BGH Urteil vom 18.10.2007 – I ZR 138/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 18. Oktober 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
HGB §§ 452, 452a
Bei einem multimodalen Transport unter Einschluss einer Seestrecke endet diese spätestens mit dem Beginn der Verladung des Gutes auf das Beförde- rungsmittel, mit dem der nachfolgende Landtransport durchgeführt werden soll (Ergänzung zu BGHZ 164, 394).
BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 - I ZR 138/04 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-
richts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 19. August 2004 wird auf Kos-
ten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die
Klägerin
ist
Transportversicherer
der M.
AG (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die von der
Versicherungsnehmerin mit dem Transport von Druckmaschinen von Bremer-
haven über Portsmouth/Virginia nach Durham/North Carolina beauftragt worden
war, wegen der am 27. Februar 2002 im Hafen von Portsmouth eingetretenen
Beschädigung einer Druckmaschine aus abgetretenem Recht auf Schadenser-
satz in Anspruch.
Die Kiste 405 mit der bei dem Schadensereignis beschädigten Druckma-
schine befand sich während des Seetransports von Bremerhaven nach Ports-
mouth zusammen mit der Kiste 412 auf einem für den Umschlag benutzten so-
genannten Mafi-Trailer. Nach der Ankunft in Portsmouth wurden die Kisten auf
dem Trailer aus dem Schiff heraus in eine etwa 300 m entfernte Lagerhalle ge-
zogen, um dort auf einen LKW verladen zu werden. Nach dem Lösen der Si-
cherungsketten und dem Verladen der Kiste 412 wurde der Trailer rangiert, um
die Kiste 405 besser verladen zu können. Dabei stürzte die nicht mehr gesi-
cherte Kiste 405 auf den Boden. An ihrem Inhalt entstand ein Schaden in Höhe
von 232.673,08 €. Für eine neue Verpackung sowie zwei Schadensgutachten
fielen Kosten in Höhe von 4.679 € und 5.397,25 US-Dollar an.
Die Klägerin hat die Beklagte aus ihr von der Versicherungsnehmerin und
der Empfängerin abgetretenem Recht auf Zahlung von 237.352,08 € und
5.397,25 US-Dollar nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, die Haftung der Beklagten
sei gemäß § 660 Abs. 1 HGB auf zwei Rechnungseinheiten je Kilogramm Roh-
gewicht der Druckmaschine beschränkt, und hat der Klage daher nur in diesem
Umfang stattgegeben.
Die Berufung der Klägerin hat zur Verurteilung der Beklagten gemäß dem
Klageantrag geführt, da das Berufungsgericht nicht die Haftungsbeschränkung
des Seefrachtrechts (§ 660 Abs. 1 HGB), sondern die für die Fracht auf der
Straße maßgebliche Bestimmung des § 431 Abs. 1 HGB für anwendbar gehal-
ten hat (OLG Hamburg TranspR 2004, 402 = VersR 2005, 428).
Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision erstrebt die Beklagte die
Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, das
Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet und hierzu
ausgeführt:
Die für die Anwendbarkeit deutschen Rechts erforderliche Rechtswahl sei
jedenfalls darin zu erblicken, dass die Parteien auch im Berufungsverfahren
ausdrücklich von seiner Geltung ausgegangen seien. Da der zwischen den Par-
teien geschlossene Frachtvertrag die Beförderung mit verschiedenartigen Be-
förderungsmitteln vorgesehen habe und der Schadensort bekannt sei, sei das
deutsche Recht auch für die Ermittlung des hypothetischen Teilstreckenrechts
maßgeblich.
Gemäß dem danach anzuwendenden § 452a Satz 1 HGB hafte der
Frachtführer nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Be-
förderung auf der Teilstrecke anzuwenden wären, auf der die Beschädigung
eingetreten sei. Da beide Parteien davon ausgingen, dass die Beklagte durch
das Ausstellen der Multimodal Transport Bill of Lading, in dem sie als Carrier
bezeichnet sei, den Selbsteintritt erklärt habe, habe die Beklagte jedenfalls ge-
mäß § 458 Satz 2 HGB die Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters.
