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BGH Urteil vom 29.06.2006 – I ZR 168/03

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 29. Juni 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Zur Frage, welches Recht auf einen Vertrag über einen grenzüberschreitenden multimodalen Transport anzuwenden ist.

EGBGB Art. 32 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2

Die Frage, inwieweit aus Vertragsverletzungen resultierende Ansprüche ein schuldhaftes Handeln voraussetzen, bestimmt sich nach dem Vertragsstatut. Die Vorschrift des Art. 32 Abs. 2 EGBGB über das mit zu berücksichtigende Recht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, erfasst diejenigen Regeln nicht, die die Substanz der Vertragspflichten wie insbesondere den Haftungsmaßstab betreffen.

BGH, Urt. v. 29. Juni 2006 - I ZR 168/03 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 29. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und

Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Juni 2003 - unter Zu-

rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - im Kostenpunkt und

insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden

verneint hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Transportversicherer der L. GmbH mit Sitz in

Göttingen (im Weiteren: Versenderin). Diese beauftragte die Beklagte, die einen

Paketbeförderungsdienst betreibt, mit der Beförderung von zwei Paketen zu der

L. America in Troy/USA. Das von der Beklagten am 18. Oktober 2000 über-

nommene Paket mit der Kontrollnummer 97930 geriet auf dem Transportweg in

Verlust.

2

Die Klägerin hat geltend gemacht, das Paket sei infolge grober Organisa-

tionsmängel im Betriebsablauf der Beklagten verloren gegangen. Die in ihm

enthaltenen Gegenstände hätten einen Wert von 52.300 US-Dollar gehabt. Die

Klägerin habe die Versenderin wegen des Schadens

in Höhe von

118.876,83 DM entschädigt.

7

Die Klägerin hat die Beklagte daher aus übergegangenem Recht auf

Zahlung von 52.300 US-Dollar nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den Vorwurf, den

Verlust des Pakets leichtfertig verursacht zu haben, zurückgewiesen. Da die

Absenderin keine Wertangabe gemacht habe, bestehe eine Haftung nur in Hö-

he der Haftungsbeschränkungen des Warschauer Abkommens.

Das Landgericht hat die Beklagte unter Anrechnung einer von dieser

vorprozessual erbrachten Zahlung in Höhe von 1.000 DM und unter Berücksich-

tigung des Haftungshöchstbetrags gemäß Art. 22 WA (1955) zur Zahlung von

1.034,22 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Klagesumme

nebst Zinsen abzüglich der vorprozessual bezahlten 1.000 DM verurteilt.

Mit ihrer (vom Senat) zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die

Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgericht-

lichen Urteils.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat die Klage für im Wesentlichen begründet er-

achtet und hat hierzu ausgeführt:

Die Beklagte habe sich gegenüber der Versenderin verpflichtet, das Pa-

ket zu fixen Kosten von Göttingen nach Troy/USA zu befördern, und daher hin-

sichtlich dieses Transports die Rechte und Pflichten eines Frachtführers gehabt.

Da das Paket aufgrund eines einheitlichen Frachtvertrags zunächst mit dem

Lkw und sodann mit dem Flugzeug habe befördert werden sollen, habe es sich

um einen multimodalen Transport gehandelt. Die Beklagte vermöge nicht zu

beweisen, auf welcher Teilstrecke des geplanten Transportwegs das Paket ver-

loren gegangen sei. Das von ihr vorgelegte, nachträglich aus ihrem Datenbe-

stand gefertigte Sendungsverlaufsprotokoll erbringe keinen Beweis dafür, dass

das Paket bis zu dem Umschlaglager der Beklagten in Philadelphia transportiert

worden sei. Da mithin nicht feststehe, dass der Schaden auf einer bestimmten

Teilstrecke eingetreten sei, hafte die Beklagte nach den allgemeinen Bestim-

mungen der §§ 407 ff. HGB.

