BGH Beschluss vom 02.12.2008 – X ZB 33/07
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Dezember 2008
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend das Patent 195 13 361
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin
Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Senats (Tech-
nischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 5. Sep-
tember 2007 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000,-- €
festgesetzt.
Gründe
I.
Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des am 8. April 1995
angemeldeten deutschen Patents 195 13 361 (Streitpatents), das die Patentab-
teilung widerrufen hat. Im Beschwerdeverfahren hat die Patentinhaberin zuletzt
beantragt, das Streitpatent mit den Patentansprüchen aus ihrem Schriftsatz
vom 28. August 2007 aufrechtzuerhalten. Zu diesem Hauptantrag hat sie noch
einen Hilfsantrag gestellt. Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
"Metallische Zylinderkopfdichtung für eine Brennkraftmaschine, mit wenigstens einem Deckblech (2) und einem Trägerblech (1), die übereinander angeordnet sind und die mit Schraubendurchtritts- löchern (4) und mit einer Öffnung (3) oder mit mehreren nebenein- ander angeordneten Öffnungen (3) entsprechend den Brennkam-
mern der Brennkraftmaschine versehen sind, wobei in dem we- nigstens einen Deckblech (2) um jede Öffnung (3) herum mit Ab- stand zu dieser unter Belassung eines geraden Blechabschnitts (8) im Öffnungsrandbereich eine zum Trägerblech weisende Sicke (7) vorgesehen ist, für deren Schutz benachbart zu dieser um jede Öffnung (3) herum verlaufend ein innerer Verformungsbegrenzer (9) vorgesehen ist, der zugleich zur Überhöhung der Dichtung ent- lang des Brennraums dient, dadurch gekennzeichnet, dass auf je- der Seite des Trägerblechs (1), auf der sich ein Deckblech (2) be- findet, auf der der jeweiligen Öffnung (3) abgewandten Seite der Sicke (7) zusätzlich ein weiterer äußerer Verformungsbegrenzer (12) konzentrisch zum inneren Verformungsbegrenzer (9) für die benachbarte Sicke (7) vorgesehen ist."
Das Patentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Pa-
tentinhaberin, mit der sie die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör
rügt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da die Patentinhaberin gel-
tend macht, der angefochtene Beschluss verletze ihren Anspruch auf rechtli-
ches Gehör (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG). Sie ist jedoch nicht begründet, da der
geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliegt.
1.
Das Patentgericht hat angenommen, dass die Merkmale des
Oberbegriffs des mit dem Hauptantrag verteidigten Patentanspruchs aus der
japanischen Patentanmeldung 05-44845 bekannt gewesen seien. Insbesondere
sei der Schrift eine Zylinderkopfdichtung mit einer zum Trägerblech weisenden
Sicke (Wulst 6) zu entnehmen, für deren Schutz benachbart zu dieser um jede
Öffnung herum verlaufend ein innerer Verformungsbegrenzer vorgesehen sei,
der zugleich zur Überhöhung der Dichtung entlang des Brennraums diene. Die
Streitpatentschrift weise zwar einleitend daraufhin, dass Brennraumüberhöhun-
gen im Stand der Technik bekannt seien; erschöpfende Definitionen einer Ü-
berhöhung für eine Zylinderkopfdichtung im Bereich einer Brennraumöffnung
oder über die radiale Erstreckung einer Überhöhung ergäben sich aus der Pa-
tentschrift jedoch nicht. So sei im Sinne des Wortlautes des Patentanspruchs 1
gemäß
Hauptantrag
auch
der
japanischen
Patentanmeldung
62-181756 im Bereich der Brennraumöffnung eine Überhöhung der Dichtung
um einen bestimmten Betrag zu entnehmen, wenn als Bezug für die Überhö-
hung die Stärke des Trägerblechs (subplate 6) im Nutbereich (groove 11)
herangezogen werde, zumal in den Figuren 1, 3 und 5 dieser Druckschrift, wie
im Übrigen auch in den Figuren 2 bis 6 der Streitpatentschrift, offenbleibe, wel-
che Stärke der übrige, außerhalb der Darstellung liegende Bereich der Dichtung
aufweise.
Die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 ergäben sich zumindest
in naheliegender Weise aus dem genannten Stand der Technik; dies wird so-
dann näher ausgeführt.
2.
Die Rechtsbeschwerde rügt, der Hinweis des Patentgerichts auf
die fehlende erschöpfende Definition einer Überhöhung der Zylinderkopfdich-
tung im Bereich einer Brennraumöffnung oder deren radiale Erstreckung mache
deutlich, dass das Patentgericht den maßgeblichen Stand der Technik lediglich
anhand der Darstellung in der Streitpatentschrift, nicht aber aufgrund eigener
Ermittlungen und auch nicht anhand der in der Beschreibung in Bezug genom-
menen Druckschriften erforscht habe. Zur Wahrung des Anspruchs der Paten-
tinhaberin auf rechtliches Gehör hätte es eines Hinweises bedurft, dass das
Patentgericht den Begriff der Brennraumüberhöhung nicht im Stand der Technik
als für das Verständnis des Gegenstands der Erfindung eindeutig erläutert vor-
gefunden habe. Auf einen entsprechenden Hinweis hätte die Patentinhaberin
auf - zum Teil bereits vorgelegte - Definitionen der Brennraumerhöhung im
Stand der Technik verwiesen.