Der Schaden sei schon der dem Landtransportrecht unterliegenden
Teilstrecke zuzuordnen. Die Umschlagsleistung habe keinen unselbständigen
Annex der Beförderung über See, sondern als ortsbezogene Güterbeförderung
gemäß der mit der gesetzlichen Regelung des multimodalen Transports verfolg-
ten Intention eine selbständige Teilstrecke dargestellt. Zum einen habe es sich
um Beförderung gehandelt, da für das Beladen des LKW eine Strecke von meh-
reren hundert Metern habe zurückgelegt werden müssen. Zum anderen habe
die Umladephase wegen ihres besonderen Aufwandes auch eigenes Gewicht
besessen; denn die Kisten seien zu kranen gewesen und hätten zudem wegen
ihres Gewichts und ihrer Abmessungen auf Mafi-Trailern transportiert werden
müssen, wobei die besonderen Anweisungen der Versicherungsnehmerin für
Kranung und Laschung zu berücksichtigen gewesen seien. Im Übrigen sei der
Schaden jedenfalls in einer Phase eingetreten, die nicht mehr dem Löschen aus
dem Schiff, sondern dem Beladen des LKW zuzurechnen sei. Insoweit sei zu
berücksichtigen, dass nicht nur der Trailer bereits das Schiff verlassen habe,
sondern auch schon die an den beiden Kisten angebrachten Ketten gelöst ge-
wesen seien, die erste Kiste vollständig auf den LKW verladen worden und der
Schaden eingetreten sei, weil der Trailer nochmals rangiert worden sei, um die
zweite Kiste besser auf dem LKW verladen zu können.
Ein entsprechender Sachverhalt wäre allerdings bislang abweichend ein-
geordnet worden, wenn die Versicherungsnehmerin die Beklagte nur mit der
Durchführung eines Seetransports von Bremerhaven nach Portsmouth beauf-
tragt hätte. Unabhängig davon, ob diese Beurteilung beim "einfachen" See-
frachtvertrag auch künftig noch so vorzunehmen sei, sei jedenfalls im Streitfall
nach der Einführung der Vorschriften über den multimodalen Vertrag eine ab-
weichende Abgrenzung geboten.
Aus der Klausel 8.3 der Multimodal Transport Bill of Lading ergebe sich
keine abweichende Haftungsregelung, da der dort angegebene, von § 431 HGB
abweichende Betrag nicht in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders
hervorgehoben sei. Der eingetretene Schaden liege noch innerhalb des Haf-
tungsrahmens des § 431 Abs. 1 HGB.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat
keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Be-
klagte, die die Beförderung der beim Ladevorgang am 27. Februar 2002 be-
schädigten Druckmaschine im Wege des Selbsteintritts ausgeführt hat, den von
der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Schaden gemäß
§ 425 Abs. 1, §§ 426, 428 Satz 2, § 429 Abs. 2 und 3, §§ 430, 431 Abs. 1 und
4, § 452 Satz 1 und 2, § 452a Satz 1, §§ 453, 458 Satz 1 und 2 HGB in voller
Höhe zu ersetzen hat.
1. Das Berufungsgericht ist, ohne darauf ausdrücklich einzugehen, von
der Zuständigkeit der deutschen Gerichte sowie - unter Heranziehung des
Art. 27 EGBGB - von der Anwendbarkeit des deutschen Sachrechts ausgegan-
gen. Diese Beurteilung wird von den Parteien nicht angegriffen und lässt jeden-
falls im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen.
Nicht zu entscheiden ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob die
Rechtswahl, die die Parteien eines multimodalen Frachtvertrages in Bezug auf
diesen getroffen haben, auf die hypothetischen Teilstreckenverträge durch-
schlägt (so die wohl herrschende Meinung; vgl. OLG Düsseldorf TranspR 2002,
33, 34; OLG Hamburg TranspR 2003, 72, 73 und TranspR 2004, 402, 403;
Fremuth in Fremuth/Thume, Transportrecht, § 452a HGB Rdn. 11; Valder in
Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, 4. Aufl., Erg-Lfg. 1/07,
§ 452a HGB Rdn. 19; Ruß in HK-HGB, 7. Aufl., § 452a Rdn. 4; Basedow, Fest-
schrift für Herber, 1999, S. 15, 43; einschränkend Ramming, TranspR 1999,
325, 341; Herber, TranspR 2001, 101, 103 und TranspR 2006, 435, 436 f.; a.A.
Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 452 Rdn. 1a und § 452a HGB Rdn. 5; Rabe,
Seehandelsrecht, 4. Aufl., Anh. § 656 Rdn. 25 f.; ders., TranspR 1998, 429,
432 ff.; Drews, TranspR 2003, 12, 15 f.; Mast, Der multimodale Frachtvertrag
nach deutschem Recht, 2002, S. 204 f.). Für den Fall, dass eine entsprechende
Rechtswahl nicht anzunehmen oder unzulässig wäre, folgte die Anwendbarkeit
des deutschen Rechts daraus, dass sowohl die Versicherungsnehmerin als
auch die Beklagte, auf deren vertragliche Beziehung insoweit abzustellen ist
(vgl. OLG Dresden TranspR 2002, 246; Fremuth in Fremuth/Thume aaO § 452a
HGB Rdn. 8 f.; Koller aaO § 452a HGB Rdn. 5; Valder in Hein/Eichhoff/
Pukall/Krien aaO § 452a HGB Rdn. 9 ff., 12; Mast aaO S. 102 ff., 108 f.), ihre
Hauptniederlassung jeweils in Deutschland haben und auch nichts dafür
spricht, dass der hier in Rede stehende hypothetische Teilstreckenvertrag en-
gere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (Art. 28 Abs. 4 Satz 1,
Abs. 5 EGBGB; vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694
Tz. 15 = TranspR 2006, 466).
2. Das Berufungsgericht ist von einem multimodalen Transport unter Ein-
schluss einer Seestrecke (§ 452 Satz 1 und 2 HGB) und wegen des bekannten
Schadensorts von der Anwendbarkeit des § 452a Satz 1 HGB ausgegangen.
Auch diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Allerdings wird zum
Teil in der Literatur bei einem Umschlag zwischen dem Beladen und dem Ent-
laden einerseits und der Landphase andererseits unterschieden und auf diese
ausschließlich § 452 HGB angewandt (Herber, TranspR 2006, 435, 438). Diese
Auffassung erleichtert zwar die Rechtsanwendung. Sie lässt sich aber mit dem
System der §§ 452 ff. HGB und insbesondere damit nicht vereinbaren, dass
§ 452 HGB ersichtlich davon ausgeht, dass sich jeder Multimodaltransport voll-
ständig in Teilstrecken i.S. des § 452a HGB zerlegen lässt (Koller aaO § 452
HGB Rdn. 15 Fn. 47).
3. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Druckmaschine
nicht auf der Seestrecke, sondern erst auf der anschließenden Landstrecke be-
schädigt worden ist. Die Haftung der Beklagten sei daher nicht gemäß § 660
Abs. 1 HGB auf zwei Rechnungseinheiten je Kilogramm Rohgewicht be-
schränkt. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
a) Allerdings ist in dem Verbringen des Transportguts nach dem Ausla-
den aus dem Schiff innerhalb des Hafens zu dem LKW, mit dem der Weiter-
transport erfolgen sollte, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine
eigenständige (Land-)Teilstrecke zu sehen. Dies hat der Senat - zeitlich nach
dem Berufungsurteil - für den Regelfall entschieden (BGHZ 164, 394, 396 f.).
Auch die Umstände des Streitfalls - Verbringen des Transportguts auf einem
Mafi-Trailer innerhalb des Hafengeländes über eine Strecke von ca. 300 m -
legen keine andere Beurteilung nahe. Dennoch hat die angefochtene Entschei-
dung Bestand. Denn das Frachtgut ist hier - anders als in dem der Entschei-
dung BGHZ 164, 394 zugrunde liegenden Fall - nicht vor, sondern bei seiner
Verladung auf den LKW, mit dem es weitertransportiert werden sollte, beschä-
digt worden. Der Verladevorgang ist aber nicht mehr der Seestrecke, sondern
schon der sich daran anschließenden Landstrecke zuzuordnen. Insofern bedarf
die in der Entscheidung BGHZ 164, 394 getroffene Aussage, die Seestrecke
ende erst mit der Verladung des Gutes auf das Transportmittel, mit dem es aus
dem Hafen entfernt werden soll, der Präzisierung.
