BGH Beschluss vom 04.10.2007 – X ZB 21/06
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Oktober 2007
in der Rechtsbeschwerdesache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Müh-
lens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 21. Juni 2006 verkündeten
Beschluss des 9. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des
Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführe-
rin zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf
50.000,-- € festgesetzt.
Gründe
I. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat unter Entgegenhaltung von drei
Druckschriften gegen die Erteilung des deutschen Patents 199 59 012 für ein
Verfahren zur Steuerung bzw. Regelung des Niveaus eines Fahrzeugaufbaus
eines Kraftfahrzeugs Einspruch eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhand-
lung hat die Patentinhaberin erklärt, das Patent mit geänderten Ansprüchen und
geänderter Beschreibung/Zeichnung zu verteidigen, und beantragt, das Patent
in entsprechender Fassung aufrechtzuerhalten. Die Einsprechende hat die vor-
genommene Änderung für unzulässig gehalten und weiterhin den Widerruf des
Patents begehrt.
Das Bundespatentgericht hat am Schluss der mündlichen Verhandlung
beschlossen, das Patent nach Maßgabe des Antrags der Patentinhaberin be-
schränkt aufrechtzuerhalten. Das geänderte Patentbegehren sei zulässig. Die
Patentfähigkeit sei gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik ge-
geben.
Hiergegen wendet sich die Einsprechende mit der - nicht zugelassenen -
Rechtsbeschwerde.
II. Die in rechter Form und Frist erhobene Rechtsbeschwerde ist zuläs-
sig, weil die Einsprechende mit ihr rügt, ihr sei das rechtliche Gehör versagt
worden (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG).
Die Rechtsbeschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg, weil der geltend ge-
machte Verfahrensmangel nicht vorliegt.
1. Die Einsprechende meint, da eine Neufassung von Patentansprüchen
nicht nur den Streitgegenstand eines Einspruchsverfahrens ändere, indem sie
den Schutzbereich des Patents verkleinere oder verschiebe, sondern auch den
bisherigen Verfahrensgang insgesamt in Frage stelle, könne der zeitliche Um-
fang eines einzigen Termins schon aus prinzipiellen Gründen nicht ausreichen,
in dem gebotenen Maße rechtliches Gehör zu gewähren. Um auf die neue, bis-
lang unrecherchierte Anspruchsfassung sachgerecht zu erwidern, sei es gerade
auch im Streitfall notwendig gewesen, nicht nur die Einspruchsschrift neu auf-
zubauen, sondern eine neue Recherche zum Stand der Technik durchzuführen.
Da ihr, der Einsprechenden, hierfür keine Zeit eingeräumt worden sei, habe sie
sich nicht substantiiert zu dem geänderten Patent äußern können. Die damit
gegebene Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör komme auch da-
durch zum Ausdruck, dass das Bundespatentgericht seiner Entscheidung
zugrunde gelegt habe, die Patentfähigkeit des nunmehr beanspruchten Verfah-
rens sei nicht bestritten worden.
Das füllt den geltend gemachten Rechtsbeschwerdegrund nicht aus.
Das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf rechtliches Gehör vor
Gericht verlangt unter anderem, dass alle Beteiligten an einem gerichtlichen
Verfahren Gelegenheit haben, sich zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt
und dem Vorbringen des Gegners äußern zu können (allgemeine Meinung, vgl.
z.B. Sen.Urt. v. 01.02.2000 - X ZB 27/98 - Kupfer-Nickel-Legierung). Es muss
die Möglichkeit vorhanden sein, sich auf zumutbare Weise mit demjenigen Ge-
hör verschaffen zu können, was zur Rechtfertigung des eigenen Standpunkts
vorgebracht werden kann, bevor in der Sache entschieden wird. Bei Beantwor-
tung der Frage, ob eine solche Möglichkeit besteht, sind auch die Befugnisse
des Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen, auf den weiteren Gang des Ver-
fahrens einzuwirken. War - wie hier - über erst in der mündlichen Verhandlung
vorgelegte neu gefasste Patentansprüche zu entscheiden, auf die im Termin
selbst nicht sachgerecht reagiert werden konnte, etwa weil zur Rechtswahrung
eine bisher nicht angezeigte Recherche zum Stand der Technik erforderlich o-
der sinnvoll war oder erscheinen konnte, ist deshalb der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör nicht ohne Weiteres verletzt. Denn die Partei hat die Möglichkeit,
gemäß § 227 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 99 Abs. 1 PatG Vertagung
(Sen.Urt. v. 13.01.2004 - X ZR 212/02, GRUR 2004, 354 - Vertagung) oder ge-
mäß § 283 ZPO in Verbindung mit § 99 Abs. 1 PatG einen ausreichenden
Schriftsatznachlass zu beantragen, um die gebotenen Ermittlungen anzustellen
und auf dieser Grundlage ihr Begehren zu rechtfertigen. Erst wenn das Gericht
derartige Anträge zurückweist, kann die Gewährung rechtlichen Gehörs in Fra-
ge stehen (vgl. Sen.Urt. v. 13.01.2004, aaO).
