BGH Urteil vom 05.07.2006 – XII ZR 25/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 5. Juli 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 138 Abs. 1 Aa, 1408, 1410
Zur Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen mit einer Schwangeren (Anschluss
an Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444 ff.).
BGH, Urteil vom 5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - OLG Koblenz
AG Mainz
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats - 3. Senat für
Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Januar
2004 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Antragsgegnerin, die durch notariell beurkundeten Ehevertrag teil-
weise auf Scheidungsfolgen verzichtet hatte, nimmt den Antragsteller im Rah-
men des Scheidungsverbundverfahrens auf nachehelichen Unterhalt in An-
spruch.
Der 1963 geborene Antragsteller und die 1965 geborene Antragsgegne-
rin heirateten am 2. August 1995. Aus der Ehe gingen die Söhne Jakob, gebo-
ren am 20. September 1995, und die Zwillinge Hans und Paul, geboren am
9. März 1998, hervor.
Am 21. Juli 1995 schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag, in
dem sie u.a. Gütertrennung vereinbarten und - vorbehaltlich der nachfolgenden
Regelung - wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten. Hinsichtlich
des Unterhalts vereinbarten die Parteien im Einzelnen:
"Herr T. … verpflichtet sich, an seine zukünftige Ehefrau, …, für den Fall der Scheidung ihrer Ehe Unterhalt gemäß den nachfolgend getroffenen Vereinbarungen zu zahlen.
4.1 Sollte für die Ehe Antrag auf Scheidung innerhalb der ersten 8 Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Eheschließung an, gestellt werden, gleich von welcher Seite, verpflichtet sich Herr T. …, ab der Rechtskraft des in Höhe von Scheidungsurteils monatlich einen Unterhaltsbetrag DM 1.500,-- (eintausendfünfhundert) an seine zukünftige Ehefrau, …, auf die Dauer von zwei Jahren, zu zahlen. Der Unterhaltsbetrag erhöht sich auf DM 2.000,-- (zweitausend), wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist und dieses das 3. Lebensjahr nicht vollendet hat, oder bei Vorhan- densein mehrerer gemeinsamer Kinder das Jüngste von ihnen das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der erhöhte Unterhaltsbetrag ist solange zu zahlen, bis das gemeinsame Kind, oder bei Vorhandensein mehrerer gemeinsamer Kinder das Jüngste von ihnen das 3. Lebensjahr vollendet hat.
4.2 Sollte in der Zeit nach Ablauf der ersten acht Jahre bis zur Beendi- gung des 13. Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Eheschließung an, Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt werden, gleich von welcher Seite, ist auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Rechts- kraft des Scheidungsurteils an, ein monatlicher Unterhalt in Höhe von DM 2.000,-- (zweitausend) zu zahlen.
4.3 Sollte nach Ablauf des 13. Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Ehe- schließung an, Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt werden, gleich von welcher Seite, ist auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Zeit- punkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils an, ein monatlicher Unter- halt in Höhe von DM 2.500,-- (zweitausendfünfhundert) zu zahlen.
4.4 Die Dauer der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt verlängert sich in den Fällen gemäß Ziffer 4.1 bis 4.3 über den jeweils vereinbarten Zeitraum hinaus, wenn ein gemeinsames Kind, oder mehrere gemein- same Kinder vorhanden sind und bei der Mutter leben. In diesem Fall endet die Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Unterhalts dann, wenn das gemeinsame Kind das 16. Lebensjahr vollendet, oder bei Vor- handensein mehrerer gemeinsamer Kinder das Jüngste von ihnen das 16. Lebensjahr vollendet, gleichgültig ob die Ehefrau durch die Erziehung
der Kinder an der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit gehindert ist oder nicht."
Über den Versorgungsausgleich haben die Parteien keine Vereinbarung
getroffen.
Der Antragsteller erzielte bis März 2003 als Prokurist des F. T.
Mineralölvertriebs ein Gehalt von monatlich 7.780 € brutto. Nach dem Tod
seines Vaters im Februar 2003 erhielten der Antragsteller und sein Bruder auf-
grund eines Erbauseinandersetzungsvertrages das Betriebsvermögen des Va-
ters. Beide sind seitdem Geschäftsführer von zwei Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung und beziehen von jeder Gesellschaft ein Gehalt.
Die Antragsgegnerin ist Diplom-Betriebswirtin; sie war vor der Ehe in ei-
ner Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt und erzielte ein jährliches Bruttoeinkom-
men von 100.000 DM.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, den Versor-
gungsausgleich durch Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von
monatlich 60,33 € auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin durchge-
führt, ihr die Ehewohnung zugewiesen und den Antragsteller gemäß seinem
Anerkenntnis zur Zahlung monatlichen Unterhalts von 766,94 € (1.500 DM) ab
Rechtskraft der Scheidung bis zum 9. März 2014 verurteilt. Den weitergehen-
den Unterhaltsantrag hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Antragsgegnerin
hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und ihr
wie folgt Unterhalt - zuzüglich Zinsen auf die rückständigen Beträge - zuer-
kannt: für die Zeit vom 11. April bis 31. Mai 2003 und die Zeit vom 1. Dezember
2003 bis 4. Januar 2004 monatlich 1.164 €, für die Zeit vom 1. Juni bis zum
30. November 2003 monatlich 1.198 €, für die Zeit vom 5. bis 31. Januar 2004
1.189,75 €, für die Zeit ab 1. Februar 2004 monatlich 1.624,94 €. Die Eventual-
widerklage des Antragstellers, mit der dieser für den Fall, dass das Berufungs-
gericht die notarielle Vereinbarung bezüglich des Ehegattenunterhalts für un-
wirksam halten sollte, beantragt hat, den Unterhaltsantrag insgesamt abzuwei-
sen, ist als unzulässig verworfen worden. Mit der - zugelassenen - Revision ver-
folgt der Antragsteller sein zweitinstanzliches Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
A. Anschlussberufung:
Das Berufungsgericht hat den als Eventualwiderklage bezeichneten An-
trag als Anschlussberufung behandelt und als verfristet verworfen. Dagegen
bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken.
Nachdem die Berufungsfrist verstrichen war, konnte der Antragsteller
sein Begehren, den Unterhaltsantrag in vollem Umfang abzuweisen, nur im
Wege einer Anschlussberufung erreichen.
Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der bis zum 31. August 2004 geltenden
Fassung des ZPO-Reformgesetzes ist die Anschlussberufung bis zum Ablauf
eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift zulässig.
Diese Frist hat der Antragsteller nicht gewahrt, da die Berufungserwiderung, in
der die Eventualwiderklage angekündigt wurde, erst am 14. Mai 2003 bei dem
Oberlandesgericht einging, nachdem die Berufungsbegründung am 10. März
2003 zugestellt worden war.
Entgegen der Auffassung der Revision ist der Angriff des Antragstellers
nicht als Abänderungswiderklage zu würdigen, denn er ist nicht auf künftige
Abänderung eines Unterhaltstitels im Sinne des § 323 ZPO gerichtet. Die von
der Revision aufgeworfene Frage, wie nach Inkrafttreten der ZPO-Reform bis
zum Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes zu verfahren gewesen
wäre, um eine Abänderung rechtfertigende Umstände in das Verfahren einzu-
führen, die nach Ablauf der Frist für die Anschlussberufung eingetreten sind,
bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Solche nachträglich eingetre-
tenen Umstände hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Insbesondere hat
er - entgegen den Ausführungen der Revisionsbegründung - nicht vorgetragen,
nach dem Tod seines Vaters hätten sich seine Einkünfte drastisch verändert.
