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BGH Urteil vom 17.10.2007 – XII ZR 96/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 17. Oktober 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 138 Cd, 1408

Ein ehevertraglicher Verzicht auf Zugewinnausgleich ist nicht schon deshalb

unwirksam (§ 138 BGB), weil ein Ehegatte - entsprechend den gemeinsamen

Vorstellungen der Ehegatten bei Vertragsschluss - in der Ehe einer selbständi-

gen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und deshalb kein im Versorgungsaus-

gleich auszugleichendes Versorgungsvermögen erworben hat.

BGH, Urteil vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - OLG Düsseldorf

AG Wuppertal

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Oktober 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-

ter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2005 wird auf

Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Parteien streiten im Rahmen des Scheidungsverfahrens um Zuge-

winnausgleich und hier insbesondere um die Wirksamkeit eines Ehevertrages.

Die Parteien studierten in W. , die Antragsgegnerin (geb.

1960; im Folgenden: Ehefrau) für das Lehramt in der Sekundarstufe II,

der Antragsteller (geb. 1963, im Folgenden: Ehemann) Betriebswirt-

schafslehre. Beide Parteien brachen ihr Studium ab, die Ehefrau 1987, der

Ehemann zwischen 1992 und 1994. Nachdem sie sich 1990 kennen gelernt

hatten und die Ehefrau 1994 schwanger wurde, schlossen sie auf Wunsch des

Ehemannes am 5. Januar 1995 einen Ehevertrag, dessen wesentlicher Inhalt

lautet:

4

"Für unsere Ehe schließen wir hiermit den gesetzlichen Güterstand der

Zugewinngemeinschaft aus und vereinbaren vollständige Gütertrennung.

Keiner von uns soll daher den Beschränkungen der §§ 1365 und 1369

BGB unterworfen sein. Ein Zugewinnausgleich nach Maßgabe der

§§ 1372 ff. BGB soll ebenfalls nicht stattfinden. Demnach erhält und er-

wirbt ein jeder von uns freies und unbewegliches Vermögen, welches

ihm zur Zeit gehört und welches er in Zukunft erwerben wird".

Abreden über Versorgungsausgleich und Unterhalt wurden nicht getrof-

fen.

Am 27. Januar 1995 schlossen sie die Ehe, aus der die Kinder D.

(geb. 1995) und R. (geb. 1998) hervorgegan-

gen sind. Die Ehefrau führte den Haushalt und betreute die Kinder. Der Ehe-

mann war - nach Darstellung der Ehefrau - Ende 1994 als Angestellter bei der

G.H. GmbH & Co KG tätig; kurz darauf erwarb er einen Anteil der

Gesellschaft, den er später aufstocken konnte. Er ist heute Mehrheitsgesell-

schafter und Geschäftsführer dieses Unternehmens, das 1881 von seiner Fami-

lie gegründet wurde, in W. ansässig und auf dem Gebiet der V.

und K...herstellung tätig ist.

5

Die Parteien trennten sich Anfang 2001; die Scheidung ist seit dem

4. Oktober 2003 rechtshängig. Der Ehemann lebt mit einer neuen Partnerin zu-

sammen, mit der er ein 2002 geborenes Kind hat. Für die ge-

meinsamen Kinder der Parteien leistet der Ehemann Unterhalt nach der höchs-

ten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (200 % des Regelsatzes); er

ließ vor dem Jugendamt entsprechende Urkunden errichten. Der Ehefrau zahlt

er einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 3.067 €; außerdem stellt er ihr sein

Einfamilienhaus in W. unentgeltlich zur Verfügung, in dem sie mit den

Kindern wohnt und dessen Finanzierungsaufwand (rund 1.500 € monatlich) so-

wie dessen Nebenkosten er trägt.

