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BGH Urteil vom 28.03.2007 – XII ZR 130/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 28. März 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 138 Cd, 242 D, 1408, 1570

a) Eine Vereinbarung, nach welcher der Betreuungsunterhalt bereits dann ent-

fallen soll, wenn das jüngste Kind das 6. Lebensjahr vollendet hat, ist nicht

schlechthin sittenwidrig; entscheidend sind vielmehr die Umstände des Ein-

zelfalles (hier u.a. bereits während der Ehe laufend zu erbringende Abfin-

dungszahlungen).

b) Zum ehevertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs.

BGH, Urteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - OLG Celle AG Syke

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. März 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats

- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom

24. Juni 2004 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts

- Familiengericht - Syke vom 23. Februar 2004 wird zurückgewie-

sen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisions-

verfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin begehrt vom Be-

klagten im Wege der Stufenklage Auskunft über den Bestand seines Vermö-

gens zum Ehezeitende sowie Zahlung eines Zugewinnausgleichs in noch zu

beziffernder Höhe.

Die Klägerin (geb. 1955) ist gelernte Goldschmiedin, der Beklagte

Diplom-Ingenieur für Feinwerktechnik. Anfang Juni 1984 zog die in erster Ehe

geschiedene Klägerin zum Beklagten nach S. Der Beklagte war im Juwelierge-

schäft seiner Eltern als Augenoptiker mit einem durchschnittlichen Nettoein-

kommen von monatlich ca. 1.900 DM angestellt; aus dem Eigentum an einem

Mehrfamilienhaus erzielte er zusätzliche Einnahmen in Höhe von 7.861 DM

jährlich. Seit Juli 1984 war die Klägerin im Geschäft der Eltern des Beklagten

als Goldschmiedin tätig; Ende 1984 bezogen die Parteien eine über diesem

Geschäft gelegene Wohnung. Als Anfang März 1986 festgestellt wurde, dass

die Klägerin schwanger war, willigte der Beklagte auf Drängen seiner Eltern in

eine Eheschließung ein.

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Auf Verlangen des Beklagten und seiner Eltern schlossen die Parteien

am 27. März 1986 einen notariellen Ehevertrag, in dem sie u. a. Gütertrennung

vereinbarten und den Versorgungsausgleich ausschlossen. Zum nachehelichen

Unterhalt trafen die Parteien folgende Abrede:

"Für den Fall der Rechtskraft einer eventuellen Scheidung unserer Ehe verzichten wir unter der nachfolgenden Einzelregelung gegenseitig auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch, auch für den Fall der Not. Wir nehmen die Verzichtserklärung gegenseitig an.

Der Erschienene zu 1. zahlt der Erschienenen zu 2. nach Rechtskraft ei- ner Scheidung Ehegattenunterhalt nach den folgenden Grundsätzen:

Sind aus der Ehe ein oder mehrere gemeinsame Kinder hervorgegangen und übt die Kindesmutter, die Erschienene zu 2., die tatsächliche Betreuung eines oder mehrerer Kinder aus, verpflichtet sich der Erschie- nene zu 1., Ehegattenunterhalt nach den dann maßgeblichen Grundla- gen der Düsseldorfer Tabelle und der Celler Leitlinien für die Bemessung von Unterhaltsansprüchen solange zu zahlen, bis das jüngste Kind das sechste Lebensjahr vollendet oder das schulpflichtige Alter erreicht hat.

Unabhängig hiervon zahlt der Erschienene zu 1. der Erschienenen zu 2. bis zur Rechtskraft einer Scheidung der Ehe eine Unterhaltsabfindung im Rahmen der Vermögensbildung, die wie folgt berechnet wird:

Für jedes angefangene Ehejahr wird ein Betrag von DM 3.000,00 (in Worten: dreitausend Deutsche Mark) bis zur Rechtskraft einer Scheidung bezahlt.

Sollte sich der vom statistischen Bundesamt in Wiesbaden amtlich fest- gestellte Preisindex für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeit- nehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen für den Zeitpunkt des Ab- schlusses des vorstehenden Ehevertrages auf einer Basis von 1980 gleich 100 künftig um mindestens 10 % nach oben oder nach unten ver- ändern, verändert sich jeweils auch die jährlich zu zahlende Unterhalts- abfindung in dem gleichen prozentualen Verhältnis, und zwar vom Be- ginn des nächsten Kalendermonats an.

