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BGH Beschluss vom 11.10.2007 – V ZB 178/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2007

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Das Vollstreckungsgericht ist bei der Entscheidung über den Zuschlag an die von

ihm getroffene Festsetzung des Verkehrswerts gebunden.

BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2007 - V ZB 178/06 - LG Bückeburg

AG Stadthagen

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Begrün-

dung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gewährt.

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der

4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 7. August 2006

und der Beschluss des Amtsgerichts Stadthagen vom

4. November 2005 aufgehoben. Der Beteiligten zu 5 wird der Zu-

schlag auf das im Versteigerungstermin des Amtsgerichts Stadt-

hagen vom 25. Oktober 2005 abgegebene Gebot von 10.000 €

versagt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten zu 2 bis 4 betreiben die Zwangsvollstreckung in das im

Eingang des Beschlusses bezeichnete Grundstück des Schuldners. Das Voll-

streckungsgericht hat den Verkehrswert des mit einem unbewohnten Fach-

werkhaus bebauten Grundstücks durch Beschluss vom 3. März 2004 auf

4

106.860 € festgesetzt. In dem ersten, auf den 28. April 2005 bestimmten Ver-

steigerungstermin bot ein Vertreter der Beteiligten zu 2 im eigenen Namen

10.000 €. Weitere Gebote erfolgten nicht. Der Zuschlag wurde gemäß § 85a

ZVG versagt.

In dem zweiten Versteigerungstermin am 25. Oktober 2005 blieb die Be-

teiligte zu 5 mit einem Gebot von ebenfalls 10.000 € Meistbietende. Das Voll-

streckungsgericht hat ihr mit Beschluss vom 4. November 2005 auf dieses Ge-

bot den Zuschlag erteilt.

Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des

Schuldners zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt

der Schuldner die Aufhebung des Zuschlags.

II.

Das Beschwerdegericht meint, der Zuschlag sei der Beteiligten zu 5 zu

Recht erteilt worden. Dass das im ersten Termin abgegebene Gebot nicht in der

Absicht abgegeben worden sei, das Grundstück zu erwerben, lasse sich nicht

feststellen. Bei der Entscheidung über den Zuschlag sei das Vollstreckungsge-

richt an die Zulassung des im ersten Termin abgegebenen Gebots und die Ent-

scheidung, den Zuschlag gemäß § 85a Abs. 1 ZVG zu versagen, gebunden

gewesen.

III.

5

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist zuläs-

sig. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt worden. An ihrer rechtzeitigen Be-

gründung war der Schuldner gehindert, solange der Senat über den innerhalb

der Begründungsfrist von dem Schuldner gestellten Antrag auf Gewährung von

Prozesskostenhilfe nicht entschieden hatte. Die Entscheidung ist durch Be-

schluss des Senats vom 20. Oktober 2006 erfolgt. Innerhalb der mit der Zustel-

lung dieses Beschlusses begonnenen Wiedereinsetzungsfrist hat der Schuldner

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt und die Beschwerde begründet.

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IV.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Das im ersten Versteigerungstermin abgegebene Gebot war unwirksam.

Bei dem Termin vom 25. Oktober 2005 handelte es sich nicht um einen zweiten

Versteigerungstermin im Sinne von § 85a Abs. 2 ZVG. Auf das Gebot der Betei-

ligten zu 5 durfte der Zuschlag nicht erteilt werden, weil es die Wertgrenze von

§ 85a Abs. 1 ZVG nicht ereichte.

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1. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, das im Termin vom 28. April

2005 abgegebene Gebot sei wirksam gewesen, ist rechtsfehlerhaft. Das Be-

schwerdegericht hat hierbei nicht berücksichtigt, dass eine tatsächliche Vermu-

tung dafür spricht, dass das Eigengebot eines Gläubigervertreters in der miss-

bräuchlichen Absicht abgegeben wird, den Schutz des Schuldners durch

§§ 85a, 114a ZVG zu unterlaufen, wie der Senat im Beschluss vom 10. Mai

2007, V ZB 83/06, WM 2007, 1522, 1527, zur Veröffentlichung

in

BGHZ vorgesehen, ausgeführt hat. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederho-

lungen verwiesen. Anhaltspunkte dafür, dass der Terminsvertreter der Beteilig-

ten zu 2 mit seinem Gebot ein rechtlich zulässiges Ziel verfolgt hätte, sind we-

der aufgezeigt worden, noch ersichtlich.

