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BGH Beschluss vom 10.10.2007 – XII ZB 26/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 50, 91, 104

Eine nichtexistente Beklagte, die im Streit um ihre Parteifähigkeit zu Lasten des

Klägers eine Kostengrundentscheidung erwirkt hat, kann im anschließenden

Kostenfestsetzungsverfahren zu ihren Gunsten die Festsetzung der durch die-

sen Streit entstandenen Kosten verlangen.

BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - XII ZB 26/05 - Brandenburgisches OLG

LG Neuruppin

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2007 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die

Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Dezember

2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.041,40 €

Gründe

I.

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Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren darüber, ob der

Kläger der (nach Vollbeendigung) nicht mehr existenten beklagten GmbH Kos-

ten aus einem Verfahren vor dem Landgericht zu erstatten hat.

Das Landgericht hat die gegen die Beklagte gerichtete Zahlungsklage,

die am 14. Februar 2003 bei Gericht eingegangen und am 25. März 2003 zuge-

stellt worden ist, rechtskräftig als unzulässig abgewiesen und dem Kläger die

Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Auf Antrag des für die Beklagte auftretenden Prozessbevollmächtigten

hat das Landgericht die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten

auf 2.041,40 € festgesetzt; die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den

Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbe-

schwerde des Klägers.

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II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zu-

lässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, hier liege kein Fall vor, in dem

ein Verfahren gegen eine Partei geführt worden sei, die nicht existiere. Vielmehr

habe die beklagte GmbH tatsächlich existiert und sei deshalb rechts- und par-

teifähig gewesen. Zwar habe die Beklagte diese Parteifähigkeit verloren, weil

sie am 23. April 2003 im Handelsregister gelöscht worden sei. Eine aufgelöste

und gelöschte Gesellschaft könne aber, wenn sich noch Vermögensgegenstän-

de finden sollten, ihre Existenz wiedererlangen und beispielsweise mit der Be-

hauptung, ihr stehe noch ein Anspruch zu, einen Aktivprozess führen, in dem

sie als parteifähig gelte. Die Kostenfestsetzung habe hier zugunsten der ge-

löschten Beklagten zu erfolgen, weil die Kostengrundentscheidung in einem

Verfahren ergangen sei, in dem die beklagte GmbH als Partei im Rubrum auf-

geführt sei. Die Beklagte - und nicht etwa eine hinter ihr stehende Person - sei

deshalb Gläubigerin des Kostenerstattungsanspruchs.

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Die Beklagte sei im Kostenfestsetzungsverfahren auch ordnungsgemäß

vertreten gewesen. Der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten habe die zu

den Akten gereichte Prozessvollmacht am 8. April 2003 unterzeichnet, mithin zu

einem Zeitpunkt, als die Beklagte noch nicht im Handelsregister gelöscht gewe-

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sen sei. Diese Vollmacht wirke in das Kostenfestsetzungsverfahren fort, ohne

dass zur Vertretung der Beklagten nunmehr ein Nachtragsliquidator bestellt

werden müsse.

2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen

Überprüfung im Ergebnis stand.

Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen

des Beschwerdegerichts ist davon auszugehen, dass die vermögenslose Be-

klagte nach Rechtshängigkeit der Klage am 23. April 2003 im Handelsregister

gelöscht worden ist. Dadurch hat die beklagte GmbH ihre Parteifähigkeit verlo-

ren. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die bei Zustellung der Klage-

schrift am 25. März 2003 noch existente Beklagte schon mit Eintritt der Rechts-

hängigkeit einen prozessualen - durch eine der Beklagten günstige Kosten-

grundentscheidung bedingten - Kostenerstattungsanspruch erlangt hat (vgl.

BGH Urteile vom 7. Oktober 1982 - III ZR 148/81 - NJW 1983, 284 und vom 21.

