BGH Beschluss vom 09.04.2002 – X ARZ 24/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. April 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ : nein
GVG § 17a; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
Zur Unzulässigkeit einer Bestimmung des zuständigen Gerichts in entspre-
chender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei einem Zuständigkeitskon-
flikt zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege.
BGH, Beschl. v. 9. April 2002 - X ARZ 24/02 - ArbG Paderborn
AG Hofgeismar
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. April 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-
rin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe
I. Die Klägerin war als Auszubildende bei der Beklagten beschäftigt. Die
Beklagte warf der Klägerin vor, Unterschlagungen in ihrem Betrieb begangen
zu haben. In diesem Zusammenhang gab die Klägerin am 24. November 1998
ein Schuldanerkenntnis ab und versprach zu Protokoll eines Notars, an die Be-
klagte 810,-- DM nebst Zinsen und Kosten zu zahlen.
Die Klägerin hat Klage beim Arbeitsgericht P. erhoben, mit der
sie beantragt, die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu
erklären und die Zwangsvollstreckung aus einem aufgrund dieses Titels ergan-
genen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts H.
vorläufig einzustellen. Sie behauptet, daß sie nur 20,-- DM aus der Kasse ent-
wendet habe. Zur Unterzeichnung des notariellen Schuldanerkenntnisses sei
sie durch Drohung mit einer Strafanzeige veranlaßt worden, weshalb die Voll-
streckung gegen § 826 BGB verstoße und die Beklagte durch das Schuldaner-
kenntnis ungerechtfertigt bereichert sei.
Das Arbeitsgericht P. hat sich durch den den Parteien am
1. bzw. 2. November 2001 zugestellten Beschluß vom 25. Oktober 2001 für
"sachlich unzuständig" erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht H.
verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht P. ausgeführt, daß für die
hier begehrte Einstellung der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht
H.. Das Amtsgericht H. hat die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt. Der
Rechtspfleger des Amtsgerichts hat zur Begründung unter anderem ausgeführt,
daß sich die Klage an das Prozeßgericht gemäß § 767 ZPO richte und das
Vollstreckungsgericht für das Verfahren nach dieser Vorschrift funktionell nicht
zuständig sei, so daß der Beschluß vom 25. Oktober 2001 nicht binden könne.
Das Arbeitsgericht P. hat die Rücknahme des Rechtsstreits unter Hinweis dar-
auf abgelehnt, daß der Verweisungsbeschluß vom 25. Oktober 2001 rechts-
kräftig und nach Rechtskraft bindend sei. Das Amtsgericht H. hat den Rechts-
streit dem Bundesgerichtshof mit der Bitte um Bestimmung des zuständigen
Gerichts vorgelegt.
II. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwen-
dung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist abzulehnen.
1. Hinsichtlich der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft
§ 17 a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit von Gerichten ver-
schiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll (Sen.Beschl. v.
13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407; Sen.Beschl. v. 12.3.2002
- X ARZ 314/01, zur Veröffentlichung vorgesehen). Wenn das angerufene Ge-
richt den zu ihm führenden Rechtsweg für unzulässig hält, hat es dies auszu-
sprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zuläs-
sigen Rechtswegs zu verweisen. Außerdem sieht das Gesetz vor, daß die En t-
scheidung auf ihre Richtigkeit hin in einem Instanzenzug überprüft werden
kann (vgl. § 17 a Abs. 4 GVG). Anders als die Verweisung wegen örtlicher und
sachlicher Unzuständigkeit eines ordentlichen Gerichts (§ 281 ZPO) kann der
nach § 17 a Abs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluß auf sofortige Be-
schwerde einer Partei im Rechtsmittelzug überprüft werden. Hieraus kann ab-
geleitet werden, daß ein nach § 17 a Abs. 2 GVG ergangener Beschluß, sobald
er rechtskräftig geworden ist, einer weiteren Überprüfung entzogen ist. Die Re-
gelung in § 17 a Abs. 5 GVG bestätigt dies (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO).
Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2
Satz 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen (BGHZ 144, 21, 24;
Sen.Beschl. v. 12.3.2002, aaO).
Wenn ein Gericht nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtskräftig ausge-
sprochen hat, daß der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, bedarf es
deshalb einer Bestimmung durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr. Dem
trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht im Falle
eines Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zu-
lässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO;
Sen.Beschl. v. 12.3.2002, aaO).
Auch der Streit zwischen dem Arbeitsgericht P. und dem Amtsgericht H.
ist hiermit entschieden. Das Amtsgericht H. ist das zuständige Gericht des zu-
lässigen Rechtswegs, weil der Rechtsstreit durch den unangefochtenen und
unanfechtbaren Beschluß des Arbeitsgerichts P. vom 25. Oktober 2001 mit der
sich aus § 17 b Abs. 1 GVG ergebenden Folge verwiesen worden ist, daß der
Rechtsstreit nunmehr bei diesem Gericht anhängig ist.
2. Im vorliegenden Fall kann unentschieden bleiben, ob trotz des in
§ 17 a Abs. 4 GVG eigens vorgesehenen Instanzenzuges ein rechtskräftiger
Beschluß nach § 17 a Abs. 2 GVG ausnahmsweise das Gericht, an das der
Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs nicht bindet
(vgl. Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO; BAG, Beschl. v. 22.7.1998 - 5 AS 17/98,
NZA 1998, 1190, 1191). Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswir-
kung wäre in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst eröffneten Überprü-
fungsmöglichkeit allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (Sen.Beschl. v.
13.11.2001, aaO; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 8.11.1994 - 9 AV 1.94, DVBl.
1995, 572), etwa wenn die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der
Zuständigkeitsnormen sich soweit von dem diese beherrschenden verfas-
sungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG) entfernt hat, daß sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn sie also objektiv
oder auch verfahrensrechtlich willkürlich zustande gekommen ist (BGHZ 144,
21, 25; BVerfG NJW 1992, 359, 361). Hiervon kann jedoch allenfalls dann aus-
gegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das
Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und
offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; vgl. auch Senat BGHZ 85,
116, 118 f. - Auflaufbremse; BFH, Beschl. v. 23.4.1991 - VII B 221/90, RPfl
1992, 82). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.
Zwar hat das Arbeitsgericht P. verkannt, daß bei der erhobenen Voll-
Prozeßgericht des ersten Rechtszuges ausschließlich zuständig ist, bei dem
der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Auch ein solcher Rechtsfehler macht seinen Verweisungsbeschluß je-
doch nicht zu einer offensichtlich unhaltbaren (BVerfGE 29, 45, 49) gerichtli-
chen Entscheidung, die einer Korrektur außerhalb des vorgesehenen Rechts-
mittelzuges bedürfte.
3. Die Vorlage gibt keine Veranlassung, in entsprechender Anwendung
des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise einen Ausspruch zur Rechtsweg-
zuständigkeit vorzunehmen, weil dies zur Wahrung einer funktionierenden
Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Zwar ist ein solcher Aus-
spruch zu der sich aus § 17 a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit mög-
lich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung
von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage
kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (Sen.Beschl. v.
26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632) oder die Verfahrensweise
eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, daß der Rechtsstreit von diesem nicht
prozeßordnungsgemäß betrieben werden wird, obwohl er gemäß § 17 b Abs. 1
GVG vor ihm anhängig ist (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM
2002, 406, 407). Derartige Annahmen finden jedoch allein in der Vorlage der
Sache durch das Amtsgericht keine hinreichende Grundlage.
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß
innerhalb des Amtsgerichts nicht der Rechtspfleger in Wahrnehmung der Ge-
schäfte des Vollstreckungsgerichts (vgl. § 20 Nr. 17 RPflG), sondern der für die
Entscheidung der Vollstreckungsabwehrklage zuständige Richter tätig zu wer-
den hat.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf