Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.09.2007 – 1 StR 432/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 be-

schlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung wei-

terer Verfahrensrügen wird zurückgewiesen (§ 46 StPO).

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts München I vom 10. Januar 2007 wird als unbegründet

verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Frei-

heitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Re-

vision des Angeklagten, die der Verteidiger, Rechtsanwalt S. - dem

das Urteil rechtswirksam zugestellt worden ist - innerhalb der Frist des § 345

Abs. 1 StPO mit Verfahrensrügen und der Sachrüge begründet hat. Nach Ab-

lauf der Revisionsbegründungsfrist hat der Angeklagte persönlich beim

Rechtspfleger des Amtsgerichts München die Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Anbringung weiterer Verfahrensrügen mit der

Begründung beantragt, er wolle umfangreiche Rügen, die zwei Leitz-Ordner

füllten, erheben.

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1. Eine Wiedereinsetzung zur Anbringung von Verfahrensrügen kommt

nicht in Betracht, da die Revision des Angeklagten frist- und formgerecht mit

Verfahrensrügen und der - auch vom Angeklagten selbst erhobenen - Sachrü-

ge begründet worden ist (BGHSt 1, 44). Nur bei besonderen Verfahrenslagen,

in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Angeklagten auf rechtliches

Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint, kommen Ausnahmen von

diesem Grundsatz in Betracht. Ein solcher Fall liegt bei dem von zwei Verteidi-

gern vertretenen Angeklagten nicht vor. Der Angeklagte hat selbst vorgetragen,

dass ihn die Rechtspfleger über die richtige Art der Revisionsbegründung be-

lehrt und ihn darauf hingewiesen hätten, dass die Verfahrensrügen wohl nicht

wirksam seien. Erst danach hätten sie es abgelehnt, die zahlreichen Rügen des

Angeklagten zu protokollieren. Dies war sachgerecht, denn nach der Recht-

sprechung des Bundesverfassungsgerichts sollen die Revisionsgerichte vor

einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger be-

wahrt werden. Auch soll vermieden werden, dass Revisionen rechtsunkundiger

Angeklagter schon von vornherein an Formfehlern oder sonstigen Mängeln

scheitern (BVerfGE 64, 135, 152).

3

2. Die vom Verteidiger, Rechtsanwalt S. , erhobenen Verfah-

rensrügen sind teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. Zu den zwei Be-

fangenheitsrügen und dem Vorwurf, die Vorsitzende der Strafkammer habe vor

der Vernehmung des Zeugen C. eigene Ermittlungen angestellt und

die Verteidigung nicht über die Ergebnisse informiert und ihr als Organ der

Rechtspflege Vernehmungsprotokolle und Aktenbestandteile vorenthalten, ist

den Urteilsgründen folgendes zu entnehmen:

„Von seiner Aussage und der Übergabe der Unterlagen ließ er sich letztlich auch durch Aktionen des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt Co. , der sein Erscheinen zu verhindern ver- suchte, nicht abhalten. Der Zeuge berichtete, dass Rechtsanwalt Co. ihn telefonisch kontaktiert habe und ihn aufgefordert ha- be, nicht nach Deutschland zu kommen oder sich zunächst mit Co. zu treffen. Daraufhin habe er sich bemüht, Kontakt mit der Zeugin D. zu bekommen. Dies sei ihm über den Zivilanwalt K. der Zeugin D. gelungen. Der daraufhin geladene Zeuge K. bestätigte diesen Kontakt. Er berichtete, dass C. gefragt habe, wo Frau D. sei. Auf die Mitteilung, dass sich Frau D. in der Justizvollzugsanstalt Aichach befinde, habe C. zum Aus- druck gebracht, dass er sich wegen der Anrufe des Rechtsanwalts Co. bedroht fühle. Rechtsanwalt Co. wirkte nach der Aussage des Zeugen K. auch auf ihn ein. Bei drei Telefonaten - am 23.05., 24.05. und 02.06.2006 - habe Co. sich als Rechtsanwalt des C. ausgegeben und größte Schwierigkeiten für die Zeugin D. angedroht, falls C. gegen den Angeklagten aussage. Es werde „zappenduster“, wenn C. erst einmal aussa- ge. Auch gäbe es keine Unterlagen in der Türkei, die den Ange- klagten belasten würden. Dieses Vorgehen des Verteidigers Co. steht aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen K. , C. und D. fest“.

4

Das befremdliche Verhalten des Verteidigers, Rechtsanwalt Co. ,

das auf eine unlautere Beeinflussung von Zeugen gerichtet war, machte die

Vorgehensweise der Vorsitzenden unumgänglich.

5

3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen den

Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf