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BGH Beschluss vom 18.10.2007 – V ZB 140/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Oktober 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 werden der Beschluss
der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 10. August 2006
und der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Schlüchtern vom
3. Juli 2006 aufgehoben.
Dem Beteiligten zu 10 wird der Zuschlag auf das in dem Verstei-
gerungstermin des Amtsgerichts Schlüchtern vom 22. Juni 2006
abgegebene Gebot von 16.100 € versagt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
16.100 €.
Gründe:
I.
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Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang die-
ses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums des Beteiligten zu 2. Der
Verkehrswert des Objekts wurde auf 111.000 € festgesetzt.
In dem ersten Versteigerungstermin am 14. April 2005 gab einzig der
Terminsvertreter der Beteiligten zu 1 im eigenen Namen ein Gebot von
20.000 € ab. Das Amtsgericht versagte den Zuschlag nach § 85a Abs. 1 ZVG.
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In dem von Amts wegen bestimmten zweiten Termin am 11. Oktober
2005 wurde kein Gebot abgegeben. Das Amtsgericht stellte mit Beschluss vom
gleichen Tage das Verfahren nach § 77 Abs. 1 ZVG mangels Abgabe von Ge-
boten ein, setzte dieses jedoch auf den Antrag der Beteiligten zu 1 vom 29. No-
vember 2005 mit Beschluss vom 2. Dezember 2005 fort.
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In dem dritten Versteigerungstermin vom 22. Juni 2006 blieb der Beteilig-
te zu 10 mit einem Gebot von 16.100 € Meistbietender und erhielt darauf den
Zuschlag.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 dagegen ist ohne Erfolg
geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Ziel wei-
ter, dass der Zuschlag auf das Gebot des Beteiligten zu 10 versagt wird.
II.
Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe den Zu-
schlag zu Recht erteilt, obwohl das Gebot des Beteiligten zu 10 mit 16.100 € die
5/10-Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG nicht erreicht habe.
Dabei könne dahinstehen, ob das in dem ersten Versteigerungstermin im
eigenen Namen abgegebene Gebot des Terminsvertreters der Beteiligten zu 1
unwirksam gewesen sei. Zwar sei in dem folgenden (zweiten) Termin gar kein
Gebot abgegeben und das Verfahren daher nach § 77 ZVG eingestellt worden.
Bei der Entscheidung über den Zuschlag auf das in dem weiteren (dritten) Ter-
min abgegebene Meistgebot sei die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG indes
ohne Bedeutung. § 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG ordne dies zwar nur für den Fall an,
dass der Zuschlag im vorangegangenen Termin wegen eines die Hälfte des
Verkehrswertes nicht erreichenden Meistgebotes versagt worden sei. Die Vor-
schrift sei indes über ihren Wortlaut hinaus auch auf die ergebnislosen Verstei-
gerungen anzuwenden. Entscheidend sei allein, dass bereits einmal vergeblich
ein Versuch unternommen worden sei, den Verfahrensgegenstand einem Bieter
zu einem über der in § 85a Abs. 1 ZVG liegenden Wertgrenze zuzuschlagen.
Sei das - wie hier - gescheitert, gelte in dem nächsten Termin § 85a Abs. 2 Satz
2 ZVG entsprechend, so dass der Zuschlag auf das unter der Hälfte des Ver-
kehrswertes liegende Gebot zugeschlagen werden könne.
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Ohne Bedeutung sei, dass der (dritte) Termin, in dem der Zuschlag erteilt
worden sei, entgegen §§ 85a Abs. 2 Satz 1, 74a Abs. 3 ZVG nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Sechsmonatsfrist stattgefunden habe; denn der Beteiligte zu
2 sei dadurch nicht in seinen Rechten verletzt.
III.
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Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die
nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige
(§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.
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1. Das Beschwerdegericht ist - unausgesprochen - zu Recht davon aus-
gegangen, dass der Beteiligte zu 2 (Schuldner) beschwerdeberechtigt ist, ob-
wohl im Laufe des Versteigerungsverfahrens ein vereinfachtes Insolvenzverfah-
ren nach §§ 311 ff. InsO eröffnet und ein Treuhänder nach § 313 InsO bestellt
worden ist. Das hat indes grundsätzlich zur Folge, dass das Recht des Vollstre-
ckungsschuldners, das zur Masse gehörende Vermögen zu verwalten, gem.
§ 80 Abs. 1 InsO auf den Treuhänder übergeht (Stöber, ZVG 18. Aufl., § 15
Rdn. 23.13). Der Vollstreckungsschuldner ist danach in dem Verfahren nicht
mehr Beteiligter nach § 9 ZVG und kann daher - soweit nicht wie in § 30d
Abs. 3 ZVG ausdrücklich etwas anders bestimmt ist - die nach dem Gesetz dem
Schuldner zustehenden Rechtsbehelfe aus eigenem Recht nicht mehr erheben
(vgl. BVerfGE 51, 405, 407; LG Lübeck Rpfleger 2004, 235, 236).
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Anders ist es, wenn der Treuhänder den Vollstreckungsgegenstand frei-
gibt. Das war hier der Fall. Hierzu sind die in dem Beschwerdeverfahren von
dem Treuhänder gegenüber dem Beschwerdegericht abgegebenen Erklärun-
gen im Schreiben vom 31. Juli 2006 auszulegen. Die vom Beschwerdegericht
nicht vorgenommene Auslegung der im Verfahren abgegeben Erklärungen hat
der Senat nachzuholen.
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Der Senat versteht sie dahin, dass der Treuhänder das Vollstreckungs-
objekt im Hinblick auf das bei der Insolvenzeröffnung bereits laufende Verstei-
gerungsverfahren freigegeben hat. Eine Freigabe liegt nämlich besonders nahe,
wenn eine Beteiligung des Treuhänders mit Anträgen im Versteigerungsverfah-
ren nur mit zusätzlichen Kosten für die Insolvenzmasse verbunden wäre (vgl.
Tetzlaff, ZInsO 2004, 521, 525). Für eine Freigabe an den Schuldner spricht es
insbesondere, wenn angesichts des Umfanges der Belastungen des Versteige-
rungsobjektes mit Grundpfandrechten zwar für die Masse kein Erlös aus der
Versteigerung zu erwarten ist, der Vollstreckungsschuldner aber weiterhin ein
besonderes Interesse an einem hohen Versteigerungserlös hat, damit die durch
die Grundpfandrechte gesicherten Schulden in möglichst großem Umfange ge-
tilgt werden. Angesichts dieser Umstände ist der Hinweis des Treuhänders in
Kenntnis des vom Schuldner eingelegten Rechtsmittels gegenüber dem Be-
schwerdegericht, dass er wegen des ihm nach § 313 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht
zustehenden Verwertungsrechts keine Rechte in dem Verfahren für sich in An-
spruch genommen habe, hier dahin zu verstehen, dass er das Objekt an den
Schuldner freigegeben hat.
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2. In der Sache hat das Beschwerdegericht zu Unrecht einen Zuschlags-
versagungsgrund aus § 85a Abs. 1 ZVG verneint.
a) Das in dem ersten Versteigerungstermin am 14. April 2005 im eigenen
Namen abgegebene Gebot des Gläubigervertreters war nach der Rechtspre-
chung des Senats (Beschl. v. 10. Mai 2007, V ZB 83/06, WM 2007, 1522, 1523
- zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Beschl. v. 5. Juli 2007, V ZB 118/06,
WM 2007, 1747, 1748; Beschl. v. 19. Juli 2007, V ZB 15/07, Rdn. 10 - veröf-
fentlicht in juris) unwirksam und daher nicht geeignet, die Rechtsfolgen des
§ 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen. Das Gebot hätte nach § 71 ZVG zu-
rückgewiesen werden müssen.
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b) Wegen dieses unwirksamen Gebots im ersten Termin galt die dem
Schutz des Schuldners dienende Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG im zweiten
Termin fort (Senat, Beschl. v. 5. Juli 2007, V ZB 118/06, aaO). Da in diesem
Termin auf das Versteigerungsobjekt kein Gebot abgegeben wurde, war das
Verfahren - wie geschehen - nach § 77 Abs. 1 ZVG einzustellen und erst auf
den gem. § 31 Abs. 1 ZVG gestellten Antrag der Beteiligten zu 1 fortzusetzen.
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c) Die Annahme des Beschwerdegerichts, dass bei der Entscheidung
über den Zuschlag auf das von dem Beteiligten zu 10 abgegebene Meistgebot
die in § 85a Abs. 1 ZVG bestimmte Wertgrenze nicht mehr gegolten habe, weil
in dem vorangegangenen Termin vergeblich versucht worden sei, das Verstei-
gerungsobjekt auf ein über dieser Wertgrenze liegendes Meistgebot zuzuschla-
gen, ist rechtsfehlerhaft. Das Beschwerdegericht stellt die mangels Abgabe von
Geboten ergebnislos gebliebene Versteigerung zu Unrecht derjenigen gleich, in
dem der Zuschlag auf ein im Termin abgegebenes Gebot wegen Nichterrei-
chens der in den §§ 74a Abs. 1, 85a Abs. 1 ZVG bestimmten Wertgrenzen ver-
sagt wurde.
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Der Senat hat bereits in einem - allerdings nach der Entscheidung des
Beschwerdegerichts - ergangenen Beschluss (v. 19. Juli 2007, V ZB 15/07,
Rdn. 14, aaO) ausgeführt, dass die ergebnislose Versteigerung von den Regeln
über die Zuschlagsversagung nach § 85a ZVG nicht erfasst wird und deshalb
auch nicht zu einem Wegfall der Wertgrenzen führt, weil das Fehlen von Bietern
in den Risikobereich des das Verfahren betreibenden Gläubigers fällt, während
der Schuldner nach einer ergebnislosen Versteigerung weiterhin durch die
Wertgrenzen der §§ 74a, 85a ZVG vor einer Verschleuderung des Grundstücks
geschützt wird. Der Senat hält daran fest.