Bei der Annahme, dass die Seestrecke nicht schon mit dem Ausladen
des Gutes aus dem Schiff endet, hat sich der Senat von folgenden Erwägungen
leiten lassen, die indessen für den hier in Rede stehenden Vorgang des Bela-
dens des nächsten Transportmittels keine Geltung beanspruchen können: Das
Löschen sowie die Lagerung und etwaige Umlagerung des Transportguts im
Hafengelände seien gerade für einen Seetransport mit bzw. in Containern cha-
rakteristisch; sie wiesen dementsprechend eine enge Verbindung zur Seestre-
cke auf. Außerdem werde das Transportgut beim Entladen aus dem Schiff re-
gelmäßig nicht auf mögliche Schäden hin untersucht; eine solche Untersuchung
erfolge frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Transportgut aus dem Termi-
nal entfernt werden solle. Schließlich schulde der Verfrachter beim Seefracht-
vertrag gemäß § 606 Satz 2 HGB die Ablieferung des Gutes und gebe den Be-
sitz an dem Transportgut regelmäßig erst mit Zustimmung des legitimierten
Empfängers auf, den er in den Stand versetzen müsse, den Besitz über das
Gut auszuüben; diese Voraussetzung sei mit dem Löschen der Ladung regel-
mäßig noch nicht erfüllt (vgl. BGHZ 164, 394, 396 f.).
Rechtfertigen es diese Erwägungen, Vorgänge noch der Seestrecke zu-
zuordnen, denen das Transportgut im Anschluss an das Ausladen innerhalb
des Hafengeländes unterzogen wird, gilt dies nicht für den Vorgang des Bela-
dens des nächsten Transportmittels. Dieser einheitliche Vorgang ist nicht mehr
der Seestrecke, sondern vollständig der nachfolgenden Landstrecke zuzurech-
nen (ebenso Koller aaO § 452 HGB Rdn. 15; Merkt in Hopt/Merkt, HGB,
32. Aufl., § 452 Rdn. 6; Valder in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien aaO § 452 HGB
Rdn. 36; Mast aaO S. 111).
b) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Beklagten,
der von ihr mit der Reederei abgeschlossene Seefrachtvertrag über die Kisten
habe deren Beförderung von "Bremerhaven bis FOT Portsmouth Pier" umfasst,
so dass die Reederei die Kisten auf dem Terminal in Portsmouth auch noch auf
den LKW für den nachfolgenden Landtransport zu verladen gehabt habe. Denn
auch insoweit ist gemäß § 452a Satz 1 HGB nicht auf diesen Vertrag, sondern
auf einen hypothetischen Teilstreckenvertrag zwischen den Parteien des Multi-
modalvertrages abzustellen (vgl. OLG Dresden TranspR 2002, 246; Fremuth in
Fremuth/Thume aaO § 452a HGB Rdn. 9; Valder in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien
aaO § 452a HGB Rdn. 13; Koller aaO § 452a HGB Rdn. 5 m.w.N. in Fn. 21).
c) Die Druckmaschine ist allerdings nicht erst beim Hochziehen auf den
LKW, sondern bereits zuvor beim Rangieren des Trailers zu Boden gestürzt.
Dieser Umstand steht jedoch nicht der Annahme entgegen, dass der streitge-
genständliche Schaden erst beim Verladen der Maschine auf den LKW einge-
treten ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass sich in dem Scha-
den das mit dem Verladevorgang verbundene Schadensrisiko realisiert hat.
Denn der Schaden beruht nach den getroffenen Feststellungen darauf, dass die
Ketten, mit denen die Kiste 405 mit der Druckmaschine während des vorange-
gangenen Transports auf dem Mafi-Trailer befestigt gewesen war, bereits ge-
löst worden waren, um das Hochziehen der Kiste auf den LKW zu ermöglichen,
als der Trailer mit der nunmehr nicht mehr gesicherten Kiste nochmals rangiert
wurde, um diese besser auf den LKW verladen zu können.
4. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt schließlich die - auch von der
Revision nicht beanstandete - Beurteilung des Berufungsgerichts, die Haftung
der Beklagten sei nicht gemäß der Klausel 8.3 ihrer Multimodal Transport Bill of
Lading summenmäßig beschränkt, weil die dort vorgesehene Haftungsbe-
schränkung entgegen § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB nicht in drucktechnisch
deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben gewesen sei (vgl. BGHZ 153,
308, 310 f.).
III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 01.08.2003 - 420 O 34/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.08.2004 - 6 U 178/03 -