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BGH Beschlüsse vom 10.10.2007 – 2 StR 392/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 392/07
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2007 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 23. Januar 2007, soweit es ihn betrifft,
aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Vollstreckungsrei-
henfolge der Freiheitsstrafe und der Maßregel gemäß § 67 Abs. 2
StGB nF unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßiger unerlaub-
ter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt und
seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts und auf Verfahrensrügen ge-
stützte Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch
und den Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO;
auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält rechtli-
cher Nachprüfung stand. Dagegen bedarf es hinsichtlich der Vollstreckungsrei-
henfolge erneuter tatrichterlicher Entscheidung.
Das Landgericht hat es insofern - ohne nähere Ausführungen - bei der
nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB vorgese-
henen Reihenfolge belassen, wonach im Falle einer neben einer Freiheitsstrafe
getroffenen Unterbringungsanordnung die Maßregel vor der Strafe zu vollzie-
hen ist. Das war aus damaliger Sicht nicht zu beanstanden.
Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist jedoch das Gesetz zur Si-
cherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer
Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) in Kraft getreten, das inso-
fern eine bedeutsame Neuregelung enthält, welche nach § 354 a StPO vom
Revisionsgericht zu berücksichtigen ist. Gemäß § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3
StGB soll das Gericht neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren
bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist; dabei ist
dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer
anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Reststrafaussetzung
zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist. Der Angeklagte kann
durch die Nichtanwendung des geänderten Gesetzes beschwert sein (vgl.
BGH, Beschlüsse vom 9. August 2007 - 4 StR 283/07 -, 21. August 2007 - 3
StR 263/07 - und 29. August 2007 - 1 StR 378/07). Bei aktuell dringender The-
rapiebedürftigkeit hat das Gericht weiterhin die Möglichkeit, es beim Vorweg-
vollzug der Maßregel nach § 67 Abs. 1 StGB zu belassen (vgl. BTDrucks.
16/1110 S. 14).
Bode Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl