machte neben Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen auch einen Schadensersatzanspruch über 5.000,00 € unter Fristsetzung zum 06.05.2024 geltend. Hierauf reagierte die Beklagte zuletzt durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten datierend auf den 03.09.2025 (Anlage B7, Bl. 522-538 d.AnlH./Bekl.), in dem sie im Wesentlichen auf Teile ihrer online verfügbaren Einstellungen, ihre Datenschutzrichtlinie sowie Self-Service-Tools im Hinblick auf die begehrten Auskünfte verwies beziehungsweise diese rezitierte. Über die Self-Service-Tools ist es einem Nutzer möglich, eine Zusammenfassung der von diesem durch die Beklagte verarbeiteten Daten zu erhalten, jedoch keine vollständige Auflistung derselben. Auf die weiteren Forderungen des Klägers ging die Beklagte in dem genannten Schreiben nicht ein.

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Der Kläger behauptet, die Verwendung der Meta Business Tools, insbesondere der "Conversions API", sei für ihn technisch weder erkennbar noch könne er diese durch Cookie-Einstellungen, Abschluss eines kostenpflichtigen, werbefreien Abonnements der Beklagten oder eine Veränderung der Einstellungen seines Benutzerkontos bei dieser beeinflussen beziehungsweise verhindern. Insgesamt seien mindestens 30 % aller deutsch- und englischsprachigen Webseiten und Applikationen gerade auch außerhalb des Angebotsspektrums der Beklagten betroffen, wobei er betroffene Webseiten, insbesondere paypal.com und ebay-kleinanzeigen.de, und Applikationen auch regelmäßig mindestens eine Stunde pro Tag aktiv nutze.

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Die Erhebung und Verarbeitung der generierten Daten finde grundsätzlich immer statt, wenn er eine Webseite besuche oder eine Applikation nutze, in die eines der Meta Business Tools integriert sei. Sie basiere auf "Digital Fingerprinting", einer Technologie, welche die individuelle Erkennbarkeit des Nutzers dauerhaft unter Anknüpfung an beispielsweise E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Namen und Geburtsdatum eines Nutzers, aber auch IP-Adresse und User-Agent, sicherstelle. Über die erhobenen Daten vermöge die Beklagte zu erkennen, wann der jeweilige Nutzer beispielsweise welche bestimmte Webseite aufgerufen und welche Produkte er sich dort angeschaut oder gekauft habe. Je nach betroffener Webseite oder Applikation umfasse die Datenerhebung und -verarbeitung auch persönliche und höchstpersönliche Daten wie etwa zu Gesundheit, politischer Einstellung, Weltanschauung und Finanzen sowie zur Sexualität. Auf die Nutzung des von der Beklagten angebotenen Dienstes komme es dabei nicht an ‒ die Erhebung und Verarbeitung der Daten samt Zuordnung zu dem Kläger erfolge auch dann, wenn der Kläger bei dem Besuch betreffender Webseiten beziehungsweise der Nutzung entsprechender Applikationen nicht in ein Benutzerkonto der Beklagten eingeloggt sei.

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Hierdurch werde das gesamte digitale Leben des Klägers, einschließlich finanzieller, politischer und sexueller Themenkomplexe, von der Beklagten überwacht und im Interesse von deren finanziellen Geschäftsinteressen regelrecht ausspioniert. Die Beklagte fertige ohne Wissen des Klägers umfangreichen Persönlichkeitsprofile von diesem an, um diese gewinnbringend Dritten zur Verfügung zu stellen respektive auf dieser Basis höhere Preise für von ihr dem Kläger geschaltete interessenbezogene Werbung zu erzielen. Der Kläger habe nicht nur die Kontrolle über seine Daten verloren. Das geschäftliche Gebaren der Beklagten führe bei ihm auch zu einem erheblichen Unmutsgefühl und zu besonderer Sorge um die Vertraulichkeit seines Privatlebens. Er befürchte, ständig bei der Nutzung des Internets durch die Beklagte überwacht zu werden. Er wolle sich zukünftig in der Nutzung des Internets einschränken, nehme bereits jetzt von dem Besuch bestimmter Webseiten Abstand oder einen solchen nur noch voriger Abwägung vor. Cookies lehne er generell ab, soweit möglich.

9

Bereits erhobene Daten würden von der Beklagten zudem nicht technisch gelöscht, sondern allenfalls eine unzureichende Trennung in Gestalt einer pseudonymisierten, jedoch unverändert personenbezogenen Speicherung in einer gesonderten Datenbank angeboten. Mitunter erfolge keinerlei Löschung der betreffenden Daten. Der dargestellten Datenerhebung und -verarbeitung durch die Beklagte habe er nicht zugestimmt, insbesondere sei ihm das Ausmaß derselben bis zu der Hinzuziehung seiner Prozessbevollmächtigten überhaupt nicht bewusst gewesen.

10

Nach Auffassung des Klägers rechtfertige sich vor diesem Hintergrund zunächst der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO. Schließlich seien alle über die Meta Business Tools verarbeiteten Daten personenbezogen im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Das Self-Service-Tool der Beklagten sei nicht ausreichend, dem Auskunftsersuchen des Klägers gerecht zu werden, da die dortige Zusammenfassung hinter der begehrten umfassenden Auskunft weit zurückbleibe. Von einer Erfüllung dieses Anspruchs könne insofern, auch den Beklagtenvortrag zugrunde gelegt, nicht ausgegangen werden.

11

Weiter könne der Kläger die Löschung bereits über ihn vorhandener Daten verlangen, Art. 17 DSGVO. Deren Erhebung und Verarbeitung sei in Ermangelung einer wirksamen Einwilligung des Klägers, Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO, rechtswidrig gewesen, da er eine solche nicht in informierter Weise habe treffen können. Die erforderliche Kenntnis von Ausmaß und Natur der Datenverarbeitung über die Meta Business Tools habe der Kläger nicht gehabt. Jedenfalls habe er diese indes widerrufen. Auch seien andere Rechtfertigungsgründe des Art. 6 DSGVO nicht einschlägig. Seinem Löschungsbegehren könne die Beklagte nicht entgegenhalten, dass die Datenerhebung in einem ersten Schritt auf Drittwebseiten erfolge, die nicht von der Beklagten betrieben würden, da diese aufgrund ihrer insofern verwendeten Meta Business Tools weiterhin jedenfalls Mitverantwortliche sei. Die von dem Anspruch erfassten Daten habe der Kläger auch hinreichend spezifisch benannt. Von ihm könne eine weitere Konkretisierung nicht verlangt werden, da ohnehin bereits standardisiert sämtliche Informationen über die Meta Business Tools verarbeitet würden.

12

Zudem habe er einen Anspruch auf Unterlassung bereits der Erstverarbeitung, also der erstmaligen Datenerfassung, aber auch der Weiterleitung der Daten, der Speicherung bei der Beklagten und der anschließenden Nutzung derselben durch diese, der sich aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG in analoger Anwendung ergebe. Das Recht der Mitgliedstaaten könne insofern neben der Datenschutzgrundverordnung Anwendung finden. Der gestellte Antrag sei zulässig, da dieser nicht auf ein positives Tun gerichtet sei, sondern der Kläger primär die Unterlassung weiterer Datenverarbeitungen durch die Beklagte fordere. Ob sie dies in Gestalt der aktiven Anpassung der Meta Business Tools verwirkliche oder vollständig auf deren Nutzung verzichte, sei letztlich eine Entscheidung der Beklagten. Auch wenn der Kläger nicht konkret zu einzelnen betroffenen Webseiten vortrage, spreche angesichts der Verbreitung der Meta Business Tools ein Anscheinsbeweis dafür, dass er selbst von den von diesen ausgehenden, nicht gerechtfertigten Überwachungsmaßnahmen betroffen sei. Näherer Vortrag könne von dem Kläger auch nicht erwartet werden, da dieser selbst gerade nicht wisse, auf welchen Webseiten und Applikationen die Meta Business Tools geschaltet seien. Es sei Aufgabe der Beklagten, die über die erforderliche Kenntnis verfüge, hierzu zunächst näher vorzutragen, bevor von dem Kläger weitere Ausführungen verlangt werden könnten. Der Erstverstoß begründe bereits die erforderliche Wiederholungsgefahr.

13

Der Anspruch auf Geldentschädigung folge aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. den Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Auf einen konkret in der Person des Klägers eingetretenen Schaden komme es hierbei nicht an, ausreichend sei vielmehr bereits ein Schaden in Gestalt des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Letzterer folge vorliegend aus der umfangreichen Datenverarbeitung durch die Beklagte ohne dahingehenden Rechtfertigungsgrund. Dem Kläger stünden angesichts der Dimension der Datenverarbeitung, der gravierenden Folgen, die sich aus dieser ergeben könnten, sowie dem vorsätzlichen Verhalten der Beklagten zum Zweck eigener Gewinnmaximierung ohne Rücksicht auf die Belange der Betroffenen mindestens 3.000,00 € als immaterieller Schadensersatz zu. Dabei müsse insbesondere berücksichtigt werden, dass der dem Kläger zuzuerkennende Geldbetrag unter Präventionsgesichtspunkten geeignet sein müsse, die Beklagte auch von künftigem Grundrechtsverletzungen abzuhalten. Insofern sei der Zahlungsanspruch auch erforderlich, da dem Kläger kein anderer effektiver Rechtsschutzmechanismus zur Erreichung dieses Ziels zur Verfügung stehe. Insbesondere könne ein Unterlassungstitel hierzu nicht dienen, da die Beklagte diesen etwa durch Schaltung einer neuen Generation von Meta Business Tools umgehen könne. Hilfsweise folge ein Schadensersatzanspruch gleicher Höhe vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Klägers und der Auswirkungen der streitgegenständlichen Datenverarbeitung auf diesen aus Art. 82 DSGVO.

14

Der Kläger beantragt mit am 02.05.2025 zugestellter Klage sinngemäß:

15

1. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, welche personenbezogenen Daten des Klägers seit dem 25.05.2018

16

- durch die Software-Tools "Meta Business Tools" erfasst wurden,

17

- nach Erfassung an die Server der Beklagten weitergeleitet wurden,

18

- dort gespeichert und anschließend verwendet wurden,

19

und weiterhin im Zusammenhang mit den so beauskunfteten Daten Auskunft zu jedem Datum darüber zu erteilen,

20

- zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet wurden,

21

- welchen Empfängern oder Kategorien von Empfängern die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden,

22

- welche Herkunft die Daten haben,

23

- inwieweit die Daten des Klägers für eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling verwendet wurden und werden. Die Beklagte hat hierfür aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und angestrebte Auswirkung einer solchen Verarbeitung für die betroffene Person zu erteilen.

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2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Daten gemäß dem Antrag zu 1. nach Auskunftserteilung zu löschen.

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3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, personenbezogene Daten des Klägers mit Hilfe der Meta Business Tools zu erfassen, an die Server der Beklagten weiterzuleiten, die Daten dort zu speichern und anschließend zu verwenden.

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4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine angemessene Entschädigung in Geld, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber mindestens 3.000,00 € beträgt, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2024 zu zahlen.

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5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 € freizustellen.

28

Die Beklagte beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Sie trägt vor, eine jederzeitige individuelle Erkennbarkeit des Klägers über und Betroffenheit durch die Meta Business Tools sei nicht gegeben, da schon überhaupt nicht klar sei, ob und wann der Kläger Webseiten besucht und Applikationen genutzt habe, in welche die betreffende Software implementiert sei. Insbesondere seien die Meta Business Tools auf zahlreichen der klägerseits angegebenen Webseiten und Applikationen überhaupt nicht aktiv. Der Kläger missverstehe die Funktion der Meta Business Tools auch, wenn er diese als Werkzeuge zum Zwecke der unerkannten Auswertung seines Internetverhaltens interpretiere. Vielmehr dienten die betreffenden Instrumente dazu, Drittunternehmern bei der Optimierung und Messung ihrer Werbeanzeigen zu unterstützen. Außerdem würden über die Meta Business Tools von Drittunternehmen vor Zustimmung zu der Platzierung entsprechender Cookies durch den jeweiligen Nutzer nur technische Daten übermittelt, welche die Beklagte benötige, um zunächst etwa prüfen zu können, ob und inwieweit der jeweilige Betroffene in eine Datenverarbeitung durch die Beklagte eingewilligt habe. Eine weitere Datenübermittlung an die Beklagte finde nur bei Erteilung einer entsprechenden Zustimmung statt. Erst dann sei es der Beklagten möglich, eine Individualisierung vorzunehmen. Die Beklagte führe eine Verarbeitung von Daten, die über die Meta Business Tools generiert würden, nicht durch, wenn der jeweilige Nutzer hierzu nicht die entsprechende Einwilligung über sein Nutzerkonto erteile. Vorliegend habe der Kläger dies indes getan. Die Beklagte selbst wiederum gebe personenbezogene Daten betreffend den Kläger ebenfalls nicht an Dritte weiter, soweit dieser einer solchen Weitergabe nicht ausdrücklich zustimme. Vorliegend habe der Kläger eine entsprechende Einwilligung erteilt.

31

Nach Auffassung der Beklagten habe diese den klägerischen Auskunftsanspruch durch Übermittlung des außergerichtlichen Schriftsatzes vollumfänglich erfüllt. Sämtliche Informationen, zu deren Erteilung sie verpflichtet sei, habe die Beklagte entweder direkt in dem genannten Schriftsatz oder durch den dortigen Verweis auf Self-Service-Tools und ihre Datenschutzrichtlinie erteilt. Die Möglichkeit, auf Self-Service-Tools zum Zwecke der Auskunftserteilung zu verweisen, sei in Erwägungsgrund 59 auch ausdrücklich vorgesehen. Ein weiterreichender Auskunftsanspruch bestehe nicht.

32

Dem geltend gemachten Löschungsanspruch stehe entgegen, dass vollkommen unklar bleibe, welche spezifischen Daten von diesem erfasst sein sollten. Die Angaben des Klägers seien unzureichend, da schon nicht klar sei, auf welche Webseitenbesuche und Applikationsnutzungen er sich konkret beziehe. Weiter scheitere der Löschungsanspruch daran, dass die Beklagte sich hinsichtlich der Rechtfertigung ihrer Datenverarbeitung nicht ausschließlich auf eine Einwilligung ihrer Nutzer berufe. Ohnehin aber könne der Kläger die erteilte Einwilligung nicht in einem Klageschriftsatz widerrufen. Letztlich könne der Kläger durch Löschung seines Nutzerkontos auch die Löschung sämtlicher damit verbundener Daten erreichen.

33

Die beantragte Unterlassung könne der Kläger zunächst nicht auf eine Rechtsgrundlage aus der Datenschutzgrundverordnung, insbesondere nicht auf die Artt. 17, 18 DSGVO, stützen. Dieser sei ohnehin unzulässig, da er einerseits zu unbestimmt formuliert und andererseits in der Sache auf eine Leistung und kein Unterlassen gerichtet sei. Tatsächlich nämlich wiederhole der Unterlassungsantrag lediglich den Wortlaut der Verarbeitungsvorgänge in Art. 4 Nr. 2 DSGVO, ohne dabei konkret anzugeben, auf welche Webseiten und Applikationen sich der Anspruch beziehe und welche Daten dieser umfassen solle. Der Antrag umfasse rein begrifflich auch solche Datenverarbeitungen, die etwa zum Zwecke der Abwehr bekannter Sicherheits- und Gefahrenbedrohungen erforderlich seien, und fordere von der Beklagten mithin, im Interesse allein des Klägers die Sicherheit sämtlicher anderer Nutzer zu gefährden. Da der Kläger in der Sache eine Änderung der Programmierung der Meta Business Tools verfolge, liege zumindest eine unzulässige verdeckte Leistungsklage vor. Inhaltlich könne der Kläger die begehrte Unterlassung auch nicht auf § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB in analoger Anwendung stützen, da aufgrund der rechtmäßigen Datenverarbeitung durch die Beklagte schon eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht zu erkennen sei.

34

Weder aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO noch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. den Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG könne der Kläger zudem einen Geldanspruch herleiten. So habe der Kläger einen eigenen Schaden nicht nachgewiesen. Ein Anspruch nach mitgliedstaatlichem Recht sei bereits von Art. 82 Abs. 1 DSGVO ausgeschlossen. Jedenfalls scheide ein solcher Anspruch auch in der Sache als unbegründet aus, da eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht hinreichend dargelegt sei. Ob überhaupt der Kläger von einer Datenverarbeitung durch die Meta Business Tools betroffen sei, stehe nicht fest. Im Übrigen sei eine dahingehende Datenerhebung rechtmäßigerweise erfolgt. Selbst wenn man unterstellte, es liege ein Eingriff vor, so bleibe unklar, ob es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelte, da der Kläger es versäume, konkret dazu vorgetragen, welche Informationen betroffen seien. Hierzu bedürfe es näherer Ausführungen des Klägers zu seiner konkreten Internetnutzung. Dass der Kläger insofern über keine anderen effektiven Mittel zur Beseitigung der behaupteten Beeinträchtigung verfüge, sei nicht ersichtlich, zumal ihm die Möglichkeit der Löschung seines Benutzerkontos eingeräumt werde.

