BGH Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZB 117/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2007
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und die Richterin
Lohmann
am 11. Oktober 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Chemnitz vom 27. April 2007 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbe-
schwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde war schon deshalb als
unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl.
BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
2. Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil
die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz
1 ZPO). Wenn die rechtzeitige oder formgerechte Vornahme einer fristwahren-
den Handlung, wie hier bei der Rechtsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist un-
verschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts we-
gen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 f ZPO), sofern sie
bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden An-
trag auf Prozesskostenhilfe eingereicht hat (BGH, Beschl. v. 24. November
1999 - XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879; Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA
10/01, NJW 2002, 2180; Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, n. v.; st. Rspr.).
Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Schuldner hat erst nach Ablauf
der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt, ihm Prozesskostenhil-
fe zu bewilligen. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde lief am 10. Juni
2007 ab. Sie beträgt einen Monat (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und begann am
10. Mai 2007 zu laufen. Denn an diesem Tag ist dem Schuldner der Beschluss
des Landgerichts vom 27. April 2007 zugestellt worden. Der Schuldner hat das
Prozesskostenhilfegesuch erst am 2. Juli 2007 gestellt.
Fischer
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 16.01.2007 - 1119 IK 1245/01 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 27.04.2007 - 3 T 127/07 -