6

Die Ehefrau hat in der Folgesache Zugewinnausgleich Stufenklage erho-

ben und - in der ersten Stufe - vom Ehemann Auskunft über sein Endvermögen

zum Stichtag (4. Oktober 2003) unter Einbeziehung aller wertbildenden Fakto-

ren, insbesondere im Hinblick auf seine Firmenbeteiligungen, begehrt. Das

Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Teilurteil den Ehemann antragsgemäß

verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Ehemannes hat das Ober-

landesgericht das Teilurteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Auskunfts-

klage der Ehefrau abgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision

der Ehefrau.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

I.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht der Klägerin kein Aus-

kunftsanspruch zu, da die Parteien den gesetzlichen Güterstand der Zugewinn-

gemeinschaft wirksam abbedungen hätten und die vereinbarte Gütertrennung

keine Auskunftspflicht kenne. Insbesondere halte der von den Parteien abge-

schlossene Ehevertrag einer Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 138, 242 BGB

stand, wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung befürworte, die überwie-

gend Zustimmung erfahren habe.

9

Der Ehevertrag verstoße nicht gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1

BGB). Er beschränke sich im Wesentlichen darauf, die Gütertrennung anzuord-

nen; im Übrigen spreche er nur Punkte von untergeordneter Bedeutung an. Ge-

genstände aus dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts seien nicht be-

rührt; insbesondere würden weder Unterhaltsansprüche noch der Versorgungs-

ausgleich ausgeschlossen oder eingeschränkt.

10

Da der Ehemann - zunächst als Angestellter, später als Mitgesellschaf-

ter - seine Einkünfte aus den Gewinnen der G.H. GmbH & Co

KG gezogen habe, sei dieses Unternehmen die Basis für das laufende und

künftige Einkommen der Parteien gewesen. Der Ehemann habe deshalb ein

legitimes Interesse daran gehabt, das Firmenvermögen zu stärken und gegen

denkbare Ausgleichsansprüche aus dem privaten Bereich abzuschirmen.

11

Auch die Umstände vor und während der Beurkundung ließen den Ver-

trag nicht als sittenwidrig erscheinen. So stehe nicht fest, dass sich die Ehefrau

zur Beurkundung dieses Vertrages beim Notar eingefunden habe, ohne von

dem beabsichtigten Vertragsinhalt Kenntnis gehabt zu haben. Aber selbst wenn

die Ehefrau den Vertragsentwurf vor der Beurkundung weder gesehen noch mit

dem Ehemann besprochen hätte, folge daraus keine Übervorteilung. Denn der

Vertragstext sei übersichtlich, die entscheidende Aussage zur Gütertrennung

vorangestellt und klar abgefasst. Die Ehefrau sei deshalb - auch angesichts

ihrer Vorbildung - mit dem Verständnis des Vertragsinhalts nicht überfordert

gewesen.

12

Die Behauptungen der Ehefrau, der Ehemann habe sie, die damals

hochschwanger und in schlechter gesundheitlicher Verfassung (um den Jah-

reswechsel 1994/1995 schwere Grippe und Ischiasbeschwerden) gewesen sei,

mit verharmlosenden Äußerungen (formelle Kleinigkeit, nicht von Bedeutung)

zur Fahrt ins Notariat veranlasst und planmäßig getäuscht, hat das Oberlan-

desgericht als nicht schlüssig erachtet. Eine planmäßige Täuschung scheitere

bereits an dem Umstand, dass der Ehemann den Vertragsentwurf schon im

November 1994 in Auftrag geben habe, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm

die spätere Grippeerkrankung der Ehefrau noch nicht habe bekannt gewesen

sein können. Die angebliche Äußerung des Ehemannes, es handele sich bei

dem Vertrag um eine bedeutungslose Formalität, widerspreche dem zum All-

gemeingut zählenden Wissen, dass regelmäßig nur besonders wichtige

Rechtsgeschäfte durch einen Notar beurkundet würden; es sei auszuschließen,

dass die damals 34jährige Ehefrau und ehemalige Studentin über dieses All-

gemeinwissen nicht verfügt habe. Auch die Anstrengungen der Fahrt vom da-

maligen Wohnsitz der Parteien (in B. ) zum Sitz des Notars (in M. )

ließen sich nur mit einer besonderen Bedeutung der Sache rechtfertigen und

die Schilderung der Ehefrau unverständlich erscheinen. Schließlich spreche

gegen eine geplante Täuschung auch der klare Aufbau der Vertragsurkunde;

den äußerlich hervorgehobenen Begriff "Gütertrennung" habe die Ehefrau

schon bei flüchtiger Lektüre des Vertrages erkennen können.

13

Die von der Ehefrau angedeutete Befürchtung, dass der bereits festge-

setzte Heiratstermin von einer entsprechenden Vereinbarung abhängig ge-

macht und sie im Falle des Scheiterns die Sorge für das Kind allein zu tragen

haben werde, sei erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gel-

tend gemacht worden und rechtfertige es nicht, die mündliche Verhandlung

wieder zu eröffnen. Die Ehefrau habe nicht dargelegt, worauf sich ihre Befürch-

tung begründet haben solle. Auch sei ihre Andeutung mit ihrem eigenen frühe-

ren Vortrag nicht zu vereinbaren. Denn der Ehemann könne nicht einerseits die

Eheschließung von der Unterzeichnung des Ehevertrages abhängig gemacht,

diesen Ehevertrag aber gleichzeitig als eine bloß "formelle Kleinigkeit" bezeich-

net haben.

14

Die Schwangerschaft der Ehefrau als solche führe nicht zur Nichtigkeit

des Ehevertrages. Denn insoweit fehle es an der - auch vom Bundesverfas-

sungsgericht geforderten - Voraussetzung einer Zwangslage. Der Ehemann

habe die Ehefrau nicht vor die Alternative gestellt, entweder die Ehe mit einem

für sie nachteiligen Ehevertrag zu schließen oder den geplanten Hochzeitster-

min abzusagen. Im Übrigen sei der vorliegende Sachverhalt mit den vom Bun-

desverfassungsgericht entschiedenen Fällen schon deshalb nicht vergleichbar,

weil die Parteien mit der Gütertrennung eine vom Gesetz ausdrücklich angebo-

tene Gestaltung gewählt und Unterhaltsansprüche der Ehefrau unberührt ge-

lassen hätten.

15

Der Ehevertrag halte auch einer Ausübungskontrolle stand. Dabei kom-

me es nicht darauf an, ob der Ehemann mit den der Ehefrau und den Kindern

erbrachten (Bar- und Sach-)Leistungen seine Unterhaltspflicht bereits in vollem

Umfang erfülle oder ob die Ehefrau, die für sich einen Unterhaltsanspruch von

7.500 € monatlich rechtshängig gemacht habe, zu Recht für sich und die Kinder

einen Mindestunterhalt von 13.300 € monatlich beanspruche. Jedenfalls stün-

den der Ehefrau überdurchschnittliche Mittel zur Verfügung. Auch habe der

Ehemann angekündet, sich gegenüber dem konkret zu bemessenden Unter-

haltsbedarf nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen zu wollen. Zudem

sei auf Veranlassung des Ehemannes im Scheidungsverfahren der Versor-

gungsausgleich mit Genehmigung des Familiengerichts ausgeschlossen wor-

den; dadurch sei die Ehefrau, die die höheren Anwartschaften in der gesetzli-

chen Rentenversicherung erworben habe, begünstigt worden. Mit Ausnahme

des Zugewinns habe die Ehefrau folglich durch den Ehevertrag keine Einbußen

erlitten. Der Ehevertrag halte deshalb insgesamt der Inhaltskontrolle stand, oh-

ne dass es auf die Höhe des möglichen Zugewinns ankomme.

II.

17

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ

158, 81 = FamRZ 2004, 601 und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ

2005, 1444), unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Un-

terhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen

Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Schei-

dungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht

nicht. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht

dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch ver-

tragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall,

wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der

ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde,

die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksich-

tigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Gel-

tung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe

unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um

so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer

Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher

Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu die-

sem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB).

Im Übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor al-

lem danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenrege-

lungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben (vgl. dazu näher

Senatsurteile BGHZ 158, 81, 94 ff. = FamRZ 2004, 601, 604 ff. und vom

25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446 f.).

18

Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichen-

den Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzu-

nehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter

zu prüfen. Er hat dabei zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu

prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offen-

kundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt,

dass ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten

und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die

Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen

ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB).

Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhält-

nisse bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der

Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjek-

tiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die

sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu

seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den

benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen

(Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601, 606).

