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BGH Beschluss vom 15.04.2008 – 5 StR 431/07
5. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
StGB § 66b
Zur Anwendbarkeit der Vorschrift des § 66b Abs. 1 Satz 2
StGB.
BGH, Beschluss vom 15. April 2008
LG Frankfurt (Oder) –
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. April 2008 in der Strafsache gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver-
wahrung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 beschlos-
sen:
Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt (Oder) vom 10. Mai 2007 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten
in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB angeordnet.
Der Verurteilte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, mit der er die Ver-
letzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Der Verurteilte wurde am 3. Juni 1993 durch das Bezirksgericht
Frankfurt (Oder) wegen Mordes und wegen Totschlags zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Das Urteil wurde am 15. Dezember 1993
rechtskräftig.
a) Dieser Verurteilung lag folgendes Geschehen zugrunde:
Am Abend des 29. April 1992 fuhr der Verurteilte zum Haus der da-
mals 24 Jahre alte W. , um mit ihr – die ihn zuvor abgewiesen
hatte – gegebenenfalls auch gegen ihren Willen geschlechtlich zu verkehren.
Er hatte sich diesen Zeitpunkt ausgewählt, weil er wusste, dass ihr Ehemann
nicht anwesend sein würde. Er brach in das in einem brandenburgischen Ort
gelegene Haus von Frau W. ein, indem er sich über ein eingeschlage-
nes Fenster Zugang verschaffte. Frau W. , die durch die Geräusche auf
den Einbrecher aufmerksam geworden war, bat ihn, zu gehen. Der Verurteil-
te, auf den eine Blutalkoholkonzentration von maximal 1,7 Promille einwirkte,
versetzte ihr daraufhin Faustschläge in das Gesicht, ergriff ein Messer und
trieb sie damit vor sich her. Spätestens nachdem er ihr mehrere Stichverlet-
zungen an den Armen beigebracht hatte, entschloss er sich, Frau W. zu
töten. Er stach mit einem zur Spitze hin kegelförmig zulaufenden Werkzeug
mehrmals wuchtig auf ihren Rumpf ein, wodurch Herzbeutel und Bauchhöhle
eröffnet sowie ein Lungenlappen durchtrennt wurden. Sodann schlug er elf-
mal heftig mit einem Beil oder Hammer auf den Kopf seines Opfers ein, was
zur vollständigen Zertrümmerung von Hirn- und Gesichtsschädel führte. Die-
se Verletzungen führten innerhalb weniger Minuten zum Tod von Frau W.
. Zwischenzeitlich war ihr durch Geräusche aufgewachter dreijähriger
Sohn hinzugekommen. Der Verurteilte entschloss sich, auch ihn zu töten, um
ihn als Tatzeugen auszuschalten. Mit einem kantigen Gegenstand schlug er
zehnmal auf Gesicht, Brust und Arme des Kindes ein, welches hierdurch töd-
liche Verletzungen erlitt.
Anschließend verstümmelte der Verurteilte die Leiche der getöteten
Frau. Er brachte ihr Schnittverletzungen an den Mundwinkeln, am Hals und
an den Brustwarzen bei. Sodann trennte er einen Teil der Brust und der
Schamlippen ab und eröffnete den kompletten Unterbauch. Mit äußerster
Kraft trieb er je ein Stuhlbein in Mastdarm und Scheide ein, eines der Stuhl-
beine drang bis zum Herzbeutel vor. Außerdem legte er einen Tauchsieder
und einen Toaster zwischen die Beine seines Opfers. Um seine Spuren zu
verwischen, besorgte sich der Verurteilte Dieselkraftstoff als Brandbeschleu-
niger, übergoss seine Opfer und Teile der Inneneinrichtung damit und ent-
zündete den Kraftstoff. Dabei stand er außen vor dem Badezimmerfenster,
um sich selbst nicht zu gefährden. Er verließ den Tatort unverzüglich. Das
Feuer brannte nicht aus eigener Kraft weiter, sondern erlosch alsbald wieder.
b) Das Bezirksgericht hat die Tat zu Lasten W. s als Tot-
schlag und die Tötung des Kindes als Verdeckungsmord gewürdigt. Es konn-
te angesichts des Tatbildes nicht ausschließen, dass die Schuldfähigkeit des
Angeklagten aufgrund eines Affekts erheblich vermindert war und hat des-
Totschlag eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Jahren, für den Mord eine sol-
che von zwölf Jahren verhängt. Die Verhängung von Sicherungsverwahrung
ist damals nicht erwogen worden, ebenso wenig im Übrigen eine erhebliche
Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB wegen eines stabilen psy-
chischen Defekts mit der Folgemöglichkeit der Unterbringung nach § 63
StGB.