Wenn aufgrund der vorstehenden Wertsicherungsklausel eine Anpas- sung der Zahlung durchgeführt worden ist, wird die Klausel gemäß den Bestimmungen des vorangehenden Absatzes jeweils erneut anwendbar und ist die zuletzt bezahlte Abfindung demgemäß erneut anzupassen, sobald sich der Index-Jahresdurchschnitt jeweils erneut gegenüber sei- nem Stand im Zeitpunkt der vorangegangenen Anpassung um mindes- tens 10 % nach oben oder nach unten verändert hat.

Mit Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtung wird der Unterhaltsverzicht wirksam."

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Am 4. April 1986 schlossen die Parteien sodann die Ehe. In der Folgezeit

arbeitete die Klägerin zunächst ganztags, nach der Geburt der gemeinsamen

Tochter der Parteien (20. Oktober 1986) nur noch stundenweise, später wieder

halbtags und sodann - im Zuge der Einschulung der Tochter - wiederum in ge-

ringerem Umfang im Geschäft der Schwiegereltern, das diese 1995 dem Be-

klagten übertrugen. Auf die vereinbarte Abfindung zuzüglich eines Inflations-

ausgleichs erhielt die Klägerin vom Beklagten insgesamt 64.830,87 DM, die ihr

schon während der Ehe teilweise in bar ausgezahlt und teilweise aufgrund einer

Nachtragsvereinbarung in Form einer betrieblichen Altersversorgung (Kapitalle-

bensversicherung) gutgebracht wurden.

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Die Parteien leben seit Juni 2002 dauerhaft getrennt. Das Amtsgericht

hatte die Ehe durch Verbundurteil geschieden. Unter Hinweis auf den Ehever-

trag hatte es festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, und

den Unterhaltsantrag der Ehefrau abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beru-

fung hatte das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen.

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Die isoliert geltend gemachte Stufenklage auf Zugewinnausgleich hat

das Amtsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlan-

desgericht den Beklagten verurteilt, Auskunft über den Bestand seines End-

vermögens zu erteilen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die

Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann die Klägerin vom Beklag-

ten gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB die begehrte Auskunft verlangen. Der

Ehevertrag stehe einem möglichen Anspruch der Klägerin auf Zugewinnaus-

gleich nicht entgegen; denn dieser Vertrag sei sittenwidrig und damit gemäß

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Beim Abschluss des Ehevertrags sei die Verhandlungsposition der Klä-

gerin aufgrund ihrer Schwangerschaft gravierend belastet gewesen, zumal der

geringe Zeitraum zwischen der Feststellung der Schwangerschaft, der - vom

Beklagten nur zögerlich mitgetragenen - Entscheidung für das Kind, dem Ehe-

vertrag und der Eheschließung ein besonnenes Verhandeln über den Inhalt des

Ehevertrags ohnehin kaum zugelassen hätte. Faktoren, welche die durch die

Schwangerschaft indizierte Unterlegenheit der Klägerin ausgeglichen hätten,

lägen hier nicht vor. Die Klägerin habe in nichtehelicher Lebensgemeinschaft im

Hause der zukünftigen Schwiegereltern gewohnt. Sie sei zudem in deren Ge-

schäft abhängig beschäftigt gewesen; mit ihnen als Arbeitgebern sei auch die

Notwendigkeit des Abschlusses eines Ehevertrags besprochen worden. Die

wirtschaftliche Unterlegenheit der Klägerin entfalle nicht durch deren Beruf als

Goldschmiedin, den sie bei gleichzeitiger Betreuung des Kindes - wenn über-

haupt - nur eingeschränkt hätte ausüben können. Auf die Behauptung des Be-

klagten, die Klägerin habe über ein Vermögen von 80.000 DM verfügt, komme

es nicht an.

