Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZB 117/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2007

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und die Richterin

Lohmann

am 11. Oktober 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Chemnitz vom 27. April 2007 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbe-

schwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

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1. Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde war schon deshalb als

unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl.

BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).

2. Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil

die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz

1 ZPO). Wenn die rechtzeitige oder formgerechte Vornahme einer fristwahren-

den Handlung, wie hier bei der Rechtsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist un-

verschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts we-

gen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 f ZPO), sofern sie

bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden An-

trag auf Prozesskostenhilfe eingereicht hat (BGH, Beschl. v. 24. November

1999 - XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879; Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA

10/01, NJW 2002, 2180; Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, n. v.; st. Rspr.).

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Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Schuldner hat erst nach Ablauf

der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt, ihm Prozesskostenhil-

fe zu bewilligen. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde lief am 10. Juni

2007 ab. Sie beträgt einen Monat (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und begann am

10. Mai 2007 zu laufen. Denn an diesem Tag ist dem Schuldner der Beschluss

des Landgerichts vom 27. April 2007 zugestellt worden. Der Schuldner hat das

Prozesskostenhilfegesuch erst am 2. Juli 2007 gestellt.

Fischer

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Chemnitz, Entscheidung vom 16.01.2007 - 1119 IK 1245/01 -

LG Chemnitz, Entscheidung vom 27.04.2007 - 3 T 127/07 -