35

Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivortrages wird auf die bei den Gerichtsakten befindlichen Schriftsätze der Parteien nebst etwaigen Anlagen verwiesen.

36

Das Gericht hat am 04.11.2025 mündlich zur Sache verhandelt und dabei den Kläger persönlich zur Sache angehört, § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO. Auf die entsprechende Sitzungsniederschrift (Bl. 465-469 d.A.) wird ergänzend Bezug genommen.

37

Die Klägervertreter haben mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 20.11.2025 (Bl. 470-488 d.A.) nochmals Ausführungen zu ihrer rechtlichen Auffassung insbesondere im Hinblick auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch getätigt. Neuen entscheidungsrelevanten Tatsachenvortrag enthält dieser Schriftsatz indes nicht.

Entscheidungsgründe

38

1) Die Klage ist, jedoch mit Ausnahme des Klageantrages zu Ziffer 2., zulässig, in der Sache aber nur teilweise begründet. Während der Kläger die Beklagte mit Erfolg auf Erteilung von Auskunft in Anspruch nehmen kann, hat er keinen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages, gleich ob in der Sache auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO oder § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. den Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG basierend. Der Begründetheit des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs steht ein Verstoß des Klägers gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens entgegen, so dass ein Anspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG ebenfalls ausscheidet. Der Löschungsanspruch wiederum erweist sich als unzulässig, da die zu löschenden Daten nicht hinreichend bestimmt sind.

39

a) An der Zulässigkeit der Klage sowie der dort gestellten Anträge bestehen aus Sicht des Gerichts ‒ mit Ausnahme des Löschungsantrages zu Ziffer 2. ‒ keine durchgreifenden Zweifel. Insbesondere ist das erkennende Gericht international, örtlich und sachlich zuständig. Soweit die Beklagte die hinreichende Bestimmtheit der Klageanträge rügt, überzeugt dies zwar hinsichtlich des Löschungsanspruches, für den Unterlassungsanspruch indes gilt dies nicht. Letzterer ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

40

aa) Die internationale Zuständigkeit des Landgerichtes Ellwangen (Jagst) ergibt sich unmittelbar aus Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO. Gemäß dieser Norm kann der Betroffene einer Datenverarbeitung gegen den Verantwortlichen derselben Klage auch bei den Gerichten desjenigen Mitgliedstaates erheben, in dem der Betroffene selbst seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, sofern nicht, was vorliegend nicht einschlägig ist, die Behörde eines Mitgliedstaates in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.

41

α) Sowohl der sachliche als auch der räumliche und zeitliche Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung sind vorliegend zu bejahen.

42

αα) Angesichts der klägerseits vorgetragenen Datenerhebungen und -verarbeitungen über die Meta Business Tools ist von einer jedenfalls teilweise automatisierten Verarbeitung auszugehen, Art. 2 Abs. 1 DSGVO, auf deren Grundlage sich die vorliegende Klage versteht. Sämtliche rechnergestützte Verarbeitungen personenbezogener Daten sind unter diese Begrifflichkeit zu fassen (vgl. Ehmann/Selmayr/Zerdick, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 2 Rn. 3; i.E. auch Schaffland/Wiltfang/Schaffland/ Holthaus, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), 10. Ergänzungslieferung 2024, Art. 2 EUV 2016/679 Rn. 3; BeckOK DatenschutzR/Bäcker, 49. Ed. 01.08.2023, DS-GVO Art. 2 Rn. 3; Paal/ Pauly/Ernst, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 2 Rn. 5), zumal gemäß Erwägungsgrund 15 ein "technologieoffener", mithin ein weitreichender Ansatz gewählt wurde.

43

Die in Art. 2 Abs. 2 DSGVO normierten Ausnahmen, die vorliegend nicht ersichtlich sind, sind insofern auch entsprechend eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020, C-311/18, Facebook Ireland und Schrems, ECLI:EU:C:2020:559, Rn. 84; EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022, C-175/20, Valsts ieņēmumu dienests (Verarbeitung personenbezogener Daten für steuerliche Zwecke), ECLI:EU:C:2022:124, Rn. 40; bereits zu Art. 3 Abs. 2 RL 95/46/EG auch EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014, C-212/13, Ryneš, EU:C:2014:2428, Rn. 29; EuGH, Urteil vom 27. September 2017, C-73/16, Puškár, EU:C:2017:725, Rn. 38; EuGH, Urteil vom 15. Juli 2018, C-25/17, Jehovan todistajat, ECLI:EU:C:2018:551, Rn. 37).

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ββ) Die Verordnung ist nach Art. 3 Abs. 1 DSGVO auch räumlich anwendbar, da die Beklagte bereits ihren Sitz unstreitig in Irland als Mitgliedstaat der Europäischen Union unterhält. Die Unterhaltung eines Unternehmenssitzes bringt dabei sowohl einen erforderlichen Grad an Beständigkeit der Einrichtung als auch die effektive Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten in dem fraglichen Mitgliedstaat zum Ausdruck (vgl. zu diesem Erfordernis bereits mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 lit. a) RL 95/46/EG EuGH, Urteil vom 01. Oktober 2015, C-230/14, Weltimmo, ECLI:EU:C:2015:639, Rn. 29; EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016, C-191/15, Verein für Konsumenteninformation, ECLI:EU:C:2016:612, Rn. 77).

45

γγ) Die zeitliche Anwendbarkeit der Datenschutzgrundverordnung folgt aus Art. 99 Abs. 2 DSGVO. Denn schon unter Zugrundelegung des unstreitigen Vortrages ereignete sich der streitgegenständliche Sachverhalt jedenfalls auch nach dem insofern als Stichtag ausschlaggebenden 25.05.2018, da etwa im Jahr 2021 die Umstellung auf die "Conversions API" beziehungsweise die "App Event API" erfolgte.

46

β) Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass der Kläger, dessen Vortrag zugrunde gelegt, zunächst als betroffene Person einzuordnen ist. Gemäß der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 1 DSGVO handelt es sich hierbei um eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, deren personenbezogene Daten Gegenstand eines Verarbeitungsvorganges sind. Die Person selbst muss dabei zumindest direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden können.

47

Dabei ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine unmittelbare Identifizierbarkeit des Klägers durch die Beklagte nicht erforderlich. Vielmehr verhält es sich dergestalt, dass unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 26 der Datenschutzgrundverordnung sämtliche personenbezogene Daten, die auch erst durch Heranziehung zusätzlicher Informationen einer natürlichen Person zugeordnet werden können, als Informationen über eine identifizierbare natürliche Person betrachtet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 02. März 2023, C-268/21, Norra Stockholm Bygg, ECLI:EU:C:2023:145, Rn. 57; EuGH, Urteil vom 05. Dezember 2023, C-683/21, Nacionalinis visuomenės sveikatos centras, ECLI:EU:C:2023:949, Rn. 58; EuGH, Urteil vom 07. März 2024, C-604/22, IAB Europe, ECLI:EU:C:2024:214, Rn. 39).

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Nach ausschlaggebendem klägerischem Vortrag verarbeitet und erhebt die Beklagte nicht nur personenbezogene Daten des Klägers im Hinblick auf dessen Applikationsnutzungs- und Surfverhalten, sondern verarbeitet in diesem Rahmen weitere personenbezogene Daten wie beispielsweise Name, E-Mailadresse und Geburtsdatum. Diese stellen Informationen in diesem Sinne dar. Der Kläger ist für die Beklagte aufgrund der "Digital Fingerprint"-Technologie auch individualisierbar. Da selbst eine bloße Kennnummer hierfür bereits ausreicht, ergibt sich bereits aus der dahingehenden Aufzählung in Art. 4 Nr. 1 DSGVO selbst. Weiter hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union mit Blick auf eine dynamische IP-Adresse bejaht, dass diese ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn eine Bestimmung der betreffenden Person zumindest anhand weiterer, dem Anbieter zur Verfügung stehender Informationen möglich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016, C-582/14, Breyer, ECLI:EU:C:2016:779, Rn. 49; EuGH, Urteil vom 17. Juni 2021, C-597/19, M.I.C.M., ECLI:EU:C:2021:492, Rn. 102; auch BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – VI ZR 135/13, Rn. 23, zit. nach juris). Die vorgetragene unmittelbare Zuordenbarkeit der erhobenen und verarbeiteten Daten gerade zu der Person des Klägers ist wesentlicher Teil und Grundlage der erhobenen Klage und der dortigen Ausführungen.

49

Soweit die Beklagte bereits die Verarbeitung personenbezogener Daten in Abrede stellt, kommt es hierauf im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nicht an, da der dahingehende Klägervortrag insofern eine doppelrelevante Tatsache darstellt (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Urteil vom 12. September 2012 – 9 U 36/11, Rn. 30; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28. April 2022 – 4 U 91/21, Rn. 55; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 12. Mai 2022 – 4 U 81/21, Rn. 46; auch OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2011 – 5 U 60/11, Rn. 14, jew. zit. nach juris). Einen entsprechenden Grundsatz kennt auch das Recht der Europäischen Union. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union beispielsweise mit Blick auf die Formulierung des Art. 80 Abs. 2 DSGVO, der gleichfalls eine Verletzung der Rechte einer betroffenen Person "ihres Erachtens" voraussetzt und insofern der Formulierung in Art. 79 Abs. 1 DSGVO ("nach ihrer Ansicht") entspricht, bereits entschieden, es komme nicht auf eine konkrete Verletzung der Rechte an, sondern allein darauf, dass eine solche geltend gemacht werde (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2022, C-319/20, Meta Platforms Ireland, ECLI:EU:C:2022:322, Rn. 80; EuGH, Urteil vom 11. Juli 2024, Meta Platforms Ireland (Action représentative), ECLI:EU:C:2024:598, Rn. 43).

50

γ) Unabhängig davon, ob man auf die Beklagte selbst oder, wie dies in der Klage ebenfalls Erwähnung findet, auf die einzelnen Webseiten- und Applikationsbetreiber, abstellen wollte, bleibt die Beklagte mit Blick auf die Verarbeitung der klägerischen Daten Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO, ist also diejenige (vorliegend juristische) Person, die zumindest über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Denn allein auf ihre Veranlassung hin und durch den Einsatz ihrer Meta Business Tools wurden streitgegenständlich Daten des Klägers erhoben und verarbeitet sowie an die Beklagte übermittelt. Diese nahm ihrerseits in Gestalt der Zuordnung zu der Person des Klägers eine eigene Datenverarbeitung vor. Allein dadurch, dass die Beklagte die Primärerhebung der Daten auf Dritte verlagert hat, verliert sie ihren Charakter als Verantwortliche nicht. Die Konstellation steht spiegelbildlich zu derjenigen des Art. 4 Nr. 8 DSGVO, wonach in Gestalt eines Auftragsdatenverarbeiters zwar eine Person vorliegt, die personenbezogene Daten verarbeitet, diese aber nicht gleichzeitig Verantwortlicher ist, sondern nur auf dessen Auftrag hin agiert, und ist im Ergebnis entsprechend einzustufen.

51

Diese Folge entspricht auch dem Bestreben des Unionsgesetzgebers, einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Person durch eine weite Auslegung des Begriffs des Verantwortlichen zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 05. Dezember 2023, Nacionalinis visuomenės sveikatos centras, C-683/21, ECLI:EU:C:2023:949, Rn. 58; EuGH, Urteil vom 07. März 2024, IAB Europa, C-604/22, ECLI:EU:C:2024:214, Rn. 39; zum früheren Art. 2 lit. b) RL 95/46/EG bereits EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, ECLI:EU:C:2014:317, Rn. 34; EuGH, Urteil vom 05. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, ECLI:EU:C:2018:388, Rn. 28; EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019, Fashion ID, C-40/17, ECLI:EU:C:2019:629, Rn. 66). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann deshalb auch jede natürliche oder juristische Person, die aus Eigeninteresse auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Einfluss nimmt und damit an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung mitwirkt, als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO angesehen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019, Fashion ID, C-40/17, ECLI:EU:C:2019:629, Rn. 68; EuGH, Urteil vom 05. Dezember 2023, Deutsche Wohnen, C-807/21, ECLI:EU:C:2023:950, Rn. 41; EuGH, Urteil vom 07. März 2024, IAB Europe, C-604/22, ECLI:EU:C:2024:214, Rn. 57; auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2021 – V ZB 53/20, Rn. 21, zit. nach juris). Die streitgegenständlichen Meta Business Tools werden in ihrer Funktion indes allein von der Beklagten vorgegeben und programmiert. Sie nimmt maßgeblichen Einfluss auf Umfang und Art der Datenerhebung sowie die Weiterleitung erhobener Daten durch die von ihr entwickelten und vertriebenen Meta Business Tools. Soweit diese von Dritten auf deren Webseiten oder in deren Applikationen integriert werden, erfolgt jedenfalls nach Aktivierung der Komponenten die Datenerhebung und Übertragung an die Beklagte einzig nach Maßgabe der von ihr programmierten Software. Dies wiederum stellt die Beklagte auch nicht in Abrede, sondern führt gerade selbst an, durch die Business Tools Nutzungsbedingungen konkrete Vorgaben für die Datenverarbeitung der jeweiligen Verwender zu machen. Auch soweit diesen etwa die Wahl zwischen der Übersendung von "Kontaktinformationen" und "Event-Daten" überlassen wird, Ziff. 1. lit. a) der Business Tools Nutzungsbedingungen, gibt die Beklagte allein insofern bereits konkret die perspektivische Reichweite der Datenübertragung vor und nimmt auf diese entsprechend Einfluss. Einen Unterschied zu der bereits entschiedenen Konstellation der technischen Einbindung eines Social Plugins vermag das Gericht insofern nicht zu erkennen (vgl. hierzu erneut EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019, Fashion ID, C-40/17, ECLI:EU:C:2019:629, Rn. 79, 81; auch LG Lübeck, Urteil vom 10. Januar 2025 – 15 O 269/23, Rn. 124; LG Lübeck, Urteil vom 27. November 2025 – 15 O 15/24, Rn. 93, jew. zit. nach juris).

52

δ) Dass der Kläger im Sinne des Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO i.V.m. Art. 79 Abs. 1 DSGVO der Auffassung ist, vorliegend aufgrund der als verordnungswidrig dargestellten Datenerhebung und -verarbeitung durch die Beklagte in seinen Rechten auch aus der Datenschutzgrundverordnung verletzt zu sein, ist offenkundig und wird von diesem, jedenfalls hilfsweise, ausdrücklich gerügt. Dies wiederum ist ausreichend (vgl. erneut EuGH, Urteil vom 28. April 2022, C-319/20, Meta Platforms Ireland, ECLI:EU:C:2022:322, Rn. 80; EuGH, Urteil vom 11. Juli 2024, C-757/20, Meta Platforms Ireland (Action représentative), ECLI:EU:C:2024:598, Rn. 43). Das tatsächliche Vorliegen einer Verletzung fordert bereits der Wortlaut des Art. 79 Abs. 1 DSGVO nicht und entspricht insofern wiederum der deutschen Rechtsprechung zur Wahrunterstellung doppelrelevanter Tatsachen im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit (vgl. hierzu erneut OLG Frankfurt, Urteil vom 12. September 2012 – 9 U 36/11, Rn. 30; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28. April 2022 – 4 U 91/21, Rn. 55; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 12. Mai 2022 – 4 U 81/21, Rn. 46; auch OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2011 – 5 U 60/11, Rn. 14, jew. zit. nach juris).

53

bb) Nachdem der Kläger seinen Wohnsitz unstreitig in 89547 Gerstetten, mithin im Bezirk des entscheidenden Landgerichts Ellwangen (Jagst) unterhält, ist dieses auch gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 BDSG örtlich zuständig. Denn wenngleich Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO die örtliche Zuständigkeit selbst nicht regelt, hat der bundesdeutsche Gesetzgeber die Norm mit Blick auf die örtliche Zuständigkeit unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Klägers insofern entsprechend umgesetzt (vgl. Gola/Heckmann/Lapp, 3. Aufl. 2022, BDSG § 44 Rn. 2; Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024, BDSG § 44 Rn. 1; Sydow/Marsch/Kreße, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, BDSG § 44 Rn. 2). Der Wohnort einer Person entspricht dabei dem Aufenthaltsort (vgl. Schaffland/Wiltfang/Schaffland/Holthaus, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), 10. Ergänzungslieferung 2024, Art. 79 EUV 2016/679 Rn. 8; Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 79 Rn. 17).

54

cc) Die sachliche Zuständigkeit des entscheidenden Gerichts ergibt sich zunächst aus § 71 Abs. 1 GVG i.V.m. § 23 Nr. 1 GVG unter Berücksichtigung eines Zuständigkeitsstreitwertes von über 5.000,00 €, wobei diesbezüglich auch bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines einzelnen Klageantrages auf den Zuständigkeitsstreitwert der Klage insgesamt abzustellen ist. Diesen hat der Kläger ausweislich der Klage mit 6.000,00 € beziffert.

55

dd) Gegen die Zulässigkeit der gestellten Anträge ‒ wiederum unter Außerachtlassung des Klageantrages zu Ziffer 2. ‒ bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere erachtet das Gericht entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten den Klageantrag zu Ziffer 3. für hinreichend bestimmt.

56

α) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs nebst einem bestimmten Antrag erforderlich.

