BGH Beschluß vom 12.05.2004 – XII ZB 226/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 91, 104
Zur Frage der Kostenerstattung zugunsten einer nicht existenten Partei.
BGH, Beschluß vom 12. Mai 2004 - XII ZB 226/03 - OLG Brandenburg
LG Cottbus
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2004 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die
Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des
6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Bran-
denburg vom 2. Juli 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 1.374,22 €.
Gründe
I.
Die Parteien streiten darüber, ob die Kläger der Beklagten Kosten aus
einem Verfahren vor dem Landgericht zu erstatten haben.
Das Landgericht hatte der Klage antragsgemäß stattgegeben. Das Ober-
landesgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage gegen
die Beklagte als unzulässig mit der Begründung abgewiesen, daß eine juristi-
sche Person mit der Bezeichnung "S. GmbH" nicht existiere.
Das Landgericht hat die von den Klägern an die Beklagte zu erstattenden
erstinstanzlichen Kosten auf 1.374,22 € festgesetzt. Auf d ie sofortige Beschwer-
de der Kläger hat das Oberlandesgericht den Kostenfestsetzungsbeschluß des
Landgerichts aufgehoben und den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten
zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Beschwer-
degericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Sie
ist zulässig, denn die an sich nicht existente Beklagte wird als existent behan-
delt, soweit sie im Rechtsbeschwerdeverfahren den zu ihren Gunsten ergange-
nen Kostenfestsetzungsbeschluß verteidigt.
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Kostenfestsetzung zugun-
sten einer nicht existenten Partei verbiete sich aus der Natur der Sache. Einer
solchen Partei könnten keine notwendigen Kosten im Sinne von § 91 ZPO ent-
stehen. Sie könne keinen Rechtsanwalt beauftragen. Dies sei nur dem hinter
der "Partei" stehenden Dritten möglich. Eine Kostenfestsetzung laufe damit im
Ergebnis auf eine Erstreckung der Kostengrundentscheidung zugunsten dieses
Dritten hinaus. Ob dann etwas anderes gelte, wenn die Existenz oder Identität
einer Partei im Rechtsstreit Gegenstand der Auseinandersetzung gewesen sei,
könne dahinstehen. So liege der Fall nicht. Die Beklagte habe unstreitig nie exi-
stiert. In solchen Fällen könne dem hinter der Partei stehenden Dritten ein ma-
teriell-rechtlicher Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Kosten zustehen.
Dazu müsse aber der Klageweg beschritten werden.
Die Auffassung, die nicht existente Partei als fiktiven gebührenrechtli-
chen Auftraggeber anzusehen und die Frage der Notwendigkeit der ausgelö-
sten Kosten am Dritten, der den Rechtsanwalt beauftrage, zu orientieren, sei
mit Sinn und Zweck des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht vereinbar, das von
umfangreichen materiell-rechtlichen Prüfungen
freigehalten werden solle.
Komme es bei der Frage der Notwendigkeit der Kosten auf die Person des Drit-
ten an, dann müsse die Identität des Dritten ermittelt werden, weil nur so ver-
läßlich die Notwendigkeit der Kosten geklärt werden könne (etwa die Reiseko-
sten der Partei, die Bestellung eines Korrespondenzanwaltes oder der Anfall
einer Gebühr gemäß § 20 BRAGO). Der Dritte könne auch nicht geltend ma-
chen, der Schutz seiner Vermögensinteressen habe die Beauftragung eines
Rechtsanwalts erforderlich gemacht. Werde aus einem Titel gegen die nicht
existente Partei gegen ihn vollstreckt, so stehe ihm die Erinnerung nach § 766
ZPO offen.
2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen
Nachprüfung im Ergebnis stand.
Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß die geltend ge-
machten Anwaltsgebühren erster Instanz keine notwendigen Kosten der Be-
klagten im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind und deshalb nicht im Verfah-
ren gemäß § 104 ZPO festgesetzt werden können. Die Klage war von Anfang
an gegen eine nicht existente Partei gerichtet. Diese konnte keine Prozeßhand-
lungen vornehmen, insbesondere keinen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung be-
auftragen. Anwaltskosten konnten ihr deshalb nicht entstehen. Das Prozeßge-
richt hätte die Klage kostenpflichtig als unzulässig abweisen müssen (allgemei-
ne Meinung; BGHZ 24, 91).
Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die nicht existente
Partei in einem gegen sie angestrengten Prozeß insoweit als parteifähig zu be-
handeln ist, als sie ihre Nichtexistenz geltend macht (allgemeine Meinung;
BGHZ aaO 94; BGH, Beschluß vom 13. Juli 1993 - III ZB 17/93 - NJW 1993,
2943, 2944). Durch diese Fiktion soll erreicht werden, daß die Partei die Frage
ihrer Existenz selbst klären lassen kann.
Eine insoweit im Rechtsstreit als parteifähig erachtete Partei gilt auch im
anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren als parteifähig, ist mithin auch in
diesem Verfahren als existent zu behandeln (OLGR Saarbrücken, 2002, 259,
260; MünchKomm/Belz ZPO 2. Aufl. § 103 Rdn. 25). Nach überwiegender Auf-
fassung in der Rechtsprechung ist die Existenz der Partei im Kostenfestset-
zungsverfahren insoweit zu fingieren, als ein hinter diesem rechtlich nicht exi-
stenten Gebilde stehender Dritter berechtigt oder jedenfalls befugt ist, die Unzu-
lässigkeit der Klage geltend zu machen. Zugunsten der nicht existenten Partei
könne daher ein Kostenfestsetzungsbeschluß erlassen werden, in dem die
Aufwendungen desjenigen zu berücksichtigen seien, der für die nicht existente
Partei einen Rechtsanwalt beauftragt habe (KG AnwBl. BE 1995, 300; OLGR
Saarbrücken, aaO 260; OLG Hamburg MDR 1976, 845 f.; a.A. OLG Koblenz
NJW-RR 2001, 285, 286; Thomas/Putzo ZPO 25. Aufl. § 50 Rdn. 13). Ein-
schränkend dazu wird die Auffassung vertreten, daß der Erstattungsanspruch
zwar geltend gemacht werden könne, jedoch nicht der nicht existenten Partei,
sondern derjenigen Person zustehe, die für sie aufgetreten sei (OLGR Bamberg
2001, 223; OLG München NJW-RR 1999, 1264 f.).
Allen Verfahren, in denen der nicht existenten Partei oder dem für sie
handelnden Dritten ein Kostenerstattungsanspruch zuerkannt wurde, ist aber
gemeinsam, daß die beklagte Partei im Rechtsstreit ihre mangelnde Existenz
geltend gemacht und ihr dadurch Kosten entstanden sind. Lediglich insoweit
wurde ihre Existenz fingiert. Lediglich insoweit kommt auch eine Kostenerstat-
tung in Betracht. Demgegenüber weist das Beschwerdegericht zutreffend dar-
auf hin, daß sich die Beklagte hier in erster Instanz - nur um die dort entstande-
nen Kosten geht es - gerade nicht auf ihre fehlende Existenz berufen, sondern
mit Einwendungen in der Sache verteidigt hat. Damit bestand aber kein ausrei-
chender Grund, ihre - tatsächlich nicht bestehende - Existenz zur Ermöglichung
ihrer Verteidigung zu fingieren. Existierte die Beklagte nicht und wurde ihre
Existenz auch nicht fingiert, dann konnte sie Prozeßhandlungen nicht wirksam
vornehmen, insbesondere keinen Prozeßbevollmächtigten bestellen. Die Beauf-
tragung eines Prozeßbevollmächtigten durch einen Dritten kann ihr nicht fiktiv
zugerechnet werden. Es handelt sich deshalb bei den Gebühren des Rechts-
anwalts nicht um eigene Kosten der nicht existenten Beklagten, sondern um
solche des wahren Auftraggebers. Ob dieser die Kosten, die ihm durch die Be-
auftragung des Rechtsanwalts mit der Vertretung der nicht existenten Beklagten
entstanden sind, von den Klägern ersetzt verlangen kann, ist eine Frage des
materiellen Rechts, die im Kostenfestsetzungsverfahren mit den dort zur Verfü-
gung stehenden Mitteln nicht geklärt werden kann. Insoweit muß der Dritte den
Prozeßweg beschreiten.
Hahne
Sprick
Fuchs
Ahlt
Vézina