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2. Das Gebot hätte nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückgewiesen werden müs-

sen. Nachdem dies unterblieben war, konnte und musste seine Unwirksamkeit

bei der Entscheidung über den Zuschlag vom 4. November 2005 berücksichtigt

werden. Bei dieser Entscheidung war das Vollstreckungsgericht nicht nach § 79

ZVG an die rechtsfehlerhafte Zulassung des in dem Termin vom 28. April 2005

abgegebenen Gebots gebunden (Senatsbeschluss vom 10. Mai 2007, aaO

1528), sondern hätte den Zuschlag versagen müssen, weil das Gebot der

Ersteherin den hälftigen Verkehrswert des Grundstücks nicht erreichte.

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Das ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil das Vollstreckungsge-

richt in den Gründen der Entscheidung über den Zuschlag ausgeführt hat, der

Verkehrswert des Grundstücks habe nach den von der Beteiligten zu 2 im Ter-

min vom 25. Oktober 2005 vorgelegten Fotografien des Hauses nur noch etwa

20.000 € betragen. Bei dieser Feststellung hat das Vollstreckungsgericht den

Beschluss vom 3. März 2004 rechtsfehlerhaft übergangen. Das Verkehrswert-

festsetzungsverfahren ist mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet und

bindet das Vollstreckungsgericht an die zur Festsetzung des Verkehrswerts ge-

troffene Entscheidung.

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Der Festsetzungsbeschluss erwächst zwar nicht in materielle Rechtskraft

(BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB 128/03, ZfIR 2004, 167, 169; OLG

Düsseldorf Rpfleger 2000, 559; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 74a Rdn. 37; Dass-

ler/Schiffhauer/Gerhardt, ZVG, 11. Aufl., § 74a Anm. 7h; Stöber, ZVG, 18. Aufl.,

§ 74a Anm. 7.20 b). Ändern sich die tatsächlichen Umstände, auf denen die

Festsetzung beruht, muss das Vollstreckungsgericht die Festsetzung vielmehr

an die Änderung der Umstände anpassen (OLG Hamm Rpfleger 1977, 452;

1991, 73; OLG Koblenz Rpfleger 1985, 410, 411; Böttcher, aaO, Rdn. 38;

Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und

Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., Bd. 1 Rdn. 23 Anm. 5). Das kann aber nicht

in den Gründen des Zuschlagsbeschlusses erfolgen, sondern muss vor dem

Versteigerungstermin und so rechtzeitig geschehen, dass die Beteiligten die

geänderte Festsetzung in dem hierfür nach § 74a Abs. 5 Satz 2 ZVG vorgese-

henen Verfahren überprüfen können (Stöber, aaO, Anm. 7.11). Daran fehlt es.

V.

12

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtliche Kosten für die

Entscheidung über den Zuschlag und die hiergegen gerichteten Rechtsmittel-

verfahren sind nicht entstanden, weil die Rechtsmittel Erfolg haben. Eine Erstat-

tung außergerichtlicher Kosten findet bei einer Beschwerde gegen den Zu-

schlag grundsätzlich nicht statt (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB

76/06, WM 2006, 2266, 2267 m.w.N.). Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens wird gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 GKG von dem Betrag des Zuschlags be-

stimmt, dessen Aufhebung die Beschwerde erstrebt.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen:

AG Stadthagen, Entscheidung vom 04.11.2005 - 8 K 67/02 -

LG Bückeburg, Entscheidung vom 07.08.2006 - 4 T 166/05 -