Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.10.2007 – V ZR 12/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Oktober 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts

in Berlin vom

30. November 2006 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbil-

dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-

Zwar entspricht das Berufungsurteil nicht den Anforderungen des § 540

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, weil es weder ausreichende eigene tatbestandliche

Feststellungen enthält noch auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil

Bezug nimmt. Dies erfordert jedoch schon deshalb nicht die Zulassung der

Revision, weil sich der Verfahrensfehler im Revisionsverfahren nicht zugunsten

des Beschwerdeführers auswirken würde. Der Aufbau des Berufungsurteils

lässt erkennen, dass das Berufungsgericht die Feststellungen des Landgerichts

zugrunde gelegt hat. Die - ausführliche - Wiedergabe des Vorbringens der Par-

teien in der Berufungsinstanz und die Entscheidungsgründe setzen den - im

Wesentlichen auf Seite 3 des erstinstanzlichen Urteils wiedergegebenen

unstreitigen Sachverhalt - ersichtlich voraus und knüpfen an ihn ohne inhaltliche

Widersprüche an. Es kann daher kein ernsthafter Zweifel bestehen,

dass das Berufungsgericht die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts

zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und lediglich übersehen hat, dass

dies nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine ausdrückliche Bezugnahme

erfordert. In einem solchen Fall kann von der Aufhebung des Berufungsurteils

ausnahmsweise abgesehen werden (vgl. Senat, Urt. v. 6. Juli 2007, V ZR

244/06, Umdruck S. 4 f. m.w.N.). Dem Beschwerdeführer erwächst hieraus kein

Nachteil, denn er kann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde den maß-

geblichen Tatsachenstoff erforderlichenfalls auch selbst vortragen und auf die-

ser Grundlage die zulassungsbegründenden Rechtsfehler oder Rechtsfragen

darlegen (vgl. Senat, Beschl. v. 26. Juni 2003, V ZR 441/02, NJW 2003, 3208;

Beschl. v. 12. Februar 2004, V ZR 125/03, NJW-RR 2004, 712, 713).

Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten seien Inhaber der

Rechte aus dem 1963 geschlossenen Vergleich, ist nicht zu beanstanden und

wirft auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Da

Gegenstand des in den 60er Jahren geführten Rechtsstreits, zu dessen

Beilegung der Vergleich geschlossen wurde, Ansprüche der damaligen

Grundstücksnachbarn aus § 1004 BGB waren - diese sind mit dem Eigentum

untrennbar verbunden und gehen daher ohne weiteres auf einen neuen

Eigentümer über (vgl. Senat, BGHZ 60, 235, 240) -, liegt es nahe, dass auch

die Rechte aus dem Vergleich nicht nur den damaligen, sondern den jeweiligen

Eigentümern der Nachbargrundstücke zustehen sollten. In den Vorinstanzen

vorgetragene Anhaltspunkte für einen hiervon abweichenden Willen der Ver-

tragsschließenden zeigt die Beschwerde nicht auf.

Weitere Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten,

sind nicht geltend gemacht worden. Insbesondere ist die Nichtzulassungs-

beschwerde nicht auf die - bemerkenswert fernliegende - Rechtsauffassung des

Beschwerdeführers zurückgekommen, dass die Ansprüche aus dem Vergleich

verjährt seien und ihre Durchsetzung dem Schikaneverbot widerspreche.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1

ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 700.000 €.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 23.02.2006 - 33 O 39/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2006 - 8 U 71/06 -