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BGH Beschluss vom 05.10.2007 – 2 StR 441/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2007 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Bonn vom 15. Mai 2007 im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs
von Kindern in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem
Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen
Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, davon in fünf Fällen
in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen
verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe:
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1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen
Missbrauchs von Kindern in vier Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs
von Kindern in sechs Fällen, in allen zehn Fällen tateinheitlich mit sexuellem
Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah-
ren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts
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gestützte Revision des Angeklagten führt nur zu einer teilweisen Schuldspruch-
änderung; im Übrigen ist sie unbegründet.
2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs Schutz-
befohlener im Fall 1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Im Fall 1 der Urteilsgründe muss die Verurteilung wegen tateinheitlich
verwirklichtem sexuellen Missbrauch eines Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr.
1 a.F. StGB) entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.
Die Verjährungsfrist für § 174 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4
StGB). Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung war
die Vernehmung des Angeklagten am 20. Januar 2007, so dass der Verstoß
gegen § 174 Abs. 1 StGB im Fall 1 (Tatzeit: Jahr 1999) verjährt ist. Dass dieser
Vorwurf mit dem nicht verjährten sexuellen Missbrauch eines Kindes in Tatein-
heit steht, ist ohne Bedeutung; denn die Verjährung bestimmt sich bei tatein-
heitlichem Zusammentreffen für jede Gesetzesverletzung gesondert (vgl.
Tröndle/Fischer StGB 54. Auflage § 78a Rdn. 5 mit weiteren Nachweisen).
Durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften gegen die sexu-
elle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3007), durch den be-
stimmt ist, dass nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB nunmehr auch bei Straftaten
nach § 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des
Opfers ruht, hat sich an dieser Rechtslage nichts geändert, weil davon auszu-
gehen ist, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. April
2004) bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (BGH Beschluss vom
23. Juli 2004 - 2 StR 158/04; BGH Beschluss vom 24. Juni 2004 - 4 StR 165/04;
Tröndle/Fischer StGB 54. Auflage § 78b Rdn. 3 mit weiteren Nachweisen). Im
Fall 1 der Urteilsgründe ist die Tatzeit zwar nur mit 1999 bestimmt. Da nach den
Urteilsgründen aber auszuschließen ist, dass weitere Feststellungen zur Ein-
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grenzung der Tatzeit getroffen werden können, ist zugunsten des Angeklagten
davon auszugehen, dass diese Tat in verjährter Zeit begangen wurde (BGHSt
33, 271, 277)."
Dem schließt sich der Senat an.
3. Trotz der Änderung des Schuldspruchs hat die im Fall 1 der Urteils-
gründe festgesetzte Einzelstrafe und damit die Gesamtfreiheitsstrafe Bestand.
Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Wür-
digung der Verfolgungsverjährung eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte.
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Tatrichter im Rahmen der
Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten neben dem den Strafrahmen be-
gründenden sexuellen Missbrauch von Kindern auch die tateinheitliche Verwirk-
lichung des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen berücksichtigt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nämlich zuläs-
sig, auch verjährte Taten strafschärfend zu berücksichtigen (BGHSt StGB § 46
Abs. 2 Vorleben 20). Ebenso darf eine Tatbegehungsmodalität des § 174 StGB,
auch wenn insoweit Verjährung eingetreten ist, bei einer Verurteilung nach
§ 176 StGB strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. Tröndle/Fischer StGB
54. Aufl. § 46 Rdn. 38 b m.w.N.).
Bode Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl