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BGH Beschluss vom 11.01.2007 – IX ZB 271/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Januar 2007
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO §§ 6, 21, 22
a) Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter ermächtigen,
in Bezug auf Betriebsgrundstücke des Schuldners Betretungsverbote auszu-
sprechen.
b) Ist eine Gesellschaft Schuldnerin, kann das Insolvenzgericht den vorläufigen
Insolvenzverwalter nicht ermächtigen, in die organschaftliche Stellung der
Vertreter einzugreifen.
c) Zur Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags gegen Sicherungs-
maßnahmen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04 - LG Würzburg
AG Würzburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 11. Januar 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Würzburg vom 22. Oktober 2004 wird auf Kos-
ten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € fest-
gesetzt.
Gründe:
I.
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Am 3. August 2004 beantragte die Schuldnerin, eine GmbH & Co. KG,
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen unter Anordnung der
Eigenverwaltung. Sie erklärte, zur Vorbereitung der Eigenverwaltung zwei lang-
jährig als Insolvenzverwalter tätige und auf dem Gebiet der Finanzierung von
Unternehmen in der Krise erfahrene Personen in die Geschäftsführung berufen
zu haben. Das Insolvenzgericht beauftragte den weiteren Beteiligten zunächst
mit der Erstattung eines Gutachtens. Auf eigene Anregung hin wurde der weite-
re Beteiligte am 6. August 2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Im
Beschluss heißt es wörtlich:
"6. Im Hinblick auf die beantragte Eigenverwaltung wird dem vor- läufigen Verwalter das Recht eingeräumt, Mitglieder der Ge- schäftsführung, leitende Angestellte oder Prokuristen von ihren Aufgaben zu entbinden und freizustellen. Bis zur Freistellung ge- troffene Verfügungen des Freigestellten bleiben wirksam."
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Am 11. August 2004 erließ das Insolvenzgericht auf Anregung des weite-
ren Beteiligten folgenden ergänzenden Beschluss:
"Es wird angeordnet,
a) dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
b) dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Ermächtigung er- teilt wird, Forderungen der Schuldnerin gegen Dritte sowie Bankguthaben einzuziehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, hinsichtlich sämtlicher Betriebsgelände der Schuldnerin Betretungsverbote auszusprechen."
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Am selben Tage teilte der weitere Beteiligte den beiden neu bestellten
Geschäftsführern der Komplementär-GmbH mit, er entbinde sie von ihren Auf-
gaben als Geschäftsführer; sie dürften das Betriebsgelände der Schuldnerin nur
noch in Absprache mit ihm betreten.
Am 19. August 2004 hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde gegen
beide Beschlüsse eingelegt. Am 1. Oktober 2004 ist das Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zum
Insolvenzverwalter ernannt worden. Die Schuldnerin hat die sofortige Be-
schwerde aufrechterhalten mit dem Ziel der Feststellung, dass die Anordnung
unter Ziffer 6 des Beschlusses vom 6. August 2004 sowie der Beschluss vom
11. August 2004 rechtswidrig seien. Die sofortige Beschwerde ist als unzulässig
verworfen worden. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin die in
der Beschwerdeinstanz zuletzt gestellten Feststellungsanträge weiter.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht, wie der weitere Beteiligte meint, wegen
Fehlens einer Prozessvollmacht des jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der
Schuldnerin unzulässig. Das gilt auch dann, wenn die Vollmacht nicht von dem
Geschäftsführer Dr. A. F. , sondern von den Geschäftsführern
Dr. F. N. und A. H. erteilt worden sein sollte. Deren Amt
ist durch die Schreiben des weiteren Beteiligten vom 11. August 2004 nicht be-
endet worden. Die Schuldnerin ist eine GmbH & Co. KG. Der weitere Beteiligte
ist nicht ermächtigt worden, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der
Schuldnerin abzuberufen. Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 6. August
2004 konnte sich nur auf Mitglieder der Geschäftsleitung der Schuldnerin be-
ziehen.
III.
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Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 21 Abs. 2 Satz 2 InsO statthaft und
auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
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1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die zunächst zulässige sofortige
Beschwerde sei mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen prozessualer
Überholung unzulässig geworden. Das gelte auch, soweit der Beschluss vom
11. August 2004 den weiteren Beteiligten ermächtigt habe, Betretungsverbote
auszusprechen; denn Art. 13 GG enthalte nur ein Abwehrrecht, und der unan-
tastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung werde nicht berührt. Greifbar
gesetzwidrig seien die angefochtenen Beschlüsse nicht.