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Ungeachtet ihrer familiären und beengten wirtschaftlichen Situation habe

die Klägerin auf sämtliche gesetzlichen Ansprüche aus der Ehe verzichtet, ob-

wohl ein gleichwertiger Verzicht des Beklagten aufgrund seiner sozialen Absi-

cherung durch das elterliche Geschäft nicht vorhanden gewesen sei. Der Ver-

zicht der Klägerin auf Betreuungsunterhalt ab Vollendung des 6. Lebensjahres

des Kindes greife in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts ein; ein

sachlicher Grund oder ein Ausgleich für die Benachteiligung der Klägerin sei

nicht ersichtlich. Auch der Verzicht auf Unterhalt wegen Alters oder Krankheit

sowie auf Versorgungsausgleich stelle sich als eine Benachteiligung der Kläge-

rin dar, da die Lebensplanung der Parteien offensichtlich vorgesehen habe,

dass sich die Klägerin neben der Betreuung des Kindes - zumindest zeitweise -

nur in eingeschränktem Umfang am Erwerbsleben beteiligen werde, so dass sie

nicht in gleichem Maße wie der vollerwerbstätige Kläger eine eigene Sicherung

gegen die Risiken von Alter oder Krankheit werde aufbauen können. Sofern die

Klägerin allerdings auf einen Fahrradunfall im Jahre 1979 hinweise, dessen ge-

sundheitliche Folgen sich bereits vor der Eheschließung abgezeichnet hätten,

sei ein Ausschluss des Krankheitsunterhalts im vorliegenden Fall nicht zu be-

anstanden.

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Die Benachteiligung der Klägerin werde durch die vereinbarte und bereits

während des Zusammenlebens gezahlte "Abfindung" nicht ausgeglichen, zumal

deren Betrag, weil von der Dauer der Ehezeit abhängig, bei Vertragsschluss

nicht absehbar und in der gezahlten Höhe von rund 65.000 DM auch nicht zu

erwarten gewesen sei. Auch werde die Benachteiligung der Klägerin nicht durch

Belange des Beklagten gerechtfertigt. Dessen nachvollziehbares Interesse, die

Substanz des elterlichen und später eigenen Unternehmens nicht durch hohe

Ausgleichszahlungen im Rahmen zukünftiger Scheidungsfolgen zu gefährden,

hätte sich auch ohne einen Eingriff in den Kernbereich des Scheidungsfolgen-

rechts erreichen lassen. Zudem könne der Besorgnis des Beklagten, bereits

nach kurzer Ehezeit der Klägerin über Jahre hinaus zu Zahlungen verpflichtet

zu sein, jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - nach insgesamt 17 Ehejahren - kein

wesentliches Gewicht mehr zukommen.

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Die sich aus der Sittenwidrigkeit ergebende Nichtigkeit erstrecke sich im

Hinblick auf die ungleichen Verhandlungspositionen der Partner auf den gesam-

ten Vertrag als einheitliches Rechtsgeschäft; § 139 BGB könne mithin keine

Wirkung entfalten.

II.

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Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ

158, 81 = FamRZ 2004, 601 und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ

2005, 1444), unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Un-

terhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen

Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Schei-

dungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht

nicht. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht

dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch ver-

tragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall,

wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der

ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde,

die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksich-

tigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Gel-

tung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe

unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um

so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer

Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher

Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu die-

sem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB).

Im übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem

danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen

für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage und vor dem Hintergrund der

damaligen gemeinsamen Lebensplanung der Ehegatten haben (vgl. dazu näher

Senatsurteile BGHZ 158, 81, 97 ff. = FamRZ 2004, 601, 605 und vom 25. Mai

2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446).

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Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichen-

den Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzu-

nehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter

zu prüfen. Er hat dabei zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu

prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offen-

kundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt,

dass ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten

und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die

Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen

ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB).

Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhält-

nisse bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der

Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjek-

tiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die

sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu

seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den be-

nachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen.

Eine Schwangerschaft der Frau bei Abschluss des Ehevertrages vermag dabei,

wie der Senat dargelegt hat, für sich allein noch keine Sittenwidrigkeit des Ehe-

vertrages zu begründen. Sie indiziert aber eine ungleiche Verhandlungsposition

und damit eine Disparität bei Vertragsabschluss, die es rechtfertigt, den Vertrag

einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen, wobei in einer

Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (Senatsurteil

vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1447; Senatsurteil vom

5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1361). Auch bei dieser Ge-

samtschau wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit allerdings nur in Betracht kom-

men, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetz-

lichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen ab-

bedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch

anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der

Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sons-

tige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird.

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2. Der von den Parteien vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs

ist danach - jedenfalls für sich genommen - nicht zu beanstanden.

