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BGH Beschlüsse vom 10.10.2007 – 2 StR 392/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 392/07

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2007 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 23. Januar 2007, soweit es ihn betrifft,

aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Vollstreckungsrei-

henfolge der Freiheitsstrafe und der Maßregel gemäß § 67 Abs. 2

StGB nF unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßiger unerlaub-

ter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt und

seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Die auf die Verletzung sachlichen Rechts und auf Verfahrensrügen ge-

stützte Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch

und den Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO;

auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält rechtli-

cher Nachprüfung stand. Dagegen bedarf es hinsichtlich der Vollstreckungsrei-

henfolge erneuter tatrichterlicher Entscheidung.

3

Das Landgericht hat es insofern - ohne nähere Ausführungen - bei der

nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB vorgese-

henen Reihenfolge belassen, wonach im Falle einer neben einer Freiheitsstrafe

getroffenen Unterbringungsanordnung die Maßregel vor der Strafe zu vollzie-

hen ist. Das war aus damaliger Sicht nicht zu beanstanden.

4

Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist jedoch das Gesetz zur Si-

cherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer

Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) in Kraft getreten, das inso-

fern eine bedeutsame Neuregelung enthält, welche nach § 354 a StPO vom

Revisionsgericht zu berücksichtigen ist. Gemäß § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3

StGB soll das Gericht neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren

bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist; dabei ist

dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer

anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Reststrafaussetzung

zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist. Der Angeklagte kann

durch die Nichtanwendung des geänderten Gesetzes beschwert sein (vgl.

BGH, Beschlüsse vom 9. August 2007 - 4 StR 283/07 -, 21. August 2007 - 3

StR 263/07 - und 29. August 2007 - 1 StR 378/07). Bei aktuell dringender The-

rapiebedürftigkeit hat das Gericht weiterhin die Möglichkeit, es beim Vorweg-

vollzug der Maßregel nach § 67 Abs. 1 StGB zu belassen (vgl. BTDrucks.

16/1110 S. 14).

Bode Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl