Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.10.2007 – X ZB 21/06

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Oktober 2007

in der Rechtsbeschwerdesache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Müh-

lens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den am 21. Juni 2006 verkündeten

Beschluss des 9. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des

Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführe-

rin zurückgewiesen.

Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf

50.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat unter Entgegenhaltung von drei

Druckschriften gegen die Erteilung des deutschen Patents 199 59 012 für ein

Verfahren zur Steuerung bzw. Regelung des Niveaus eines Fahrzeugaufbaus

eines Kraftfahrzeugs Einspruch eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhand-

lung hat die Patentinhaberin erklärt, das Patent mit geänderten Ansprüchen und

geänderter Beschreibung/Zeichnung zu verteidigen, und beantragt, das Patent

in entsprechender Fassung aufrechtzuerhalten. Die Einsprechende hat die vor-

genommene Änderung für unzulässig gehalten und weiterhin den Widerruf des

Patents begehrt.

2

Das Bundespatentgericht hat am Schluss der mündlichen Verhandlung

beschlossen, das Patent nach Maßgabe des Antrags der Patentinhaberin be-

schränkt aufrechtzuerhalten. Das geänderte Patentbegehren sei zulässig. Die

Patentfähigkeit sei gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik ge-

geben.

6

Hiergegen wendet sich die Einsprechende mit der - nicht zugelassenen -

Rechtsbeschwerde.

II. Die in rechter Form und Frist erhobene Rechtsbeschwerde ist zuläs-

sig, weil die Einsprechende mit ihr rügt, ihr sei das rechtliche Gehör versagt

Die Rechtsbeschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg, weil der geltend ge-

machte Verfahrensmangel nicht vorliegt.

1. Die Einsprechende meint, da eine Neufassung von Patentansprüchen

nicht nur den Streitgegenstand eines Einspruchsverfahrens ändere, indem sie

den Schutzbereich des Patents verkleinere oder verschiebe, sondern auch den

bisherigen Verfahrensgang insgesamt in Frage stelle, könne der zeitliche Um-

fang eines einzigen Termins schon aus prinzipiellen Gründen nicht ausreichen,

in dem gebotenen Maße rechtliches Gehör zu gewähren. Um auf die neue, bis-

lang unrecherchierte Anspruchsfassung sachgerecht zu erwidern, sei es gerade

auch im Streitfall notwendig gewesen, nicht nur die Einspruchsschrift neu auf-

zubauen, sondern eine neue Recherche zum Stand der Technik durchzuführen.

8

Da ihr, der Einsprechenden, hierfür keine Zeit eingeräumt worden sei, habe sie

sich nicht substantiiert zu dem geänderten Patent äußern können. Die damit

gegebene Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör komme auch da-

durch zum Ausdruck, dass das Bundespatentgericht seiner Entscheidung

zugrunde gelegt habe, die Patentfähigkeit des nunmehr beanspruchten Verfah-

rens sei nicht bestritten worden.

Das füllt den geltend gemachten Rechtsbeschwerdegrund nicht aus.

Das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf rechtliches Gehör vor

Gericht verlangt unter anderem, dass alle Beteiligten an einem gerichtlichen

Verfahren Gelegenheit haben, sich zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt

und dem Vorbringen des Gegners äußern zu können (allgemeine Meinung, vgl.

z.B. Sen.Urt. v. 01.02.2000 - X ZB 27/98 - Kupfer-Nickel-Legierung). Es muss

die Möglichkeit vorhanden sein, sich auf zumutbare Weise mit demjenigen Ge-

hör verschaffen zu können, was zur Rechtfertigung des eigenen Standpunkts

vorgebracht werden kann, bevor in der Sache entschieden wird. Bei Beantwor-

tung der Frage, ob eine solche Möglichkeit besteht, sind auch die Befugnisse

des Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen, auf den weiteren Gang des Ver-

fahrens einzuwirken. War - wie hier - über erst in der mündlichen Verhandlung

vorgelegte neu gefasste Patentansprüche zu entscheiden, auf die im Termin

selbst nicht sachgerecht reagiert werden konnte, etwa weil zur Rechtswahrung

eine bisher nicht angezeigte Recherche zum Stand der Technik erforderlich o-

der sinnvoll war oder erscheinen konnte, ist deshalb der Anspruch auf rechtli-

ches Gehör nicht ohne Weiteres verletzt. Denn die Partei hat die Möglichkeit,

gemäß § 227 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 99 Abs. 1 PatG Vertagung

(Sen.Urt. v. 13.01.2004 - X ZR 212/02, GRUR 2004, 354 - Vertagung) oder ge-

mäß § 283 ZPO in Verbindung mit § 99 Abs. 1 PatG einen ausreichenden

Schriftsatznachlass zu beantragen, um die gebotenen Ermittlungen anzustellen

und auf dieser Grundlage ihr Begehren zu rechtfertigen. Erst wenn das Gericht

derartige Anträge zurückweist, kann die Gewährung rechtlichen Gehörs in Fra-

ge stehen (vgl. Sen.Urt. v. 13.01.2004, aaO).

