BGH Beschluss vom 11.10.2007 – V ZB 1/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2007
in der Zwangsverwaltungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZwVwV § 19
a) Die Regelvergütung nach § 18 Abs. 1 u. 2 ZwVwV ist offensichtlich unangemes-
sen im Sinne von § 19 Abs. 2 ZwVwV, wenn sie trotz Ausschöpfung des Höchst-
rahmens (§ 18 Abs. 2 ZwVwV) um mehr als 25 % hinter der Vergütung nach Zeit-
aufwand zurückbleibt.
b) Hat der Zwangsverwalter seine Tätigkeit so konkret dargelegt, dass der nach
§ 19 ZwVwV vergütungsfähige Zeitaufwand in der Gesamtschau bei überschlägi-
ger Abschätzung plausibel erscheint, kann die abgerechnete Stundenzahl festge-
setzt werden; zu näheren Darlegungen ist der Verwalter nur gehalten, wenn sein
Antrag eine Plausibilitätskontrolle schon nicht ermöglicht oder aber dieser Kontrol-
le aufgrund besonderer Umstände – etwa aufgrund eines die Plausibilität erschüt-
ternden Einwandes eines Beteiligten – nicht stand hält.
BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2007- V ZB 1/07 - LG Koblenz
AG Lahnstein
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Koblenz vom 29. November 2006 wird auf Kos-
ten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
1.410,85 €.
Gründe
I.
Die Schuldner sind Wohnungseigentümer von zwei durch die Ferienpark
Vermietungsgesellschaft mbH an Feriengäste vermieteten Appar-
tements, die in der Zeit von Ende Oktober 2003 bis Mitte Mai 2006 der Zwangs-
verwaltung unterlagen. Zwangsverwalter war der Beteiligte zu 4, in dessen
Verwaltungszeit Mieteinnahmen in Höhe von 6.628,77 € erzielt wurden.
Der Beteiligte zu 4 hat nach § 19 Abs. 2 ZwVwV die Festsetzung einer
Vergütung nach Stundenaufwand in Höhe von insgesamt 2.679,60 € (28 Stun-
den à 75 € zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) beantragt und
hierzu geltend gemacht, die auf der Grundlage der Mieteinnahmen zu bemes-
sende Regelvergütung (§ 18 ZwVwV) in Höhe von 993,32 € sei nicht angemes-
sen, weil ein Zeitaufwand von wenigstens 28 Stunden entstanden sei. Der
Festsetzungsantrag enthält eine Vergleichsrechnung sowie eine Beschreibung
der erbrachten Tätigkeiten, jedoch keinen detaillierten Stundennachweis. Letz-
teres wird von der betreibenden Gläubigerin, der Beteiligten zu 1, beanstandet,
die dem geltend gemachten Zeitaufwand entgegen tritt.
Die Rechtspflegerin hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Die da-
gegen von der Beteiligten zu 1 eingelegte sofortige Beschwerde hat das Land-
gericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die
Beteiligte zu 1 eine Herabsetzung auf die Regelvergütung erreichen. Der Betei-
ligte zu 4 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach
§ 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht hält die Voraussetzungen für eine stundenwei-
se Vergütung nach § 19 Abs. 2 ZwVwV für gegeben. Insbesondere sei der gel-
tend gemachte Zeitaufwand auf der Grundlage der substantiierten Darlegungen
des Zwangsverwalters plausibel und bewege sich im unteren Bereich dessen,
was in durchschnittlichen Verfahren als "Normalaufwand" anzusehen sei. Ein
detaillierter Stundennachweis mit einer Aufschlüsselung nach Arbeitsminuten
sei nicht erforderlich.
2. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
a) Gemäß § 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZwVwV kann der Verwalter eine Ver-
gütung nach Zeitaufwand verlangen, wenn die Regelvergütung nach § 18
Abs. 1 u. 2 ZwVwV offensichtlich unangemessen ist. Davon ist auszugehen,
wenn die Regelvergütung trotz Ausschöpfung des Höchstrahmens nach § 18
Abs. 2 ZwVwV um mehr als 25 % hinter der Vergütung nach Zeitaufwand zu-
rückbleibt (ebenso Eickmann, ZIP 2004, 1736, 1739; Haarmeyer/Wutzke/
Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 19 ZwVwV Rdn. 16). Diese Vor-
aussetzung hat das Beschwerdegericht der Sache nach ohne Rechtsfehler be-
jaht. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass es den geltend gemachten
Zeitaufwand von 28 Stunden anerkannt hat.
aa) Bei der Bestimmung des nach § 19 Abs. 1 ZwVwV für die Verwaltung
erforderlichen Zeitaufwandes ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsge-
ber mit der Neuordnung des Rechts der Zwangsverwaltervergütung auch das
legitime Anliegen verfolgt hat, eine mit aufwendigen Prüfungen einhergehende
Mehrbelastung der Gerichte möglichst zu verhindern (vgl. BR-Drucks. 842/03,
S. 9 u. 17). Dem liegt zugrunde, dass der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer
übermäßig ins Detail gehenden Betrachtung zu erzielen ist, in keinem Verhält-
nis zu den sich einstellenden Nachteilen steht, wenn in nahezu jedem Einzelfall
darüber gestritten werden kann, ob ein bestimmter Zeitaufwand für einzelne
Positionen erforderlich war oder nicht. Schon deshalb kann entgegen der Auf-
fassung der Rechtsbeschwerde zumindest im Regelfall nicht ein Stundennach-
weis über die von dem Verwalter und seinen Mitarbeitern entfalteten Tätigkeiten
verlangt werden. Vielmehr dürfen sich die Gerichte bei der Festsetzung grund-
sätzlich mit einer Plausibilitätskontrolle begnügen (vgl. auch LG Frankenthal
ZfIR 2006, 36, 37; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, Rdn. 22; jeweils
m.w.N.). Hat der Verwalter die vergütungsrelevante Tätigkeit so konkret darge-
legt, dass der Zeitaufwand in der Gesamtschau bei überschlägiger Abschät-
zung plausibel erscheint, kann die abgerechnete Stundenzahl festgesetzt wer-
den, wobei auch die in ZinsO 2004, 78 ff. veröffentlichte REFA-Studie, in der
der durchschnittliche Zeitaufwand für typische Verfahren ermittelt worden ist,
einen Anhaltspunkt für die Plausibilitätsbeurteilung bieten kann (vgl. dazu auch
Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, Rdn. 17). Zu näheren Darlegungen
ist der Verwalter nur gehalten, wenn sein Antrag eine Plausibilitätskontrolle
schon nicht ermöglicht oder aber dieser Kontrolle aufgrund besonderer Um-
stände – etwa aufgrund eines die Plausibilität erschütternden Einwandes eines
Beteiligten – nicht stand hält (vgl. auch Senatsbeschl. v. 25. Januar 2007, V ZB
150/06, NZM 2007, 261, 262).
bb) Gemessen daran lässt die Zugrundelegung des in Rechnung gestell-
ten Zeitaufwands Rechtsfehler nicht erkennen. Dass das Beschwerdegericht
bei der Plausibilitätskontrolle den ihm eingeräumten tatrichterlichen Beurtei-
lungsspielraum überschritten hätte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Ins-
besondere ist der Vorwurf unberechtigt, das Beschwerdegericht habe sich an
der REFA-Studie orientiert, dabei aber außer acht gelassen, dass die Studie
von aus 10 Einheiten bestehenden Objekten mit wechselnden Mietern und
normalem Reparaturaufwand ausgehe. Von einem geringeren Zeitaufwand ist
das Beschwerdegericht ausgegangen. Dabei hat es ersichtlich auch dem Um-
stand Rechnung getragen, dass bereits in dem Festsetzungsantrag des Betei-
ligten zu 4 ausgeführt worden ist, der nach der REFA-Studie anfallende Stun-
denaufwand eines Regelverfahrens (37 Stunden pro Jahr zzgl. 18 Stunden im
Jahr der Anordnung und 14 Stunden im Jahr der Aufhebung) werde deshalb
nicht geltend gemacht, weil weder eine umfangreiche Mietverwaltung (nur ein
Mietverhältnis) noch die Bearbeitung von Umsatzsteuererklärungen noch die
Beachtung eines umfangreichen Teilungsplans erforderlich gewesen sei.
b) Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ab-
gesehen, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grund-
sätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, Entscheidung vom 06.09.2006 - 6 L 22/03 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 29.11.2006 - 2 T 914/06 -