BGH Urteil vom 29.06.2006 – I ZR 168/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
Verkündet am: 29. Juni 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Zur Frage, welches Recht auf einen Vertrag über einen grenzüberschreitenden multimodalen Transport anzuwenden ist.
EGBGB Art. 32 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
Die Frage, inwieweit aus Vertragsverletzungen resultierende Ansprüche ein schuldhaftes Handeln voraussetzen, bestimmt sich nach dem Vertragsstatut. Die Vorschrift des Art. 32 Abs. 2 EGBGB über das mit zu berücksichtigende Recht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, erfasst diejenigen Regeln nicht, die die Substanz der Vertragspflichten wie insbesondere den Haftungsmaßstab betreffen.
BGH, Urt. v. 29. Juni 2006 - I ZR 168/03 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 29. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Juni 2003 - unter Zu-
rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden
verneint hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Transportversicherer der L. GmbH mit Sitz in
Göttingen (im Weiteren: Versenderin). Diese beauftragte die Beklagte, die einen
Paketbeförderungsdienst betreibt, mit der Beförderung von zwei Paketen zu der
L. America in Troy/USA. Das von der Beklagten am 18. Oktober 2000 über-
nommene Paket mit der Kontrollnummer 97930 geriet auf dem Transportweg in
Verlust.
Die Klägerin hat geltend gemacht, das Paket sei infolge grober Organisa-
tionsmängel im Betriebsablauf der Beklagten verloren gegangen. Die in ihm
enthaltenen Gegenstände hätten einen Wert von 52.300 US-Dollar gehabt. Die
Klägerin habe die Versenderin wegen des Schadens
in Höhe von
118.876,83 DM entschädigt.
Die Klägerin hat die Beklagte daher aus übergegangenem Recht auf
Zahlung von 52.300 US-Dollar nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den Vorwurf, den
Verlust des Pakets leichtfertig verursacht zu haben, zurückgewiesen. Da die
Absenderin keine Wertangabe gemacht habe, bestehe eine Haftung nur in Hö-
he der Haftungsbeschränkungen des Warschauer Abkommens.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Anrechnung einer von dieser
vorprozessual erbrachten Zahlung in Höhe von 1.000 DM und unter Berücksich-
tigung des Haftungshöchstbetrags gemäß Art. 22 WA (1955) zur Zahlung von
1.034,22 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Klagesumme
nebst Zinsen abzüglich der vorprozessual bezahlten 1.000 DM verurteilt.
Mit ihrer (vom Senat) zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die
Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgericht-
lichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für im Wesentlichen begründet er-
achtet und hat hierzu ausgeführt:
Die Beklagte habe sich gegenüber der Versenderin verpflichtet, das Pa-
ket zu fixen Kosten von Göttingen nach Troy/USA zu befördern, und daher hin-
sichtlich dieses Transports die Rechte und Pflichten eines Frachtführers gehabt.
Da das Paket aufgrund eines einheitlichen Frachtvertrags zunächst mit dem
Lkw und sodann mit dem Flugzeug habe befördert werden sollen, habe es sich
um einen multimodalen Transport gehandelt. Die Beklagte vermöge nicht zu
beweisen, auf welcher Teilstrecke des geplanten Transportwegs das Paket ver-
loren gegangen sei. Das von ihr vorgelegte, nachträglich aus ihrem Datenbe-
stand gefertigte Sendungsverlaufsprotokoll erbringe keinen Beweis dafür, dass
das Paket bis zu dem Umschlaglager der Beklagten in Philadelphia transportiert
worden sei. Da mithin nicht feststehe, dass der Schaden auf einer bestimmten
Teilstrecke eingetreten sei, hafte die Beklagte nach den allgemeinen Bestim-
mungen der §§ 407 ff. HGB.