Vielmehr hat er lediglich vorgetragen und belegt, in der Zeit von Dezember
2002 bis März 2003 nach wie vor jeweils ein Bruttoeinkommen von 7.780 € be-
zogen zu haben. Abgesehen davon hat er sein Begehren darauf aber auch
nicht gestützt. Grundlage hierfür war allein die Auffassung, das Einkommen der
Antragsgegnerin sei auf deren Unterhaltsbedarf anzurechnen, so dass kein
nennenswerter Unterhalt verbleibe. Daraus erhellt zugleich, dass der An-
tragsteller nicht Abänderung von einem bestimmten Zeitpunkt an beantragt hat,
sondern Abweisung des Unterhaltsbegehrens in vollem Umfang.
B. Berufung:
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in
FamRZ 2004, 805 ff. veröffentlicht ist, kann die Antragsgegnerin nachehelichen
Unterhalt gemäß § 1570 BGB nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse
verlangen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausge-
führt:
Der Ehevertrag halte einer gerichtlichen Kontrolle am Maßstab des Art. 2
Abs. 1 i.V. mit Art. 6 Abs. 2 und 4 GG nicht stand, da er eine auf ungleichen
Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz des Antragstellers
widerspiegele. Ihm sei es in erster Linie darum gegangen, die wirtschaftlichen
Folgen einer eventuellen Scheidung für sich gering zu halten. Dies sei zwar zu
akzeptieren, soweit es um die vereinbarte Gütertrennung und den ebenfalls
vereinbarten Pflichtteilsverzicht gehe, da insoweit angesichts des Familienun-
ternehmens berechtigte Interessen des Antragstellers sowie seines Bruders
bestünden. Die Beschneidung des Betreuungsunterhaltsanspruchs der An-
tragsgegnerin gemäß § 1570 BGB könne dagegen nicht hingenommen werden,
weil sie hierdurch unangemessen benachteiligt werde. Der Antragsteller habe
selbst eingeräumt, dass die Antragsgegnerin bei der Erörterung des Ehevertra-
ges erklärt habe, dass sie mit dem Betrag nicht zurechtkomme. Sie habe dann
offensichtlich nachgegeben, weil sie die geplante Heirat andernfalls in Gefahr
gesehen habe. Insofern spreche schon der zeitliche Ablauf für sich. Nachdem
nach Bekanntwerden der Schwangerschaft Differenzen zwischen den Parteien
aufgetreten seien und die Antragsgegnerin deshalb zu ihrer Mutter gezogen sei,
habe ihr der Antragsteller am 9. Juli 1995 einen Heiratsantrag gemacht. Der
Hochzeitstermin sei auf den 2. August 1995 vereinbart worden. Danach habe
der Antragsteller der Antragsgegnerin den Entwurf für den Ehevertrag vorgelegt
und eindeutig erklärt, dass ohne Unterzeichnung eine Heirat nicht stattfinden
werde. Zu dieser Zeit hätten Monate der Ungewissheit hinter der Antragsgegne-
rin gelegen, in denen sie mit dem Problem belastet gewesen sei, entweder ih-
ren Beruf aufgeben zu müssen oder zu versuchen, die Doppelbelastung durch
Beruf und Kindesbetreuung auch im Hinblick auf ihre erhebliche Verschuldung
nach dem Kauf einer Eigentumswohnung zu tragen. Nach der für sie positiven
Entwicklung durch den Heiratsantrag sei sie dann mit dem Ehevertrag und der
Aussicht konfrontiert worden, ohne eine Unterzeichnung des Vertrages wieder
vor den geschilderten Problemen zu stehen. Bei dieser Situation sei von einer
einseitigen Dominanz des Antragstellers bei den Vertragsverhandlungen aus-
zugehen, der in gesicherten Verhältnissen lebe, jedenfalls solange das Famili-
enunternehmen wirtschaftlich erfolgreich sei, während sich die Antragsgegnerin
in einer Drucksituation befunden habe.
