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BGH Beschluss vom 14.04.2008 – 5 StR 19/08

5. Strafsenat

5 StR 19/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. April 2008 in der Strafsache gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 9. Juli 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet ver-

worfen, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung ent-

fällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen. Jedoch wird die Revisionsgebühr um ein Viertel er-

mäßigt. Ein Viertel der im Revisionsverfahren entstandenen

gerichtlichen und notwendigen Auslagen des Angeklagten

werden der Staatskasse auferlegt.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit

Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Un-

terbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil

richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen

und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge insoweit

Erfolg, als die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt; im Übrigen ist

es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Das Landgericht hat die Maßregelanordnung auf die Vorschrift des

§ 66 Abs. 1 StGB gestützt, dessen formelle Voraussetzungen gegeben sind.

Indes hält die Gesamtwürdigung, mit der die Strafkammer zur Annahme ei-

nes Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gelangt, rechtlicher Prüfung

nicht stand. Insoweit fehlt es an ausreichenden Feststellungen zum sympto-

matischen Zusammenhang zwischen der hier abgeurteilten Tat und den die

formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB begrün-

denden Taten, durch den die Gefährlichkeit des in der Sicherungsverwah-

rung unterzubringenden Angeklagten zu belegen ist. Dabei handelt es sich

erstens um eine Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin we-

gen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren

und zweitens um eine Verurteilung durch dasselbe Amtsgericht – neben an-

deren jeweils mit unter einem Jahr Freiheitsstrafe geahndeten Taten – we-

gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge (Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr und zehn Monate).

3

Handelt es sich – wie hier – bei den Straftaten, welche die formellen

Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung begründen (sog. Symptomta-

ten), um solche ganz verschiedener Art, die völlig unterschiedliche Rechtsgü-

ter verletzen, ist ihr Indizwert für einen verbrecherischen Hang des Täters

besonders sorgfältig zu prüfen und zu begründen (vgl.; BGHR StGB § 66

Abs. 1 Hang 10; BGH NStZ-RR 1998, 6, 7; BGH NStZ 2002, 537, 538; BGH,

Beschluss vom 26. September 2007 – 5 StR 208/07; Fischer, StGB 55. Aufl.

§ 66 Rdn. 29).

4

Zwar können auch unterschiedliche Delikte in einem gleich gelagerten

Verhältnis zur Täterpersönlichkeit stehen und Ausfluss eines gleichermaßen

wirksam werdenden Hanges sein; dies lässt sich den Feststellungen hier

aber nicht entnehmen. Zur Begründung des Hanges im Sinne des § 66

Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt das Landgericht allein auf die oben genannte Verur-

teilung wegen gefährlicher Körperverletzung und auf die hier abgeurteilte

Gewalttat ab, indem es ausführlich und im Einzelnen darlegt, dass der Ange-

klagte zur Begehung gleichartiger Straftaten neige, durch welche die Opfer

schwer geschädigt würden. Insbesondere unter der Einwirkung von Alkohol

zeige der vielfach wegen Körperverletzungsdelikten vorbestrafte Angeklagte

eine hohe Bereitschaft, sich rücksichtslos gegen andere mit massiver Ge-

waltanwendung durchzusetzen und dabei die auf seiner Persönlichkeitsstö-

rung beruhende aggressive Gespanntheit „auszuagieren“.

5

Dafür, dass dies auch für das vom Amtsgericht abgeurteilte Betäu-

bungsmitteldelikt gilt, ist nichts ersichtlich. Eine innere Verknüpfung zwischen

der Gewaltdelinquenz einerseits und dem Verstoß gegen das Betäubungs-

mittelgesetz andererseits ist hier auch nicht erkennbar und versteht sich an-

gesichts der Verschiedenartigkeit der angegriffenen Rechtsgüter keineswegs

von selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2007 – 5 StR 208/07).

6

Die ausgesprochene Maßregel kann daher nicht bestehen bleiben.

Der Senat schließt aus, dass ein zweiter Tatrichter neue, einen symptomati-

schen Zusammenhang belegende Feststellungen wird treffen können. Da

auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 oder 3

StGB nicht in Betracht kommt, lässt der Senat die Anordnung der Siche-

rungsverwahrung entfallen.

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