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BGH Beschluss vom 27.09.2007 – IX ZA 20/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 20/07

BESCHLUSS

vom

27. September 2007

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer

am 27. September 2007

beschlossen:

Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einle-

gung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivil-

kammer des Landgerichts Köln vom 22. Juni 2007 und auf Bei-

ordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren

werden zurückgewiesen.

Gründe:

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1. Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil

das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1

ZPO).

a) Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung,

wie hier die formgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde, ist die Frist unver-

schuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen

Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis

zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag

auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan

hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden

kann. Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur

den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe

erforderlichen Unterlagen beibringt (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002

- IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006,

1522, st. Rspr.). Daran fehlt es vorliegend. Die Antragstellerin hat innerhalb der

Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde die nach § 117 Abs. 2 Satz 1

ZPO erforderliche Erklärung über ihre Verhältnisse mit den entsprechenden

Belegen nicht vorgelegt. Sie hat insbesondere nicht dargetan, dass die Kosten

nicht von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten auf-

gebracht werden können. Aufgrund der fehlenden Angaben und Belege durfte

sie bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass ihrem Prozess-

kostenhilfeantrag entsprochen würde. Die Versäumung der Frist zur formge-

rechten Einlegung der Rechtsbeschwerde war somit nicht unverschuldet.

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b) Auch eine form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde wäre

unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und we-

der die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574

Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Zulässigkeit des Antrags des wei-

teren Beteiligten zu 2) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö-

gen der Schuldnerin zutreffend bejaht.

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2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bleibt ohne Erfolg, weil

die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Fischer

Vorinstanzen:

AG Köln, Entscheidung vom 19.07.2006 - 72 IN 494/03 -

LG Köln, Entscheidung vom 22.06.2007 - 1 T 375/06 -