Die Klägerin sei mit ihrem im zweiten Rechtszug nachgeholten Vortrag
zum Vorliegen von Anhaltspunkten für ein leichtfertiges Handeln der Beklagten
nicht ausgeschlossen. Da die Beklagte gerichtsbekannt keine Schnittstellenkon-
trollen durchführe, sei ihre Betriebsorganisation grob fehlerhaft. Die Bestim-
mung des § 531 ZPO bezwecke nicht, das Berufungsgericht zu zwingen, se-
henden Auges materiell-rechtlich falsche Entscheidungen zu treffen, und stehe
daher der Berücksichtigung instanzlich nicht vorgetragener gerichtsbekannter
Tatsachen nicht entgegen. Sie sei außerdem deshalb nicht anzuwenden, weil
das Landgericht die Klägerin nicht darauf hingewiesen habe, dass diese nach
der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung greifbare Anhaltspunkte für die
Berechtigung des von ihr erhobenen Vorwurfs vorzutragen hatte.
Das Unterlassen von Schnittstellenkontrollen rechtfertige den Vorwurf
leichtfertiger Schadensverursachung i.S. des § 435 HGB, so dass die Beklagte
für den eingetretenen Schaden unbeschränkt hafte. Der Einwand mitwirkenden
Verschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration greife im Ergebnis nicht
durch, weil die Beklagte, wie ebenfalls gerichtsbekannt sei, auch bei wertdekla-
rierten Paketen keine lückenlose Schnittstellenkontrolle durchführe. Die Aktivle-
gitimation der Klägerin folge jedenfalls daraus, dass die Versenderin der Kläge-
rin die Schadensunterlagen zur Verfügung gestellt und dieser damit konkludent
die ihr gegenüber der Beklagten zustehenden Schadensersatzansprüche abge-
treten habe. Die im zweiten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme habe
ergeben, dass der Versenderin durch den Verlust des Pakets ein Schaden in
Höhe von 52.300 US-Dollar entstanden sei.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur inso-
weit nicht stand, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versenderin
bei der Entstehung des Schadens verneint hat.
1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Be-
klagte der Klägerin für den eingetretenen Schaden nach § 452 Satz 1 HGB i.V.
mit §§ 407, 425 Abs. 1, § 435 HGB unbeschränkt haftet.
a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass auf den zwi-
schen der Versenderin und der Beklagten zustande gekommenen Güterbeför-
derungsvertrag das deutsche Recht anzuwenden ist.
aa) Nach den Umständen des Falles spricht alles dafür, dass die in der
Bundesrepublik Deutschland ansässigen Parteien des Vertrags konkludent eine
entsprechende Rechtswahl getroffen haben (vgl. BGH, Urt. v. 13.9.2004
- II ZR 276/02, NJW 2004, 3706, 3708). Außerdem wird bei einem Güterbeför-
derungsvertrag gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB vermutet, dass
dieser mit demjenigen Staat die engsten Verbindungen aufweist, in dem der
Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung
hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder
die Hauptniederlassung des Absenders befindet, und sich aus der Gesamtheit
der Umstände nicht ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem
anderen Staat aufweist (vgl. MünchKomm.BGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 28
EGBGB Rdn. 321 m.w.N. in Fn. 1054). Dies gilt auch für multimodale Frachtver-
träge i.S. des § 452 HGB (OLG Dresden TranspR 2002, 246; Koller, Transport-
recht, 5. Aufl., § 452 HGB Rdn. 1 m.w.N. in Fn. 4). Im Streitfall spricht nichts
dafür, dass hier solche engeren Verbindungen mit einem anderen Staat beste-
hen.