April 1988 - IX ZR 191/87 - NJW 1988, 3204, 3205). Denn bei der Beurteilung

der - in jeder Lage des Verfahrens zu prüfenden - Parteifähigkeit bleibt der auf-

schiebend bedingte Kostenerstattungsanspruch außer Betracht (vgl. BGHZ 74,

212, 213; BGH Urteil vom 29. September 1981 - VI ZR 21/80 - NJW 1982, 238,

239).

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a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die nicht oder nicht mehr

existente Partei in einem gegen sie angestrengten Prozess insoweit als partei-

fähig zu behandeln ist, als sie ihre Nichtexistenz geltend macht (allg. M.; Se-

natsbeschluss vom 12. Mai 2004 - XII ZB 226/03 - NJW-RR 2004, 1505, 1506;

BGHZ 24, 91, 94; 74, 212, 215; BGH Beschluss vom 13. Juli 1993 - III ZB

17/93 - NJW 1993, 2943, 2944). Durch diese Fiktion soll erreicht werden, dass

die Partei die Frage ihrer Existenz selbst klären lassen kann.

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b) Umstritten ist indessen, ob die Existenz der im Rechtsstreit insoweit

als begrenzt parteifähig angesehenen Partei auch im anschließenden Kosten-

festsetzungsverfahren fingiert werden kann, wenn die Klage wegen fehlender

Parteifähigkeit des Beklagten als unzulässig abgewiesen und dem Kläger die

Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind.

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aa) Nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung gilt die im

Prozess fingierte begrenzte Parteifähigkeit der nicht existenten Partei auch für

das sich anschließende Kostenfestsetzungsverfahren und berechtigt die nicht

existente Partei, einen Antrag auf Kostenfestsetzung zu stellen; dessen Ge-

genstand sind die Aufwendungen, die dem Dritten, der für die nicht existente

Partei in einem für zulässig erachteten Verfahren tätig wurde, entstanden sind

(Senatsbeschluss vom 12. Mai 2004 - XII ZB 226/03 - NJW-RR 2004, 1505,

1506; OLG Hamburg MDR 1976, 845; SchlHOLG JurBüro 1978, 1574; OLG

Karlsruhe Beschluss vom 17. August 1978 - 13 W 122/78 - Juris; KG AnwBl. BE

1995 300 (LS); OLGR Saarbrücken 2002, 259; OLGR Stuttgart 2005, 525).

Uneinigkeit besteht allerdings darüber, zu wessen Gunsten die Kosten-

festsetzung verlangt werden kann.

Nach einer Ansicht kann die nicht existente Partei eine Kostenfestset-

zung zu ihren Gunsten verlangen (OLGR Saarbrücken 2002, 259; OLG Koblenz

Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 W 332/01 - juris -; KG AnwBl. BE 1995, 300

(LS)). Da der prozessuale Kostenerstattungsanspruch seine Grundlage aus-

schließlich in dem durch den Rechtsstreit begründeten Prozessrechtsverhältnis

der Parteien habe, müsse der nicht existente Beklagte, der sich im Prozess ge-

gen die Klage mit dem Einwand seiner fehlenden Parteifähigkeit zur Wehr set-

zen dürfe, auch berechtigt sein, die ihm in der Kostengrundentscheidung zuge-

sprochene Kostenerstattung im dafür vorgesehenen Kostenfestsetzungsverfah-

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ren zu seinen Gunsten geltend zu machen. Der nicht existente Beklagte sei in-

soweit Auftraggeber im gebührenrechtlichen Sinn.

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Demgegenüber wird zum Teil vertreten, die nicht existente Partei könne

nur Kostenerstattung zugunsten derjenigen (existenten) natürlichen oder juristi-

schen Person beantragen, die für die nicht existente Partei gehandelt habe

(OLGR Bamberg 2001, 223; OLG München NJW-RR 1999, 1264, 1265; OLG

Hamburg MDR 1976, 846; wohl auch Stein/Jonas/Bork 22. Aufl. § 50 ZPO

Rdn. 59).