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Die Klägerin sei mit ihrem im zweiten Rechtszug nachgeholten Vortrag

zum Vorliegen von Anhaltspunkten für ein leichtfertiges Handeln der Beklagten

nicht ausgeschlossen. Da die Beklagte gerichtsbekannt keine Schnittstellenkon-

trollen durchführe, sei ihre Betriebsorganisation grob fehlerhaft. Die Bestim-

mung des § 531 ZPO bezwecke nicht, das Berufungsgericht zu zwingen, se-

henden Auges materiell-rechtlich falsche Entscheidungen zu treffen, und stehe

daher der Berücksichtigung instanzlich nicht vorgetragener gerichtsbekannter

Tatsachen nicht entgegen. Sie sei außerdem deshalb nicht anzuwenden, weil

das Landgericht die Klägerin nicht darauf hingewiesen habe, dass diese nach

der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung greifbare Anhaltspunkte für die

Berechtigung des von ihr erhobenen Vorwurfs vorzutragen hatte.

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Das Unterlassen von Schnittstellenkontrollen rechtfertige den Vorwurf

leichtfertiger Schadensverursachung i.S. des § 435 HGB, so dass die Beklagte

für den eingetretenen Schaden unbeschränkt hafte. Der Einwand mitwirkenden

Verschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration greife im Ergebnis nicht

durch, weil die Beklagte, wie ebenfalls gerichtsbekannt sei, auch bei wertdekla-

rierten Paketen keine lückenlose Schnittstellenkontrolle durchführe. Die Aktivle-

gitimation der Klägerin folge jedenfalls daraus, dass die Versenderin der Kläge-

rin die Schadensunterlagen zur Verfügung gestellt und dieser damit konkludent

die ihr gegenüber der Beklagten zustehenden Schadensersatzansprüche abge-

treten habe. Die im zweiten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme habe

ergeben, dass der Versenderin durch den Verlust des Pakets ein Schaden in

Höhe von 52.300 US-Dollar entstanden sei.

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II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur inso-

weit nicht stand, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versenderin

bei der Entstehung des Schadens verneint hat.

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1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Be-

klagte der Klägerin für den eingetretenen Schaden nach § 452 Satz 1 HGB i.V.

mit §§ 407, 425 Abs. 1, § 435 HGB unbeschränkt haftet.

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a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass auf den zwi-

schen der Versenderin und der Beklagten zustande gekommenen Güterbeför-

derungsvertrag das deutsche Recht anzuwenden ist.

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aa) Nach den Umständen des Falles spricht alles dafür, dass die in der

Bundesrepublik Deutschland ansässigen Parteien des Vertrags konkludent eine

entsprechende Rechtswahl getroffen haben (vgl. BGH, Urt. v. 13.9.2004

- II ZR 276/02, NJW 2004, 3706, 3708). Außerdem wird bei einem Güterbeför-

derungsvertrag gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB vermutet, dass

dieser mit demjenigen Staat die engsten Verbindungen aufweist, in dem der

Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung

hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder

die Hauptniederlassung des Absenders befindet, und sich aus der Gesamtheit

der Umstände nicht ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem

anderen Staat aufweist (vgl. MünchKomm.BGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 28

EGBGB Rdn. 321 m.w.N. in Fn. 1054). Dies gilt auch für multimodale Frachtver-

träge i.S. des § 452 HGB (OLG Dresden TranspR 2002, 246; Koller, Transport-

recht, 5. Aufl., § 452 HGB Rdn. 1 m.w.N. in Fn. 4). Im Streitfall spricht nichts

dafür, dass hier solche engeren Verbindungen mit einem anderen Staat beste-

hen.