9

2. Die Einsprechende meint ferner, das Bundespatentgericht habe ihr

11

durch Aufklärungspflichtverletzung das rechtliche Gehör abgeschnitten. Bei

nachträglich geändertem Patent sei eine neue Tatsachenaufklärung vorzuneh-

men. Sie, die Einsprechende, habe daher nicht damit rechnen müssen, dass

sofort ohne weitere Recherche in der Sache entschieden werde. Das Bundes-

patentgericht hätte eine Vertagung von Amts wegen vornehmen oder jedenfalls

einen gerichtlichen Hinweis geben müssen, dass ergänzender Vortrag notwen-

dig sein könne, der einen Antrag auf Vertagung oder Schriftsatznachlass recht-

fertigen könne.

Auch hieraus ergibt sich keine Verletzung des Anspruchs der Einspre-

chenden auf rechtliches Gehör.

Ein Verfahrensbeteiligter kann den verfassungsrechtlich garantierten An-

spruch allerdings nur wahren, wenn er bei der von ihm zu verlangenden Sorg-

falt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung

des Gerichts in der Sache ankommen kann (BVerfG, Beschl. v. 17.07.2006

- 1 BvR 618/96 m.w.N.). Im Streitfall ist im Hinblick darauf davon auszugehen,

dass in der mündlichen Verhandlung, die laut Sitzungsniederschrift immerhin

mehr als zwei Stunden dauerte, auch die Frage der Patentfähigkeit der geän-

derten Ansprüche zur Sprache kam. Denn die Einsprechende hat mit der

Rechtsbeschwerdebegründung Gegenteiliges nicht geltend gemacht. Im Übri-

gen spricht auch die Angabe des Bundespatentgerichts, die Einsprechende ha-

be die Patentfähigkeit nicht bestritten, dafür, dass die Frage der Patentfähigkeit

ebenfalls Gegenstand der Erörterung nach § 91 PatG war. Bereits aufgrund

dieser Erörterung musste ein kundiger und gewissenhafter Verfahrensbeteiligter

aber damit rechnen, dass das Bundespatentgericht bei seiner Entscheidung auf

den rechtlichen Gesichtspunkt der Patentfähigkeit abheben könnte.

12

Auch § 97 Abs. 1 Satz 1 PatG, wonach das Patentgericht den Sachver-

halt von Amts wegen erforscht, gab keinen Anlass zu der Erwartung, das Bun-

despatentgericht werde trotz der Erörterung im Termin über die Frage der Pa-

tentfähigkeit nicht abschließend entscheiden. Denn diese Regelung zwingt ent-

gegen der Meinung, die der Rechtsbeschwerde zugrunde liegt, nicht in jedem

Fall zu einer ergänzenden Recherche zum Stand der Technik. Eine solche kann

nur geboten sein, wenn ein konkreter Anlass besteht, von ihr eine weitere Auf-

klärung zu erwarten, ohne die eine sachgerechte Entscheidung in der Sache

erschwert oder unmöglich ist. So kommt nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im

Verwaltungsprozess nur in Betracht, wenn im Verfahren, insbesondere in der

mündlichen Verhandlung, auf die betreffende weitere Sachaufklärung hingewirkt

worden ist oder sich dem Gericht die Notwendigkeit dieser Ermittlungen auch

ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen müssen (BVerwG,

Beschl. v. 19.08.1997 - 7 B 261/97, NJW 1997, 3328 m.w.N.; v. 10.07.2007

- 4 BN 26/07). Wenn der Patentinhaber sein Patentbegehren im Einspruchsver-

fahren ändert, mag hiernach zu einer Patentrecherche in den Fällen Anlass be-

stehen, in denen das Patentgericht aufgrund der Erörterung in der mündlichen

Verhandlung oder anderer Erkenntnis Anhaltspunkte für die Annahme hat, dass

dem geänderten Patent eine bisher nicht ermittelte druckschriftliche oder in

sonstiger Weise offenbarte Lehre zum technischen Handeln entgegenstehen

könnte (vgl. Sen.Beschl. v. 25.03.1992 - X ZB 15/91, BlPMZ 1992, 496

- Entsorgungsverfahren). Auch Derartiges hat die Rechtsbeschwerde jedoch

nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen bot der Anspruch der Einspre-

chenden auf rechtliches Gehör auch keinen Anlass zu einem der richterlichen

Hinweise, welche die Rechtsbeschwerde vermisst hat (vgl. BVerfGE 84, 188,

190).

13

3. Auch der schließlich noch geäußerten Meinung, dass aus Gerechtig-

keitsgesichtspunkten das rechtliche Gehör nur als gewahrt angesehen werden

könne, wenn vor dem Bundespatentgericht nach der Regel 97 (a) (1) Satz 2

und 4 zum EPÜ verfahren werde, kann nicht beigetreten werden. Die nähere

Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs muss den einzelnen Verfahrensordnun-

gen überlassen bleiben (BVerfG, Beschl. v. 17.07.2006 - 1 BvR 618/96 m.w.N.).

Einer anderen weiterreichenden Verfahrensordnung kann deshalb der maßgeb-

liche Rahmen nicht entnommen werden, wenn - wie vorstehend ausgeführt - die

grundlegenden Grundsätze zur Wahrung rechtlichen Gehörs vor Gericht ge-

wahrt sind.

14

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.

15

Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehal-

ten.

Melullis

Scharen

Mühlens

Meier-Beck

Gröning

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.06.2006 - 9 W(pat) 394/03 -