Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.09.2007 – VII ZB 23/07

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. September 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 50, 91, 104

Wird eine nicht existente Partei verklagt und beruft sie sich auf ihre fehlende rechtli-

che Existenz, sind im Kostenfestsetzungsverfahren auch die Aufwendungen desjeni-

gen zu berücksichtigen, der für die nicht existente Partei einen Rechtsanwalt beauf-

tragt hat, um die fehlende Parteifähigkeit geltend zu machen.

BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - VII ZB 23/07 - LG Oldenburg

AG Brake

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka,

die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der

13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 25. Januar

2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

I.

2

Der Kläger verlangte von der Beklagten mit der am 14. November 2005

eingereichten Klage Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 642,50 €.

Als Prozessbevollmächtigter der Beklagten wurde Rechtsanwalt J. be-

zeichnet, dem die Klage zugestellt wurde. Rechtsanwalt J. zeigte die Verteidi-

gungsbereitschaft an und kündigte mit Schriftsatz vom 25. Dezember 2005 ei-

nen Antrag auf Klageabweisung an. In diesem Schriftsatz trug er zur Sache vor

und teilte mit, dass die Beklagte rechtlich nicht mehr existent sei, so dass die

Klage bereits deswegen "als unzulässig zurückzuweisen" sei.

3

Die Beklagte war aufgrund Verschmelzungsvertrags mit der B. GmbH

verschmolzen worden. Die Verschmelzung war am 23. Mai 2005 in das Han-

delsregister eingetragen worden.

11

Im Verhandlungstermin vom 12. April 2006 erklärte der erschienene

Rechtsanwalt J., dass er für die Beklagte nicht auftrete. Diese sei nicht mehr

existent. Er wies darauf hin, dass er für den Fall der erneuten Zustellung an die

B. GmbH diese vertrete und zur Entgegennahme der Zustellung bereit sei.

Der Kläger nahm daraufhin die Klage gegen die Beklagte zurück. Mit Be-

schluss vom 6. Juli 2006 legte das Gericht dem Kläger die außergerichtlichen

Kosten der Beklagten auf.

Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. November 2006 sind die vom

Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 211,70 € festgesetzt worden.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das

Landgericht zurückgewiesen.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der

Kläger seinen Antrag weiter, der Beklagten die Erstattung der Kosten zu versa-

gen.

II.

Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte und

auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die der Beklagten zu erstat-

tenden Kosten seien zu Recht gegen den Kläger festgesetzt worden.

Die Beklagte sei bereits bei Einreichung der Klage nicht mehr existent

gewesen, weil sie mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister

gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG erloschen sei. In Übereinstimmung mit der

teilweise in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertretenen Ansicht

(OLG Hamburg, MDR 1976, 845; OLG München, NJW-RR 1999, 1264; a.A.

OLG Koblenz 14 W 816/99, JurBüro 2000, 2316; KG Berlin, JurBüro 1982,

1562) sei die nicht existente Partei insoweit als bestehend anzusehen, als sie

ihre Nichtexistenz geltend mache. Im Rahmen eines derartigen Verfahrens

könne zugunsten einer nicht bestehenden Partei auch ein Kostenfestsetzungs-

beschluss erlassen werden, der die notwendigen Auslagen zum Gegenstand

habe, die einem hinter dem rechtlich nicht existenten Gebilde stehenden Dritten

erwachsen würden. Vorliegend sei Rechtsanwalt J. von der Rechtsnachfolgerin

der Beklagten mit der Geltendmachung der Nichtexistenz der Beklagten beauf-

tragt worden. Die entstandenen Kosten seien notwendige Kosten der Beklagten

und zu ihren Gunsten gegen den Kläger festzusetzen.

2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers ohne Erfolg.

a) Eine Prozesspartei, deren Parteifähigkeit im Streit ist, ist nach ständi-

ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zur Entscheidung des Streits

hierüber als parteifähig zu behandeln (BGH, Urteil vom 11. April 1957 - VII ZR

280/56, BGHZ 24, 91, 94; vom 13. Juli 1993 - III ZR 17/93, NJW 1993, 2943,

2944, jeweils m.w.N.). Durch die Fiktion soll erreicht werden, dass die Partei die

Frage der Existenz selbst klären lassen kann.

14

b) Eine insoweit im Rechtsstreit als parteifähig erachtete Partei gilt auch

im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren als parteifähig, ist mithin auch

in diesem Verfahren als existent zu behandeln (vgl. BGH, Beschluss vom

12. Mai 2004 - XII ZB 226/03, NJW-RR 2004, 1505 m.w.N.). Dies gilt jedenfalls

dann, wenn die beklagte Partei im Rechtsstreit ihre mangelnde Existenz geltend

gemacht hat und dadurch Kosten entstanden sind. Dabei sind auch die Kosten

desjenigen zu berücksichtigen, der für die nicht existente Partei einen Rechts-

anwalt beauftragt hat.

15

c) Dieser Fall ist hier gegeben. Vorliegend hat sich die Beklagte bereits in

der Klageerwiderung neben ihrem Vortrag zur Sache auch auf ihre fehlende

rechtliche Existenz berufen, weshalb die Klage unzulässig sei. In der Verhand-

lung vom 12. April 2006 ist Rechtsanwalt J. nicht für die Beklagte aufgetreten

und hat nur noch auf deren fehlende Existenz hingewiesen. In diesem Hinweis

ist eine Tätigkeit des Rechtsanwalts für die Beklagte zu sehen, auch wenn er

zugleich deutlich machen wollte, dass er für sie nicht in der Sache auftreten

könne. Die Beklagte hat sich daher im Termin nicht zur Sache eingelassen. Zur

Entscheidung des Gerichts stand nur die Frage ihrer Parteifähigkeit. Insoweit

war sie als parteifähig zu behandeln und zwar auch im Kostenfestsetzungsver-

fahren, nachdem dem Kläger nach Rücknahme der Klage die Kosten auferlegt

worden waren.

16

Bei der Kostenfestsetzung hat das Landgericht demgemäß zu Recht die

Aufwendungen berücksichtigt, die durch die Bestellung des Rechtsanwalts J.

seitens der B. GmbH dafür entstanden sind, dass dieser die fehlende Parteifä-

higkeit der Beklagten geltend gemacht hat.

Dressler Kuffer Kniffka

Safari Chabestari Halfmeier

Vorinstanzen:

AG Brake, Entscheidung vom 21.11.2006 - 3 C 505/05 -

LG Oldenburg, Entscheidung vom 25.01.2007 - 13 T 1185/06 -