Tatsächlich konnte zum Zeitpunkt der Verurteilung die Sicherungsver-
wahrung nicht angeordnet werden, denn die Vorschrift des § 66 StGB war
auf im Beitrittsgebiet begangene Taten zunächst nicht anwendbar (Art. 1a
Abs. 1 EGStGB a. F., eingefügt durch Anlage 1 Kapitel III Sachgebiet C Ab-
schnitt II Nr. 1a des Einigungsvertrages, BGBl 1990 II S. 954). Die Vorschrift
des § 66 Abs. 3 StGB war noch nicht in Kraft getreten.
Die Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verbüßte der Verurteilte voll-
ständig. Seit dem 28. April 2007 befindet er sich aufgrund des Beschlusses
des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. April 2007 im Vollzug der einst-
weiligen Unterbringung gemäß § 275a Abs. 5 StPO.
2. Das Landgericht hat nun, nach Verbüßung der Freiheitsstrafe, fest-
gestellt, dass der Verurteilte gefährlich sei, da er einen in seiner gestörten
Persönlichkeitsstruktur wurzelnden Hang zur Begehung schwerwiegender
Taten habe. Diese erhebliche Gefährlichkeit habe sich nicht nur durch die
begangenen Tötungsdelikte, sondern auch durch ernstzunehmende Todes-
drohungen des Verurteilten gegen Polizei- und Justizbeamte während des
Strafvollzugs offenbart. Die von dem Verurteilten ausgehende Gefahr sei
zwar schon in dem 1993 geführten Verfahren erkennbar gewesen; damals
aber sei die Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen der entgegenste-
henden Regelung im Einigungsvertrag nicht möglich gewesen.
3. Die Maßregelanordnung gemäß § 66b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit Satz 2 StGB hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.
a) Das Landgericht hat die formellen Voraussetzungen des § 66b
Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB zu Recht bejaht. Denn der Verurteilte
ist wegen Mordes und Totschlags und damit wegen Katalogtaten im Sinne
des § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB verurteilt worden. Da für beide Katalogtaten
jeweils zwei Jahre übersteigende Einzelfreiheitsstrafen und eine Gesamtfrei-
heitsstrafe von 15 Jahren verhängt worden sind, liegen auch die formellen
Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB vor. Dies beurteilt sich nach
dem geltenden Gesetzeswortlaut des § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB (jedenfalls
klarstellend geändert durch Gesetz vom 13. April 2007 mit Wirkung zum
18. April 2007, BGBl I S. 513) allein nach der zum Zeitpunkt der Entschei-
dung über die nachträgliche Sicherungsverwahrung geltenden Rechtslage
(vgl. zur früheren Rechtslage BGH NStZ 2006, 276, 277).
b) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht einen Hang des Verurteilten
zur Begehung schwerer Straftaten sowie seine Gefährlichkeit für die Allge-
meinheit festgestellt. Diese Gefährlichkeitsprognose hat das Landgericht auf
eine umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Verurteilten unter
besonderer Berücksichtigung seiner Vorverurteilungen und der Entwicklung
während des Strafvollzuges gestützt. Hierzu hat es auf der Grundlage von
Gutachten zweier Sachverständiger – deren Ergebnisse sich zudem mit dem
während des Vollzugs eingeholten Sachverständigengutachten decken –
nachvollziehbar ausgeführt, dass bei dem Verurteilten eine dissoziale Per-
sönlichkeitsstörung, ein sexueller Sadismus sowie eine Vielzahl sogenannter
psychopathischer Einstellungs- und Verhaltensmuster vorlägen. Der Verur-
teilte weise eine seit Jahren tief verwurzelte Neigung auf, seinen Willen
nachhaltig zu verfolgen und bedingungslos durchzusetzen, durch Empathie-
empfinden werde er dabei nicht gehemmt. Dies begründe einen Hang zu
gravierenden Taten gegen die körperliche Unversehrtheit und zu sadistisch
motivierten Tötungsdelikten. Im Zusammenhang mit seinem hohen Krän-
kungspotential und der destruktiven sadistischen Veranlagung, die sich in
den Anlasstaten zeigten, sich aber auch in vorhergehenden Tierquälereien
als Vorstufe des Auslebens sadistischer Phantasien angedeutet hätten, ber-
ge die Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten ein besonders hohes Rückfall-
risiko, es bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit von erneuten schweren sadis-
tischen Gewalthandlungen. Die Gefährlichkeit des Verurteilten manifestiere
sich zudem in ernstzunehmenden Todesdrohungen gegenüber den bei der
Anlasstat ermittelnden Polizeibeamten, von denen sich das Landgericht auf-
grund einer sorgfältigen und revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Be-
weiswürdigung überzeugt hat.