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Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgen-

rechts nicht umfasst; er erweist sich - auch wegen der vom Gesetz ausdrücklich

zur Verfügung gestellten verschiedenen Güterstände - ehevertraglicher Gestal-

tung am weitesten zugänglich (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95, 98 f. = FamRZ

2004, 601, 605, 608). Schon im Hinblick auf diese nachrangige Bedeutung des

Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts wird ein Aus-

schluss dieses Güterstandes, worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat

(Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 692

a.E. und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1448) regel-

mäßig nicht sittenwidrig sein. Eine durch die Schwangerschaft der Klägerin be-

wirkte ungleiche Verhandlungsposition der Parteien führt vorliegend zu keinem

anderen Ergebnis. Auch bei Berücksichtigung einer solchen Disparität spricht

für den Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes hier das berechtigte Interes-

se des Beklagten an der Erhaltung der wirtschaftlichen Substanz des ihm vor-

hersehbar anfallenden Geschäfts seiner Eltern. Sein Anliegen, den Fortbestand

dieses Geschäfts als seiner Lebensgrundlage nicht durch etwaige Ausgleichs-

zahlungen, die jedenfalls Wertzuwächse des Unternehmens während der Ehe

erfassen würden, im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung ge-

fährden zu wollen, erscheint legitim und nicht als Ausnutzung einer ungleichen

Verhandlungsstärke.

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3. Der vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist auch nicht

deshalb nichtig, weil der Ehevertrag sich bereits bei einer Gesamtwürdigung der

von den Parteien getroffenen Regelungen als sittenwidrig und damit als im gan-

zen nichtig erweist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006 - XII ZB

250/03 - FamRZ 2006, 1097, 1098). Einer solchen Gesamtwürdigung steht

nicht entgegen, dass bereits das Amtsgericht im Verbundverfahren den Ehever-

trag für wirksam erachtet und deshalb das Unterhaltsbegehren der Klägerin

rechtskräftig abgewiesen und einen Versorgungsausgleich nicht durchgeführt

hatte.

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Im Rahmen der hier somit weiterhin gebotenen Gesamtwürdigung ist der

teilweise Unterhaltsverzicht der Klägerin nicht von ausschlaggebender Bedeu-

tung. Denn die insoweit von den Parteien getroffene Regelung hält einer Über-

prüfung am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB stand. Nach dieser Abrede konnte

die Klägerin für den Fall der Scheidung bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

des Kindes Betreuungsunterhalt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften

beanspruchen. Zwar geht die Rechtsprechung, auch des Senats, grundsätzlich

davon aus, dass die Betreuung eines Kindes auch nach der Vollendung seines

6. Lebensjahres eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten ganz

oder teilweise ausschließen kann (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Büttner Schei-

dungsrecht 4. Aufl. § 1570 Rdn. 14 ff. m.w.N.). Das bedeutet jedoch nicht, dass

vertragliche Abreden, mit denen Ehegatten einen früheren Wiedereintritt des

betreuenden Ehegatten in das Erwerbsleben vorsehen und deshalb den An-

spruch auf Betreuungsunterhalt zeitlich enger befristen, deshalb sittenwidrig

sind. Vielmehr sind auch hier die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Im