19

Eine Schwangerschaft der Frau bei Abschluss des Ehevertrages vermag

dabei, wie der Senat dargelegt hat, für sich allein noch keine Sittenwidrigkeit

des Ehevertrages zu begründen. Sie indiziert aber eine ungleiche Verhand-

lungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluß, die es rechtfertigt,

den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen, wo-

bei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sind

(Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446,

vom 5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1361 und vom 28. März

2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311). Auch bei dieser Gesamt-

21

schau wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit allerdings nur in Betracht kommen,

wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen

Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedun-

gen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch an-

derweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehe-

gatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige

gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (Senatsur-

teil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007,1310, 1311).

2. Im vorliegenden Fall haben die Parteien den Zugewinnausgleich da-

nach wirksam ausgeschlossen.

a) Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgen-

rechts nicht umfasst; er erweist sich ehevertraglicher Gestaltung am weitesten

zugänglich (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95, 98 f. = FamRZ 2004, 601, 605,

608). Schon im Hinblick auf diese nachrangige Bedeutung des Zugewinnaus-

gleichs im System des Scheidungsfolgenrechts wird ein Ausschluss dieses Gü-

terstandes, worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat (Senatsurteile vom

12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 692 a.E., vom 25. Mai

2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1448 und vom 28. März 2007

- XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311), regelmäßig nicht sittenwidrig sein.

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Die durch die Schwangerschaft der Klägerin indizierte ungleiche Ver-

handlungsposition der Parteien führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis.

Die Parteien haben mit ihrem Ehevertrag nur die Zugewinngemeinschaft aus-

geschlossen und damit von einer ihnen vom Gesetz ausdrücklich eröffneten

Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Hinsichtlich aller anderen Schei-

dungsfolgen haben sie es bei der gesetzlichen Regelung belassen; der Kernbe-

reich des Scheidungsfolgenrechts ist damit von ihrer Abrede nicht berührt.

Schon deshalb bewirkt der Ehevertrag hier keine evident einseitige Lastenver-

teilung, die für die Ehefrau hinzunehmen unzumutbar wäre. Dies gilt umso

mehr, als nach dem eigenen Vortrag der Ehefrau der Abschluss dieses Vertra-

ges in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Beteiligung des Ehe-

mannes als Mitgesellschafter an dem von seiner Familie gegründeten Unter-

nehmen stand. Für den Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes sprach,

worauf das Oberlandesgericht mit Recht hinweist, deshalb hier das berechtigte

Interesse des Beklagten an der Erhaltung der wirtschaftlichen Substanz seiner

Unternehmensbeteiligung. Das Anliegen, den Fortbestand dieser Beteiligung

als der Lebensgrundlage der Familie nicht durch etwaige Ausgleichszahlungen,

die jedenfalls etwaige Wertzuwächse der Unternehmensbeteiligung während

der Ehe erfassen würden, im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinanderset-

zung zu gefährden, erscheint legitim und nicht als Ausnutzung einer ungleichen

Verhandlungsstärke (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 -

FamRZ 2007, 1310, 1311).

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn schon bei Vertragsschluss

absehbar war, dass der Ehemann in der Ehezeit weitgehend nicht gesetzlich

rentenversicherungspflichtig sein und deshalb keine höheren gesetzlichen Ren-

tenanwartschaften als dann von ihm tatsächlich begründet (85,34 €) erwerben

würde. Für die Ehefrau, die ihrerseits in der Ehe gesetzliche Rentenanwart-

schaften in Höhe von 164,71 € erworben hat, hätte sich das Fehlen eines zu

ihren Gunsten durchzuführenden Versorgungsausgleichs dann als eine von

vornherein vorhersehbare Lücke in ihrer Altersversorgung dargestellt. Diese

- später tatsächlich eingetretene - Lücke ist jedoch keine Folge der vereinbarten

Gütertrennung, sondern des Umstandes, dass der Ehemann in der Ehezeit kein

auszugleichendes Versorgungsvermögen aufgebaut hat. Soweit die Revision

von einer Absicht des Ehemannes ausgeht, den Altersbedarf aus dem gemein-

sam geschaffenen Privatvermögen zu bestreiten, findet eine solche Absicht im

bisherigen Parteivortrag keine Grundlage. Sie würde im Übrigen auch nichts an

der Wirksamkeit der Vereinbarung über den Ausschluss des Zugewinnaus-

gleichs ändern. Das Scheidungsfolgenrecht unterscheidet strikt zwischen dem

Versorgungs- und dem Zugewinnausgleich. Dem ersten unterliegen Anrechte

auf Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, dem zwei-

ten unterfällt das sonstige Erwerbsvermögen. Verzichten Ehegatten von vorn-

herein darauf, in der Ehe durch die Begründung von Versorgungsanrechten

- sei es in der gesetzlichen Rentenversicherung, sei es in einer Lebensversiche-

rung oder bei einer sonstigen Einrichtung - für den Fall des Alters und der Inva-

lidität vorzusorgen, so müssen sie sich auch im Scheidungsfall an dieser Ent-

scheidung festhalten lassen; kein Ehegatte kann erwarten, der - entsprechend

den Vorstellungen bei Vertragsschluss - unterlassene Erwerb von Versor-

gungsvermögen werde im Scheidungsfall über den - vertraglich ausgeschlos-

senen - Zugewinnausgleich kompensiert. Auf die selbständige oder unselbstän-

dige Berufstätigkeit eines oder beider Ehegatten in der Ehe kommt es insoweit

nicht an. Im Gegenteil wird - wie bereits ausgeführt - gerade bei einer selbstän-

digen Erwerbstätigkeit eines Ehegatten dessen berechtigtes Interesse anzuer-

kennen sein, das Vermögen seines Erwerbsbetriebs durch den vertraglichen

Ausschluss des Zugewinnausgleichs einem möglicherweise existenzbedrohen-

den Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht

nur für sich, sondern auch für diesen Ehegatten und die gemeinsamen unter-

haltsberechtigten Kinder die Lebensgrundlage zu erhalten.

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b) Der vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist, wie das

Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, auch nicht im Hinblick auf die sons-

tigen Umstände seines Zustandekommens sittenwidrig.

25

aa) Die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe hinsichtlich der Fra-

ge, ob sich die Ehefrau bei Vertragsschluss in einer Zwangslage befunden ha-

be, nicht berücksichtigt, dass die Ehefrau Mitte Dezember 1994 eine Frucht-

wasseruntersuchung habe vornehmen lassen, die zur Abklärung befürchteter

Missbildungen der Leibesfrucht habe dienen sollen und deren Ergebnis bei Ver-

tragschluss noch nicht vorgelegen habe.

26

Mit dieser Rüge dringt die Revision nicht durch: Zum einen ist weder

dargetan noch sonst ersichtlich, welche konkreten Umstände eine solche Be-

sorgnis begründet haben sollen. Zum andern ist die Klägerin für eine etwaige

besondere, mit der Unsicherheit des Untersuchungsergebnisses verbundene

Zwangslage darlegungs- und beweispflichtig. Da der Ehemann bestritten hat,

dass das Ergebnis dieser Untersuchung bei Vertragsschluss noch nicht vorge-

legen habe, hätte die Beklagte zumindest den genauen Zeitpunkt dartun und

gegebenenfalls beweisen müssen, zu dem sie von dem Untersuchungsergebnis

Kenntnis erlangt haben will. Das hat sie nicht getan.

27

bb) Außerdem rügt die Revision, das Oberlandesgericht habe die Be-

hauptung der Ehefrau, der Ehemann und dessen Mutter hätten den Entwurf des

Ehevertrages mit ihr nicht erörtert, zu Unrecht mangels eines Beweisangebots

der Ehefrau unberücksichtigt gelassen. Hätte das Oberlandesgericht diesen

Vortrag berücksichtigt, hätte es nicht davon ausgehen können, dass die Ehe-

frau mit entsprechenden Vorkenntnissen versehen gewesen sei und der Notar

deshalb darauf habe verzichten dürfen, der Ehefrau den Vertragstext zu erläu-

tern und ihr in der notariellen Verhandlung ein Vertragsexemplar zum Mitlesen

zu überlassen.

28

Auch dieser Angriff führt die Revision nicht zum Erfolg. Das Oberlandes-

gericht geht nämlich davon aus, dass eine Übervorteilung der Ehefrau auch

dann nicht dargelegt sei, wenn sie - wie von ihr behauptet - den Vertragstext vor

der notariellen Verhandlung weder gesehen noch mit dem Ehemann oder des-

sen Mutter besprochen haben sollte. Der Vertragstext umfasse nur drei Seiten;

davon entfielen auf die eigentlichen Absprachen nur knapp zwei Seiten. Die

entscheidende Aussage zur Gütertrennung sei im Vertragstext klar vorange-

stellt und optisch hervorgehoben, so dass die Ehefrau sie vor der Unterzeich-

nung sofort habe wahrnehmen können und - auch unter Berücksichtigung ihrer

Vorbildung - nicht überfordert worden sei. Diese tatrichterliche Würdigung er-

scheint plausibel und lässt jedenfalls revisionsrechtlich bedeutsame Rechtsfeh-

ler nicht erkennen.