57

Grundsätzlich ist ein Klageantrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet. Die Beschreibung muss einerseits so genau sein, dass das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abgewälzt wird und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwartet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 – VIII ZR 275/19, Rn. 19; BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 – VIII ZR 118/20, Rn. 24; BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 – VIII ZR 254/20, Rn. 19; BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 – VIII ZR 357/20, Rn. 17; BGH, Urteil vom 08. Dezember 2021 – VIII ZR 190/19, Rn. 26; BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 – III ZR 4/21, Rn. 18; BGH, Urteil vom 05. März 2024 – VI ZR 330/21, Rn. 8, jew. zit. nach juris).

58

Dabei führt indes nicht jede mögliche Unsicherheit bei der Zwangsvollstreckung zur Unbestimmtheit, sondern die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 – V ZR 206/14, Rn. 9; BGH, Urteil vom 22. Januar 2021 – V ZR 12/19, Rn. 9; BGH, Urteil vom 11. November 2022 – V ZR 213/21, Rn. 12; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – IX ZR 238/22, Rn. 16, jew. zit. nach juris).

59

β) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist der Löschungsantrag zu Ziffer 2. der Klage nicht hinreichend bestimmt. Die Beklagte hat insofern zutreffend darauf hingewiesen, es bleibe unklar, ob einzelne Daten überhaupt dem Löschungsantrag, der sich allein auf diejenigen Daten, die die Beklagte unter Nutzung der streitgegenständlichen Meta Business Tools erhoben habe, unterfielen. Das dem entgegen gehaltene Argument des Klägers, eine nähere Spezifizierung könne von ihm nicht verlangt werden, steht dem nicht entgegen.

60

αα) Der klägerseits geltend gemachte Löschungsanspruch umfasst ausweislich dessen Wortlauts letztlich sämtliche Daten, welche die Beklagte über den Kläger unter Einsatz der streitgegenständlichen Meta Business Tools erhob und verarbeitete. Der Kläger beantragt insofern nicht die vollständige Löschung sämtlicher ihn betreffender personenbezogener Daten durch die Beklagte, was indes im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit des Klageantrages unüberwindbare Probleme aufwirft. Denn die für das Vollstreckungsverfahren erforderliche klare Bestimmung der umfassten Gegenstände ist insofern nicht möglich.

61

Unstreitig nämlich verfügt die Beklagte auch über solche Daten betreffend den Kläger, welche nicht über die Meta Business Tools erlangt wurden. Dies folgt schon daraus, dass der Kläger ‒ wie allgemein bekannt und damit offenkundig, § 291 ZPO (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 58. Ed. 01.09.2025, ZPO § 291 Rn. 3; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 36. Aufl., 10/2025, § 291 ZPO Rn. 1; Musielak/Voit/Röß, 22. Aufl. 2025, ZPO § 291 Rn. 1; Saenger/Saenger, Zivilprozessordnung, 10. Aufl. 2023, § 291 Rn. 3) ‒ im Rahmen des von ihm angelegten Benutzerkontos eigene personenbezogene Angaben gegenüber der Beklagten gemacht haben muss, beispielsweise durch Angabe einer E-Mail-Adresse. Ob aber ein konkreter, bei der Beklagten etwaig noch gespeicherter Datenpunkt zuvor über die Meta Business Tools von der Beklagten erlangt wurde und zu löschen wäre, müsste im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens stets konkret aufwändig geprüft werden (vgl. LG Lübeck, Urteil vom 27. November 2025 – 15 O 15/24, Rn. 75-76, zit. nach juris; ähnlich wohl auch LG Aachen, Urteil vom 30. Januar 2025 – 10 O 257/24, GRUR-RS 2025, 18708, Rn. 17; LG Aachen, Urteil vom 19. März 2025 – 10 O 257/24, GRUR-RS 2025, 16614, Rn. 17; LG Mainz, Urteil vom 27. Juni 2025 – 3 O 29/24, GRUR-RS 2025, 16871, Rn. 71). Dabei ist auch keineswegs klar, dass der Ursprung eines betroffenen Datums stets mit der erforderlichen Sicherheit objektiv bestimmt oder gar Einigkeit zwischen den Parteien in dieser Hinsicht herbeigeführt werden kann. Dies jedoch würde nicht nur das Vollstreckungsverfahren verzögern, sondern entgegen dem Sinn und Zweck der hinreichenden Bestimmbarkeit komplexe technische Fragen in das Vollstreckungsverfahren auslagern.

62

ββ) Das klägerische Argument, von ihm könne eine nähere Bestimmung der betreffenden Daten nicht erwartet werden, da gerade sämtliche über die Meta Business Tools erhobene und verarbeitete Daten umfasst seien, setzt sich mit der eigentlichen Problematik nicht auseinander.

63

Der Zulässigkeit des Löschungsanspruches steht aus Sicht des Gerichts gerade nicht entgegen, dass der Kläger nicht dezidiert angegeben hat, welche Webseiten er besuchte und welche Applikationen er nutzte, sondern dass angesichts der Kombination von den Kläger betreffenden personenbezogenen Daten verschiedener Herkunft bei der Beklagten nicht hinreichend klar ist, welche dieser Daten tatsächlich über die von dem Kläger beanstandeten Meta Business Tools erhoben und verarbeitet wurden und welche Daten insofern überhaupt nicht von der beantragten Löschung umfasst sind.

64

Die erforderliche Bestimmtheit setzt insofern eine dezidierte Rekonstruktion des klägerischen Surf- und Nutzungsverhaltens nicht voraus. Der Kläger hätte allerdings jedenfalls im Sinne einer Negativabgrenzung konkret dazu vorzutragen gehabt, welche Daten nicht von dem Löschungsanspruch umfasst sein sollen, weil er diese beispielsweise freiwillig gegenüber der Beklagten offenlegte. Im Übrigen hätte es dem Kläger alternativ jedenfalls oblegen, konkret dazulegen, wie eine Identifikation der zu löschenden Daten im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens erfolgen könne. Dies ist nicht geschehen, wäre aber in erforderlicher Abwägung der widerstreitenden Interessen von dem Kläger zu erwarten gewesen. Jedenfalls eine Negativabgrenzung nämlich erfordert von dem Kläger nichts weiter als die Angabe solcher Informationen, die ihm selbst aus eigener Wahrnehmung unproblematisch bekannt sein müssen und für den Kläger insofern auch keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern.

65

γγ) Dass es dem Kläger insofern an einem Rechtsschutzinteresse fehlte, weil er in Gestalt der Möglichkeit, sein Nutzerkonto bei der Beklagten selbst zu löschen, über einen einfacheren Weg zur Zielerreichung verfüge, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen bleiben. Allerdings ist dies jedenfalls nicht ersichtlich.

66

Das Rechtsschutzinteresse fehlt regelmäßig nur dann, wenn ein Titel über die Forderung auf einfacherem und billigerem Wege zu erreichen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Juli 2009 – IX ZR 29/09, Rn. 5; BGH, Urteil vom 22. November 2018 – IX ZR 14/18, Rn. 25; LG Berlin, Urteil vom 24. Oktober 2011 – 67 S 441/10, Rn. 48, jew. zit. nach juris). Bei Leistungsklagen ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis indes regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 2018 – VIII ZR 99/17, Rn. 10; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – II ZR 355/18, Rn. 23; BGH, EuGH-Vorlage vom 19. November 2020 – I ZR 27/19, Rn. 18, jew. zit. nach juris).

67

Vorliegend stellt die Löschung des Nutzerkontos bereits aus zweierlei Gründen keinen Weg dar, auf dem der Kläger die beantragte Löschung einfacher und billiger erreichen könnte. Einerseits darf nicht übersehen werden, dass die Beklagte selbst erklärt, sie behalte sich auch bei Löschung des Nutzerkontos vor, über die Meta Business Tools erlangte "Event-Daten" maximal zwei weitere Jahre lang zu speichern. Ob also die konkret von dem Kläger verlangte unmittelbare Löschung sämtlicher Daten eintritt, kann dieser sodann nicht überprüfen und ist letztlich einzig von der Herangehensweise der Beklagten abhängig. Darüber hinaus darf auch nicht übersehen werden, dass eine Löschung des Nutzerkontos gerade über das Rechtsschutzziel des Klägers hinausginge, der insofern auch die Möglichkeit der Nutzung seines Kontos einbüßte. Ihm würde also im Verhältnis zu dem hiesigen Klageantrag zu Ziffer 2. ein jedenfalls subjektiv empfundener Nachteil abverlangt.

68

γ) Der Unterlassungsantrag zu Ziffer 3. der Klage ist nach Auffassung des Gerichts hinreichend bestimmt. Die entsprechend angeführten Argumente der Beklagten überzeugen das Gericht nicht. Weder ist der Unterlassungsanspruch zu vage formuliert noch kann in diesem ein versteckter Leistungsanspruch gesehen werden.

69

αα) Unter Anlegung der bereits eingangs skizzierten Maßstäbe vermag das Gericht nicht zu erkennen, weshalb der Unterlassungsanspruch unzureichend bestimmt sein sollte. Insbesondere liegt bereits keine bloße Rezitation des Verordnungswortlautes vor, da aufgrund der konkreten Bezugnahme auf die streitgegenständlichen Meta Business Tools auch für die Beklagte selbst eindeutig klargestellt wird, welches konkrete Verhalten diese zu unterlassen hat. Im Übrigen hat die Beklagte zutreffend herausgestellt, dass die Wiederholung des Gesetzeswortlautes nicht per se zur Unbestimmtheit des Klageantrages führt.

70

Wie nämlich in der Rechtsprechung anerkannt, spricht die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes im Rahmen eines Unterlassungsantrages nicht gegen dessen Bestimmtheit, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, oder wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 – I ZR 205/20, Rn. 12; BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24, Rn. 54; BGH, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 222/19, Rn. 18; BGH, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 223/19, Rn. 11; auch OLG Stuttgart, Urteil vom 11. November 2010 – 2 U 29/10, Rn 59; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Januar 2021 – 2 U 565/19, Rn. 16, jew. zit. nach juris).

71

Vorliegend aber ist nicht nur der Wortlaut der Verordnung im Hinblick auf die in dem Unterlassungsantrag verwendeten Verarbeitungsmodalitäten des Art. 4 Nr. 2 DSGVO eindeutig, sondern der Kläger grenzt unter Bezugnahme auf die Nutzung der streitgegenständlichen Meta Business Tools sein Begehren auch im Hinblick auf ein ganz bestimmtes Verhalten der Beklagten ein, orientiert sich insofern also an einer konkreten Verletzungshandlung.

72

ββ) Aus ähnlichen Gründen kann die Beklagte auch nicht mit dem Argument gehört werden, der Antrag ziele darauf, ihr jedwede Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers zu untersagen und mithin auch solche, die den Interessen anderer Nutzer dienten. Diese Erwägung ist für die Frage der Zulässigkeit schlicht unerheblich. Allenfalls könnte diese im Rahmen der Begründetheit Berücksichtigung finden, soweit insofern eine Abwägung widerstreitender Interessen vorgenommen werden kann.

73

Allein der Umstand, dass sich die Beklagte für den Fall einer Stattgabe der Klage zu sehr in der Aufrechterhaltung ihres Betriebes eingeschränkt sieht, kann nicht zur Folge haben, dass hierdurch bereits die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vortrag dadurch verhindert wird, dass dessen Begehren als unzulässig gewürdigt wird. Die Beklagte trägt insofern auch nicht vor, vor welchem konkreten Aspekt sich hieraus eine Unzulässigkeit ergeben sollte.

74

γγ) Soweit die Beklagte den Unterlassungsantrag als unzulässige verdeckte Leistungsklage wertet, trifft dies nicht zu. Erwägungen, die im Hinblick auf anderweitig formulierte Unterlassungsanträge in Scraping-Sachverhalten angestellt wurden (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 – I-7 U 19/23, Rn. 219; OLG Dresden, Urteil vom 30. Januar 2024 – 4 U 1396/23, Rn. 17; OLG Dresden, Urteil vom 30. Januar 2024 – 4 U 1398/23, Rn. 69; OLG Dresden, Urteil vom 30. Januar 2024 – 4 U 1481/23, Rn. 57; OLG Dresden, Urteil vom 20. Februar 2024 – 4 U 1608/23, Rn. 81; OLG Dresden, Urteil vom 09. April 2024 – 4 U 1743/23, Rn. 58; OLG München, Urteil vom 24. April 2024 – 34 U 2306/23 e, Rn. 41, jew. zit. nach juris), sind auf die hiesige Konstellation nicht übertragbar. Der Kläger begehrt von der Beklagten vorliegend kein positives Tun.

75

Es geht dem Kläger vorliegend nach dessen Vortrag gerade nicht darum, die Erhebung und Verarbeitung der streitgegenständlichen Daten zukünftig allein unter von der Einhaltung solcher Bedingungen, die seiner Vorstellung entsprechen, abhängig zu machen. Er verfolgt gerade nicht das Ziel, etwa die Erhebung und Verwendung von Daten über die Meta Business Tools zu untersagen, sofern diese nicht unter der Voraussetzung bestimmter Übermittlungs- oder Speicherungsmethoden erfolgt. Er verlangt von der Beklagten schlicht insgesamt die vollständige Unterlassung der Datenverarbeitung auf der Basis der Meta Business Tools und damit ein reines Unterlassen in dieser Hinsicht. Wie die Beklagte dies technisch veranlasst, ist dieser dabei gleichgestellt. Wenn die Beklagte insofern erklärt, sie müsse eine entsprechende Umprogrammierung vornehmen, mag dies eine mögliche Option sein. Tatsächlich aber steht ihr auch die Möglichkeit offen, generell auf den Einsatz der Meta Business Tools zu verzichten (vgl. erneut LG Lübeck, Urteil vom 27. November 2025 – 15 O 15/24, Rn. 79, zit. nach juris). Entsprechend kann sich die Beklagte auch im Verhältnis zu dem Kläger insofern nicht die im Innenverhältnis zwischen ihr und den Drittunternehmen getroffenen Absprachen berufen.

76

b) In der Sache ist die Klage indes nur teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte zwar Anspruch auf die begehrte Auskunft. Die weiter geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Zahlung kann das Gericht indes nicht für begründet erachten, so dass die Klage insofern abzuweisen war.

77

aa) Der mit Klageantrag zu Ziffer 1. geltend gemachte Auskunftsanspruch des Klägers folgt zunächst aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO, wonach der Betroffene nicht nur das Recht hat, Auskunft über die Tatsache, ob eine Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten vorliegt, sondern etwa auch hinsichtlich der Zwecke der Verarbeitung, der Kategorien der verarbeiteten Daten und der Empfänger, denen gegenüber eine Offenlegung der Daten erfolgt, sowie die Herkunft solcher Daten, die nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, zu erhalten.

78

α) Bereits oben hat das Gericht festgestellt, dass die Datenschutzgrundverordnung in dem vorliegenden Fall sachlich, Art. 2 Abs. 1 DSGVO, räumlich, Art. 3 Abs. 1 DSGVO, und zeitlich, Art. 99 Abs. 2 DSGVO, anwendbar ist. Auf die dortigen Ausführungen wird an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Sie gelten unabhängig davon, ob ihre Prüfung im Rahmen der Zulässigkeit oder der Begründetheit eines Klageantrages erfolgt, in unveränderter Form.

79

β) Dass der Kläger seinen Vortrag zugrunde gelegt als betroffene Person im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO, die Beklagte als Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO einzustufen ist, wurde ebenfalls bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung dargestellt. Die Ausführungen der Beklagten, soweit nicht bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung beachtet, vermögen an dieser Einordnung nichts zu ändern. Sie rügt zwar, der Kläger habe nicht näher angegeben, wann er konkret welche mit den Meta Business Tools versehen Webseite beziehungsweise Applikation genutzt habe, übersieht dabei indes, dass derartiger Vortrag von dem Kläger im Hinblick auf die Annahme von dessen Betroffenheit bezüglich Art. 15 Abs. 1 DSGVO überhaupt nicht erforderlich ist.

80

αα) Die Eigenschaft des Klägers als Betroffener bleibt ungeachtet der Einwände der Beklagten bestehen, als dass diese nicht bestreitet, grundsätzlich mittels der Meta Business Tools personenbezogene Daten über den Kläger zu erfassen. Weitere Voraussetzungen knüpft Art. 4 Nr. 1 DSGVO an die Einstufung als Betroffener nicht.

81

Zwar ist der Betroffene grundsätzlich gehalten, sein Auskunftsbegehren möglichst präzise zu formulieren wie sich aus Erwägungsgrund 63 ergibt. Hierzu kann er indes von dem Verantwortlichen nicht verpflichtet werden, dieser also die zu erteilende Auskunft nicht von einer näheren Präzisierung abhängig machen. Wenn der Betroffene trotz Bitte um Spezifikation weiterhin allgemein Auskunft über alle über ihn gespeicherten Daten verlangt, muss ihm diese umfassende Auskunft erteilt werden (vgl. Paal/Pauly/Paal, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 15 Rn. 8; Schaffland/Wiltfang/Schaffland/Holthaus, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Oktober 2025, Art. 15 EUV 2016/679 Rn. 11; Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Dix, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, Art. 15 DS-GVO Rn. 11; auch Ehmann/Selmayr/Ehmann, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 52; Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 30). Konkrete Verarbeitungsvorgänge muss der Betroffene nicht spezifizieren. Auch soweit der Kläger sein Auskunftsbegehren vorliegend im Hinblick auf die Datenverarbeitung mittels der Meta Business Tools spezifiziert hat, kann die Beklagten entsprechend nicht von dem Kläger verlangen, eine weitere Spezifizierung im Hinblick auf konkrete Datenverarbeitungsvorgänge unter Bezugnahme auf individuelle Besuche von Webseiten oder Nutzungen von Applikationen vorzunehmen. Sie hat vielmehr die begehrten Auskünfte insofern vollumfänglich zu erteilen.