bb) Das danach auf das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und
der Versenderin anwendbare deutsche Recht ist gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 3
EGBGB insbesondere maßgebend für die Folgen der Nichterfüllung der durch
den Vertrag begründeten Verpflichtungen. Entgegen dem insoweit missver-
ständlichen Wortlaut der genannten Bestimmung unterfallen dem Vertragsstatut
auch die Voraussetzungen von Ansprüchen aus Vertragsverletzungen (OLG
Köln RIW 1993, 414, 415 = OLG-Rep 1993, 106, 107; AnwK-BGB/Leible,
Art. 32 EGBGB Rdn. 16; MünchKomm.BGB/Spellenberg, 4. Aufl., Art. 32
EGBGB Rdn. 36, jeweils m.w.N.). Nach dem Vertragsstatut bestimmt sich ins-
besondere auch die Frage, inwieweit hieraus resultierende Ansprüche ein
schuldhaftes Handeln des Schuldners voraussetzen (Staudinger/Magnus, BGB,
13. Bearbeitung 2002, Art. 32 EGBGB Rdn. 46; AnwK-BGB/Leible aaO Art. 32
EGBGB Rdn. 18, jeweils m.w.N.).
cc) Gemäß Art. 32 Abs. 2 EGBGB ist das nach dem Vertragsstatut nicht
anwendbare Recht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, allerdings in Bezug
auf deren Art und Weise zu berücksichtigen. Die Beklagte hat in den Vorinstan-
zen geltend gemacht, im Hinblick darauf, dass der Verlust der Sendung in den
USA eingetreten sei, müsse auch auf die dortigen Anforderungen an Sorgfalt,
Kontrolle und Nachsorge abgestellt werden, die von den in Deutschland entwi-
ckelten strengen Maßstäben erheblich abweichen würden. Die Vorschrift des
Art. 32 Abs. 2 EGBGB bezieht sich jedoch allein auf solche Regeln, die ledig-
lich - wie etwa Regelungen über Feiertage oder Geschäftszeiten, die die tat-
sächliche Erfüllung auf bestimmte Zeiten fixieren, sowie Bestimmungen über
tägliche Höchstarbeitszeiten - die äußere Abwicklung der Erfüllung betreffen
(vgl. Staudinger/Magnus aaO Art. 32 EGBGB Rdn. 84-87). Sie erfasst dagegen
nicht solche Regeln, die die Substanz der Vertragspflichten - wie hier den Haf-
tungsmaßstab - betreffen (Staudinger/Magnus aaO Art. 32 EGBGB Rdn. 81
m.w.N.).
b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte nicht zu be-
weisen vermocht hat, auf welcher Teilstrecke des geplanten Transportweges
das Paket verloren gegangen ist. Die Revision hat hiergegen keine Rügen er-
hoben. Danach ist im Streitfall kein Raum für eine Anwendung des § 452a HGB
und damit - anders als das Landgericht angenommen hat - auch kein Raum für
eine Anwendung der Bestimmungen des Warschauer Abkommens.
c) Wie der Bundesgerichtshof nach Zulassung der Revision entschieden
hat, kann eine gegen § 531 Abs. 2 ZPO verstoßende Zulassung eines neuen
Angriffs- oder Verteidigungsmittels nicht mit der Revision gerügt werden (vgl.
BGH, Beschl. v. 22.1.2004 - V ZR 187/03, NJW 2004, 1458, 1459 f.; Urt. v.
2.4.2004 - V ZR 107/03, NJW 2004, 2382, 2383; Urt. v. 13.2.2006 - II ZR 62/04,
NJW-RR 2006, 760, 761).
Aus demselben Grund hat auch die Rüge der Revision keinen Erfolg, das
Berufungsgericht hätte den von ihm angenommenen Verstoß des Landgerichts
gegen seine materielle Prozessleitungspflicht gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3,
§ 529 Abs. 2 ZPO nur dann berücksichtigen dürfen, wenn die Klägerin ihn in der
Berufungsbegründung gerügt hätte.
d) Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass sie bei dem streitgegen-
ständlichen Transport nur bei einem Teil der Schnittstellen Kontrollen vorgese-
hen hat. Dieser Umstand begründet schon für sich allein den Vorwurf der be-
wussten Leichtfertigkeit i.S. des § 435 HGB (vgl. BGHZ 158, 322, 330 ff.). Da-
mit stellen sich die von der Revision als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fra-
gen, ob elektronische Sendungsverlaufsaufzeichnungen den Beweis für den
tatsächlichen Sendungsverlauf von Transportgut und die tatsächliche Durchfüh-
rung der darin aufgezeichneten Schnittstellenkontrollen erbringen können, ob
gungslast nachkommt, wenn er solche elektronischen Sendungsverlaufsauf-
zeichnungen vorlegt, und in welcher Form die betreffenden Informationen ge-
gebenenfalls zu speichern wären, im Streitfall nicht als entscheidungserheblich
dar.