3.
Die Rüge ist unbegründet; das Patentgericht hat der Patentinha-
berin das rechtliche Gehör nicht vorenthalten.
a)
Der Rechtsbeschwerdegrund des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG trägt
der Bedeutung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) für ein rechtsstaatliches Verfahren Rechnung,
in dem jeder Verfahrensbeteiligte seine Rechte wirksam wahrnehmen kann.
Dies setzt voraus, dass das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vorbringen
der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und auf seine sachlich-rechtliche und verfah-
rensrechtliche Entscheidungserheblichkeit prüft und ferner keine Erkenntnisse
verwertet, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht äußern konnten (BGHZ
173, 47 Tz. 30 -
Informationsübermittlungsverfahren
II; Sen.Beschl. v.
11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur).
Außer durch ein - im Streitfall nicht geltend gemachtes - Übergehen von
Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten kann der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör hiernach auch dadurch verletzt werden, dass das Gericht seine Entschei-
dung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt, zu dem sich
eine Partei zwar grundsätzlich hätte äußern können, zu dem vorzutragen für sie
jedoch keine Veranlassung bestand, weil die (mögliche) Entscheidungserheb-
lichkeit dieses Gesichtspunkts auch bei Anwendung der von ihr zu erwartenden
Sorgfalt nicht erkennbar war (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144; Sen.Beschl.
v. 4.10.2007 - X ZB 21/06, Tz. 11; Sen.Beschl. v. 25.1.2000 - X ZB 7/99, GRUR
2000, 792 - Spiralbohrer).
b)
Das Patentgericht hat seine Entscheidung nicht auf einen Ge-
sichtspunkt gestützt, dessen mögliche Entscheidungserheblichkeit für die Pa-
tentinhaberin nicht erkennbar war und auf den das Patentgericht sie deshalb
hätte hinweisen müssen.
Das Patentgericht hat in dem für die Beurteilung der Rüge entscheiden-
den Punkt angenommen, dass das Streitpatent die im verteidigten Patentan-
spruch als Verformungsbegrenzer, der zugleich zur Überhöhung der Dichtung
entlang des Brennraums dient, bezeichnete Brennraumüberhöhung nicht "er-
schöpfend", insbesondere nicht hinsichtlich ihrer radialen Erstreckung definiere.
Auf dieser Grundlage hat es eine erfindungsgemäße Brennraumerhöhung als in
den beiden japanischen Entgegenhaltungen beschrieben angesehen.
Für den von der Rechtsbeschwerde vermissten Hinweis, dass dem Pa-
tentgericht Angaben zum Stand der Technik fehlten, bestand hiernach keine
Veranlassung. Das Patentgericht hat vielmehr - in Übereinstimmung mit der
höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 172, 108 Tz. 13 - Informations-
übermittlungsverfahren I; st. Rspr.) und daher für die Beteiligten vorhersehbar -
ermittelt, was die für das Verständnis des Patentanspruchs maßgebliche Streit-
patentschrift unter einem Verformungsbegrenzer, der zugleich zur Überhöhung
der Dichtung entlang des Brennraums dient, versteht. Dass es dabei den von
der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Vortrag sowie den in der Streit-
patentschrift erwähnten Stand der Technik nicht auf seine Relevanz für die Aus-
legung des Patentanspruchs geprüft hat, kann nicht allein deshalb angenom-
men werden, weil das Patentgericht diese nicht ausdrücklich erörtert hat. Denn
grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegen-
genommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung
gezogen hat, ohne dass das Gericht verpflichtet wäre, sich in den Gründen sei-
ner Entscheidung mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (BGHZ 173,
47 Tz. 31 - Informationsübermittlungsverfahren II; st. Rspr.).
Tatsächlich versucht die Rechtsbeschwerde, im Gewande der Gehörsrü-
ge die sachliche Richtigkeit der Auslegung des Patentanspruchs durch das Pa-
tentgericht anzugreifen. Dazu ist die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch
das Patentgericht nicht eröffnet.
4.
Die Rechtsbeschwerde ist hiernach mit der Kostenfolge des § 109
Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.
Zu einer mündlichen Verhandlung hat der Senat keinen Anlass gesehen.
Melullis
Scharen
Mühlens
Meier-Beck
Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 05.09.2007 - 7 W(pat) 65/04 -