82

Diese Auffassung trägt auch den Grunderwägungen der Datenschutzgrundverordnung Rechnung. Denn Sinn und Zweck des Auskunftsrechts liegt gerade darin, umfassende Transparenz und Kontrolle zu ermöglichen, auf dass der Betroffene die ihm zustehende Rechte effektiv wahrnehmen kann (vgl. wiederum EuGH, Urteil vom 04. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde, C-487/21, ECLI:EU:C:2023:369, Rn. 34, 39; EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023, FT, C-307/22, ECLI:EU:C:2023:811, Rn. 73).

83

ββ) Auch wenn man von dem Kläger grundsätzlich forderte, näher zu seiner Betroffenheit vorzutragen, kann dies für den vorliegenden Fall nicht gelten. Eine substanziierte Darlegung, wann der Kläger welche Webseite besuchte oder welche Applikation nutzte, ist nicht geboten. Die Beklagte bedarf dieser Information schon nicht, um das an sie adressierte Auskunftsbegehren zu erfüllen. Die erforderlichen Informationen sind, was die Beklagte auch nicht bestreiten, auf ihr zugänglichen Servern hinterlegt und können dem Kläger übermittelt werden.

84

Im Übrigen darf nicht übersehen werden, dass das Maß der Substanziierung nicht allgemein bestimmt werden kann. Eine Partei hat grundsätzlich auf Erklärungen des Prozessgegners substanziiert mit näheren positiven Angaben zu erwidern und darzulegen, von welchem Sachverhalt sie selbst ausgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 – IV ZR 127/14, Rn. 17; BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 – I ZR 15/22, Rn. 18; BGH, Urteil vom 12. Juli 2023 – VIII ZR 60/22, Rn. 26, jew. zit. nach juris). Hierbei handelt es sich indes nicht um ein Absolut, sondern das Erfordernis der Substanziierung ist stets relativ zu betrachten: Je detaillierter der Vortrag der Gegenseite, desto weiter reicht auch die eigene Substanziierungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2023 – VIII ZR 60/22, Rn. 26; BGH, Beschluss vom 17. April 2024 – XII ZR 56/23, Rn. 12; BGH, Urteil vom 18. April 2024 – IX ZR 129/22, Rn. 23, jew. zit. nach juris). So ist etwa einfaches Bestreiten dabei grundsätzlich nur dann ausreichend, wenn und soweit es der betreffenden Partei entweder an der erforderlichen Tatsachenkenntnis fehlt oder der Vortrag der Gegenseite seinerseits nur pauschal erfolgt (vgl. BeckOK ZPO/von Selle, 53. Ed. 01.07.2024, ZPO § 138 Rn. 15; Musielak/Voit/Stadler, 21. Aufl. 2024, ZPO § 138 Rn. 10; MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, ZPO § 138 Rn. 22).

85

Der Kläger hat aber gerade keine eigene Kenntnis davon, auf welchen Webseiten und in welche Applikationen die streitgegenständlichen Meta Business Tools tatsächlich integriert sind. Die Beklagte stellt dies auch nicht streitig, sondern verweist explizit darauf, keine Verpflichtung zu haben, eine entsprechende Übersicht zur Verfügung zu stellen und auch keine anderen Unternehmen zu kennen, die sich entsprechend verhielten. Weiter stellt die Beklagte auch nicht in Abrede, dass sich die streitgegenständlichen Meta Business Tools jedenfalls auf einer Vielzahl deutsch- und englischsprachiger Webseiten und in entsprechenden Applikationen fänden. Sie stellt lediglich die klägerseits genannte Prozentzahl von 30 % bis 40 % in Abrede, da nicht nachvollziehbar sei, wie sich dieser Wert ermittele. Diese Tatsachen rechtfertigen den ausreichenden Schluss, dass der Kläger mit einiger Wahrscheinlichkeit auch konkret von der Datenverarbeitung durch die Meta Business Tools betroffen ist. Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Begründung der Möglichkeit einer eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit durch heimliche Maßnahmen, erachtet das Gericht insofern für übertragbar (vgl. LG Lübeck, Urteil vom 10. Januar 2025 – 15 O 269/23, Rn. 137; LG Lübeck, Urteil vom 27. November 2025 – 15 O 15/24, Rn. 88, jew. zit. nach juris): Ausreichend ist, dass der Betroffene mit einiger Wahrscheinlichkeit durch auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhende Maßnahmen in eigenen Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2024 – 1 BvR 2133/22, Rn. 38; BVerfG, Urteil vom 01. Oktober 2024 – 1 BvR 1160/19, Rn. 61; BVerfG, Beschluss vom 08. Oktober 2024 – 1 BvR 1743/16, Rn. 89, jew. zit. nach juris) oder, auf den vorliegenden Fall übertragen, mit einiger Wahrscheinlichkeit von der angegriffenen Datenverarbeitung betroffen ist.

86

γ) Die Beklagte verwehrt sich nicht gegen die Tatsache, dass unter Zugrundelegung der Zuordenbarkeit qua "Digital Fingerprinting" die von dem Kläger erhobenen und verarbeiteten Daten als personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO einzustufen sind, da ihr anhand der ihr vorliegenden Informationen insofern eine Individualisierung des Klägers möglich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016, Breyer, C-582/14, ECLI:EU:C:2016:779, Rn. 49; EuGH, Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M., C-597/19, ECLI:EU:C:2021:492, Rn. 102; auch BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – VI ZR 135/13, Rn. 23, zit. nach juris).

87

Dass die Beklagte über ihre Meta Business Tools Zugriff auf Kontaktinformationen, "Event-Daten" und "technische Standarddaten" erhält, trägt die Beklagte gerade selbst vor. Jedenfalls die Kontaktinformationen und "Event-Daten" stellen selbstverständlich entsprechende personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung dar. Grundsätzlich nämlich fallen unter Zugrundelegung der Legaldefinition des Art. 4 Abs. 1 DSGVO unter die Vorschrift sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (zum Beispiel Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (zum Beispiel Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile) als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26. Juli 2019 – I-20 U 75/18, Rn. 304; LG Stuttgart, Urteil vom 04. November 2020 – 18 O 333/19, Rn. 56; LG Münster, Urteil vom 03. Dezember 2020 – 115 O 220/18, Rn. 30; LG Hamburg, Urteil vom 06. Juli 2023 – 302 O 24/23, Rn. 47, jew. zit. nach juris). Diese weite Definition trägt auch dem Umstand Rechnung, dass es durch die Entwicklung der Informationstechnologie mit ihren umfassenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten keine belanglosen Daten mehr gibt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Juni 2021 – 7 U 325/20, Rn. 58; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Juni 2021 – 7 U 419/20, Rn. 59; LG München I, Urteil vom 06. April 2020 – 3 O 909/19, Rn. 94; LG Stuttgart, Urteil vom 04. November 2020 – 18 O 333/19, Rn. 56, jew. zit. nach juris). Daten wie insbesondere das vorliegend zentral klagegegenständliche Nutzungs- und Surfverhalten des Klägers sind von diesem Begriff erfasst, beziehen sich diese doch gerade auf die Beziehungen des Klägers zu dessen Umwelt.

88

δ) Die in dem Klageantrag zu Ziffer 1. enthaltenen Informationen sind sämtlich von dem Umfang des Auskunftsanspruchs erfasst. Dies zeigt sich bereits daran, dass die Klägervertreter insofern den Wortlaut der Datenschutzgrundverordnung gemäß Art. 15 Abs. 1 litt. a), c), g), h) DSGVO im Wesentlichen eins zu eins zum Gegenstand des Klageantrages gemacht haben. Der Norm zu entnehmen ist, dass der Kläger als Betroffener einen Anspruch auf Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten und das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling hat.

89

Soweit der Kläger außerdem in dem Klageschriftsatz jenseits der Klageanträge die Beklagte unter Fristsetzung auffordert, weitere Auskunft dahingehend zu erteilen, auf welchen Webseiten und Applikationen die Meta Business Tools in Gestalt von "Meta Pixel", "Conversions API", "Facebook DSK" und "App Events API" sowie "Conversions API" aktiv seien, ist dieser Anspruch nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. In der Klage wurde lediglich zur Auskunft aufgefordert, ein entsprechender Auskunftsanspruch aber noch nicht gerichtlich geltend gemacht. Die Klage wurde auch nicht nachträglich entsprechend erweitert. Gestellt hat der Kläger lediglich diejenigen Anträge, die in dem Schriftsatz vom 09.04.2025 angekündigt waren.

90

Das Gericht weist jedoch an dieser Stelle darauf hin, dass eine Rechtsgrundlage für die weitere begehrte Auskunft nicht ersichtlich ist. Denn bei den insofern begehrten Informationen handelt es sich definitorisch bereits nicht um personenbezogene Daten des Klägers im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO, da die Meta Business Tools selbst keine Daten des Klägers darstellen. Eine Verknüpfung zu etwaigen personenbezogenen Daten des Klägers ist auch nicht ersichtlich.

91

ε) Dass die Beklagte den Auskunftsanspruch des Klägers bereits vollumfänglich erfüllt hätte, § 362 Abs. 1 BGB, ist nicht anzunehmen, jedenfalls hat die Beklagte dies nicht bewiesen. Die über die Self-Service-Tools der Beklagten verfügbaren Informationen genügen nicht, um insofern eine vollumfängliche Erfüllung des gestellten Auskunftsbegehrens anzunehmen.

92

αα) Erfüllt im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen (vgl. zu dem Gesamten BGH, Urteil vom 03. September 2020 – III ZR 136/18, Rn. 43; BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19, Rn. 19; OLG Dresden, Urteil vom 15. Oktober 2024 – 4 U 422/24, Rn. 72; OLG Dresden, Urteil vom 15. Oktober 2024 – 4 U 940/24, Rn. 79; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. Oktober 2024 – 16 U 47/23, Rn. 39; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. Oktober 2024 – 16 U 45/23, Rn. 39, jew. zit. nach juris).

93

Dabei gilt im Grundsatz, dass nach allgemeiner Beweislastverteilung derjenige, der aus einer ihm günstigen Norm Rechte herleitet, deren tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2005 – VIII ZR 368/03, Rn. 18; BGH, Urteil vom 28. September 2005 – VIII ZR 372/04, Rn. 10; BGH, Urteil vom 10. März 2010 – IV ZR 264/08, Rn. 12, jew. zit. nach juris), weshalb im Ausgangspunkt derjenige, der sich auf die Einwendung der Erfüllung beruft, den dahingehenden Beweis zu führen hat (vgl. BeckOGK/Looschelders, 01.07.2024, BGB § 363 Rn. 2; Staudinger/Kern (2022) BGB § 362 Rn. 68; MüKoBGB/Fetzer, 9. Aufl. 2022, BGB § 363 Rn. 1; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger/ Kerwer, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 362 BGB (Stand: 17.04.2024), Rn. 35). Vorliegend ist dies die Beklagte.

94

ββ) Die Self-Service-Tools auf welche die Beklagte den Kläger mit Schriftsatz ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten etwa vom 03.09.2025 verwiesen hat, sind unzureichend, um den umfassenden Auskunftsanspruch, den der Kläger geltend macht, zu erfüllen. Die geschuldete vollständige Auskunft über die verarbeiteten Daten war hiermit nämlich unstreitig nicht möglich.

95

א) Die Beklagtenvertreter thematisieren selbst ausdrücklich, die Self-Service-Tools ermöglichten es, "eine Zusammenfassung der Informationen ein[zu]sehen, die Drittunternehmen an Meta über die Aktivitäten der Nutzer in den Apps und/oder auf den Websites der Drittunternehmen weitergeben, die mit ihren Konten verbunden sind". Dem wiederum ist schon definitorisch zu entnehmen, dass es sich gerade nicht um eine vollständige, sondern allein eine auszugsweise Wiedergabe sämtlicher personenbezogener Daten handelt. Dass hierdurch die von Art. 15 Abs. 1 DSGVO gedeckte umfassende Auskunft (vgl. Gola/Heckmann/Franck, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 15 Rn. 1) nicht erfüllt sein kann, erscheint nur logisch.

96

Zudem steht dies im Einklang mit der Rechtsprechung: Der Bundesgerichtshof nämlich geht davon aus, eine Erfüllung könne nicht angenommen werden, wenn die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens nicht vollständig abdecken soll, sich also der Auskunftspflichtige etwa hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19, Rn. 20; auch OLG Dresden, Urteil vom 11. Februar 2025 – 4 U 1283/24, Rn. 28; OLG Dresden, Urteil vom 26. August 2025 – 4 U 644/25, Rn. 23; OLG Hamm, Beschluss vom 30. September 2025 – I-17 U 50/25, Rn. 78, jew. zit. nach juris). Wenn aber die Beklagte nach eigener Auffassung nur eine Zusammenfassung derjenigen Daten, hinsichtlich derer Auskunft begehrt wird, zur Verfügung stellt, erklärt sie letztlich selbst, gerade keine vollständige Auskunft wie erfragt erteilt zu haben.

97

ב) Mit dem Aspekt der Verständlichkeit gemäß Art. 12 Abs. 1 DSGVO kann die Beklagte nicht erfolgreich begründen, dem umfassend gestellten Auskunftsgesuch auch durch Bereitstellung nur einer Zusammenfassung nachgekommen zu sein. Insofern verkennt die Beklagte, dass der Verordnungsgeber Verständlichkeit und Vollständigkeit nicht als Gegensätze versteht. Die Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat vielmehr beiden Anforderungen gerecht zu werden. Das Transparenzgebot bezieht sich nicht auf den Umfang der zu erteilenden Auskunft, sondern auf die Art und Weise von deren Präsentation. Ausdrücklich entschieden hat dies der Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen von Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023, FT (Copies du dossier médical), C-307/22, ECLI:EU:C:2023:811, Rn. 79; auch LG Bonn, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 5 S 34/23, Rn. 23, 25, zit. nach juris): Dieser sei dahingehend auszulegen, dass es das Recht auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, umfasst, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten überlassen werde. Dieses Recht setze voraus, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, wenn dies erforderlich sei, um der betroffenen Person die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten zu ermöglichen und die Verständlichkeit der Daten zu gewährleisten.

98

Man mag der Beklagten in ihrer Rechtsauffassung zugutehalten, dass angesichts der unstreitig großen Menge an verarbeiteten Daten eine Auskunft über all diese Daten dem durchschnittlichen Betroffenen unüberschaubar und unverständlich erscheinen mag. Aus zweierlei Gründen wirkt sich dies indes nicht auf die Pflichten der Beklagten als Verantwortliche aus. Zum einen nämlich hat der Verordnungsgeber diese Problematik erkannt und insofern in Erwägungsgrund 63 vorgesehen, dass Verantwortliche, die eine große Menge an Informationen verarbeiteten, auf eine Präzisierung von Auskunftsersuchen hinwirken können, bevor die Auskunft erteilt wird. Wie bereits oben thematisiert, ändert dies indes nichts daran, dass für den Fall, dass eine Präzisierung nicht erfolgt, gleichwohl umfassende Auskunft zu erteilen ist (vgl. bereits oben Paal/Pauly/Paal, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 15 Rn. 8; Schaffland/Wiltfang/Schaffland/Holthaus, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Oktober 2025, Art. 15 EUV 2016/679 Rn. 11; Simitis/Hornung/ Spiecker gen. Döhmann/Dix, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, Art. 15 DS-GVO Rn. 11; auch Ehmann/ Selmayr/Ehmann, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 52; Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 30). Allein die Verarbeitung großer Datenmengen führt nicht dazu, dass sich der Umfang der Auskunft reduzierte. Solche Verständnisschwierigkeiten, die durch die große Anzahl von Daten bedingt sind, hat der Betroffene hinzunehmen, soweit er vollständige Auskunft begehrt. Letztlich ist dies seine freiverantwortliche Entscheidung. Nicht aber ist es die Aufgabe der Beklagten, einen Betroffenen durch eigenmächtige Zusammenfassung der Informationen sozusagen vor den Konsequenzen seines eigenen Anspruchs in Schutz zu nehmen. Ein derartig altruistisches Motiv erscheint dem Gericht auch schlechterdings abwegig. Zum anderen konnte die Beklagte auch keinesfalls davon ausgehen, den Anspruch des Klägers vollständig erfüllt zu haben. Dieser gibt spätestens im Rahmen der Weiterverfolgung seines Auskunftsanspruches in dem hiesigen Verfahren, wobei er konkret rügt, entgegen seinem Begehren eine nur zusammenfassende und keine vollständige Auskunft erhalten zu haben, gerade zu erkennen, insofern auch nicht zu Abstrichen bereit zu sein.