Zwar beinhalte der Ehevertrag keinen so genannten Globalverzicht, da
der Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen und eine Vereinbarung über
den Betreuungsunterhalt getroffen worden sei. Es könne jedoch nicht außer
Acht gelassen werden, dass der vereinbarte Unterhalt weit unter dem gesetzli-
chen Unterhalt liege. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin
unstreitig vor der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit ein jährliches Bruttoeinkommen
von 100.000 DM erzielt habe. Aufgrund der nachfolgenden Aufgabenverteilung
in der Ehe habe sie dieses Einkommen und die Chance einer weiteren berufli-
chen Entwicklung auf lange Zeit verloren. Beides sei bei der inhaltlichen Prü-
fung des Ehevertrages, wie sie gemäß den Entscheidungen des Bundesverfas-
sungsgerichts anhand der Art. 2 Abs. 1 und 6 Abs. 2 und 3 GG vorzunehmen
sei, zu berücksichtigen. Es könne dahinstehen, ob der Ehevertrag als sittenwid-
rig im Sinne des § 138 BGB anzusehen sei, jedenfalls müsse eine Korrektur
gemäß § 242 BGB erfolgen.
Dass die im Ehevertrag getroffene Regelung unangemessen sei, ergebe
sich auch daraus, dass der vereinbarte Unterhalt von 766,94 € monatlich noch
nicht einmal ausreiche, um die Miete in Höhe von 825 € aufzubringen, die die
Antragsgegnerin für die von ihr und den Kindern bewohnte Wohnung zahlen
müsse. Wenn die Antragsgegnerin auf einen Unterhalt in der vereinbarten Höhe
beschränkt werde, würden auch die Interessen der Kinder betroffen, weil die
Antragsgegnerin entweder arbeiten und sich sodann der Betreuung der Kinder
nicht in vollem Umfang widmen könne, oder aber ihre Lebensverhältnisse in
einer Weise einschränken müsse, die sich zwangsläufig auch auf die Kinder
auswirken würde. Die deshalb gebotene Anpassung führe zu dem Ergebnis,
dass der Antragsgegnerin der volle Betreuungsunterhalt zustehe. Dadurch,
dass sie aufgrund der Betreuung der Kinder an einer vollen Berufstätigkeit ge-
hindert sei und noch auf lange Zeit gehindert sein werde, erleide sie Nachteile
in beruflicher und finanzieller Hinsicht, die selbst durch den nach den §§ 1570,
1578 BGB zuzubilligenden Betreuungsunterhalt nicht in vollem Umfang ausge-
glichen würden. Dabei sei es fraglich, ob sie in Zukunft eine berufliche Position
erreichen könne, die sie ohne die langjährige Kinderbetreuung eventuell er-
reicht hätte. Dass die Antragsgegnerin ihren Unterhaltsanspruch gemäß § 1579
Ziff. 6 BGB verwirkt habe, weil sie sich einem anderen Mann zugewandt und
dies zum Anlass der Trennung genommen habe, könne nicht angenommen
werden. Der Antragsteller habe den Vortrag nicht bestritten, dass das kurzzeiti-
ge Verhältnis mit einem anderen Mann lange beendet gewesen sei, bevor es im
November 1999 zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, bei der
die Antragsgegnerin Verletzungen erlitten habe.
II.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung
stand.
1. Wie der Senat in seinem - nach Erlass der hier angefochtenen Ent-
scheidung ergangenen - Urteil vom 11. Februar 2004 (BGHZ 158, 81 ff.) darge-
legt hat, darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu
führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche
Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn
dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der eheli-
chen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die
hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichti-
gung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung
der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe un-
zumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so
schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer
Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher
Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu die-
sem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB).
Im Übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor al-
lem danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgeregelun-
gen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben (vgl. etwa Senatsur-
teile BGHZ 158 aaO, 97 ff. und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 221/02 - FamRZ
2005, 1449, 1450 und - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446).
Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichen-
den Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzu-
nehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter
zu prüfen. Er hat dabei zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu
prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offen-
kundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt,
dass ihr - losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer
Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung
der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an
ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich
ist eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertrags-
schluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensver-
hältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie die
Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den
Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe
zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach
der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten
bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Das Verdikt der Sittenwid-
rigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag
Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts
ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass die-
ser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert
oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen ange-
strebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des be-
günstigten Ehegatten gerechtfertigt wird.
Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, erfolgt sodann eine Ausübungs-
kontrolle nach § 242 BGB. Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nun-
mehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem verein-
barten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung
ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener
Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in
die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des We-
sens der Ehe unzumutbar ist. Hält die Berufung eines Ehegatten auf den ver-
traglichen Ausschluss der Scheidungsfolge der richterlichen Rechtsausübungs-
kontrolle nicht stand, so führt dies im Rahmen des § 242 BGB noch nicht zur
Unwirksamkeit des vertraglich vereinbarten Ausschlusses. Der Richter hat viel-
mehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider
Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rech-
nung trägt (Senatsurteile BGHZ 158 aaO 100 f. und vom 25. Mai 2005 - XII ZR
296/01 - aaO S. 1446).
2. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Ehevertrag der Parteien
gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist, zwar letztlich offen gelassen, aber
angenommen, der Vertrag halte jedenfalls einer gerichtlichen Kontrolle am
Maßstab der Artt. 2 Abs. 1 und 6 Abs. 2 und 4 GG nicht stand und sei deshalb
in dem Sinne anzupassen, dass der gesetzliche Unterhalt geschuldet werde.
Dagegen bestehen im Endergebnis keine durchgreifenden rechtlichen Beden-
ken.
a) Auch wenn das Berufungsgericht das Ergebnis der Wirksamkeitskon-
trolle gemäß § 138 Abs. 1 BGB hat dahinstehen lassen, hat es in tatrichterlicher
Verantwortung eine Gesamtwürdigung der maßgebenden Umstände vorge-
nommen, insbesondere Feststellungen zu der Situation bei Abschluss des Ehe-
vertrages und den für die Antragsgegnerin hierdurch eintretenden persönlichen,
beruflichen und wirtschaftlichen Folgen getroffen. Diese Feststellungen rechtfer-
tigen die Würdigung, dass die getroffene Unterhaltsregelung keinen Bestand
hat, weil sie offensichtlich zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den
Scheidungsfall führt, dass ihr - losgelöst von der künftigen Entwicklung - wegen
Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung zu ver-
sagen ist.
b) Das Oberlandesgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die
Schwangerschaft der Ehefrau bei Abschluss der Vereinbarung für sich allein
nicht ausreicht, die Nichtigkeit der Vereinbarung zu begründen. Dies ist recht-
lich nicht zu beanstanden. Nach den getroffenen Feststellungen war es der
Wunsch der Antragsgegnerin, dass das erwartete Kind ehelich geboren werde.
Der Antragsteller habe sich jedoch geweigert, sie ohne Ehevertrag zu heiraten.
Deshalb habe sie trotz Bedenken letztlich den Vertrag unterschrieben, weil für
sie die Befürchtung im Vordergrund gestanden habe, der Doppelbelastung von
Kindererziehung und Beruf nicht gewachsen zu sein und zugleich den Verbind-
lichkeiten aus der Finanzierung der - aus steuerlichen Gründen erworbenen -
Eigentumswohnung nicht nachkommen zu können. Dieser Geschehensablauf
vermag zwar allein eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung nicht zu begründen,
bildet aber ein Indiz für eine schwächere Verhandlungsposition der Antrags-
gegnerin. Der Vertrag ist daher einer verstärkten richterlichen Kontrolle zu un-
terziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berück-
sichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/04 - aaO
S. 1447).
c) Der Ehevertrag ist allerdings nicht schon deshalb sittenwidrig, weil die
Ehegatten den Betreuungsunterhalt abweichend von den gesetzlichen Vor-
schriften geregelt haben. Zwar gehört der Betreuungsunterhalt zum Kernbe-
reich der Scheidungsfolgen. Das bedeutet indessen nicht, dass er keiner ehe-
vertraglichen Modifizierung zugänglich wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob die
getroffene Regelung die Antragsgegnerin - gemessen an den Verhältnissen im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses - in sittenwidriger Weise benachteiligt.
