BGH Urteil vom 28.03.2007 – XII ZR 130/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 28. März 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 138 Cd, 242 D, 1408, 1570
a) Eine Vereinbarung, nach welcher der Betreuungsunterhalt bereits dann ent-
fallen soll, wenn das jüngste Kind das 6. Lebensjahr vollendet hat, ist nicht
schlechthin sittenwidrig; entscheidend sind vielmehr die Umstände des Ein-
zelfalles (hier u.a. bereits während der Ehe laufend zu erbringende Abfin-
dungszahlungen).
b) Zum ehevertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs.
BGH, Urteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - OLG Celle AG Syke
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. März 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats
- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom
24. Juni 2004 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts
- Familiengericht - Syke vom 23. Februar 2004 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisions-
verfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin begehrt vom Be-
klagten im Wege der Stufenklage Auskunft über den Bestand seines Vermö-
gens zum Ehezeitende sowie Zahlung eines Zugewinnausgleichs in noch zu
beziffernder Höhe.
Die Klägerin (geb. 1955) ist gelernte Goldschmiedin, der Beklagte
Diplom-Ingenieur für Feinwerktechnik. Anfang Juni 1984 zog die in erster Ehe
geschiedene Klägerin zum Beklagten nach S. Der Beklagte war im Juwelierge-
schäft seiner Eltern als Augenoptiker mit einem durchschnittlichen Nettoein-
kommen von monatlich ca. 1.900 DM angestellt; aus dem Eigentum an einem
Mehrfamilienhaus erzielte er zusätzliche Einnahmen in Höhe von 7.861 DM
jährlich. Seit Juli 1984 war die Klägerin im Geschäft der Eltern des Beklagten
als Goldschmiedin tätig; Ende 1984 bezogen die Parteien eine über diesem
Geschäft gelegene Wohnung. Als Anfang März 1986 festgestellt wurde, dass
die Klägerin schwanger war, willigte der Beklagte auf Drängen seiner Eltern in
eine Eheschließung ein.
Auf Verlangen des Beklagten und seiner Eltern schlossen die Parteien
am 27. März 1986 einen notariellen Ehevertrag, in dem sie u. a. Gütertrennung
vereinbarten und den Versorgungsausgleich ausschlossen. Zum nachehelichen
Unterhalt trafen die Parteien folgende Abrede:
"Für den Fall der Rechtskraft einer eventuellen Scheidung unserer Ehe verzichten wir unter der nachfolgenden Einzelregelung gegenseitig auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch, auch für den Fall der Not. Wir nehmen die Verzichtserklärung gegenseitig an.
Der Erschienene zu 1. zahlt der Erschienenen zu 2. nach Rechtskraft ei- ner Scheidung Ehegattenunterhalt nach den folgenden Grundsätzen:
Sind aus der Ehe ein oder mehrere gemeinsame Kinder hervorgegangen und übt die Kindesmutter, die Erschienene zu 2., die tatsächliche Betreuung eines oder mehrerer Kinder aus, verpflichtet sich der Erschie- nene zu 1., Ehegattenunterhalt nach den dann maßgeblichen Grundla- gen der Düsseldorfer Tabelle und der Celler Leitlinien für die Bemessung von Unterhaltsansprüchen solange zu zahlen, bis das jüngste Kind das sechste Lebensjahr vollendet oder das schulpflichtige Alter erreicht hat.
Unabhängig hiervon zahlt der Erschienene zu 1. der Erschienenen zu 2. bis zur Rechtskraft einer Scheidung der Ehe eine Unterhaltsabfindung im Rahmen der Vermögensbildung, die wie folgt berechnet wird:
Für jedes angefangene Ehejahr wird ein Betrag von DM 3.000,00 (in Worten: dreitausend Deutsche Mark) bis zur Rechtskraft einer Scheidung bezahlt.
Sollte sich der vom statistischen Bundesamt in Wiesbaden amtlich fest- gestellte Preisindex für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeit- nehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen für den Zeitpunkt des Ab- schlusses des vorstehenden Ehevertrages auf einer Basis von 1980 gleich 100 künftig um mindestens 10 % nach oben oder nach unten ver- ändern, verändert sich jeweils auch die jährlich zu zahlende Unterhalts- abfindung in dem gleichen prozentualen Verhältnis, und zwar vom Be- ginn des nächsten Kalendermonats an.
Wenn aufgrund der vorstehenden Wertsicherungsklausel eine Anpas- sung der Zahlung durchgeführt worden ist, wird die Klausel gemäß den Bestimmungen des vorangehenden Absatzes jeweils erneut anwendbar und ist die zuletzt bezahlte Abfindung demgemäß erneut anzupassen, sobald sich der Index-Jahresdurchschnitt jeweils erneut gegenüber sei- nem Stand im Zeitpunkt der vorangegangenen Anpassung um mindes- tens 10 % nach oben oder nach unten verändert hat.
Mit Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtung wird der Unterhaltsverzicht wirksam."
Am 4. April 1986 schlossen die Parteien sodann die Ehe. In der Folgezeit
arbeitete die Klägerin zunächst ganztags, nach der Geburt der gemeinsamen
Tochter der Parteien (20. Oktober 1986) nur noch stundenweise, später wieder
halbtags und sodann - im Zuge der Einschulung der Tochter - wiederum in ge-
ringerem Umfang im Geschäft der Schwiegereltern, das diese 1995 dem Be-
klagten übertrugen. Auf die vereinbarte Abfindung zuzüglich eines Inflations-
ausgleichs erhielt die Klägerin vom Beklagten insgesamt 64.830,87 DM, die ihr
schon während der Ehe teilweise in bar ausgezahlt und teilweise aufgrund einer
Nachtragsvereinbarung in Form einer betrieblichen Altersversorgung (Kapitalle-
bensversicherung) gutgebracht wurden.
Die Parteien leben seit Juni 2002 dauerhaft getrennt. Das Amtsgericht
hatte die Ehe durch Verbundurteil geschieden. Unter Hinweis auf den Ehever-
trag hatte es festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, und
den Unterhaltsantrag der Ehefrau abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beru-
fung hatte das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen.
Die isoliert geltend gemachte Stufenklage auf Zugewinnausgleich hat
das Amtsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlan-
desgericht den Beklagten verurteilt, Auskunft über den Bestand seines End-
vermögens zu erteilen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die
Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann die Klägerin vom Beklag-
ten gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB die begehrte Auskunft verlangen. Der
Ehevertrag stehe einem möglichen Anspruch der Klägerin auf Zugewinnaus-
gleich nicht entgegen; denn dieser Vertrag sei sittenwidrig und damit gemäß
§ 138 Abs. 1 BGB unwirksam.
Beim Abschluss des Ehevertrags sei die Verhandlungsposition der Klä-
gerin aufgrund ihrer Schwangerschaft gravierend belastet gewesen, zumal der
geringe Zeitraum zwischen der Feststellung der Schwangerschaft, der - vom
Beklagten nur zögerlich mitgetragenen - Entscheidung für das Kind, dem Ehe-
vertrag und der Eheschließung ein besonnenes Verhandeln über den Inhalt des
Ehevertrags ohnehin kaum zugelassen hätte. Faktoren, welche die durch die
Schwangerschaft indizierte Unterlegenheit der Klägerin ausgeglichen hätten,
lägen hier nicht vor. Die Klägerin habe in nichtehelicher Lebensgemeinschaft im
Hause der zukünftigen Schwiegereltern gewohnt. Sie sei zudem in deren Ge-
schäft abhängig beschäftigt gewesen; mit ihnen als Arbeitgebern sei auch die
Notwendigkeit des Abschlusses eines Ehevertrags besprochen worden. Die
wirtschaftliche Unterlegenheit der Klägerin entfalle nicht durch deren Beruf als
Goldschmiedin, den sie bei gleichzeitiger Betreuung des Kindes - wenn über-
haupt - nur eingeschränkt hätte ausüben können. Auf die Behauptung des Be-
klagten, die Klägerin habe über ein Vermögen von 80.000 DM verfügt, komme
es nicht an.