Neben dieser ausführlichen und schlüssigen Begründung der Gefähr-
lichkeit anhand individueller Kriterien hat das Landgericht die Darlegung sta-
tistischer Rückfallrisiken ersichtlich nur ergänzend herangezogen (vgl. hierzu
BGHSt 50, 121, 130 f.).
c) Auch die übrigen Anordnungsvoraussetzungen des § 66b Abs. 1
StGB liegen vor. Allerdings hat das Landgericht nicht die für die nachträgli-
che Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 StGB erforderlichen neuen Tatsachen angenommen, die erst nach
der Anlassverurteilung entstanden sind oder vom Richter des Ausgangsver-
fahrens nicht erkannt werden konnten und auf eine erhebliche Gefährlichkeit
hinweisen (BGHSt 50, 180, 188; 50, 275, 278; 50, 373, 378; BGH NStZ-
RR 2007, 370, 371). Stattdessen hat es sich auf die am 18. April 2007 in
Kraft getretene Vorschrift des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB gestützt, wonach
materieller Anlass für die nachträgliche Anordnung der Maßregel auch sein
kann, dass zum Zeitpunkt der Verurteilung die vom Verurteilten ausgehende
Gefahr schon erkennbar gewesen ist, aus rechtlichen Gründen aber keine
Sicherungsverwahrung angeordnet werden konnte. Dies ist revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden.
aa) Die sachlichen Voraussetzungen des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB
hat das Landgericht zu Recht angenommen. Gegen den Verurteilten konnte
aus rechtlichen Gründen bei der Verurteilung vom 15. Juni 1993 keine Siche-
rungsverwahrung angeordnet werden. Die Vorschrift des § 66 StGB war da-
mals auf im Beitrittsgebiet begangene Taten – wie hier – nicht anwendbar
(Art. 1a Abs. 1 EGStGB a. F., eingefügt durch Anlage 1 Kapitel III Sachge-
biet C Abschnitt II Nr. 1a des Einigungsvertrages, BGBl 1990 II S. 954). Zu-
dem waren weder die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 noch die
des Abs. 2 StGB erfüllt. Erst die mit Wirkung zum 31. Januar 1998 eingeführ-
te Regelung des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB (eingefügt durch SexualdelBekG
vom 26. Januar 1998, BGBl I S. 160) schuf die Möglichkeit der Anordnung
der Maßregel bei der Begehung von zwei Anlasskatalogtaten auch ohne
Vorverurteilungen.
bb) Da es für die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungs-
verwahrung auf die Gültigkeit der genannten Vorschrift des § 66b Abs. 1
Satz 2 StGB (Gesetz vom 13. April 2007, BGBl I S. 513) ankommt, hat der
Senat die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG geprüft. Er hält die Vor-
schrift des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB – trotz beachtlicher entgegenstehender
Argumente – letztlich nicht für verfassungswidrig (zum Prüfungsmaßstab vgl.
BVerfGE 80, 59, 65; 85, 329, 333; anders Art. 100 Abs. 2 GG, wonach Zwei-
fel genügen). Über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung wird
das Bundesverfassungsgericht gegebenenfalls auf eine Verfassungsbe-
schwerde des Verurteilten abschließend zu entscheiden haben.
(1) Die Norm verstößt nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot des
Art. 103 Abs. 3 GG, da dieses Prozessgrundrecht für die Anordnung von
Maßregeln der Besserung und Sicherung, zu denen die Sicherungsverwah-
rung zählt, nicht gilt.