vorliegenden Fall war die Betreuung des gemeinsamen Kindes - schon auf-

grund der räumlichen Nähe von Arbeitsplatz und Wohnung und der Betreu-

ungsbereitschaft der Großeltern - auch neben einer teilweisen Berufstätigkeit

der Klägerin möglich und gewollt. Auch hätte die Klägerin nach Vollendung des

6. Lebensjahres ihres Kindes und dem damit einhergehenden Auslaufen des

Betreuungsunterhalts nicht mittellos dagestanden. Vielmehr zahlte ihr der Be-

klagte - nach der ursprünglichen Abrede - jährlich 3.000 DM aus, und zwar als

eine - mit einer Währungsgleitklausel wertgesicherte - "Unterhaltsabfindung im

Rahmen der Vermögensbildung". Auch für den Fall, dass aus der Ehe mehrere

Kinder hervorgehen würden, wurde die Klägerin durch die getroffene Abrede

nicht sittenwidrig belastet. Zum einen hätte sich dann die Dauer des geschulde-

ten Betreuungsunterhalts insgesamt, nämlich bis zur Vollendung des 6. Lebens-

jahres des jüngsten Kindes verlängert; zum andern hätte sich - aufgrund der

dann jedenfalls längeren Ehedauer - die Summe der der Klägerin jährlich zu

zahlenden Abfindungsleistungen insgesamt erhöht. Dass die Parteien die ur-

sprüngliche Abrede über die Unterhaltsabfindung später abgewandelt und

durch die Vereinbarung einer betrieblichen Altersversorgung für die Klägerin

ersetzt haben, kann die Sittenwidrigkeit der ursprünglichen Abrede ebenso we-

nig begründen wie der Umstand, dass die Klägerin die ihr vom Beklagten ur-

sprünglich jährlich ausgezahlten Beträge nicht sicher angelegt, sondern nach

ihrem Vortrag für den Lebensunterhalt, insbesondere für gemeinsame Reisen

der Parteien ausgegeben hat.

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Der Ausschluss des Unterhalts wegen Krankheit ist, worauf das Ober-

landesgericht mit Recht hinweist, durch die bereits vor der Ehe erkennbar ge-

wordenen Folgen eines Fahrradunfalls gerechtfertigt (vgl. Senatsurteil BGHZ

158, 81, 95 = FamRZ 2004, 601, 604). Diese Beurteilung wird auch von der Re-

vision und der Revisionserwiderung geteilt. Auch der Ausschluss des Unterhalts

wegen Alters ist nicht zu beanstanden. Wie der Senat bereits früher dargelegt

hat, wird damit zwar eine wichtige Scheidungsfolge abbedungen. Dies könnte

den Vorwurf der Sittenwidrigkeit aber allenfalls dann begründen, wenn die Par-

teien bei ihrer Lebensplanung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einvernehm-

lich davon ausgegangen wären, dass die Klägerin sich dauerhaft oder doch

langfristig völlig aus dem Erwerbsleben zurückziehen und der Familienarbeit

widmen sollte; denn nur in diesem Falle wäre ihr der Aufbau einer eigenen Si-

cherung gegen die Risiken des Alters auf Dauer verwehrt und würde eine stete

Abhängigkeit vom Beklagten begründet (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 104 =

FamRZ 2004, 601, 607). Eine solche Lebensplanung ist hier indes nicht festge-

stellt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts sah

die Lebensplanung der Parteien vielmehr vor, dass die Klägerin sich weiterhin

- also neben der Betreuung von Kindern, wenn auch in zumindest zeitweise

eingeschränktem Umfang - am Erwerbsleben beteiligen werde. Soweit diese

Erwartung sich später nicht oder nicht im vorgestellten Umfang verwirklicht hat,

könnte dem im Rahmen einer Ausübungskontrolle Rechnung getragen und dem

- hier freilich durch die Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils ausgeschlos-

senen - Verlangen nach Altersunterhalt und Versorgungsausgleich gemäß

§ 242 BGB entsprochen werden. Für die Sittenwidrigkeit der Abrede gibt eine

solche nachträgliche Änderung der Lebensplanung indes nichts her.

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Dasselbe gilt im Ergebnis für den Ausschluss des Versorgungsaus-

gleichs, der sich - nach den Vorstellungen und Verhältnissen der Parteien beim

Vertragsschluss - hier möglicherweise sogar zugunsten der Klägerin auswirken

konnte, wenn der Beklagte als Nachfolger im elterlichen Geschäft und damit als

Selbständiger nur in geringem Umfang eine dem Versorgungsausgleich unter-

liegende Versorgung aufbauen würde, während die von der Klägerin als Ange-

stellte in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte in vollem Umfang dem Ver-

sorgungsausgleich unterfielen, sie dem Beklagten somit sogar ausgleichspflich-

tig hätte werden können.

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Auch gegen den Ausschluss von Aufstockungsunterhalt ist aus den vom

Oberlandesgericht genannten Gründen nichts zu erinnern.

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4. Der Zugewinnausgleich ist folglich wirksam ausgeschlossen, so dass

das Amtsgericht das Auskunftsverlangen der Klägerin mit Recht abgewiesen

hat.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose

Vorinstanzen:

AG Syke, Entscheidung vom 23.02.2004 - 21 F 425/03 -

OLG Celle, Entscheidung vom 24.06.2004 - 19 UF 59/04 -