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2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung
stand.
a) Die sofortige Beschwerde setzt wie jedes andere Rechtsmittel auch
eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus, die im Zeitpunkt der Entschei-
dung noch gegeben sein muss. Ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig
(BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, WM 2006, 2329, 2330). Die
angefochtenen Beschlüsse betreffen nach § 21 InsO angeordnete Siche-
rungsmaßnahmen. Diese haben sich mit der Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens erledigt (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 21 Rn. 56); eine Sachentschei-
dung ist nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB
197/03, ZIP 2004, 425, 426).
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b) Ein besonderes Verfahren, in dem die Rechtswidrigkeit einer bereits
erledigten Sicherungsmaßnahme im Sinne von § 21 InsO festgestellt werden
kann, sehen weder die Zivilprozessordnung noch die Insolvenzordnung vor.
Auch verfassungsrechtlich ist die Zulassung eines Fortsetzungsfeststellungs-
antrags im vorliegenden Fall nicht geboten.
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(z.B. BVerfGE 104, 220, 221 f; 110, 77, 85) widerspricht es nicht dem Grund-
recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), die Rechtsschutzgewäh-
rung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse ab-
hängig zu machen. Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, so lange der
Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel
eine materielle Beschwer beseitigen kann. Dass die Gerichte über diesen Zeit-
punkt hinaus für Stellungnahmen zur Rechtslage in Anspruch genommen wer-
den können, gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dagegen nicht.
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bb) Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein Be-
dürfnis nach gerichtlicher Entscheidung allerdings fortbestehen, wenn das Inte-
resse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise
schutzwürdig ist, etwa dann, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dient, einer
Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung
durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (BVerfGE 96, 27, 40).
Darüber hinaus kommt ein trotz Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzinte-
resse in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe in Betracht. Hierunter fallen
insbesondere solche Eingriffe, die unter Richtervorbehalt stehen und nach dem
typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt sind, in welcher
der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung
vorgegebenen Instanz kaum erlangen kann (BVerfGE 104, 220, 232 ff). Ein
Rechtsschutzinteresse trotz prozessualer Überholung hat das Bundesverfas-
sungsgericht für Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen, bei erle-
digtem polizeirechtlichem Unterbringungsgewahrsam, bei vorläufig gerichtlich
angeordneten Unterbringungen psychisch auffälliger Personen, in Fällen von
Abschiebehaft, bei der Anordnung der Auskunft über die Telekommunikation
und bei Eingriffen in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit angenommen
(BverfGE 107, 299, 337 f; 110, 77, 89 ff). Auch der Bundesgerichtshof hat in
Bezug auf eine dem Gesetz fremde, in das Grundrecht des Betroffenen auf
Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) eingreifende Maßnahme,
gegen die eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig zu erlangen war,
einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zugelassen (BGHZ 158, 212 ff).
cc) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt.
(1) Hinsichtlich des Beschlusses vom 11. August 2004 beanstandet die
Rechtsbeschwerde (nur), dass der weitere Beteiligte ermächtigt worden ist,
hinsichtlich aller Betriebsgrundstücke Betretungsverbote auszusprechen. Sie
meint, das Insolvenzgericht müsse die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen
selbst treffen. Die Entscheidung darüber, welche Maßnahmen erforderlich sei-
en, dürfe nicht dem vorläufigen Verwalter übertragen werden.
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(a) Grundrechte der Schuldnerin aus Art. 13 Abs. 2 GG und aus Art. 104
Abs. 2 und 3 GG, bei deren Verletzung das Bundesverfassungsgericht ein
nach Erledigung des Eingriffs fortbestehendes Feststellungsinteresse ange-
nommen hat, sind durch die beanstandete Maßnahme nicht verletzt worden.