Ungeachtet ihrer familiären und beengten wirtschaftlichen Situation habe
die Klägerin auf sämtliche gesetzlichen Ansprüche aus der Ehe verzichtet, ob-
wohl ein gleichwertiger Verzicht des Beklagten aufgrund seiner sozialen Absi-
cherung durch das elterliche Geschäft nicht vorhanden gewesen sei. Der Ver-
zicht der Klägerin auf Betreuungsunterhalt ab Vollendung des 6. Lebensjahres
des Kindes greife in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts ein; ein
sachlicher Grund oder ein Ausgleich für die Benachteiligung der Klägerin sei
nicht ersichtlich. Auch der Verzicht auf Unterhalt wegen Alters oder Krankheit
sowie auf Versorgungsausgleich stelle sich als eine Benachteiligung der Kläge-
rin dar, da die Lebensplanung der Parteien offensichtlich vorgesehen habe,
dass sich die Klägerin neben der Betreuung des Kindes - zumindest zeitweise -
nur in eingeschränktem Umfang am Erwerbsleben beteiligen werde, so dass sie
nicht in gleichem Maße wie der vollerwerbstätige Kläger eine eigene Sicherung
gegen die Risiken von Alter oder Krankheit werde aufbauen können. Sofern die
Klägerin allerdings auf einen Fahrradunfall im Jahre 1979 hinweise, dessen ge-
sundheitliche Folgen sich bereits vor der Eheschließung abgezeichnet hätten,
sei ein Ausschluss des Krankheitsunterhalts im vorliegenden Fall nicht zu be-
anstanden.
Die Benachteiligung der Klägerin werde durch die vereinbarte und bereits
während des Zusammenlebens gezahlte "Abfindung" nicht ausgeglichen, zumal
deren Betrag, weil von der Dauer der Ehezeit abhängig, bei Vertragsschluss
nicht absehbar und in der gezahlten Höhe von rund 65.000 DM auch nicht zu
erwarten gewesen sei. Auch werde die Benachteiligung der Klägerin nicht durch
Belange des Beklagten gerechtfertigt. Dessen nachvollziehbares Interesse, die
Substanz des elterlichen und später eigenen Unternehmens nicht durch hohe
Ausgleichszahlungen im Rahmen zukünftiger Scheidungsfolgen zu gefährden,
hätte sich auch ohne einen Eingriff in den Kernbereich des Scheidungsfolgen-
rechts erreichen lassen. Zudem könne der Besorgnis des Beklagten, bereits
nach kurzer Ehezeit der Klägerin über Jahre hinaus zu Zahlungen verpflichtet
zu sein, jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - nach insgesamt 17 Ehejahren - kein
wesentliches Gewicht mehr zukommen.
Die sich aus der Sittenwidrigkeit ergebende Nichtigkeit erstrecke sich im
Hinblick auf die ungleichen Verhandlungspositionen der Partner auf den gesam-
ten Vertrag als einheitliches Rechtsgeschäft; § 139 BGB könne mithin keine
Wirkung entfalten.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ
158, 81 = FamRZ 2004, 601 und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ
2005, 1444), unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Un-
terhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen
Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Schei-
dungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht
nicht. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht
dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch ver-
tragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall,
wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der
ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde,
die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksich-
tigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Gel-
tung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe
unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um
so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer
Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher
Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu die-
sem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB).
Im übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem
danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen
für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage und vor dem Hintergrund der
damaligen gemeinsamen Lebensplanung der Ehegatten haben (vgl. dazu näher
Senatsurteile BGHZ 158, 81, 97 ff. = FamRZ 2004, 601, 605 und vom 25. Mai
2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446).
Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichen-
den Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzu-
nehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter
zu prüfen. Er hat dabei zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu
prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offen-
kundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt,
dass ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten
und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die
Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen
ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB).
Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhält-
nisse bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der
Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjek-
tiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die
sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu
seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den be-
nachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen.
Eine Schwangerschaft der Frau bei Abschluss des Ehevertrages vermag dabei,
wie der Senat dargelegt hat, für sich allein noch keine Sittenwidrigkeit des Ehe-
vertrages zu begründen. Sie indiziert aber eine ungleiche Verhandlungsposition
und damit eine Disparität bei Vertragsabschluss, die es rechtfertigt, den Vertrag
einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen, wobei in einer
Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (Senatsurteil
vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1447; Senatsurteil vom
5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1361). Auch bei dieser Ge-
samtschau wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit allerdings nur in Betracht kom-
men, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetz-
lichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen ab-
bedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch
anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der
Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sons-
tige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird.
2. Der von den Parteien vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs
ist danach - jedenfalls für sich genommen - nicht zu beanstanden.
Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgen-
rechts nicht umfasst; er erweist sich - auch wegen der vom Gesetz ausdrücklich
zur Verfügung gestellten verschiedenen Güterstände - ehevertraglicher Gestal-
tung am weitesten zugänglich (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95, 98 f. = FamRZ
2004, 601, 605, 608). Schon im Hinblick auf diese nachrangige Bedeutung des
Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts wird ein Aus-
schluss dieses Güterstandes, worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat
(Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 692
a.E. und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1448) regel-
mäßig nicht sittenwidrig sein. Eine durch die Schwangerschaft der Klägerin be-
wirkte ungleiche Verhandlungsposition der Parteien führt vorliegend zu keinem
anderen Ergebnis. Auch bei Berücksichtigung einer solchen Disparität spricht
für den Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes hier das berechtigte Interes-
se des Beklagten an der Erhaltung der wirtschaftlichen Substanz des ihm vor-
hersehbar anfallenden Geschäfts seiner Eltern. Sein Anliegen, den Fortbestand
dieses Geschäfts als seiner Lebensgrundlage nicht durch etwaige Ausgleichs-
zahlungen, die jedenfalls Wertzuwächse des Unternehmens während der Ehe
erfassen würden, im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung ge-
fährden zu wollen, erscheint legitim und nicht als Ausnutzung einer ungleichen
Verhandlungsstärke.
3. Der vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist auch nicht
deshalb nichtig, weil der Ehevertrag sich bereits bei einer Gesamtwürdigung der
von den Parteien getroffenen Regelungen als sittenwidrig und damit als im gan-
zen nichtig erweist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006 - XII ZB
250/03 - FamRZ 2006, 1097, 1098). Einer solchen Gesamtwürdigung steht
nicht entgegen, dass bereits das Amtsgericht im Verbundverfahren den Ehever-
trag für wirksam erachtet und deshalb das Unterhaltsbegehren der Klägerin
rechtskräftig abgewiesen und einen Versorgungsausgleich nicht durchgeführt
hatte.
Im Rahmen der hier somit weiterhin gebotenen Gesamtwürdigung ist der
teilweise Unterhaltsverzicht der Klägerin nicht von ausschlaggebender Bedeu-
tung. Denn die insoweit von den Parteien getroffene Regelung hält einer Über-
prüfung am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB stand. Nach dieser Abrede konnte
die Klägerin für den Fall der Scheidung bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
des Kindes Betreuungsunterhalt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften
beanspruchen. Zwar geht die Rechtsprechung, auch des Senats, grundsätzlich
davon aus, dass die Betreuung eines Kindes auch nach der Vollendung seines
6. Lebensjahres eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten ganz
oder teilweise ausschließen kann (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Büttner Schei-
dungsrecht 4. Aufl. § 1570 Rdn. 14 ff. m.w.N.). Das bedeutet jedoch nicht, dass
vertragliche Abreden, mit denen Ehegatten einen früheren Wiedereintritt des
betreuenden Ehegatten in das Erwerbsleben vorsehen und deshalb den An-
spruch auf Betreuungsunterhalt zeitlich enger befristen, deshalb sittenwidrig
sind. Vielmehr sind auch hier die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Im
vorliegenden Fall war die Betreuung des gemeinsamen Kindes - schon auf-
grund der räumlichen Nähe von Arbeitsplatz und Wohnung und der Betreu-
ungsbereitschaft der Großeltern - auch neben einer teilweisen Berufstätigkeit
der Klägerin möglich und gewollt. Auch hätte die Klägerin nach Vollendung des
6. Lebensjahres ihres Kindes und dem damit einhergehenden Auslaufen des
Betreuungsunterhalts nicht mittellos dagestanden. Vielmehr zahlte ihr der Be-
klagte - nach der ursprünglichen Abrede - jährlich 3.000 DM aus, und zwar als
eine - mit einer Währungsgleitklausel wertgesicherte - "Unterhaltsabfindung im
Rahmen der Vermögensbildung". Auch für den Fall, dass aus der Ehe mehrere
Kinder hervorgehen würden, wurde die Klägerin durch die getroffene Abrede
nicht sittenwidrig belastet. Zum einen hätte sich dann die Dauer des geschulde-
ten Betreuungsunterhalts insgesamt, nämlich bis zur Vollendung des 6. Lebens-
jahres des jüngsten Kindes verlängert; zum andern hätte sich - aufgrund der
dann jedenfalls längeren Ehedauer - die Summe der der Klägerin jährlich zu
zahlenden Abfindungsleistungen insgesamt erhöht. Dass die Parteien die ur-
sprüngliche Abrede über die Unterhaltsabfindung später abgewandelt und
durch die Vereinbarung einer betrieblichen Altersversorgung für die Klägerin
ersetzt haben, kann die Sittenwidrigkeit der ursprünglichen Abrede ebenso we-
nig begründen wie der Umstand, dass die Klägerin die ihr vom Beklagten ur-
sprünglich jährlich ausgezahlten Beträge nicht sicher angelegt, sondern nach
ihrem Vortrag für den Lebensunterhalt, insbesondere für gemeinsame Reisen
der Parteien ausgegeben hat.