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bb) Nach anderer Auffassung kann eine schon bei Rechtshängigkeit

nicht existente Person schlechthin keine Kostenfestsetzung verlangen, und

zwar weder zu ihren Gunsten noch zu Gunsten des für sie handelnden Dritten.

Die Kostengrundentscheidung des Vollstreckungstitels laufe insoweit ins Leere

(OLGR Zweibrücken 2004, 670). Der Dritte könne einen etwaigen materiell-

rechtlichen Kostenerstattungsanspruch nur in einem gesonderten Rechtsstreit

gegen die klagende Partei geltend machen.

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c) Der Senat folgt in den Fällen der wegen Vermögenslosigkeit gelösch-

ten GmbH der Auffassung, wonach die nicht mehr existente Partei zu ihren

Gunsten jedenfalls die Festsetzung der im Streit über ihre Parteifähigkeit ent-

standenen Kosten verlangen kann.

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Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch beruht auf dem durch die

Erhebung der Klage begründeten Prozessrechtsverhältnis und folgt dem Verur-

sacherprinzip (vgl. Stein/Jonas/Bork 22. Aufl. vor § 91 ZPO Rdn. 6). Die kla-

gende Partei hat dadurch, dass sie gegen eine nicht existente Partei Klage er-

hoben hat, Veranlassung dazu gegeben, die Frage der Existenz der Beklagten

im Rechtsstreit klären zu lassen. Zur Klärung dieser Frage wird die Existenz der

Beklagten fingiert. Die Entscheidung des Prozessgerichts, dass die Beklagte

nicht existent und damit nicht parteifähig sei, lässt dieses Prozessrechtsverhält-

nis nicht entfallen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es da-

her nicht widersprüchlich, sondern konsequent, die prozessrechtliche Fiktion

der Existenz der Beklagten auch im Kostenfestsetzungsverfahren insoweit auf-

recht zu erhalten, als es um die Durchsetzung von Kostenerstattungsansprü-

chen im Streit um die Existenz der Beklagten geht.

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Die Fiktion erstreckt sich nicht nur auf das Recht der nicht existenten Be-

klagten, Kostenfestsetzung zu beantragen, sondern gilt auch für die Zuordnung

des Kostenerstattungsanspruchs. Der nicht mehr existenten Beklagten, der

gestattet wird, sich im Rechtsstreit mit ihrer Nichtexistenz zu verteidigen, kann,

wenn sie mit diesem Einwand durchdringt und deshalb eine Kostenentschei-

dung zu ihren Gunsten erreicht, die Kostenerstattung zu ihren Gunsten nicht mit

der Begründung versagt werden, ihr seien keine Kosten entstanden, weil sie

nicht existiere. Vielmehr ist die einmal für den Streit um die Existenz fingierte

Parteifähigkeit der Beklagten für den gesamten Streit hierüber einschließlich der

dadurch entstandenen Kosten aufrechtzuerhalten.

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Eine Erstattung zugunsten des für die nicht mehr existente Beklagte han-

delnden Dritten kommt im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht in

Betracht. Das Kostenfestsetzungsverfahren dient allein der Umsetzung der ge-

richtlichen Kostengrundentscheidung. Antrags- und ausgleichsberechtigt ist nur

der im Titel genannte Kostengläubiger (Stein/Jonas/Bork aaO § 103 Rdn. 8

m.w.N.) und nicht ein hinter diesem stehender Dritter. Für Ermittlungen zur

Feststellung des Dritten, der für die nicht mehr existente Partei gehandelt hat,

ist das Kostenfestsetzungsverfahren auch nicht geeignet.

Hahne

Sprick

Fuchs

Ahlt

Vézina

Vorinstanzen:

LG Neuruppin, Entscheidung vom 12.05.2004 - 2 O 69/03 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.12.2004 - 6 W 126/04 -