99

bb) Der Kläger hat indes keinen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte. Dem nämlich steht das Verbot widersprüchlichen Verhaltens entgegen, da der Kläger trotz zwischenzeitlicher umfassender Kenntnis von der Datenverarbeitung durch die Beklagte deren Services weiterhin nutzt und damit zu erkennen gibt, mit der Datenverarbeitung einverstanden zu sein.

100

α) Zwar liegt in Gestalt von § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB und Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG in analoger Anwendung eine geeignete Rechtsgrundlage vor. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insofern zwischenzeitlich nicht nur eindeutig entschieden, die Datenschutzgrundverordnung enthalte ‒ auch nicht in Gestalt der Artt. 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 DSGVO ‒ keine Bestimmungen, die ausdrücklich oder implizit vorsähen, dass die betroffene Person über ein Recht verfügt, präventiv im Wege einer Klage zu verlangen, dass der für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche verpflichtet wird, einen künftigen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere in Form der Wiederholung einer rechtswidrigen Verarbeitung, zu unterlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 09. September 2025, Quirin Privatbank, C-655/23, ECLI:EU:C:2025:655, Rn. 43). Er hat jedoch zugleich entschieden, die Datenschutzgrundverordnung stehe insofern einem Rückgriff auf das Recht der Mitgliedstaaten nicht entgegen, da insofern eine umfassende Harmonisierung der bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe nicht beabsichtigt gewesen sei (vgl. erneut EuGH, Urteil vom 09. September 2025, Quirin Privatbank, C-655/23, ECLI:EU:C:2025:655, Rn. 48, 50; auch EuGH, Urteil vom 04. Oktober 2024, Lindenapotheke, C-21/23, ECLI:EU:C:2024:846, Rn. 59-60).

101

In unmittelbarer Anwendung verleiht § 1004 Abs. 1 BGB dem Eigentümer im Fall der Beeinträchtigung seines Eigentums auf andere Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes das Recht, von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung zu verlangen, § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, beziehungsweise im Fall der Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen auf Unterlassung zu klagen, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Über das Eigentum hinaus wird § 1004 Abs. 1 BGB in analoger Weise indes auf sämtliche absolut geschützten Rechtsgüter im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angewandt (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger/Bayer, jurisPK-BGB, 9. Aufl, § 1004 BGB (Stand: 17.03.2021), Rn. 56; Grüneberg/Herrler, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Aufl. 2025, § 1004 Rn. 4; Staudinger/Thole (2023) BGB § 1004 Rn. 6; HK-BGB/Schulte-Nölke, 12. Aufl. 2024, BGB § 1004 Rn. 1).

102

Eine Einordnung als deliktsrechtlich geschütztes "sonstiges Recht" nach § 823 Abs. 1 BGB erfordert eine absolute, gegenüber jedermann wirkende Rechtsposition (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 – I ZR 187/10, Rn. 23; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2016 – I-20 U 55/15, Rn. 69; OLG Rostock, Urteil vom 13. Oktober 2023 – 5 U 186/21, Rn. 58, jew. zit. nach juris). Anerkannt ist insoweit, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht, hergeleitet aus den Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, eine solche absolut geschützte Rechtsposition im Sinne eines sonstigen Rechts vermittelt (vgl. MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 823 Rn. 465; Grüneberg/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Aufl. 2025, § 823 Rn. 84; NK-BGB/Katzenmeier, 4. Aufl. 2021, BGB § 823 Rn. 77; BeckOGK/Hermann, 01.11.2025, BGB § 823 Rn. 1172).

103

β) Es kann dahinstehen bleiben, ob die Datenverarbeitung der Beklagten eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers auch in Zukunft begründet. Insofern braucht das Gericht auch nicht zu klären, welche Dimension die Datenverarbeitung durch die Beklagte über die Meta Business Tools tatsächlich erreicht und konkret eine wirksame Einwilligung des Klägers in diese vorliegt, Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO.

104

Denn unter Zugrundelegung des zwischenzeitlichen Verhaltens des Klägers, gleich ob man dieses angesichts des schriftsätzlich nochmals vorsorglich erklärten Widerrufs einer etwaigen Einwilligung gleichwohl als Einwilligung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO werten muss oder nicht, erscheint der Unterlassungsanspruch, welchen der Kläger mit vorliegender Klage verfolgt, jedenfalls als widersprüchlich zu seinem eigenen Verhalten, § 242 BGB. Dies steht der Begründetheit des Unterlassungsanspruchs jedenfalls entgegen.

105

αα) Nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Verhaltensweisen ist als unzulässige Rechtsausübung zu werten. Ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) ist nur dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Widersprüchliches Verhalten kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung ist hiernach unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. zu dem Gesamten BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 – I ZB 2/15, Rn. 55; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – VIII ZR 304/19, Rn. 26; BGH, Urteil vom 08. Oktober 2025 – VIII ZR 18/24, Rn. 49; auch OLG Stuttgart, Urteil vom 03. Dezember 2020 – 7 U 76/20, Rn. 52; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Februar 2022 – 7 U 188/21, Rn. 41; OLG Stuttgart, Urteil vom 07. April 2022 – 7 U 342/21, Rn. 38, jew. zit. nach juris).

106

ββ) Vorliegend erweist sich der klägerische Vortrag als in sich widersprüchlich, da schon der schriftsätzliche Vortrag nicht mit dem Verhalten des Klägers in Einklang zu bringen ist. Schriftsätzlich nämlich erklären die Klägervertreter ausdrücklich, eine etwaige Einwilligung des Klägers in die zukünftige Datenverarbeitung der Beklagten mittels der Meta Business Tools zu widerrufen. Grundsätzlich ist dies möglich und nicht zu beanstanden, Art. 7 Abs. 3 S. 1 DSGVO. Das tatsächliche Verhalten des Klägers steht dem jedoch in unauflösbarem Widerspruch entgegen.

107

א) Zunächst hat der Kläger dem Beklagtenvortrag, wonach er ausdrücklich der Nutzung optionaler "Meta Cookies in anderen Apps und auf anderen Websites" zugestimmt und diese Zustimmung trotz Einreichung der Klage in den Einstellungen des Nutzerkontos nicht abgeändert zu haben, nicht widersprochen. Er beruft sich lediglich darauf, die Aktivierung dieser Option stelle keine wirksame Einwilligung dar, da diese nicht freiwillig, informiert oder bestimmt erfolgt sei.

108

Aus Sicht des Gerichts kommt es nicht darauf an, ob eine wirksame Einwilligung in der Aktivierung dieser Funktion gesehen werden kann (vgl. zu dieser Annahme etwa LG Hanau, Urteil vom 31. März 2025 – 9 O 1286/23, GRUR-RS 2025, 16592, Rn. 52-58). Fakt ist, dass der Kläger jedenfalls ab Konsultation seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten in dem erforderlichen Maß über die Datenverarbeitung mittels der Meta Business Tools informiert war, dass, selbst etwaige Informationslücken auch der Klägervertreter beispielsweise hinsichtlich der Anzahl an betroffenen Webseiten und Applikationen berücksichtigend, ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger, hätte er tatsächlich selbst der Datenerhebung über die Meta Business Tools entgegentreten wollen, nunmehr die betreffende Option in den Einstellungen seines Nutzerkontos abgeändert hätte.

109

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, selbst keine Kenntnis von dem Inhalt der Schriftsätze der Klägervertreter zu haben, mag man auch Zweifel daran haben, dass der Kläger diese tatsächlich sämtlich einer Lektüre unterzog. Hierauf kommt es nach § 166 Abs. 1 BGB nämlich nicht an, da der beauftragte Rechtsanwalt Wissensvertreter seines Mandanten ist (vgl. BeckOK BGB/Schäfer, 76. Ed. 01.11.2025, BGB § 166 Rn. 19; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger/Weinland, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 166 BGB (Stand: 22.04.2025), Rn. 54; Grüneberg/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Aufl. 2025, § 166 Rn. 6a). Denn Wissensvertreter ist dabei jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie gegebenenfalls weiterzuleiten (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2020 – VI ZR 186/17, Rn. 15; BGH, Urteil vom 19. März 2021 – V ZR 158/19, Rn. 19; BGH, Urteil vom 25. Mai 2023 – IX ZR 116/21, Rn. 12; auch OLG Stuttgart, Urteil vom 06. Mai 1998 – 4 U 264/97, Rn. 54; OLG Stuttgart, Urteil vom 14. Juli 1998 – 12 U 23/98, Rn. 39; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Juni 2006 – 5 U 28/06, Rn. 27, jew. zit. nach juris). Die Klägervertreter, die der Kläger nach eigenem gerade im Hinblick auf die Evaluierung des Bestehens und die Durchsetzung eigener Ansprüche beauftragte, übernehmen exakt diese Funktion.

110

ב) Der Kläger nutzt im Übrigen auch weiterhin die Dienste der Beklagten, ohne insofern zum Schutz seiner Daten mögliche Dispositionen zu treffen. So hat der Kläger selbst auf Nachfrage in seiner persönlichen Anhörung mitgeteilt, von der Möglichkeit, die Datenverarbeitung gegen Zahlung eines Entgelts zu minimieren, keinen Gebrauch gemacht zu haben. Er hat sein Benutzerkonto auch nicht etwa gelöscht und hierdurch klar zu erkennen gegeben, eine einmal erteilte Einwilligung widerrufen zu wollen.

111

Generell ist dem von dem Kläger geschilderten Verhalten ein solcher Wille gerade nicht zu entnehmen. Hiervon hat sich das Gericht im Rahmen der durchgeführten persönlichen Anhörung überzeugen können. Der Kläger hat schlechterdings nicht den Eindruck erweckt, sich in irgendeiner Form durch die Beklagte und deren, von ihm angegriffenes Geschäftsmodell tangiert zu fühlen. Er selbst hat schon nicht von etwaigen Sorgen, Ängsten oder ähnlichem berichtet. Auch soweit der Kläger Angaben zur Sache gemacht hat, bleiben diese so vage, dass für das Gericht unter Berücksichtigung der objektiv widersprüchlichen Tatsachengrundlage zwischen Einstellungen des klägerischen Nutzerkontos und schriftsätzlichem Vortrag ersichtlich wäre, was der Kläger tatsächlich will.

112

אא) Die Historie des Klägers, die zur Erhebung der hiesigen Klage geführt hat, lässt sich unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers wie folgt rekapitulieren: Anfangs nutzte der Kläger das bei der Beklagten unterhaltene Nutzerkonto ohne sich überhaupt über das Geschäftsmodell der Beklagten im Klaren gewesen zu sein. Die nunmehr behauptete umfassende Ausforschung seiner digitalen Aktivitäten durch die Beklagte war ihm unbekannt.

113

Erst auf eine Werbeanzeige der jetzigen Klägervertreter hin, mithin extrinsisch bedingt, wurde der Kläger auf die Situation aufmerksam. Dies aber nahm er nicht zum Anlass, sich mit der Grundproblematik auseinanderzusetzen. Seine Recherchen bezogen sich weniger auf Ausmaß und Natur der nun behaupteten Ausforschung oder die Möglichkeit, den Schutz seiner Daten zu verbessern, sondern primär darauf, zu verifizieren, ob die Anzeige der Klägervertreter seriös war und wie seine Erfolgsaussichten im Fall einer Klage stünden. Der Kläger selbst hat sein Nutzerverhalten ungeachtet der durch die Klägervertreter vermittelten Kenntnis von dem Geschäftsmodell der Beklagten nicht modifiziert. Insbesondere nutzt er die Dienste der Beklagten unverändert weiter. Dafür, dass der Kläger tatsächlich, wie schriftsätzlich vorgetragen, einen Kontrollverlust verspürt, finden sich keine überzeugenden Anhaltspunkte. Vielmehr scheint der Kläger selbst dem Verhalten der Beklagten im Wesentlichen gleichgültig gegenüberzustehen und die vorliegende Klage eher in der Hoffnung auf eigene finanzielle Vorteile erhoben zu haben.

114

Sämtliche Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung waren nicht nur in der Sache unverbindlich und schwammig, sie stehen auch, selbst unterstellt, der Kläger habe diese sämtlich ergriffen, in offenkundigem Missverhältnis zu der Schwere des der Beklagten vorgeworfenen Verstoßes. Anders ausgedrückt: Wenn den Kläger das Verhalten der Beklagten auch nur ansatzweise so nachhaltig in seiner Lebensführung beeinträchtigte wie schriftsätzlich vorgetragen, wäre klägerseits mit deutlich radikaleren Maßnahmen zu rechnen gewesen.

115

בב) Das Gericht vermag auch nicht festzustellen, dass der Kläger überhaupt diejenigen Maßnahmen, welche er angegeben hat, tatsächlich ergriffen hat. Die Angaben des Klägers insoweit sind zu oberflächlich und unverbindlich ausgefallen, als dass diese überzeugen könnten.

116

Symptomatisch für den "Schlingerkurs" des Klägers steht etwa dessen Verhalten im Hinblick auf den Umgang mit Cookies oder betreffend die Nutzung sogenannter Virtual Private Networks. Zu seiner Nutzung letzterer gefragt, hat der Kläger lediglich angegeben, diese zwar an sich zu vermeiden, jedoch sehr wenig. Beim Surfen im Internet verwende er sowohl reguläre Tabs als auch Privacy Tabs. Cookies wiederum lehne er ab, soweit möglich. Falls allerdings eine Ablehnung nicht möglich sei, er den Inhalt der Internetseite aber unbedingt anschauen wolle, akzeptiere er Cookies gleichwohl auch dann, wenn diese ihm suspekt erschienen.

117

Nichts an dieser Aussage lässt darauf schließen, dass der Kläger tatsächlich ein wie auch immer geartetes besonderes Bewusstsein für den Datenschutz aufweist respektive ein solches angesichts der ihm von den Klägervertretern dargestellten Problematik entwickelt und insofern wirkliche Vorbehalte im Hinblick auf die Datenverarbeitung der Beklagten hätte. Letztlich hat der Kläger sämtliche dahingehenden Fragen im Wesentlichen mit "Ja und nein" beantwortet, ohne sich entsprechend festzulegen. Der geschilderte Umgang mit Cookies erscheint dem Gericht noch am ehesten repräsentativ für die Haltung des Klägers: Er mag sich zwar mittlerweile der datenschutzrechtlichen Dimension des Sachverhaltes rudimentär bewusst sein, im Zweifelsfall stellt er derartige Bedenken indes im Interesse des Konsums zurück. Für die Datenverarbeitung durch die Beklagte gilt insofern nach Überzeugung des Gerichts nichts anderes.

118

Der Umstand, dass der Kläger nach eigenen Angaben das Nutzerkonto bei der Beklagten weiterhin unterhält, unterstreicht dies. Auch damit aber hat er letztlich eine bewusste Entscheidung dahingehend getroffen, dass die Vorteile der Nutzung die Risiken übersteigen. Da der Kläger die Plattform auch nur privat nutzt, kann er sich insofern auch nicht auf eine etwaige berufliche oder finanzielle Notwendigkeit berufen.

119

ג) Das Verhalten des Klägers ist jedenfalls für das Gericht insofern schlicht widersprüchlich: Einerseits erklärt er schriftsätzlich, keine Einwilligung erteilen zu wollen beziehungsweise eine frühere Einwilligung zu widerrufen, andererseits belässt er in jedenfalls zwischenzeitlicher Kenntnis von der Problematik ‒ wie in den klägerseitigen Schriftsätzen umfangreich thematisiert ‒ die dem entgegenstehende Einstellung seines unverändert vorhandenen und genutzten Nutzerkontos unberührt und zeigt auch in seinem sonstigen digitalen Verhalten wenige Anhaltspunkte dafür, tatsächlich mit der ihm jedenfalls in den erforderlichen Grundzügen bekannten Datenverarbeitung der Beklagten nicht einverstanden zu sein. Angesichts dieser Diskrepanz zwischen Vortrag und Verhalten kann der Kläger nach Auffassung des Gerichts nicht präventiv von der Beklagten die Unterlassung eines solchen Verhaltens einfordern, welches er selbst nicht nur passiv hinnimmt, sondern letztlich aktiv unterstützt.

120

cc) Dem Kläger steht nach Auffassung des erkennenden Gerichts kein Zahlungsanspruch in Gestalt eines immateriellen Schadensersatzes zu. Weder aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO noch aus dem von Klägerseite primär vorgetragenen § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. den Artt. 1 Abs. 1, 2. Abs. 1 GG ist ein solcher Anspruch ersichtlich.