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In dem dritten Termin galten die Wertgrenzen daher fort, so dass dem
darunter liegenden Gebot des Beteiligten zu 10 nach § 85a Abs. 1 ZVG der Zu-
schlag zu versagen ist.
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d) Dies ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde der einzige Ver-
sagungsgrund, was für das weitere Verfahren Bedeutung erlangen kann (dazu
unten bb).
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aa) Dass die in § 74a Abs. 3 Satz 2 ZVG bestimmte Frist von höchstens
sechs Monaten zwischen dem zweiten Termin und dem dritten Termin, in dem
der Beteiligte zu 10 ein zu geringes und deshalb nicht zuschlagsfähiges Meist-
gebot abgegeben hat, nicht eingehalten worden ist, begründet keinen zusätzli-
chen Versagungsgrund. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Rechtsbe-
schwerde meint - die in § 74a Abs. 2 Satz 3 ZVG bestimmte Höchstfrist von
sechs Monaten auch den Schuldner schützt, weil einem verspätet anberaumten
Versteigerungstermin keine aktuelle Wertfestsetzung mehr zugrunde liegt. Die
Frist, deren Verletzung die Rechtsbeschwerde rügt, war für die Bestimmung
des (dritten) Termins nämlich nicht einschlägig.
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§ 74a Abs. 3 Satz 2 ZVG enthält eine Anweisung an das Vollstreckungs-
gericht, für den Fall, dass es auf Grund eines Antrags eines Berechtigten nach
§ 74a Abs. 2 ZVG oder ohne einen Antrag nach § 85a Abs. 1 ZVG wegen eines
unter der Hälfte des Grundstückswertes gebliebenen Versteigerungsergebnis-
ses nach Versagung des Zuschlages von Amts wegen einen neuen Versteige-
rungstermin bestimmen muss. Die Vorschrift gilt indes nicht, wenn das Vollstre-
ckungsgericht nach einer Einstellung des Verfahrens wegen eines mangels
Geboten ergebnislos gebliebenen Versteigerungstermins (§ 77 Abs. 1 ZVG) auf
den Antrag des betreibenden Gläubigers nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ZVG die Fort-
setzung des Verfahrens beschließt und einen neuen Versteigerungstermin be-
stimmt.
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Dafür gelten die nach § 36 Abs. 2 Satz 2 ZVG verkürzten Fristen für die
Bestimmung des neuen Versteigerungstermins. Die in § 36 Abs. 2 ZVG be-
zeichneten Höchstfristen sind, was sich schon aus dem Wortlaut ergibt, wonach
das Vollstreckungsgericht diese Fristen einhalten soll, bloße Ordnungsvorschrif-
ten, bei deren Überschreitung die Terminsbestimmung nicht unwirksam ist und
ein Zuschlag auf das in dem Termin abgegebene Meistgebot nicht versagt wer-
den kann (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 36, Rdn. 9; Steiner/Teufel, ZVG, 9. Aufl.,
§ 36, Rdn. 43; Zöller/Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 36, Rdn. 3).
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bb) In dem nunmehr nach § 85a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 74a Abs. 3 Satz 1
ZVG zu bestimmenden Versteigerungstermin darf daher der Zuschlag nach
§ 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG nicht mehr versagt werden, selbst wenn auch ein in
diesem Termin abgegebenes Meistgebot die in §§ 74a, 85a Abs. 1 ZVG be-
stimmten Wertgrenzen nicht erreichen sollte. Das ergibt sich daraus, dass ein
Zuschlag auf ein wirksames Gebot nur einmal aus den genannten Gründen ver-
sagt werden kann. So wäre es hier, weil dem Anspruch des Beteiligten zu 10
auf die Erteilung des Zuschlages nach § 81 Abs. 1 ZVG allein der in § 85a
Abs. 1 ZVG bestimmte Versagungsgrund entgegensteht. Der in § 85a Abs. 2,
§ 74a Abs. 4 ZVG bestimmte Grundsatz der Einmaligkeit der Zuschlagsversa-
gung wegen der zu geringen Höhe des Meistgebotes hat zur Folge, dass in
dem folgenden Versteigerungstermin dem Interesse des betreibenden Gläubi-
gers an einer Verwertung des Versteigerungsobjektes Vorrang gegenüber dem
Interesse des Eigentümers und nachrangiger Gläubiger an einem günstigeren
Versteigerungsergebnis zukommt (BGH, Urt. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB
128/03, WM 2004, 98, 99).
IV.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen we-
der für die sofortige Beschwerde noch für die Rechtsbeschwerde an (vgl.
Nr. 2240 bis 2243 KV-GKG). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt
nicht in Betracht, da sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlags-
beschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung
gegenüber stehen (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007,
82, 86). Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nach dem
Wert des Zuschlagsbeschlusses zu bestimmen, dessen Aufhebung die Schuld-
nerin mit der Rechtsbeschwerde erreichen will (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Er
entspricht damit dem Meistgebot des Beteiligten zu 10 (§ 54 Abs. 2 Satz 1
GKG).
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
AG Schlüchtern, Entscheidung vom 03.07.2006 - 1 K 36/06 -
LG Hanau, Entscheidung vom 10.08.2006 - 3 T 160/06 -