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bb) Das danach auf das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und

der Versenderin anwendbare deutsche Recht ist gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 3

EGBGB insbesondere maßgebend für die Folgen der Nichterfüllung der durch

den Vertrag begründeten Verpflichtungen. Entgegen dem insoweit missver-

ständlichen Wortlaut der genannten Bestimmung unterfallen dem Vertragsstatut

auch die Voraussetzungen von Ansprüchen aus Vertragsverletzungen (OLG

Köln RIW 1993, 414, 415 = OLG-Rep 1993, 106, 107; AnwK-BGB/Leible,

Art. 32 EGBGB Rdn. 16; MünchKomm.BGB/Spellenberg, 4. Aufl., Art. 32

EGBGB Rdn. 36, jeweils m.w.N.). Nach dem Vertragsstatut bestimmt sich ins-

besondere auch die Frage, inwieweit hieraus resultierende Ansprüche ein

schuldhaftes Handeln des Schuldners voraussetzen (Staudinger/Magnus, BGB,

13. Bearbeitung 2002, Art. 32 EGBGB Rdn. 46; AnwK-BGB/Leible aaO Art. 32

EGBGB Rdn. 18, jeweils m.w.N.).

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cc) Gemäß Art. 32 Abs. 2 EGBGB ist das nach dem Vertragsstatut nicht

anwendbare Recht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, allerdings in Bezug

auf deren Art und Weise zu berücksichtigen. Die Beklagte hat in den Vorinstan-

zen geltend gemacht, im Hinblick darauf, dass der Verlust der Sendung in den

USA eingetreten sei, müsse auch auf die dortigen Anforderungen an Sorgfalt,

Kontrolle und Nachsorge abgestellt werden, die von den in Deutschland entwi-

ckelten strengen Maßstäben erheblich abweichen würden. Die Vorschrift des

Art. 32 Abs. 2 EGBGB bezieht sich jedoch allein auf solche Regeln, die ledig-

lich - wie etwa Regelungen über Feiertage oder Geschäftszeiten, die die tat-

sächliche Erfüllung auf bestimmte Zeiten fixieren, sowie Bestimmungen über

tägliche Höchstarbeitszeiten - die äußere Abwicklung der Erfüllung betreffen

(vgl. Staudinger/Magnus aaO Art. 32 EGBGB Rdn. 84-87). Sie erfasst dagegen

nicht solche Regeln, die die Substanz der Vertragspflichten - wie hier den Haf-

tungsmaßstab - betreffen (Staudinger/Magnus aaO Art. 32 EGBGB Rdn. 81

m.w.N.).

18

b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte nicht zu be-

weisen vermocht hat, auf welcher Teilstrecke des geplanten Transportweges

das Paket verloren gegangen ist. Die Revision hat hiergegen keine Rügen er-

hoben. Danach ist im Streitfall kein Raum für eine Anwendung des § 452a HGB

und damit - anders als das Landgericht angenommen hat - auch kein Raum für

eine Anwendung der Bestimmungen des Warschauer Abkommens.

19

c) Wie der Bundesgerichtshof nach Zulassung der Revision entschieden

hat, kann eine gegen § 531 Abs. 2 ZPO verstoßende Zulassung eines neuen

Angriffs- oder Verteidigungsmittels nicht mit der Revision gerügt werden (vgl.

BGH, Beschl. v. 22.1.2004 - V ZR 187/03, NJW 2004, 1458, 1459 f.; Urt. v.

2.4.2004 - V ZR 107/03, NJW 2004, 2382, 2383; Urt. v. 13.2.2006 - II ZR 62/04,

NJW-RR 2006, 760, 761).

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Aus demselben Grund hat auch die Rüge der Revision keinen Erfolg, das

Berufungsgericht hätte den von ihm angenommenen Verstoß des Landgerichts

gegen seine materielle Prozessleitungspflicht gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3,

§ 529 Abs. 2 ZPO nur dann berücksichtigen dürfen, wenn die Klägerin ihn in der

Berufungsbegründung gerügt hätte.