Betretungsverbote fallen auch nicht in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1
GG. Diese Bestimmung verbietet, gegen den Willen des Wohnungsinhabers in
dessen Wohnung einzudringen oder darin zu verweilen (BVerfGE 109, 279,
309). Es geht also um die räumliche Privat- und Lebenssphäre. Betretungsver-
bote schränken demgegenüber das Besitzrecht des Berechtigten ein, der nicht
mehr allein bestimmen kann, wer Zutritt zu seinen Räumen erhält und wer
nicht, und dem der Zutritt möglicherweise auch selbst verweigert wird. Art. 13
Abs. 1 GG schützt jedoch nicht das Besitzrecht an einer Wohnung, sondern
deren Privatheit (BVerfGE 89, 1, 12). Betretungsverbote stellen deshalb keinen
Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG dar (v. Mangoldt/Klein/Gornig,
GG 5. Aufl. Art. 13 Abs. 1 Rn. 43; vgl. auch Maunz/Dürig/Herzog/Papier, GG
Art. 13 Rn. 150). Beeinträchtigt worden sind allenfalls Grundrechte der Schuld-
nerin aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG. Um tief greifende Eingriffe
im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt
es sich insoweit jedoch nicht.
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(b) Die beanstandete Maßnahme ist der Insolvenzordnung auch nicht
fremd. Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 InsO
ermächtigt werden, Betretungsverbote hinsichtlich der Betriebsgrundstücke des
Schuldners auszusprechen (vgl. zur KO bereits LG Duisburg NZI 1999, 328,
329).
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Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein
allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfü-
gungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insol-
venzverwalter über (§ 22 Abs. 1 Satz 1 InsO). Seine rechtlichen Befugnisse
entsprechen denjenigen eines Insolvenzverwalters, der ebenfalls berechtigt ist,
das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners zu verwalten
und über es zu verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO). Nur seine Aufgaben (vgl. § 22
Abs. 1 Satz 2 InsO) unterscheiden sich von denjenigen des endgültigen Ver-
walters. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis umfasst auch das Haus-
recht über Betriebsgrundstücke des Schuldners.
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Wird - wie hier - ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne dass
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt
das Gericht die Pflichten, damit auch die Befugnisse des vorläufigen Insol-
venzverwalters (§ 22 Abs. 2 Satz 1 InsO; vgl. HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 21
Rn. 7). So lange sich die übertragenen Befugnisse im Rahmen des § 22 Abs. 1
InsO halten und im Einzelfall verhältnismäßig sind, bestehen keine rechtlichen
Bedenken. Die Befugnis, Betretungsverbote in Bezug auf die Betriebs-
grundstücke auszusprechen, ist ein Ausschnitt aus dem Hausrecht, das dem
vorläufigen Insolvenzverwalter dann, wenn ein allgemeines Verfügungsverbot
angeordnet worden ist, schon nach § 22 Abs. 1 InsO zusteht.
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Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es nicht erforderlich,
dass das Insolvenzgericht im Voraus entscheidet, welchen Personen der Zutritt
verwehrt werden darf. Grundsätzlich bestimmt zwar das Insolvenzgericht den
Ablauf des Eröffnungsverfahrens. Nach § 21 Abs. 1 InsO hat es diejenigen
Maßnahmen zu treffen, die zur Erhaltung des Schuldnervermögens erforderlich
erscheinen. Diese Verantwortung kann das Gericht nicht auf einen nach § 22
Abs. 2 InsO bestellten vorläufigen Verwalter übertragen, indem es diesen um-
fassend zu allen Maßnahmen ermächtigt, die er seinerseits nach seinem eige-
nen Ermessen für nötig und zweckmäßig halten mag. Das Gericht muss viel-
mehr im Einzelnen die Rechte festlegen, die dem vorläufigen Verwalter einge-
räumt werden, damit er seine Pflichten zu erfüllen vermag (BGHZ 151, 353,
366 f). Das ist im vorliegenden Fall jedoch geschehen. Die Maßnahme "Ertei-
lung von Betretungsverboten hinsichtlich der Betriebsgrundstücke" ist exakt
bezeichnet. In welcher Weise er von den übertragenen Befugnissen Gebrauch
macht, hat der vorläufige Verwalter selbst zu entscheiden.
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(2) Der Beschluss vom 6. August 2004 war insoweit rechtswidrig, als er
den weiteren Beteiligten ermächtigte, "Mitglieder der Geschäftsführung" der
Schuldnerin "von ihren Aufgaben zu entbinden".