Das ist in zeitlicher Hinsicht nicht der Fall, da der Ehevertrag vorsieht,
dass die Antragsgegnerin den festgelegten Unterhalt beanspruchen kann, bis
das jüngste Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat, vorausgesetzt es lebt bei ihr.
Dabei soll es nicht darauf ankommen, ob die Mutter durch die Erziehung des
Kindes bzw. der Kinder an einer beruflichen Tätigkeit gehindert ist. Dies geht
jedenfalls teilweise über die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderun-
gen an die Erwerbsobliegenheit des Kinder betreuenden Ehegatten hinaus (vgl.
hierzu die Nachweise bei Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung
zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 403).
Die Parteien haben in ihrem Ehevertrag allerdings auch die Höhe des
Betreuungsunterhalts abweichend von den gesetzlichen Vorgaben geregelt und
einen Betrag von 1.500 DM (bzw. von 2.000 DM, wenn das jüngste Kind das
3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat) vereinbart, falls innerhalb von acht Jah-
ren nach der Heirat Scheidungsantrag gestellt wird. Mit weiterem zeitlichem
Bestand der Ehe sollte dieser Betrag auf 2.000 DM bzw. 2.500 DM steigen.
Dass die genannten Beträge nach der Vorstellung der Parteien unter Berück-
sichtigung des Kaufkraftschwundes hätten hochgerechnet werden sollen, wird
von der Revision erstmals geltend gemacht und steht in Widerspruch zu der
vom Antragsteller im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung, er habe "kei-
nen Cent mehr zu zahlen" als erstinstanzlich anerkannt. Abgesehen davon ist
die Auffassung der Revision, im Rahmen der rechtlichen Bewertung sei nicht
der nominal vereinbarte Betreuungsunterhalt zugrunde zu legen, sondern der
unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes hochgerechnete Betrag, weil
dem unterhaltsberechtigten Ehegatten die entsprechende Kaufkraft habe zur
Verfügung stehen sollen, unbehelflich. Eine solche Wertsicherungsabrede hätte
gemäß § 1410 BGB der notariellen Beurkundung bedurft, deren Fehlen im
Zweifel zur Nichtigkeit jedenfalls der Unterhaltsvereinbarung geführt hätte
tung zur Zahlung höheren Unterhalts bedurfte es deshalb nicht.
Eine Festlegung von Unterhaltsbeträgen rechtfertigt das Verdikt der Sit-
tenwidrigkeit nicht schon immer dann, wenn der eheangemessene Unterhalt
(§ 1578 BGB) - nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden
oder vorhersehbaren Einkommensverhältnissen - nicht erreicht ist. Zu berück-
sichtigen ist aber bereits, dass der für den Zeitraum von acht Jahren zwischen
Heirat und Scheidungsantrag vereinbarte Betrag von 1.500 DM nur 200 DM
über dem Betrag lag, der nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 1992)
dem notwendigen Eigenbedarf (Existenzminimum) eines erwerbstätigen Ehe-
gatten entsprach. Da der Vertrag keine Wertsicherungsklausel enthält, war ab-
sehbar, dass der vereinbarte Unterhalt nicht ausreichen würde, um das Exis-
tenzminimum für die Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu decken. Schon nach
der vom 1. Januar 1996 an geltenden Düsseldorfer Tabelle war insofern für ei-
nen erwerbstätigen Ehegatten ein Betrag von 1.500 DM vorgesehen. Von aus-
schlaggebender Bedeutung ist aber in jedem Fall, wenn die vertraglich vorge-
sehene Unterhaltshöhe nicht annähernd geeignet ist, die ehebedingten Nachtei-
le des ein Kind betreuenden Ehegatten auszugleichen.