29

cc) Schließlich beanstandet die Revision, das Oberlandesgericht habe

seiner Würdigung den Erfahrungssatz zugrunde gelegt, Lehramtsstudentinnen

wüssten, was sich hinter dem Begriff "Gütertrennung" in einem Ehevertrag ver-

berge. Da ein solcher Erfahrungssatz nicht existiere, sei die Folgerung des

Oberlandesgerichts, die Ehefrau habe wegen der Hervorhebung des Begriffs

"Gütertrennung" Inhalt und Bedeutung des Ehevertrages bereits bei flüchtiger

Durchsicht der Vertragsurkunde im Büro des Notars erkennen können, fehler-

haft.

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Auch diese Beanstandung greift nicht durch: Das Oberlandesgericht geht

nicht von einem allgemeinen Erfahrungssatz über die güterrechtlichen Vor-

kenntnisse ehemaliger Lehramtsstudentinnen aus. Es unterstellt vielmehr mit

Recht ein Allgemeinwissen darüber, dass nur besonders wichtige Verträge der

notariellen Beurkundung bedürften; es sei auszuschließen, dass die damals

34jährige Ehefrau und ehemalige Lehramtsstudentin nicht über diese Erkennt-

nis verfügt haben solle. Aus diesem Umstand und der im Vertragsentwurf

- auch optisch - deutlich hervorgehobenen Beschreibung des Vertragsgegens-

tandes folgert das Oberlandesgericht, dass die Ehefrau sich über die besondere

Bedeutung des zu schließenden Vertrages im Klaren gewesen sei, dass sie

hierzu gegebenenfalls hätte Fragen stellen können und müssen und dass sie

32

jedenfalls beim Abschluss des Vertrages nicht übervorteilt worden sei. Diese

Folgerung ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden und auch des-

halb nahe liegend, weil im folgenden Vertragstext Funktionsweise und Auswir-

kungen der Gütertrennung genau erläutert werden.

3. Die Berufung des Ehemannes auf den Ehevertrag ist auch nicht

rechtsmissbräuchlich.

a) Soweit ein Ehevertrag der Inhaltskontrolle Stand hält und auch nicht

aus sonstigen Gründen sittenwidrig ist, muss der Richter - im Rahmen einer

Ausübungskontrolle - prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den

Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall

gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungs-

folge darauf beruft, dass diese Rechtsfolge durch den Vertrag wirksam abbe-

dungen sei (§ 242 BGB). Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des

Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr

- im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten

Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt,

die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Be-

rücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in

die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des We-

sens der Ehe unzumutbar erscheint (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. =

FamRZ 2004, 601, 606).

33

Der Zugewinnausgleich wird, wie dargelegt, vom Kernbereich des Schei-

dungsfolgenrechts nicht umfasst; er zeigt sich vertraglicher Gestaltung in wei-

tem Umfang offen. Die Berufung auf eine wirksam vereinbarte Gütertrennung

wird sich deshalb nur unter engsten Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich

erweisen - so etwa dann, wenn die Ehegatten bei ihrer Abrede von beiderseiti-

ger, ökonomisch vergleichbar gewinnbringender Berufstätigkeit ausgegangen

sind, diese Planung sich aber später aufgrund von Umständen, die dem ge-

meinsamen Risikobereich der Ehegatten zugehören, nicht verwirklichen lässt.

In solchen und ähnlichen Ausnahmefällen mögen besondere Verhältnisse es

ungeachtet der getroffenen Abreden als unbillig erscheinen lassen, dass der

nicht erwerbstätige Ehegatte im Nachhinein um die Früchte seiner Mitarbeit in

der Ehe gebracht würde (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 107 f. = FamRZ 2004,

601, 608).

