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BGH Beschluss vom 07.05.2008 – 1 StR 203/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 203/08

BESCHLUSS

vom

7. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2008 beschlossen:

1. Der Angeklagten wird antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gewährt, soweit sie im Rahmen der Begründung ihrer Revision ge-

gen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Dezember 2007

die Frist zur rechtzeitigen Anbringung der im Schriftsatz vom 4. März 2008

erhobenen Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) versäumt hat.

2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als

unbegründet verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

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Gründe:

Die Angeklagte wurde wegen mehrfacher - in einem Fall gefährlicher -

Körperverletzung, mehrfachen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und

weiterer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Ihre Revision gegen dieses Urteil ist innerhalb der mit Ablauf des 25. Feb-

ruar 2008 endenden Frist des § 345 StPO rechtzeitig mit der nicht näher ausge-

führten Sachrüge begründet worden. Darüber hinaus wurde mit Schriftsatz vom

4. März 2008 noch eine Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) erhoben und insoweit

zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

1. Der Wiedereinsetzungsantrag hat Erfolg (§ 44 StPO).

a) Der Verteidiger hat insoweit rechtzeitig im Einzelnen vorgetragen und

glaubhaft gemacht: Er habe zusammen mit Sozien eine gemeinschaftliche Kanz-

lei betrieben. Am 24. Februar 2008 habe er den Sozietätsvertrag fristlos gekün-

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digt. Daraufhin habe ihn ein (ehemaliger) Sozius am Morgen des 25. Februar

2008 aus den Räumen der Kanzlei gewiesen. Für den Fall, dass er nicht freiwillig

gehe, habe ihm dieser angedroht, er würde ihn durch die Polizei entfernen las-

sen. Um eine Eskalation zu vermeiden, sei er gegangen und habe noch am glei-

chen Tag beim Landgericht (Zivilkammer) eine einstweilige Verfügung erwirkt,

die ihm das Betreten der Kanzlei wieder gestattete. Diese einstweilige Verfügung

habe ihm dann unter Einschaltung des Gerichtsvollziehers am nächsten Tag das

Betreten der Kanzlei wieder ermöglicht. Es habe sich ergeben, dass seine Akten

bereits aus seinem Zimmer entfernt gewesen wären. Sie hätten erst wieder zu-

rückgebracht und sortiert werden müssen. Dies habe die Revisionsbegründung

im vorliegenden Verfahren weiter verzögert.

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b) Der Generalbundesanwalt hat zu alledem unter anderem ausgeführt:

„Zwar hat die Beschwerdeführerin keine Frist versäumt, sondern ledig-

lich – nach … fristgerecht erhobener allgemeiner Sachrüge – keine Ver-

fahrensrügen innerhalb der Frist erhoben. Dies berechtigt grundsätzlich

nicht dazu, Wiedereinsetzung zu verlangen (st. Rspr., vgl. nur BGHR

StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 5, 7; StPO § 345 Abs. 2 Begründungs-

schrift 5; Senatsbeschluss vom 25. September 2007 – 1 StR 432/07).

Die Rechtsprechung hat von diesem Grundsatz jedoch Ausnahmen zu-

gelassen, wenn dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103

Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint, etwa wenn der Beschwerdeführer

aufgrund Erkrankung seines Verteidigers gehindert worden ist, Verfah-

rensrügen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist anzubringen (vgl.

BGH NStZ 1985, 204). Ein Ausnahmefall liegt auch bei der vorliegen-

den Fallgestaltung vor.“

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c) Dem stimmt der Senat zu. Insoweit vergleichbar dem Fall einer Erkran-

kung liegt hier ein Fall vor, in dem der rechtzeitigen Anbringung der Verfahrens-

rüge unverschuldet ein auf äußeren Umständen beruhendes nicht zurechenba-

res Hindernis entgegenstand (vgl. auch BGH NStZ-RR 1999, 110; BGH Beschl.

vom 8. August 2001 - 2 StR 313/01).

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2. Die danach als rechtzeitig angebracht zu behandelnde Aufklärungsrüge

bleibt jedoch aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Grün-

den erfolglos. Da auch die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des

Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, war die

Revision als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Wahl Boetticher Kolz

Hebenstreit Graf