Die Antragsgegnerin war vor der Ehe als Diplom-Betriebswirtin in einem
Anwaltsbüro tätig und erzielte ein Bruttojahreseinkommen von 100.000 DM.
Aus Anlass der Eheschließung und der ca. sechs Wochen später erfolgten Nie-
derkunft ist sie zunächst aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und hat sich
der Familienarbeit gewidmet. Nach den Regelungen des Ehevertrages, die in-
sofern nur eine Kinderbetreuung durch die Mutter und einen darauf gründenden
Unterhaltsanspruch vorsehen, muss davon ausgegangen werden, dass dies
auch der Lebensplanung der Parteien entsprach.
Bei dieser Sachlage werden die Nachteile, die die Antragsgegnerin in fi-
nanzieller Hinsicht, ihrer beruflichen Entwicklung sowie beim Aufbau einer Al-
tersversorgung und eines eigenen Vermögens erleidet, bei weitem nicht ausge-
glichen. Eine angemessene Kompensation steht dem nicht gegenüber. Dass
die Antragsgegnerin den Betrag von 1.500 DM monatlich erhalten würde, bis
das jüngste Kind 16 Jahre alt ist, stellt einen solchen Ausgleich nicht dar. Denn
selbst bei der Betreuung von nur einem Kind wird dem betreuenden Ehegatten
eine Erwerbsobliegenheit grundsätzlich nicht vor Vollendung des achten Le-
bensjahres des Kindes angesonnen. Die Nachteile, die die Antragsgegnerin bis
dahin finanziell und beruflich erleiden würde, würden durch einen zeitlich länger
bestehenden Unterhaltsanspruch in der betreffenden Höhe auch nicht annä-
hernd kompensiert. Es spricht alles dafür, dass sie sich auf diese sie erheblich
benachteiligende Regelung nur eingelassen hat, um die in Aussicht gestellte
Heirat nicht zu gefährden und der befürchteten Doppelbelastung durch Beruf
und Kindererziehung nicht ausgesetzt zu sein. Dafür, dass die besonderen Ver-
hältnisse der Ehegatten, der von ihnen angestrebte oder gelebte Ehetyp oder
sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten eine solche Regelung
rechtfertigen würden, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Mit Rücksicht darauf
kann die in dem Ehevertrag enthaltene Unterhaltsregelung jedenfalls keinen
Bestand haben. Sie ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
3. Rechtsfolge der Nichtigkeit der Unterhaltsregelung ist, dass der An-
tragsteller der Antragsgegnerin gemäß § 1570 BGB Unterhalt nach Maßgabe
der ehelichen Lebensverhältnisse schuldet. Diesen Unterhalt hat das Beru-
fungsgericht unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkünfte errechnet.
Dagegen sind aus Rechtsgründen keine Bedenken zum Nachteil des Antrags-
gegners ersichtlich. Auch die Revision erinnert hiergegen nichts.
4. Der Unterhalt ist nicht nach § 1579 Nr. 6 BGB ganz oder teilweise zu
versagen. Wie das Berufungsgericht von der Revision unangegriffen festgestellt
hat, war das Verhältnis der Antragsgegnerin zu einem anderen Mann bereits
beendet, als es nach einer im November 1999 stattgefundenen tätlichen Ausei-
nandersetzung zwischen den Parteien, bei der die Antragsgegnerin verletzt
wurde, zur Trennung kam.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Ahlt
Dose
Vorinstanzen:
AG Mainz, Entscheidung vom 22.11.2002 - 36 F 103/00 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.01.2004 - 11 UF 713/02 -