121

α) Soweit vorrangig ein Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu prüfen ist, fehlt es an dem Eintritt eines kausalen Schadens des Klägers. Insofern können die zwischenzeitlich in den sogenannten Scraping-Fällen in der Rechtsprechung etablierten Grunderwägungen unproblematisch auch auf den hiesigen Sachverhalt übertragen werden. Denn gemäß der zitierten unionsrechtlichen Norm hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung ‒ gleich welches Erscheinungsbild dieser im Einzelnen aufweisen mag ‒ ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

122

Nach zwischenzeitlich ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union basierend auf der Leitentscheidung vom 04.05.2023 (vgl. EuGH, Urteil vom 04. Mai 2023, Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles), C-300/21, ECLI:EU:C:2023:370) ist das Bestehen eines Anspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO von drei kumulativen Voraussetzungen, dem Verstoß gegen zumindest eine der einschlägigen Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung, dem Vorliegen eines ‒ entweder materiellen oder immateriellen ‒ Schadens und dem Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden, abhängig (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, ECLI:EU:C:2023:986, Rn. 77; EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023, Gemeinde Ummendorf, C-456/22, ECLI:EU:C:2023:988, Rn. 14; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, ECLI:EU:C:2023:1022, Rn. 82; EuGH, Urteil vom 11. April 2024, juris, C-741/21, ECLI:EU:C:2024:288, Rn. 34; EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024, PS (Adresse erronée), C-590/22, ECLI:EU:C:2024:536, Rn. 22; EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024, Scalable Capital, C-182/22 und C-189/22, ECLI:EU:C:2024:531, Rn. 41; EuGH, Urteil vom 04. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata, C-200/23, ECLI:EU:C:2024:827, Rn. 140; EuGH, Urteil vom 04. Oktober 2024, Patērētāju tiesību aizsardzības centrs, C-507/23, ECLI:EU:C:2024:854, Rn. 24).

123

Insoweit kann das Gericht dahinstehen lassen, ob der Beklagten tatsächlich ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung zur Last gelegt werden muss. Ginge man davon aus, es lägen tatsächlich Verstöße der Beklagten gegen die Datenschutzgrundverordnung vor, die auch in der Sache einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auslösen könnten, so fehlte es vorliegend jedenfalls und in jedweder Hinsicht, an dem erforderlichen Beweis eines kausalen Schadenseintritts in der Person des Klägers.

124

αα) Ob überhaupt ein Schaden im Sinn der Norm vorliegt, ist unter Berücksichtigung der autonomen und einheitlichen Auslegung der unionsrechtlichen Begriffe "materieller und immaterieller Schaden" zu beurteilen. Denn die Datenschutzgrundverordnung verweist insofern nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten (vgl. EuGH, Urteil vom 04. Mai 2023, Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles), C-300/21, ECLI:EU:C:2023:370, Rn. 30), so dass es bei dem Grundsatz verbleibt, wonach Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 06. Juli 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Crime particulièrement grave), C-402/22, ECLI:EU:C:2023:543, Rn. 23; EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023, Lineas - Concessões de Transportes, C-207/22, C-267/22 und C-290/22, ECLI:EU:C:2023:810, Rn. 53; EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, ECLI:EU:C:2023:986, Rn. 23; EuGH, Urteil vom 18. Januar 2024, RTL Nederland und RTL Nieuws, C-451/22, ECLI:EU:C:2024:54, Rn. 47; EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022, Moesgaard Meat 2012, C-311/22, ECLI:EU:C:2024:145, Rn. 34), wobei nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, ECLI:EU:C:2023:1022, Rn. 37; EuGH, Urteil vom 11. Januar 2024, Inditex, C-361/22, ECLI:EU:C:2024:17, Rn. 43; EuGH, Urteil vom 29. Juli 2024, Asociaţia Crescătorilor de Vaci "Bălţată Românească" Tip Simmental, C-286/23, ECLI:EU:C:2024:655, Rn. 38; EuGH, Urteil vom 03. September 2024, Illumina/ Kommission, C-611/22 P und C-625/22 P, ECLI:EU:C:2024:677, Rn. 116; EuGH, Urteil vom 10. September 2024, KS und KD/ Rat u. a., C-29/22 P und C-44/22 P, ECLI:EU:C:2024:725, Rn. 61).

125

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich zwischenzeitlich mehrfach zu dem Schadensbegriff des Art. 82 Abs. 1 DSGVO verhalten und zu einer umfassenden Klärung der sich stellenden Rechtsfragen beigetragen.

126

Dabei hat er unter anderem erklärt, über einen Verstoß gegen Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung hinaus müsse ein Schaden gesondert festgestellt werden und ergebe sich nicht automatisch aus dem Verstoß an sich (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, ECLI:EU:C:2023:986, Rn. 77; EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023, Gemeinde Ummendorf, C-456/22, ECLI:EU:C:2023:988, Rn. 14; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, ECLI:EU:C:2023:1022, Rn. 82; EuGH, Urteil vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C-687/21, ECLI:EU:C:2024:72, Rn. 66; EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024, PS (Adresse erronée), C-590/22, ECLI:EU:C:2024:536, Rn. 33). So sei zu berücksichtigen, dass eine gesonderte Benennung sowohl des Schadens als auch des Verstoßes in Art. 82 Abs. 1 DSGVO überflüssig wäre, wenn ein Verstoß an sich für die Begründung eines Schadensersatzanspruches ausreichte, zumal dies auch dem entsprechenden Wortlaut des Art. 82 Abs. 2 DSGVO sowie der Erwägungsgründe 75, 85 und 146 entspreche. Insbesondere aus den Erwägungsgründen 75 und 85 ergebe sich, dass der Verordnungsgeber den Schadenseintritt zunächst nur als potenzielle Folge eines Verstoßes einstufe. Im Übrigen sähen die Artt. 77, 78, 83, 84 DSGVO jeweils Rechtsfolgen vor, die allein auf einen Verstoß hin folgen, ohne einen Schadenseintritt gesondert zu erfordern (vgl. zu dem Gesamten auch EuGH, Urteil vom 04. Mai 2023, Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles), C-300/21, ECLI:EU:C:2023:370, Rn. 31-41). Gleichzeitig bestehe jedoch weder eine Erheblichkeitsschwelle (vgl. erneut EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, ECLI:EU:C:2023:986, Rn. 78; EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023, Gemeinde Ummendorf, C-456/22, ECLI:EU:C:2023:988, Rn. 16; EuGH, Urteil vom 04. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata, C-200/23, ECLI:EU:C:2024:827, Rn. 147) noch sei eine Spürbarkeit des Nachteils oder eine objektive Beeinträchtigung zu fordern (vgl. wiederum EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023, Gemeinde Ummendorf, C-456/22, ECLI:EU:C:2023:988, Rn. 17; EuGH, Urteil vom 04. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata, C-200/23, ECLI:EU:C:2024:827, Rn. 148).

127

Eine Bagatellgrenze kenne Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht (vgl. wiederum EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023, Gemeinde Ummendorf, C-456/22, ECLI:EU:C:2023:988, Rn. 18; EuGH, Urteil vom 04. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata, C-200/23, ECLI:EU:C:2024:827, Rn. 149), weshalb auch die bloße Befürchtung einer betroffenen Person, ihre personenbezogenen Daten könnten von Dritten missbräuchlich verwendet werden, für sich genommen einen "immateriellen Schaden" im Sinne der Norm darstellen könne (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, ECLI:EU:C:2023:986, Rn. 83; EuGH, Urteil vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C-687/21, ECLI:EU:C:2024:72, Rn. 65; EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024, PS (Adresse erronée), C-590/22, ECLI:EU:C:2024:536, Rn. 32; EuGH, Urteil vom 04. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata, C-200/23, ECLI:EU:C:2024:827, Rn. 144). Dies wiederum ergebe sich vor dem Hintergrund des weiten Schadensbegriffs gemäß Erwägungsgrund 146 und der Ziele der Datenschutzgrundverordnung, die ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau erstrebe (vgl. zu dem Gesamten wiederum EuGH, Urteil vom 04. Mai 2023, Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles), C-300/21, ECLI:EU:C:2023:370, Rn. 45-49). Auch hierbei handelt es sich indes nicht um einen Automatismus. Vielmehr bedarf es der konkreten Prüfung im Einzelfall dahingehend, ob diese Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, ECLI:EU:C:2023:986, Rn. 85; EuGH, Urteil vom 04. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata, C-200/23, ECLI:EU:C:2024:827, Rn. 143). Wenn beispielsweise erwiesenermaßen ein Dritter die betreffenden Daten nicht zur Kenntnis genommen hat, vermag sich die betroffene Person zur Begründung eines Schadensersatzanspruches nicht darauf zu berufen, sie befürchte gleichwohl, es könne in Zukunft ein Missbrauch ihrer Daten erfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C-687/21, ECLI:EU:C:2024:72, Rn. 69). Die Beweislast trifft dabei diejenige Person, die auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO gestützt einen Anspruch geltend macht (vgl. bereits oben EuGH, Urteil vom 11.04.2024, juris, C-741/21, ECLI:EU:C:2024:288, Rn. 35, 42; EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024, PS (Adresse erronée), C-590/22, ECLI:EU:C:2024:536, Rn. 25, 33; EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024, Scalable Capital, C-182/22 und C-189/22, ECLI:EU:C:2024:531, Rn. 42; EuGH, Urteil vom 04. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata, C-200/23, ECLI:EU:C:2024:827, Rn. 141), vorliegend den Kläger.

128

Der Bundesgerichtshof hat sich zwischenzeitlich in dem von ihm entschiedenen Leitentscheidungsverfahren die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union im Wesentlichen zu eigen gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24, Rn. 28-32, zit. nach juris).

129

ββ) Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze kann jedoch vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger tatsächlich einen (kausalen) Schaden aufgrund unterstellter Datenschutzverstöße der Beklagten im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt erlitten hat. Insbesondere ist bereits der von dem Kläger behauptete Kontrollverlust nicht zur Überzeugung des entscheidenden Gerichts bewiesen.

130

Die dahingehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf auch nicht dahingehend missverstanden werden, dass in sämtlichen Fällen stets allein aufgrund der klägerischen Behauptung, einen Kontrollverlust erlitten zu haben, von einem ersatzfähigen Schaden auszugehen wäre. Der Bundesgerichtshof selbst hat sich in dem Leitentscheidungsverfahren zunächst allein dahingehend geäußert, dahingehender Klägervortrag sei, obschon im Übrigen aufgrund extensiver Verwendung nicht individualisierter Textbausteine in dem schriftsätzlichen Vortrag, "schlüssig" und "hinreichend substantiiert" (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24, Rn. 38-42, zit. nach juris).

131

Dass entsprechende Klagen stets auch "begründet" wären, hat der Bundesgerichtshof nicht entschieden. Vielmehr betont auch er, unter Bezugnahme auf die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. hierzu bereits oben EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, ECLI:EU:C:2023:986, Rn. 85; EuGH, Urteil vom 04. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata, C-200/23, ECLI:EU:C:2024:827, Rn. 143), der Betroffene müsse den Nachweis erbringen, auch einen in einem bloßen Kontrollverlust bestehenden Schaden tatsächlich erlitten zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24, Rn. 31, zit. nach juris). Aus der klägerseits zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union folgt nichts anderes: Dieser hat vielmehr gerade nur entschieden, dass das Gefühl, das Privatleben des Nutzers werde von der Beklagten kontinuierlich überwacht, ausgelöst werden könne (vgl. EuGH, Urteil vom 04. Juli 2023, Meta Platforms u.a. (Conditions générales d'utilisation d'un réseau social), C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537, Rn. 118). Richtigerweise hat der Gerichtshof der Europäischen Union keinesfalls bejaht, dieses Gefühl werde stets ausgelöst. Auch insofern kommt es nämlich primär auf den jeweiligen Nutzer, dessen Charakter und psychische Konstitution an.

132

γγ) Ob der Beweis eines kausalen Schadenseintritts im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO zur Überzeugung des Gerichts erbracht ist, richtet sich nach den Vorgaben des nationalen Rechts. Auf das Vorliegen innerer, dem Beweis nur eingeschränkt zugänglicher Tatsachen kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur mittelbar aus in der Regel auf äußeren Tatsachen basierenden Indizien geschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2024 – IX ZR 226/20, Rn. 19; BGH, Urteil vom 18. April 2024 – IX ZR 129/22, Rn. 16; BGH, Urteil vom 18. April 2024 – IX ZR 239/22, Rn. 13; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 – IX ZR 244/22, Rn. 12, jew. zit. nach juris). Mit Blick auf die subjektiven Folgen eines Datenschutzverstoßes im Einzelfall ist es deshalb ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Betroffene Umstände darlegt und beweist, in denen sich seine erlebten Empfindungen widerspiegeln, und dass nach der Lebenserfahrung der Datenschutzverstoß mit seinen Folgen Einfluss auf das subjektive Empfinden hat (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 01. März 2024 – 4 U 1550/23, Rn. 23; OLG Dresden, Urteil vom 09. April 2024 – 4 U 1743/23, Rn. 46; OLG Hamm, Urteil vom 24. Juli 2024 – I-11 U 69/23, Rn. 180; auch OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2023 – 4 U 20/23, Rn. 295, jew. zit. nach juris).

133

Es gilt das Beweismaß des § 286 ZPO. Die freie richterliche Beweiswürdigung am Maßstab des § 286 ZPO setzt eine von allen Zweifeln freie Überzeugung des Gerichts nicht voraus, sondern erforderlich ist vielmehr die eigene Überzeugung des entscheidenden Richters. Dabei darf sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 06. Mai 2015 – VIII ZR 161/14, Rn. 11; BGH, Urteil vom 01. Dezember 2016 – I ZR 128/15, Rn. 27; BGH, Urteil vom 05. Oktober 2017 – I ZR 229/16, Rn. 36; BGH, Urteil vom 19. Juli 2019 – V ZR 255/17, Rn. 27; OLG München, Urteil vom 13. Oktober 2022 – 25 U 2340/21, Rn. 17; OLG Nürnberg, Beschluss vom 07. Februar 2023 – 11 W 2076/22, Rn. 19, jew. zit. nach juris). Hierbei ist das Gericht nicht daran gehindert, seine Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO allein auf die Ergebnisse einer Parteianhörung zu stützen, wenn diese die Richtigkeit ihrer Angaben sonst nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen beweisen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2017 – XII ZR 48/17, Rn. 12; BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 – IX ZR 243/17, Rn. 21; OLG Koblenz, Urteil vom 02. März 2020 – 12 U 732/18, Rn. 23; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. November 2020 – 3 U 3284/20, Rn. 30; OLG Nürnberg, Urteil vom 25. Mai 2021 – 3 U 3615/20, Rn. 21; OLG Karlsruhe, Urteil vom 07. Februar 2022 – 1 U 173/20, Rn. 108; OLG Hamm, Urteil vom 07. Februar 2023 – I-4 U 14/22, Rn. 63). Auch dabei bedarf es keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, sondern wiederum genügt auch diesbezüglich ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 01. Oktober 2019 – VI ZR 164/18, Rn. 8; BGH, Urteil vom 07. April 2021 – VIII ZR 49/19, Rn. 65; BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – VI ZR 1118/20, Rn. 19; BGH, Beschluss vom 15. September 2021 – XII ZB 9/21, Rn. 17; BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 – VII ZR 396/21, Rn. 19, jew. zit. nach juris).

134

Die Beurteilung von Zeugenaussagen sowie Parteieinlassungen richtet sich dabei nach Maßgabe der "Nullhypothese", so dass insbesondere eine Zeugenaussage, aber auch die Inhalte einer Parteianhörung, nicht generell als glaubhaft einzustufen sind, sondern diese nur entsprechend gewürdigt werden dürfen, wenn zur Überzeugung des Gerichts reichende positive, für ihre Glaubhaftigkeit sprechende Punkte vorliegen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 14. Oktober 2016 – 9 U 96/16, Rn. 29; OLG Frankfurt, Urteil vom 01. Juni 2018 – 2 U 30/17, Rn. 177; KG Berlin, Urteil vom 02. September 2019 – 25 U 163/17, Rn. 9; OLG München, Verfügung vom 22. April 2020 – 28 U 345/20 Bau, Rn. 14; OLG Rostock, Urteil vom 06. Januar 2022 – 3 U 59/20, Rn. 43; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2022 – 15 U 118/20, Rn. 40, jew. zit. nach juris).

135

א) Unabhängig davon, wie die Datenverarbeitung mittels der Meta Business Tools konkret aussehen mag, ist zunächst der schriftsätzliche Vortrag des Klägers nicht geeignet, zur Überzeugungsbildung des Gerichts mit Blick auf einen (kausalen) Schadenseintritt zu genügen, da dieser letztlich bis zuletzt nicht nur allgemein gehalten ist, sondern in weiten Teilen wortgleich, demjenigen Vortrag entspricht, der von Seiten der Klägervertreter auch in unzähligen Parallelverfahren vor dem hiesigen Gericht erfolgt.

136

Der weit überwiegende Teil der Schriftsätze wie auch in dem vorliegenden Verfahren ist nicht auf den vorliegenden Fall zugeschnitten, sondern verliert sich in allgemeinen Ausführungen zu der Thematik. So weist die Klageschrift als Schaden allein ein "sehr weitreichendes subjektiven Unmutsgefühl" sowie einen Kontrollverlust aus, da er sein Privatleben von der Beklagten ausspioniert sehe. An keiner Stelle wird indes schriftsätzlich näher ausgeführt, wie sich dieses Gefühl konkret äußerte, in welchen Situationen es auftrete und wie mit diesem umgegangen werde. Auch Symptome und Folgen des Kontrollverlustes sind nicht näher beschrieben. Erst in der Replik wird vorgetragen, der Kläger fühle sich der Marktmacht der Beklagten ausgeliefert, zögere bei dem Besuch von Webseiten und wolle seine Nutzung des Internets einschränken. Diese Ausführungen finden sich wortgleich auch in anderen gerichtsbekannten Verfahren und werden ob ihrer Pauschalität unterschiedslos in sämtlichen Rechtsstreiten von den Klägervertretern eingesetzt. Individuell angepasst ist insofern allein der durch Fettdruck hervorgehobene Vortrag, wonach der Kläger die Webseiten "paypal.com" und "ebay-kleinanzeigen.de" regelmäßig besuche.