Der Ausschluss des Unterhalts wegen Krankheit ist, worauf das Ober-
landesgericht mit Recht hinweist, durch die bereits vor der Ehe erkennbar ge-
wordenen Folgen eines Fahrradunfalls gerechtfertigt (vgl. Senatsurteil BGHZ
158, 81, 95 = FamRZ 2004, 601, 604). Diese Beurteilung wird auch von der Re-
vision und der Revisionserwiderung geteilt. Auch der Ausschluss des Unterhalts
wegen Alters ist nicht zu beanstanden. Wie der Senat bereits früher dargelegt
hat, wird damit zwar eine wichtige Scheidungsfolge abbedungen. Dies könnte
den Vorwurf der Sittenwidrigkeit aber allenfalls dann begründen, wenn die Par-
teien bei ihrer Lebensplanung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einvernehm-
lich davon ausgegangen wären, dass die Klägerin sich dauerhaft oder doch
langfristig völlig aus dem Erwerbsleben zurückziehen und der Familienarbeit
widmen sollte; denn nur in diesem Falle wäre ihr der Aufbau einer eigenen Si-
cherung gegen die Risiken des Alters auf Dauer verwehrt und würde eine stete
Abhängigkeit vom Beklagten begründet (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 104 =
FamRZ 2004, 601, 607). Eine solche Lebensplanung ist hier indes nicht festge-
stellt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts sah
die Lebensplanung der Parteien vielmehr vor, dass die Klägerin sich weiterhin
- also neben der Betreuung von Kindern, wenn auch in zumindest zeitweise
eingeschränktem Umfang - am Erwerbsleben beteiligen werde. Soweit diese
Erwartung sich später nicht oder nicht im vorgestellten Umfang verwirklicht hat,
könnte dem im Rahmen einer Ausübungskontrolle Rechnung getragen und dem
- hier freilich durch die Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils ausgeschlos-
senen - Verlangen nach Altersunterhalt und Versorgungsausgleich gemäß
§ 242 BGB entsprochen werden. Für die Sittenwidrigkeit der Abrede gibt eine
solche nachträgliche Änderung der Lebensplanung indes nichts her.
Dasselbe gilt im Ergebnis für den Ausschluss des Versorgungsaus-
gleichs, der sich - nach den Vorstellungen und Verhältnissen der Parteien beim
Vertragsschluss - hier möglicherweise sogar zugunsten der Klägerin auswirken
konnte, wenn der Beklagte als Nachfolger im elterlichen Geschäft und damit als
Selbständiger nur in geringem Umfang eine dem Versorgungsausgleich unter-
liegende Versorgung aufbauen würde, während die von der Klägerin als Ange-
stellte in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte in vollem Umfang dem Ver-
sorgungsausgleich unterfielen, sie dem Beklagten somit sogar ausgleichspflich-
tig hätte werden können.
Auch gegen den Ausschluss von Aufstockungsunterhalt ist aus den vom
Oberlandesgericht genannten Gründen nichts zu erinnern.
4. Der Zugewinnausgleich ist folglich wirksam ausgeschlossen, so dass
das Amtsgericht das Auskunftsverlangen der Klägerin mit Recht abgewiesen
hat.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen:
AG Syke, Entscheidung vom 23.02.2004 - 21 F 425/03 -
OLG Celle, Entscheidung vom 24.06.2004 - 19 UF 59/04 -