34

So liegen die Dinge hier indes nicht. Insbesondere hindert der Umstand,

dass die Ehefrau sich in der Ehe der Haushaltsführung und Kindererziehung

gewidmet hat, für sich genommen den Ehemann nach Treu und Glauben nicht,

sich auf eine von den Parteien wirksam vereinbarte Gütertrennung zu berufen.

Wie der Senat dargelegt hat, mag es zwar einem Ehegatten, der zugunsten der

Familie zumindest vorläufig auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat,

nach längerer Ehedauer im Einzelfall nicht mehr zuzumuten sein, sich nunmehr

- nach der Scheidung - mit einem Lebensstandard zu begnügen, der seinen

eigenen, durch fehlende zwischenzeitliche Berufstätigkeit möglicherweise ver-

minderten Erwerbschancen entspricht (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 108 =

FamRZ 2004, 601, 608). Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann indes

dahinstehen. Abhilfe ist, wie der Senat entschieden hat, in solchen Fällen je-

denfalls nicht mit einer die ehevertraglichen Abreden unterlaufenden Vermö-

gensteilhabe zu bewirken; vielmehr ist ein die eigenen Einkünfte übersteigender

Bedarf des in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten - systemgerecht - vorran-

gig mit den Instrumenten des Unterhaltsrechts zu befriedigen (Senatsurteil

BGHZ 158, 81, 108 = FamRZ 2004, 601, 608; zur Befristung des Unterhalts vgl.

Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1312).

Das Oberlandesgericht hat deshalb in diesem Zusammenhang zu Recht darauf

verwiesen, dass der Ehemann - unbeschadet der von der Ehefrau geltend ge-

machten weitaus höheren Unterhaltsforderungen - bereits jetzt überdurch-

schnittliche Unterhaltsleistungen erbringt und zudem angekündigt hat, er werde

sich gegenüber dem konkret bemessenen (von den ehelichen Lebensverhält-

nissen geprägten) Unterhaltsbedarf der Ehefrau nicht auf mangelnde Leistungs-

fähigkeit berufen. Eine zusätzliche, der getroffenen Güterstandsabrede wider-

sprechende Teilhabe der Ehefrau am Vermögenszuwachs des Ehemannes er-

zwingt § 242 BGB schon deshalb nicht; sie lässt sich auch nicht mit dem be-

sonders hohen Einkommen des Ehemannes begründen (vgl. Senatsurteil

BGHZ 158, 81, 108 = FamRZ 2004, 601, 608).

35

Andere für die Ausübungskontrolle erhebliche Umstände, die den von

der Ehefrau begehrten Zugewinnausgleich rechtfertigen und den zu diesem

Zweck geltend gemachten Auskunftsanspruch begründen könnten, sind nicht

ersichtlich. Insbesondere ist nicht festgestellt, dass die Ehegatten bei Vertrags-

schluss in Aussicht genommen hatten, Versorgungsvermögen anzusammeln,

diese Absicht aber später planwidrig nicht verwirklicht haben.

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b) Indes finden auf Eheverträge, soweit die tatsächliche Gestaltung der

ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen Lebensplanung, die die

Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben, abweicht, auch die Grundsätze

über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (jetzt § 313 BGB) Anwendung. Dabei

kann allerdings ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht schon deshalb ange-

nommen werden, weil ein Vertragspartner später ein erheblich höheres Ein-

kommen als im Zeitpunkt des Ehevertragsschlusses erzielt. Dies gilt um so we-

niger, als Eheverträge, die gesetzliche Scheidungsfolgen abbedingen, übli-

cherweise gerade im Hinblick auf solche bestehenden oder sich künftig erge-

benden Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen geschlossen werden.

Ein Wegfall der Geschäftgrundlage käme daher allenfalls in Betracht, wenn die

Parteien bei Abschluss des Vertrages ausnahmsweise eine bestimmte Relation

ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch künftig gewiss ange-

sehen und ihre Vereinbarung darauf abgestellt haben (vgl. Senatsurteil vom

25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1448). Dass die Parteien

ihrem Vertragsschluss solche Erwägungen zugrunde gelegt haben, ist jedoch

weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Fuchs

Vorinstanzen:

AG Wuppertal, Entscheidung vom 28.01.2005 - 68 F 268/03 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.05.2005 - II-1 UF 71/05 -