137

Unabhängig von dem ‒ angesichts der primären Herleitung des Zahlungsanspruchs über § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. den Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu Art. 82 Abs. 1 DSGVO nur rudimentär ausgestalteten ‒ Inhalt der Schriftsätze im Konkreten ist festzuhalten, dass gerade in einer Situation, in der der Gerichtshof der Europäischen Union von den mitgliedstaatlichen Gerichten als insoweit funktionalen Unionsgerichten bei der Anwendung des Unionsrechts die konkrete Prüfung hinsichtlich der Begründetheit der behaupteten Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person fordert (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, ECLI:EU:C:2023:986, Rn. 85; EuGH, Urteil vom 04. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata, C-200/23, ECLI:EU:C:2024:827, Rn. 143), der letztlich wortgleiche Vortrag in unzähligen Verfahren hierfür nicht genügen kann (vgl. i.E. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2023 – 4 U 20/23, Rn. 322, zit. nach juris).

138

ב) Das Gericht vermag insofern das behauptete Unmutsgefühl oder den Kontrollverlust nicht festzustellen. Wie sämtlicher Schaden im Rahmen der Art. 82 Abs. 1 DSGVO muss der Kontrollverlust "erlitten" worden sein wie sich Erwägungsgrund 146 der Datenschutzgrundverordnung entnehmen lässt. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nicht rein objektiv: Ein Kontrollverlust im Sinne der Norm tritt nach Auffassung des Gerichts zunächst nur dann ein, wenn ein Umstand auch als solcher wahrgenommen wird.

139

Unter Bezugnahme auf das bereits oben Gesagte vermag das Gericht bei dem Kläger im Ergebnis der durchgeführten persönlichen Anhörung ein Gefühl des Kontrollverlusts oder des Unmuts schon nicht wahrzunehmen. Wie dargestellt, steht der Kläger dem Sachverhalt im Wesentlichen neutral und mit primär finanziellen Eigeninteressen gegenüber.

140

β) Das Gericht braucht nicht zu entscheiden, inwieweit nationale Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs 1 BGB neben Art. 82 Abs. 1 DSGVO anwendbar sind. Dem geltend gemachten Zahlungsanspruch steht nämlich bereits entgegen, dass, was der Kläger ausblendet, diesem sehr wohl individuelle und effektive Möglichkeiten zur Verfügung stehen, sein behauptetes vorrangiges Interesse an dem Schutz seiner personenbezogenen Daten der Beklagten gegenüber durchzusetzen.

141

Auf die rechtlichen Ausführungen in dem erst nach Schluss der mündlichen Verhandlungen eingegangen Schriftsatz der Klägervertreter vom 20.11.2025 kommt es insofern nicht weiter an. Neuer Tatsachenvortrag, zumal solcher, der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO erforderlich gemacht hätte, ist nicht ersichtlich.

142

αα) Die Klägervertreter selbst ziehen im Rahmen ihrer Klagebegründung, soweit diese den Zahlungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. den Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG herleiten, eine Parallele zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen beispielsweise durch Presseunternehmen. Zutreffend wird außerdem dargestellt, dass ein immaterieller Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts voraussetzt, dass ein schwerwiegender Eingriff vorliegt und die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend beseitigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 – I ZR 134/17, Rn. 45; BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20, Rn. 44; BGH, Urteil vom 12. März 2024 – VI ZR 1370/20, Rn. 70; auch OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Dezember 2020 – 13 U 278/20, Rn. 79; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. November 2021 – 4 U 484/20, Rn. 146; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. November 2023 – 4 U 58/23, Rn. 116, jew. zit. nach juris).

143

Über diverse Seiten tragen die Klägervertreter dazu vor, weshalb insbesondere die ebenfalls mit der Klage erhobenen Unterlassungs- und Löschungsansprüche hierzu nicht ausreichen können. Es sei gerade erforderlich, ähnlich wie bei Presseunternehmen, einen individuellen Schadensersatzanspruch zuzusprechen, der in gleicher Weise sanktionierend und präventiv wirke. Dabei wird indes übersehen, dass, obschon im Ausgangspunkt naheliegend, die beiden geschilderten Konstellationen gerade nicht in dieser Hinsicht vergleichbar sind.

144

Kommt es zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer Person durch ein Presseunternehmen, ist tatsächlich schwerlich ersichtlich, inwieweit einer Wiederholung des Verstoßes allein durch Unterlassungs- oder Löschungsansprüche entgegengewirkt werden kann. Wie die Klägervertreter zutreffend darstellen, sind Unterlassungstitel hinsichtlich ihrer Vollstreckbarkeit begrenzt, so dass diese verhältnismäßig leicht umgangen werden können. Der Betroffene hat insofern keine weiteren auf dem Rechtsweg geltend zu machenden Möglichkeiten, unmittelbar auf das Verhalten des jeweiligen Unternehmens einzuwirken. Der Bundesgerichtshof erkennt insofern an, dass der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen ist, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Anerkannt ist daher, dass eine Geldentschädigung gerade auch der Prävention dienen soll (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1985 – VI ZR 28/83, Rn. 23; BGH, Urteil vom 09. Juli 1985 – VI ZR 214/83, Rn. 29; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, Rn. 38; erneut auch OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Dezember 2020 – 13 U 278/20, Rn. 79; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. November 2021 – 4 U 484/20, Rn. 146; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. November 2023 – 4 U 58/23, Rn. 116, jew. zit. nach juris). Regelmäßig dient ein Schadensersatzanspruch indes nicht der Prävention (vgl. MüKoBGB/Oetker, 10. Aufl. 2025, BGB § 249 Rn. 9; Grüneberg/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Aufl. 2025, Vorb v § 249 Rn. 2; Erman BGB/Ebert, Kommentar, 17. Aufl. 2023, Vorbemerkung vor § 249 Rn. 1). Bereits der Ausnahmecharakter des Präventionsgedankens verdeutlicht, dass bei dessen Übertragung auf andere Sachverhalte Zurückhaltung an den Tag zu legen ist ‒ Ausnahmen sind stets eng auszulegen (vgl. exemplarisch BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – EnVR 39/22, Rn. 24; BGH, Beschluss vom 08. Februar 2024 – V ZB 53/23, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 22. Februar 2024 – V ZB 65/22, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 14. März 2024 – V ZB 2/23, Rn. 14; BGH, Urteil vom 10. April 2024 – VIII ZR 286/22, Rn. 31, jew. zit. nach juris).

145

Auch vorliegend ist eine Zuerkennung eines immateriellen Schadensersatzanspruchs aus präventiven Gründen nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich. Die Klägervertreter übersehen nämlich, dass der Kläger gegen die Beklagte sehr wohl eine effektive rechtliche Handhabe besitzt. Die Funktion, zukünftige Verstöße zu vermeiden, wird im Rahmen des unionalen Datenschutzrechts von den jeweiligen mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörden wahrgenommen. Dieser Aspekt findet weder in der klägerischen Darstellung noch in den dem Gericht bekannten Entscheidungen anderer Gerichte Beachtung, so dass allgemeinere Ausführungen angezeigt sind.

146

ββ) Gemäß Art. 51 Abs. 1 DSGVO hat jeder Mitgliedstaat vorzusehen, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird. Deren Aufgaben sind wiederum in Art. 57 Abs. 1 DSGVO exemplarisch aufgelistet und umfassen unter anderem die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der Datenschutzgrundverordnung, die Sensibilisierung von Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern für die von diesen zu beachtenden Pflichten oder die Durchführung von Untersuchungen über die Anwendung der Datenschutzgrundverordnung. Insbesondere hat die Aufsichtsbehörde dabei die Befugnis, den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auf einen vermeintlichen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung hinzuweisen, einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen diese Verordnung verstoßen, einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen diese Verordnung verstoßen hat, einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen diese Verordnung verstoßen hat, den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen, eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen oder aber eine Geldbuße gemäß Artikel 83 zu verhängen, zusätzlich zu oder anstelle von in diesem Absatz genannten Maßnahmen, je nach den Umständen des Einzelfalls.

147

Diesen Mechanismus führte der unionale Verordnungsgeber gerade ein, um eine wirksame und effektive Gewährleistung der Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung sicherstellen zu können. Sie sollen die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung überwachen und zu ihrer einheitlichen Anwendung in der gesamten Union beitragen, um natürliche Personen im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer Daten zu schützen und den freien Verkehr personenbezogener Daten im Binnenmarkt zu erleichtern, Erwägungsgrund 123. Hierbei darf auch die generelle Funktion des unionalen Datenschutzrechts nicht außer Acht gelassen werden: Das Datenschutzrecht ist dual ausgeprägt, die Geltendmachung eigener Ansprüche durch das Individuum tritt insofern ergänzend neben deren hoheitliche Durchsetzung (vgl. EuGH, Urteil vom 04. Mai 2023, Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles), C-300/21, ECLI:EU:C:2023:370, Rn. 40; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, ECLI:EU:C:2023:1022, Rn. 85; EuGH, Urteil vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C-687/21, ECLI:EU:C:2024:72, Rn. 47; EuGH, Urteil vom 11. April 2024, juris, C-741/21, ECLI:EU:C:2024:288, Rn. 59; EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024, Scalable Capital, C-182/22 und C-189/22, ECLI:EU:C:2024:531, Rn. 22). Dieser Dualismus zeigt sich etwa in den Artt. 82, 83 DSGVO und kommt dadurch zum Ausdruck, dass der Individualrechtsschutz über Art. 82 Abs. 1 DSGVO andere Ziele verfolgt als die hoheitlichen Komponenten. Entsprechend eindeutig hat der Gerichtshof der Europäischen Union insofern auch die Übertragbarkeit der Grundsätze zur Bemessung eines Bußgeldes nach Art. 83 Abs. 1 DSGVO auf die Höhe eines immateriellen Schadensersatzanspruch des Art. 82 Abs. 1 DSGVO abgelehnt (vgl. EuGH, Urteil vom 11. April 2024, juris, C-741/21, ECLI:EU:C:2024:288, Rn. 65; EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024, PS (Adresse erronée), C-590/22, ECLI:EU:C:2024:536, Rn. 44) und vielmehr die Ausgleichsfunktion des letzteren betont (vgl. erneut EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, ECLI:EU:C:2023:1022, Rn. 85; EuGH, Urteil vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C-687/21, ECLI:EU:C:2024:72, Rn. 47; EuGH, Urteil vom 11. April 2024, juris, C-741/21, ECLI:EU:C:2024:288, Rn. 59; EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024, Scalable Capital, C-182/22 und C-189/22, ECLI:EU:C:2024:531, Rn. 22).

148

γγ) Soweit der Kläger vorliegend geltend macht, es stünden ihm keine effektiven rechtlichen Mittel zur Verfügung, um nachhaltig auf die Beklagte einzuwirken, lässt dies die dargestellten Kompetenzen und Befugnisse der Aufsichtsbehörde außer Acht. Die Präsumption des Klägers zugrunde legend, allein eine Zahlungsverpflichtung in ausreichend abschreckender, präventiver Höhe könne die Beklagte veranlassen, die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung zukünftig auch im Umgang mit ihren Nutzern zu beachten, ist keineswegs ersichtlich, weshalb dies nicht in Gestalt (auch mehrfach möglicher) Geldbußen nach Art. 83 Abs. 1 DSGVO erreicht werden kann.

149

Die Höhe der Geldbußen jedenfalls berücksichtigt ihrerseits bereits die Erwägungen der Klägervertreter im Hinblick auf Effektivität und Abschreckungswirkung, da diese an den weltweit erzielten Jahresumsatz der Beklagten anknüpfen und insofern ohnehin regelmäßig höher ausfallen werden als Schadensersatzansprüche, die derzeit massenhaft in Zivilverfahren verfolgt werden. Dies wiederum folgt unmittelbar aus Art. 83 Abs. 5 lit. a) DSGVO, wonach bei Verstößen unter anderem gegen die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO, die der Kläger auch vorliegend primär rügt, Geldbußen von bis zu 20.000.000,00 € oder von bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des betroffenen Unternehmens in dem vorangegangenen Geschäftsjahr verhängt werden können.

150

δδ) Mitnichten kann insofern auch argumentiert werden, diese Maßnahme sei nicht ausreichend effektiv: Denn wiederum ist der Fall nicht mit dem klägerseits vor Augen befindlichen Sachverhalt der rücksichtslosen Zwangskommerzialisierung einer Persönlichkeit in Gestalt eines Einbruchs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vorsätzlich zum Zwecke der Gewinnerzielung (vgl. zu dieser Fallgruppe BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, Rn. 49; OLG München, Urteil vom 25. Februar 2014 – 18 U 2770/13 Pre, Rn. 54; OLG München, Urteil vom 31. Juli 2014 – 18 U 308/14 Pre, Rn. 58, jew. zit. nach juris) durch ein Presseunternehmen vergleichbar.

151

Die Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 51 Abs. 1 DSGVO ist weder ihrer Natur noch ihren Kompetenzen zufolge mit privatrechtlich organisierten "Aufsichtsinstitutionen" wie etwa dem Deutschen Presserat vergleichbar. Dies schon vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Aufsichtsbehörde um eine staatliche Behörde, Art. 4 Nr. 21 DSGVO, ausgestattet mit hoheitlichen Befugnissen handelt, der sich die betreffenden Verarbeiter nicht zunächst freiwillig unterwerfen müssen. Eine Privatisierung dieser Aufgaben ist nicht möglich (vgl. Ehmann/Selmayr/Selmayr, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 51 Rn. 10; Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG/Ziebarth, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 51 Rn. 8). Außerdem handelt es sich bei der Aufsichtsbehörde um eine unabhängige Stelle, so dass auch deren Besetzung unabhängig von einzelnen Verarbeitern erfolgt. Vielmehr wählt die Aufsichtsbehörde ihre Mitarbeiter selbst aus, Art. 52 Abs. 1, Abs. 5 DSGVO.

152

Für die Effektivität dieser Maßnahme spricht zudem, dass nicht nur ein ausdrückliches individuelles Recht eines jeden Betroffenen, bei der Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzureichen, in der Datenschutzgrundverordnung bereits normiert ist, Art. 77 Abs. 1 DSGVO, sondern nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO gerade auch der Rechtsweg dahingehend eröffnet ist, die Aufsichtsbehörde im Sinne einer Untätigkeitsklage zu einem Handeln im Hinblick auf die erhobene Beschwerde zu veranlassen, Art. 77 Abs. 2 DSGVO. Gemäß Erwägungsgrund 141 steht dieses Recht gerade dazu zur Verfügung, im Fall nicht nur der Untätigkeit, sondern auch einer (teilweisen) Abweisung der Beschwerde eine Maßnahme der Aufsichtsbehörde positiv und individuell herbeizuführen.

153

Diese Möglichkeit ist zur Überzeugung des erkennenden Gerichts vollkommen ausreichend, um dem Interesse des Klägers gerecht zu werden. Schließlich trägt der Kläger, wenngleich nur bedingt überzeugend, vor, es gehe ihm weniger um eigene finanzielle Vorteile, sondern vielmehr darum, das Gebaren der Beklagten nachhaltig zu verändern. Soweit der Kläger darüber hinaus tatsächlich einen eigenen Schaden erlitten hat, bleibt es ihm unbenommen, diesen selbst auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Dass ein solcher vorliegend nicht zu erkennen war, ist indes bereits den Ausführungen zu einem etwaigen Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hinreichend zu entnehmen.

154

εε) Gründe für eine etwaige Annahme, der Verweis des Klägers, seine selbst vorgetragenen altruistischen Ziele über die zuständige Aufsichtsbehörde zu verwirklichen, sei anderweitig unsachdienlich, sind nicht ersichtlich.

155

Das Gericht ist sich zwar bewusst, dass für Betroffene die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage mit der Aussicht, selbst in den Genuss einer Zahlung der Beklagten zu kommen, attraktiver sein mag als eigene Zeit und Mühe zu investieren, um ein Handeln der Aufsichtsbehörde durchzusetzen. Das Gericht ist allerdings zuversichtlich, dass ein Kläger, dessen selbst erklärtes Primärziel die Einwirkung auf die Beklagte hinsichtlich der vorgetragenen Verwendung der Meta Business Tools im Hinblick auf den Schutz seiner personenbezogenen Daten darstellt, auch ohne die Aussicht auf eigene finanzielle Vorteile die notwendigen Maßnahmen über die zuständige Aufsichtsbehörde veranlassen wird.

156

Allein der Umstand, dass das Gericht nicht den Eindruck gewonnen hat, dass der vorliegende Kläger ‒ entgegen der schriftsätzlichen Darstellung und der in seiner Anhörung mitgeteilten besonderen Bedeutung, die er dem Datenschutz allgemein zuweise ‒ zu der obengenannten Gruppe von Menschen gehört, hat nicht zu Konsequenz, dass ihm vor diesem Hintergrund ein immaterieller Schadensersatz über § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. den Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zugestanden werden müsste.