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d) Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass sie bei dem streitgegen-

ständlichen Transport nur bei einem Teil der Schnittstellen Kontrollen vorgese-

hen hat. Dieser Umstand begründet schon für sich allein den Vorwurf der be-

wussten Leichtfertigkeit i.S. des § 435 HGB (vgl. BGHZ 158, 322, 330 ff.). Da-

mit stellen sich die von der Revision als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fra-

gen, ob elektronische Sendungsverlaufsaufzeichnungen den Beweis für den

tatsächlichen Sendungsverlauf von Transportgut und die tatsächliche Durchfüh-

rung der darin aufgezeichneten Schnittstellenkontrollen erbringen können, ob

der Frachtführer im Rahmen der §§ 425, 435 HGB seiner sekundären Darle-

gungslast nachkommt, wenn er solche elektronischen Sendungsverlaufsauf-

zeichnungen vorlegt, und in welcher Form die betreffenden Informationen ge-

gebenenfalls zu speichern wären, im Streitfall nicht als entscheidungserheblich

dar.

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2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Versenderin durch den

Verlust des in Rede stehenden Pakets ein Schaden i.H. von 52.300 US-Dollar

entstanden sei. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird

auch von der Revision nicht angegriffen.

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3. Keinen Bestand hat die Entscheidung des Berufungsgerichts dagegen

insoweit, als dieses ein den Klageanspruch minderndes Mitverschulden der

Versenderin verneint hat.

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a) Der Mitverschuldenseinwand ist auch im Fall des qualifizierten Ver-

schuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005

- I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206 m.w.N.).

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b) Die insoweit einschlägige Bestimmung des § 425 Abs. 2 HGB greift

den Rechtsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle Fälle mitwirkenden Ver-

haltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen. Ein mitwirkender

Schadensbeitrag des Versenders kann sich daher unter anderem daraus erge-

ben, dass dieser von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen

Schadens abgesehen hat. Die vom Senat zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten

des Transportrechtsreformgesetzes vom 1. Juli 1998 zu § 254 Abs. 2 Satz 1

BGB ergangenen Entscheidungen lassen sich ohne inhaltliche Änderungen auf

§ 425 HGB übertragen (vgl. BGH TranspR 2006, 205, 206).

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c) Danach traf die Versenderin angesichts des Werts der Sendung i.H.

von 52.300 US-Dollar die Obliegenheit, auf die damit gegebene Gefahr eines

außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, um der Beklagten zu ermögli-

chen, geeignete Maßnahmen zu seiner Verhinderung zu ergreifen. Auf die Fra-

ge, ob die Versenderin Kenntnis davon hatte oder hätte wissen müssen, dass

die Beklagte das Gut mit größerer Sorgfalt behandelt hätte, wenn sie den tat-

sächlichen Wert der Sendung gekannt hätte, kam es insoweit nicht an (vgl.

BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209).

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d) Ein Mitverschulden wegen Absehens von einem Hinweis auf die Ge-

fahr eines ungewöhnlich hohen Schadens setzt nicht die Feststellung voraus,

dass der Frachtführer Warensendungen generell sicherer befördert. Mit dem

Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens muss dem Fracht-

führer die Gelegenheit gegeben werden, im konkreten Fall Sicherungsmaß-

nahmen zur Abwendung eines drohenden Schadens zu ergreifen oder die

Durchführung des Auftrags abzulehnen. Die Kausalität des insoweit gegebenen

Mitverschuldenseinwands kann nur verneint werden, wenn der Frachtführer

trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert des Gutes keine be-

sonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH TranspR 2006, 208, 209). Die Be-

klagte hat behauptet und unter Beweis gestellt, dass der Schaden nicht einge-

treten wäre, wenn die Versenderin die gebotene Wertangabe gemacht hätte.

Das Berufungsgericht ist diesem Vorbringen - von seinem Standpunkt aus fol-

gerichtig - bislang nicht nachgegangen.

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III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten

unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen insoweit aufzuheben, als

das Berufungsgericht ein Mitverschulden wegen des Unterlassens eines Hin-

weises auf den außergewöhnlich hohen Wert der Sendung verneint hat. Die

Sache war insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird auch über die Kosten der Revisi-

on zu entscheiden haben.

Ullmann

Herr RiBGH Dr. v. Ungern- Sternberg ist wegen Ur- laubs an der Unterschrift verhindert.

Ullmann

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2002 - 31 O 131/01 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.06.2003 - 18 U 97/02 -