BGH Beschluss vom 25.09.2007 – X ARZ 256/07
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2007
in dem Gerichtsbestimmungsverfahren
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007
durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die
Richter Asendorf und Gröning
beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Eschweiler.
Gründe
I. Die Parteien streiten über das Entgelt für Arbeiten, die der Kläger für
den Beklagten erbracht hat. Einerseits ging es um den Lohn für die Tätigkeit
des Klägers als Diskjockey. Über diesen Teil des Rechtsstreits hat das Arbeits-
gericht durch Urteil vom 9. November 2006 entschieden (GA 48). Darüber
hinaus geht es um diverse Renovierungsarbeiten, die der Kläger vor der Neu-
eröffnung der Diskothek des Beklagten erbracht hat. Diesen Teil der Klage
nebst Prozesskostenhilfegesuch hat das Arbeitsgericht an das Amtsgericht
Eschweiler verwiesen (GA 49, 55). Das Amtsgericht hat die Übernahme abge-
lehnt, sich für unzuständig erklärt und die Sache zur Bestimmung des Rechts-
wegs vorgelegt (GA 64). Rechtsmittel haben die Parteien nicht eingelegt.
II. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die durch § 17 a
Abs. 4 GVG eröffnete Beschwerdemöglichkeit auch bei einem schwerwiegen-
den Rechtsfehler es grundsätzlich ausschließt, die Begründungswirkung der
Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht eines anderen Rechtsweges zu
durchbrechen (Sen.Beschl. v. 8.7.2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990
m.w.N.). Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach
§ 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei einer gesetzwidrigen Verweisung (BGHZ
144, 21, 24; Sen.Beschl. v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474;
Sen.Beschl. v. 8.7.2003, aaO). Eine andere Beurteilung kommt auch nicht des-
halb in Betracht, weil das Arbeitsgericht - wie das Amtsgericht meint - einer of-
fenkundigen Fehlbeurteilung unterlegen und sein Verweisungsbeschluss des-
halb willkürlich sei. Die durch § 17 a Abs. 4 GVG eröffnete Beschwerdemög-
lichkeit schließt es selbst bei einem schwerwiegenden Rechtsfehler grundsätz-
lich aus, die Bindungswirkung der Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht
eines anderen Rechtswegs zu durchbrechen (Sen.Beschl. v. 8.7.2003
- X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990; Sen.Beschl. v. 16.12.2003 - X ARZ 363/03,
NJW-RR 2004, 587). Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ist
in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit
allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (Sen.Beschl. v. 13.11.2001
- X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 8.11.1994
- 9 AV 1.94, DVBl. 1995, 572), etwa wenn die Verweisung bei der Auslegung
und Anwendung der Zuständigkeitsnormen sich soweit von dem diese beherr-
schenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters
(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen
ist, wenn sie als objektiv oder auch verfahrensrechtlich willkürlich zustande ge-
kommen ist (BGHZ 144, 21, 25; BVerfG NJW 1992, 359, 361). Hiervon kann
jedoch allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei ver-
ständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht
mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45,
49; vgl. auch Senat BGHZ 85, 116, 118 f. - Auflaufbremse; BFH, Beschl. v.
23.4.1991 - VII B 221/90, RPfl 1992, 82; Sen.Beschl. v. 9.4.2002, aaO). Ein sol-
cher Sachverhalt liegt hier nicht vor.
Da das Arbeitsgericht nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtskräftig aus-
gesprochen hat, dass der zu ihm beschrittene Rechtsweg für den noch nicht
beschiedenen Teil des Rechtsstreits unzulässig ist und die Sache an das vorle-
gende Amtsgericht verwiesen hat, ist der Zuständigkeitsstreit entschieden.
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens
Asendorf
Gröning
Vorinstanz:
AG Eschweiler, Entscheidung vom 14.08.2007 - 26 C 26/07 -