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(a) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat auf die Struktur der be-
troffenen Gesellschaft keinen Einfluss. Das gilt unabhängig von der Rechtsform
der Gesellschaft. Ist die Schuldnerin eine Personengesellschaft, richten sich
Geschäftsführung und Vertretung - begrenzt durch die Befugnisse des
Insolvenzverwalters - weiterhin nach §§ 114 ff, 125 ff HGB (MünchKomm-
HGB/K. Schmidt, 2. Aufl. Anh. § 158 Rn. 46). Die bis zur Eröffnung geschäfts-
führungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter nehmen die Rechte der
Schuldnerin im Insolvenzverfahren wahr (MünchKomm-HGB/K. Schmidt, aaO
Rn. 44). Gleiches gilt für Organe einer juristischen Person, die ihre Stellung
auch nach der Eröffnung behalten, aber nur noch solche Aufgaben wahrneh-
men, die nicht die Insolvenzmasse betreffen (BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - IX
ZR 282/03, ZInsO 2006, 260). Ist die Schuldnerin eine Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung, bleiben die Geschäftsführer
im Amt
(Baumbach/
Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG 18. Aufl. § 64 Rn. 58). Ihnen obliegen die
Aufgaben der Schuldnerin im Insolvenzverfahren (§ 35 GmbHG). Es bleibt
auch bei der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für die Bestellung
und die Abberufung der Geschäftsführer (§ 46 Nr. 5 GmbHG), soweit der Ge-
sellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. Der Insolvenzverwalter ist nicht be-
rechtigt, einen Geschäftsführer abzuberufen; er kann allenfalls dessen Anstel-
lungsvertrag kündigen (Henssler, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl.
S. 1287 Rn. 10 f; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG 16. Aufl. § 64 Rn. 36).
Ist eine Aktiengesellschaft bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne gesetz-
lichen Vertreter, muss das Gericht einen Notvorstand (§ 85 AktG) bestellen,
damit die Schuldnerin im Verfahren handlungsfähig bleibt (BayObLG ZIP 1988,
1119, 1120 f). Der Verwalter kann über die Organstellung nicht verfügen (vgl.
BGH, Urt. v. 18. Dezember 1980 - II ZR 140/79, ZIP 1981, 178, 179).
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(b) Dem vorläufigen Insolvenzverwalter können keine weitergehenden
Befugnisse übertragen werden, als der endgültige Verwalter mit der Eröffnung
kraft Gesetzes erhält. Wird dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot
auferlegt, dürfen dem vorläufigen Verwalter keine Pflichten übertragen werden,
die über diejenigen eines starken vorläufigen Verwalter hinausgehen (§ 22
Abs. 2 Satz 2 InsO). Dessen Pflichten (wenn auch nicht dessen Aufgaben) ent-
sprechen denjenigen eines endgültigen Verwalters. Für die Befugnisse, die
nötig sind, um diese Pflichten zu erfüllen, kann nichts anderes gelten (BGHZ
151, 353, 366). Ist der endgültige Verwalter also nicht berechtigt, dem ge-
schäftsführenden Gesellschafter einer Personengesellschaft die Geschäftsfüh-
rungsbefugnis zu entziehen (vgl. §§ 117, 127 HGB) oder den Geschäftsführer
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung abzuberufen (vgl. § 46 Nr. 5
GmbHG), gilt gleiches auch für den vorläufigen Verwalter.
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(c) Der angegriffene Beschluss stellt damit eine Maßnahme dar, die dem
Gesetz fremd ist. Es fehlt jedoch an einer fortwirkenden Grundrechtsverlet-
zung, welche die Zulassung eines Fortsetzungsfeststellungsantrags erfordern
könnte. Der weitere Beteiligte hat von der ihm rechtswidrig erteilten Ermächti-
gung nicht wirksam Gebrauch gemacht. Seine Schreiben vom 11. August 2004
waren an Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Schuldnerin gerichtet.
Hinsichtlich dieser Gesellschaft waren ihm keinerlei Befugnisse übertragen
worden. Sein Versuch, die Abberufung der beiden neu bestellten Geschäftsfüh-
rer im Handelsregister eintragen zu lassen, ist folgerichtig gescheitert. Dass
der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts bei der Gläubigerversammlung am
22. November 2004
in Verkennung der Rechtslage einen dieser
Geschäftsführer nicht als Vertreter der Schuldnerin angesehen hat, erfordert
nicht die Zulassung eines im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsbehelfs.
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 06.08.2004 - 1 IN 377/04 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 22.10.2004 - 3 T 1973/04 -