157

dd) Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten infolge der Mandatierung der jetzigen Klägervertreter fehlt es ‒ ungeachtet der Begründetheit der hiesigen Klage im Hinblick auf den Auskunftsanspruch ‒ an einer einschlägigen Rechtsgrundlage. Soweit die Klage abzuweisen war, folgt die Nebenforderung der Hauptforderung, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs war die Hinzuziehung der jetzigen Klägervertreter nicht erforderlich.

158

Ein allgemeiner Anspruch des in einem gerichtlichen Verfahren Unterlegenen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu tragen, besteht nicht, so dass sich eine Pflicht zur Erstattung oder Freistellung lediglich unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten ergeben kann; Voraussetzung ist daher regelmäßig, dass entweder ein absolutes Recht verletzt wurde oder Schuldnerverzug eingetreten ist (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 04. August 2020 – 3 U 3641/19, Rn. 205; OLG Hamm, Urteil vom 21. Juli 2023 – 12 U 53/22, Rn. 82, jew. zit. nach juris). Wiederum kann dabei dahinstehen bleiben, ob durch die Datenverarbeitung in Gestalt der Meta Business Tools eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers, Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, verursacht wurde.

159

α) Selbst unterstellt, dies wäre der Fall, könnte der Kläger allenfalls insoweit den Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verlangen, als die dort geltend gemachten Ansprüche auch in der Sache begründet sind. Dem Anspruch des Geschädigten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger ist grundsätzlich derjenige Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten (Schadensersatz-) Forderung entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19, Rn. 26; BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 – VIII ZR 45/19, Rn. 116; BGH, Urteil vom 02. November 2021 – VI ZR 731/20, Rn. 12, jew. zit. nach juris).

160

Allgemein sind nur diejenigen Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 – III ZR 37/13, Rn. 48; BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – III ZB 13/14, Rn. 15; BGH, Urteil vom 17. September 2015 – IX ZR 280/14, Rn. 8; BGH, Urteil vom 18. Juli 2017 – VI ZR 465/16, Rn. 6; BGH, Urteil vom 05. Dezember 2017 – VI ZR 24/17, Rn. 6; BGH, Urteil vom 19. April 2018 – IX ZR 187/17, Rn. 7; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19, Rn. 21; BGH, Urteil vom 01. September 2020 – X ZR 97/19, Rn. 36; BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 – VII ZR 320/21, Rn. 18; BGH, Versäumnisurteil vom 20. September 2023 – VIII ZR 247/22, Rn. 24, jew. zit. nach juris). Die Hinzuziehung anwaltlichen Beistandes zur Durchsetzung von Ansprüchen, die in der Sache unbegründet sind, ist indes weder erforderlich noch zweckmäßig, selbst wenn in der Sache ein absolutes Rechtsgut verletzt sein sollte.

161

β) Den Grundsatz der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit zugrunde legend hat der Kläger aber auch im Hinblick auf die Geltendmachung des in der Sache begründeten Auskunftsanspruchs keinen Schadensersatzanspruch hinsichtlich anteilig entstandener vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

162

Dem von einer Vertragspflichtverletzung Betroffenen ist es indes zuzumuten, seinen Vertragspartner zunächst selbst auf Erfüllung der diesem obliegenden Pflichten in Anspruch zu nehmen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 04. Februar 2022 – 10 U 17/20, Rn. 163; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 24. Mai 2023 – 5 U 80/22, Rn. 69; OLG München, Urteil vom 09. April 2024 – 18 U 4603/22 Pre, Rn. 130, jew. zit. nach juris). Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn es sich hierbei wie bei der Beklagten zu Ziffer 1) um ein Großunternehmen handelt, zumal nämlich, wenn dieses wie vorliegend unstreitig, zumindest generell die Bereitschaft, dem Anliegen des Betroffenen nachzukommen, signalisiert, indem dieses beispielsweise in Gestalt eines Self-Service-Tools grundsätzlich Auskunft erteilt. Soweit die erteilte Auskunft aus Sicht des Betroffenen sodann unzureichend sein sollte, kann diesem zugemutet werden, sich zunächst selbst mit seinem Anliegen an die Verpflichtete zu wenden und um Erteilung einer weitergehenden Auskunft unter Fristsetzung zu ersuchen. Insofern darf auch nicht übersehen werden, dass sämtlichen der vorzitierten obergerichtlichen Entscheidungen Konstellationen zugrunde lagen, in denen Nutzer sozialer Netzwerke gegen deren Betreiber Ansprüche wegen der Löschung von Beiträgen geltend machten. Mitnichten kann also generell aufgrund der Eigenschaft der Beklagten als Großunternehmen geschlossen werden, der Betroffene dürfe sich im Verhältnis zu dieser stets ohne weitere eigene Bemühungen anwaltlichen Beistandes auf Kosten der Beklagten bedienen, zumal eine ausgedehnte Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage nicht erforderlich erscheint, solange überhaupt nicht bekannt ist, ob die beklagte dem an sie herangetragenen Anliegen überhaupt entgegentritt.

163

Dass sich die Beklagte mit der Auskunftserteilung schon vor Mandatierung der Klägervertreter in Verzug befunden hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf einen Verzugseintritt nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB berufen. Der Auskunftsanspruch des Art. 15 Abs. 1 DSGVO, der, wie gezeigt, einzig aufgrund seiner Begründetheit die Hinzuziehung anwaltlichen Beistandes rechtfertigt, hat mit dem behaupteten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nichts zu tun und hängt hiermit auch nicht zusammen.

164

2) Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 Var. 2 ZPO und folgt dem prozentualen Obsiegen des Klägers in der Hauptsache, wobei das Gericht unter Zugrundelegung des Streitwerts und der aus der Klageschrift angegeben vorläufigen Bezifferung des Gegenstandswertes hinsichtlich des Auskunftsanspruchs mit einer Quote von 1/6 rechnet.

165

3) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteilstenors zu Ziffer 1. findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 ZPO. Ausgehend von dem unter Berücksichtigung der dahingehenden Wertangabe der Parteien auf 1.000,00 € zu beziffernden Streitwert betreffend den Klageantrag zu Ziffer 1. (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Oktober 2012 – X ZR 110/11, Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. Januar 2023 – 4 AR 4/22, Rn. 18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06. Februar 2023 – 4 W 103/22, Rn. 19; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Juli 2024 – 6 W 54/24, Rn. 4, jew. zit. nach juris) trägt der bestimmte Sicherungsbetrag einem etwaigen Schadensersatzanspruch der Beklagten nach § 717 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung eines mit 15 % bemessenen prozentualen Aufschlages mit Blick auf einen etwaigen Vollstreckungs- beziehungsweise Verzögerungsschaden nach Auffassung des Gerichts ausreichend Rechnung (vgl. zu diesem Maßstab OLG Hamm, Teilurteil vom 09. Januar 2019 – I-12 U 123/18, Rn. 13, zit. nach juris; Anders/Gehle/Schmidt, 83. Aufl. 2025, ZPO § 709 Rn. 5; MüKoZPO/Götz, 7. Aufl. 2025, ZPO § 709 Rn. 4; Saenger/Kindl, Zivilprozessordnung, 10. Aufl. 2023, § 709 Rn. 2). Der verhältnismäßig geringfügige Zuschlag trägt dem Umstand Rechnung, dass ein materieller Schaden der Beklagten auch bei erfolgter Zwangsvollstreckung schwerlich ersichtlich ist und die Erteilung der Auskunft selbst mit überschaubarem Aufwand verbunden sein dürfte.

166

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Hinblick auf die verbleibenden Kosten folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, S. 2 ZPO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Angesichts der Quotelung ist vor dem Hintergrund des Streitwertes nicht davon auszugehen, dass die Parteien mit Blick auf ihre Kosten wegen eines Betrages, der 1.500,00 € übersteigt, die Zwangsvollstreckung betreiben können. Im Fall einer sogenannten "gemischten Vollstreckung" unter Einbeziehung von Geldforderungen und vertretbaren Handlungen ist bei der Sicherheitsleistung zu differenzieren und für die beiden Ansprüche eine jeweils gesonderte Sicherheitsleistung festzusetzen (vgl. OLG Rostock, Teilurteil vom 26. September 2024 – 3 U 56/24, Rn. 8, zit. nach juris).

167

4) Die Festsetzung des Streitwertes gründet sich auf die §§ 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO, wobei das Gericht zur Bestimmung des nach § 3 ZPO ausschlaggebenden klägerischen Interesses auf die Wertangaben in der Klageschrift zurückgriff, soweit notwendig.

168

a) Das Gericht hat dabei zunächst den Auskunfts- und den Löschungsantrag gemäß den Klageanträgen zu den Ziffern 1. und 2. einheitlich mit einem Betrag von 2.000,00 € bewertet. Ausschlaggebend hierfür ist indes primär der Klageantrag zu Ziffer 2., neben dem demjenigen zu Ziffer 1. ein eigener Wert nicht zukommt, § 44 GKG. Insofern erfolgt keine Addition der Einzelstreitwerte, sondern lediglich der höhere der beiden Werte ist im Ergebnis maßgebend.

169

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG bei einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit wie vorliegend und mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse von einem Wert von 5.000,00 € auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2020 – III ZR 124/20, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – III ZR 60/20, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – III ZR 76/20, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – III ZR 114/20, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 – III ZR 162/20, Rn. 9, jew. zit. nach juris). Generell gilt bei nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen insoweit, dass das Gesamtgefüge der Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstände nicht aus den Augen verloren werden darf (vgl. neben den Vorgenannten auch BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – VI ZR 22/24, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – VI ZR 7/24, Rn. 14, jew. zit. nach juris).

170

bb) Das Gericht bemisst den Löschungsanspruch unter Zugrundelegung des angegebenen klägerischen Interesses mit 2.000,00 €. Der Kläger selbst führt im Rahmen seiner Klageschrift aus, die Klageanträge zu den Ziffern 1. bis 3. mit jeweils 1.000,00 € zu beziffern. Dieser Wertangabe kommt, obgleich für das Gericht nicht bindend, grundsätzlich für die gerichtliche Streitwertbestimmung nach der Rechtsprechung jedenfalls erhebliches Gewicht zu (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Oktober 2012 – X ZR 110/11, Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. Januar 2023 – 4 AR 4/22, Rn. 18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06. Februar 2023 – 4 W 103/22, Rn. 19; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Juli 2024 – 6 W 54/24, Rn. 4, jew. zit. nach juris). Der Kläger gibt damit konkret zu erkennen, welchen Wert er dem jeweiligen Anspruch zumisst.

171

Aus Sicht des Gerichts kommt es insofern nicht darauf an, dass die Klägervertreter ausdrücklich erklären, die Angabe des Gegenstandswertes sei in Rücksprache mit der Rechtsschutzversicherin erfolgt und der Kläger bemesse diesen eigentlich höher. Ungeachtet des persönlichen Eindrucks, den das Gericht von dem Kläger und dessen Prioritäten erlangt hat, steht das der hiesigen Streitwertfestsetzung nicht entgegen. Wenn der Kläger, um sich insofern die Zusage der Rechtsschutzversicherin zu sichern, nach nochmaliger Überprüfung zu dem Ergebnis gelangt, sein Interesse sei mit 1.000,00 € ausreichend beziffert, gibt er auch damit sein Interesse entsprechend zu erkennen.

172

Dass das Gericht gleichwohl den Löschungsanspruch mit 2.000,00 € beziffert, gründet sich darauf, dass insoweit auch das klägerische Interesse an der Auskunft entsprechend berücksichtigt wurde. Letztlich gibt der Kläger auch mit dem Gesamtgegenstandswert eine Bezifferung seines Interesses zu erkennen, die insofern gewahrt werden kann.

173

cc) Der Auskunftsanspruch nach Ziffer 1. der Klage bleibt hinter diesem Wert zurück und ist insofern für die Streitwertbestimmung nicht ausschlaggebend. Denn soweit die Auskunft wie vorliegend die Geltendmachung des Hauptanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel nur einen Bruchteil des Leistungsanspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2007 – IV ZR 226/06, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – XII ZB 127/11, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – IV ZB 21/15, Rn. 9, jew. zit. nach juris). Auf dessen genaue Bezifferung kommt es vor dem Hintergrund des § 44 GKG nicht weiter an (vgl. i.E. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. März 2024 ‒ 4 W 18/24; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 02. August 2024 ‒ 5 W 40/24, je nicht veröffentlicht; LG Ellwangen (Jagst), Urteil vom 03. September 2024 – 6 O 65/24, zit. nach juris).

174

b) Das Gericht beziffert auch den Unterlassungsanspruch zu Ziffer 3. der Klage mit 1.000,00 € und orientiert sich hierbei wiederum an der klägerischen Wertangabe. Für einen Rückgriff auf den sogenannten "Auffangstreitwert" bleibt kein Raum, wenn der Kläger selbst sein Interesse geringer einschätzt.

175

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Interesse des Klägers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, welches maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Rechts bestimmt wird, entscheidend, sofern, wie vorliegend, die Verletzungshandlung bereits erfolgt sein soll. Allerdings kann auch anderen, von der bereits erfolgten Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren ‒ etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen ‒ Rechnung zu tragen sein (vgl. bereits oben BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – VI ZR 7/24, Rn. 14, zit. nach juris). In den sogenannten Scraping-Fällen hat sich zwischenzeitlich eine einheitliche Rechtsprechung herausgebildet, die dahingehende Anträge mit einem Wert von 750,00 € beziffert (vgl. etwa wiederum BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – VI ZR 7/24, Rn. 15; OLG Braunschweig, Urteil vom 05. Juni 2025 – 2 U 71/24, Rn. 186; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Juni 2025 – 4 U 56/23, Rn. 78; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Juni 2025 – 4 U 151/23, Rn. 82; OLG Nürnberg, Urteil vom 27. Juni 2025 – 15 U 2230/23, Rn. 24, jew. zit. nach juris).

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Diese Gedankengänge können auf den vorliegenden Sachverhalt indes nicht ohne Weiteres übertragen werden. Lediglich kann hieraus entnommen werden, dass auch neben einem Auskunftsantrag ein Unterlassungsantrag gesondert mit Blick auf seinen Streitwert zu bemessen ist. Im Übrigen aber behauptet der Kläger vorliegend, wie bereits dargestellt, eine schwerwiegendere Verletzungshandlung der Beklagten als in Fällen eines Scrapings, schon weil er der Beklagten vorliegend nicht ein pflichtwidriges Unterlassen bestimmter Maßnahmen, sondern ein aktives, aus eigenem wirtschaftlichen Gewinnstreben motiviertes Verhalten zum Vorwurf macht. Die klägerische Darstellung, wonach die von diesem als unzulässig gerügte Datenerfassung auch unabhängig von der weiteren Nutzung von Angeboten der Beklagten technisch ohne Weiteres möglich sei, zumal die erforderliche Infrastruktur auf zahlreichen Drittseiten vorhanden sei, spricht zudem für eine größere Wiederholungsgefahr. Aus Sicht des Gerichts ist es daher, auch weil nach dem klägerischen Vortrag dieser selbst letztlich keine Möglichkeiten hat, die Einstellung der Datenerfassung selbst zu kontrollieren, angezeigt, auch diesbezüglich den Streitwert mit der klägerischen Wertangabe höher anzusetzen als im Fall eines Scrapings.

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c) Hierzu hinzuzuaddieren ist eine Summe von 3.000,00 € betreffend den Klageantrag zu Ziffer 4. Dieser entspricht dem Mindestwert desjenigen Schmerzensgeldbetrages, den der Kläger von der Beklagten beansprucht. Stellt der Kläger, wie vorliegend in Gestalt des Klageantrages zu Ziffer 4., als Hauptforderung einen unbezifferten Klageantrag und damit dessen konkrete Höhe in das Ermessen des Gerichts, ist der Streitwert von diesem zu schätzen, § 3 ZPO. Der Betrag bestimmt sich dabei unter Berücksichtigung dessen, was das Gericht angesichts der soweit nicht offenkundig übertriebenen Darstellungen des Klägers für angemessen erachtet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 – X ZR 104/09, Rn. 5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. September 2020 – 22 W 31/20, Rn. 34, jew. zit. nach juris). Der Streitwert darf dabei indes nicht hinter dem klägerseits benannten Mindestwert zurückbleiben, der die Untergrenze für die Streitwertbestimmung darstellt (vgl. Musielak/Voit/Heinrich, 21. Aufl. 2024, ZPO § 3 Rn. 34; MüKoZPO/Wöstmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 3 Rn. 128; Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 3 ZPO Rn. 16.171).

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d) Die in Gestalt des Klageantrages zu Ziffer 5. ersetzt verlangten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten wirken sich gemäß § 43 Abs. 1 GKG als bloße Nebenforderungen nicht auf den Gebührenstreitwert aus (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 – VI ZB 58/10, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 26. März 2013 – VI ZB 53/12, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 04. Februar 2021 – I ZR 169/20, Rn. 28 jew. zit. nach juris). Es handelt sich ausweislich der Klagebegründung um vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in der nunmehr anhängig gemachten Sache.