2. Die Einsprechende meint ferner, das Bundespatentgericht habe ihr
durch Aufklärungspflichtverletzung das rechtliche Gehör abgeschnitten. Bei
nachträglich geändertem Patent sei eine neue Tatsachenaufklärung vorzuneh-
men. Sie, die Einsprechende, habe daher nicht damit rechnen müssen, dass
sofort ohne weitere Recherche in der Sache entschieden werde. Das Bundes-
patentgericht hätte eine Vertagung von Amts wegen vornehmen oder jedenfalls
einen gerichtlichen Hinweis geben müssen, dass ergänzender Vortrag notwen-
dig sein könne, der einen Antrag auf Vertagung oder Schriftsatznachlass recht-
fertigen könne.
Auch hieraus ergibt sich keine Verletzung des Anspruchs der Einspre-
chenden auf rechtliches Gehör.
Ein Verfahrensbeteiligter kann den verfassungsrechtlich garantierten An-
spruch allerdings nur wahren, wenn er bei der von ihm zu verlangenden Sorg-
falt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung
des Gerichts in der Sache ankommen kann (BVerfG, Beschl. v. 17.07.2006
- 1 BvR 618/96 m.w.N.). Im Streitfall ist im Hinblick darauf davon auszugehen,
dass in der mündlichen Verhandlung, die laut Sitzungsniederschrift immerhin
mehr als zwei Stunden dauerte, auch die Frage der Patentfähigkeit der geän-
derten Ansprüche zur Sprache kam. Denn die Einsprechende hat mit der
Rechtsbeschwerdebegründung Gegenteiliges nicht geltend gemacht. Im Übri-
gen spricht auch die Angabe des Bundespatentgerichts, die Einsprechende ha-
be die Patentfähigkeit nicht bestritten, dafür, dass die Frage der Patentfähigkeit
ebenfalls Gegenstand der Erörterung nach § 91 PatG war. Bereits aufgrund
dieser Erörterung musste ein kundiger und gewissenhafter Verfahrensbeteiligter
aber damit rechnen, dass das Bundespatentgericht bei seiner Entscheidung auf
den rechtlichen Gesichtspunkt der Patentfähigkeit abheben könnte.
Auch § 97 Abs. 1 Satz 1 PatG, wonach das Patentgericht den Sachver-
halt von Amts wegen erforscht, gab keinen Anlass zu der Erwartung, das Bun-
despatentgericht werde trotz der Erörterung im Termin über die Frage der Pa-
tentfähigkeit nicht abschließend entscheiden. Denn diese Regelung zwingt ent-
gegen der Meinung, die der Rechtsbeschwerde zugrunde liegt, nicht in jedem
Fall zu einer ergänzenden Recherche zum Stand der Technik. Eine solche kann
nur geboten sein, wenn ein konkreter Anlass besteht, von ihr eine weitere Auf-
klärung zu erwarten, ohne die eine sachgerechte Entscheidung in der Sache
erschwert oder unmöglich ist. So kommt nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im
Verwaltungsprozess nur in Betracht, wenn im Verfahren, insbesondere in der
mündlichen Verhandlung, auf die betreffende weitere Sachaufklärung hingewirkt
worden ist oder sich dem Gericht die Notwendigkeit dieser Ermittlungen auch
ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen müssen (BVerwG,
Beschl. v. 19.08.1997 - 7 B 261/97, NJW 1997, 3328 m.w.N.; v. 10.07.2007
- 4 BN 26/07). Wenn der Patentinhaber sein Patentbegehren im Einspruchsver-
fahren ändert, mag hiernach zu einer Patentrecherche in den Fällen Anlass be-
stehen, in denen das Patentgericht aufgrund der Erörterung in der mündlichen
Verhandlung oder anderer Erkenntnis Anhaltspunkte für die Annahme hat, dass
dem geänderten Patent eine bisher nicht ermittelte druckschriftliche oder in
sonstiger Weise offenbarte Lehre zum technischen Handeln entgegenstehen
könnte (vgl. Sen.Beschl. v. 25.03.1992 - X ZB 15/91, BlPMZ 1992, 496
- Entsorgungsverfahren). Auch Derartiges hat die Rechtsbeschwerde jedoch
nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen bot der Anspruch der Einspre-
chenden auf rechtliches Gehör auch keinen Anlass zu einem der richterlichen
Hinweise, welche die Rechtsbeschwerde vermisst hat (vgl. BVerfGE 84, 188,
190).
3. Auch der schließlich noch geäußerten Meinung, dass aus Gerechtig-
keitsgesichtspunkten das rechtliche Gehör nur als gewahrt angesehen werden
könne, wenn vor dem Bundespatentgericht nach der Regel 97 (a) (1) Satz 2
und 4 zum EPÜ verfahren werde, kann nicht beigetreten werden. Die nähere
Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs muss den einzelnen Verfahrensordnun-
gen überlassen bleiben (BVerfG, Beschl. v. 17.07.2006 - 1 BvR 618/96 m.w.N.).
Einer anderen weiterreichenden Verfahrensordnung kann deshalb der maßgeb-
liche Rahmen nicht entnommen werden, wenn - wie vorstehend ausgeführt - die
grundlegenden Grundsätze zur Wahrung rechtlichen Gehörs vor Gericht ge-
wahrt sind.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.
Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehal-
ten.
Melullis
Scharen
Mühlens
Meier-Beck
Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.06.2006 - 9 W(pat) 394/03 -