2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Versenderin durch den
Verlust des in Rede stehenden Pakets ein Schaden i.H. von 52.300 US-Dollar
entstanden sei. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird
auch von der Revision nicht angegriffen.
3. Keinen Bestand hat die Entscheidung des Berufungsgerichts dagegen
insoweit, als dieses ein den Klageanspruch minderndes Mitverschulden der
Versenderin verneint hat.
a) Der Mitverschuldenseinwand ist auch im Fall des qualifizierten Ver-
schuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005
- I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206 m.w.N.).
b) Die insoweit einschlägige Bestimmung des § 425 Abs. 2 HGB greift
den Rechtsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle Fälle mitwirkenden Ver-
haltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen. Ein mitwirkender
Schadensbeitrag des Versenders kann sich daher unter anderem daraus erge-
ben, dass dieser von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen
Schadens abgesehen hat. Die vom Senat zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten
des Transportrechtsreformgesetzes vom 1. Juli 1998 zu § 254 Abs. 2 Satz 1
BGB ergangenen Entscheidungen lassen sich ohne inhaltliche Änderungen auf
§ 425 HGB übertragen (vgl. BGH TranspR 2006, 205, 206).
c) Danach traf die Versenderin angesichts des Werts der Sendung i.H.
von 52.300 US-Dollar die Obliegenheit, auf die damit gegebene Gefahr eines
außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, um der Beklagten zu ermögli-
chen, geeignete Maßnahmen zu seiner Verhinderung zu ergreifen. Auf die Fra-
ge, ob die Versenderin Kenntnis davon hatte oder hätte wissen müssen, dass
die Beklagte das Gut mit größerer Sorgfalt behandelt hätte, wenn sie den tat-
sächlichen Wert der Sendung gekannt hätte, kam es insoweit nicht an (vgl.
BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209).
d) Ein Mitverschulden wegen Absehens von einem Hinweis auf die Ge-
fahr eines ungewöhnlich hohen Schadens setzt nicht die Feststellung voraus,
dass der Frachtführer Warensendungen generell sicherer befördert. Mit dem
Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens muss dem Fracht-
führer die Gelegenheit gegeben werden, im konkreten Fall Sicherungsmaß-
nahmen zur Abwendung eines drohenden Schadens zu ergreifen oder die
Durchführung des Auftrags abzulehnen. Die Kausalität des insoweit gegebenen
Mitverschuldenseinwands kann nur verneint werden, wenn der Frachtführer
trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert des Gutes keine be-
sonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH TranspR 2006, 208, 209). Die Be-
klagte hat behauptet und unter Beweis gestellt, dass der Schaden nicht einge-
treten wäre, wenn die Versenderin die gebotene Wertangabe gemacht hätte.
Das Berufungsgericht ist diesem Vorbringen - von seinem Standpunkt aus fol-
gerichtig - bislang nicht nachgegangen.
III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten
unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen insoweit aufzuheben, als
das Berufungsgericht ein Mitverschulden wegen des Unterlassens eines Hin-
weises auf den außergewöhnlich hohen Wert der Sendung verneint hat. Die
Sache war insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird auch über die Kosten der Revisi-
on zu entscheiden haben.
Ullmann
Herr RiBGH Dr. v. Ungern- Sternberg ist wegen Ur- laubs an der Unterschrift verhindert.
Ullmann
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2002 - 31 O 131/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.06.2003 - 18 U 97/02 -