Das Bundesverfassungsgericht hat für den Anwendungsbereich des
absoluten Rückwirkungsverbots aus Art. 103 Abs. 2 GG bereits entschieden,
dass dieser nur die repressive, schuldabhängige Strafe erfasst, die der Ver-
hinderung zukünftiger Straftaten, also dem Schutz der Allgemeinheit dienen-
de Maßregel der Sicherungsverwahrung – und zwar ungeachtet ihrer durch-
aus strafähnlichen Ausgestaltung – hingegen nicht, da für diese nicht die
Schuld, sondern die Gefährlichkeit bestimmend sei (vgl. BVerfGE 109, 133;
BVerfG – Kammer – NJW 2006, 3483, 3484). Der so begründete Ausschluss
der Maßregeln der Besserung und Sicherung ist auf das Doppelbestrafungs-
verbot des Art. 103 Abs. 3 GG zu übertragen (Schmahl in Schmidt-
Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz 11. Aufl. 2008 Art. 103
Rdn. 42; Degenhardt in Sachs, Grundgesetz 4. Aufl. 2007 Art. 103 Rdn. 85).
Hierfür spricht bereits die übereinstimmende Verwendung des Begriffs „be-
straft werden“ in Art. 103 Abs. 2 und Abs. 3 GG (hierauf abstellend auch De-
genhardt aaO; Veh NStZ 2005, 307, 308), was nur auf die Strafe als vergel-
tende Sanktion bezogen ist (vgl. BVerfGE 55, 28, 30 für die Führungsauf-
sicht; aA, aber nicht tragend BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2007
– 3 StR 378/07 – ohne nähere Begründung). Auch aus dem Gewährleis-
tungsgehalt des Doppelbestrafungsverbots, der aus der Norm heraus und
aus dem Gesamtzusammenhang der Verfassung zu bestimmen ist (vgl.
Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, Grundgesetz Art. 103 Rdn. 265), folgt kein
weiter gefasster Schutzbereich, als dies für Art. 103 Abs. 2 GG gelten soll.
Denn beide Prozessgrundrechte sind dem materiellen Freiheitsschutz die-
nende, gegen den Staat gerichtete, besondere Abwehrrechte (Kunig in von
Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar 5. Aufl. Art. 103 Rdn. 36). Wenn sich
der Schutz vor Rückwirkung somit nach der Rechtsprechung des Bundesver-
fassungsgerichts nicht auf die Maßregel erstreckt, kann folglich für das Dop-
pelbestrafungsverbot „ne bis in idem“ nichts anderes gelten.
(2) Der Senat hält trotz gewisser, namentlich aufgrund der strafähnli-
chen Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung bestehender Bedenken den
rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz in Verbindung mit dem Frei-
heitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) durch die Vor-
schrift des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB – soweit es den hier relevanten Anwen-
dungsbereich betrifft – nicht für verletzt. Dass Tatsachen, die aus rechtlichen
Gründen nicht berücksichtigt werden konnten, gleich gestellt werden mit sol-
chen, die zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung nicht erkennbar waren, be-
gegnet bei der gebotenen Begrenzung auf Extremfälle – ein solcher ist im
vorliegenden Fall offensichtlich gegeben – keinen durchgreifenden verfas-
sungsrechtlichen Bedenken und ist in gewisser Weise in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts bereits angelegt (BVerfGE 109, 190, 236).
Es ist in der Rechtsprechung schon grundsätzlich entschieden, dass
die in § 66b StGB vorgesehene tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte
Rückwirkung) für den Fall, dass die Anlasstat vor dem Inkrafttreten dieser
Norm begangen worden war, bei enger Begrenzung des Anwendungsbe-
reichs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfGE 109, 190,
236; BVerfG – Kammer – NJW 2006, 3483, 3484; BGHSt 50, 121, 124; 50,
180, 185). Da der Schutzbereich des absoluten Rückwirkungsverbots nach
Art. 103 Abs. 2 GG nicht eröffnet ist, sind die Belange des Vertrauensschut-
zes einer Abwägung gegen die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens
für das Gemeinwohl zugänglich (BVerfGE 109, 133, 186; 109, 190, 236;
BVerfG – Kammer – NJW 2006, 3483, 3484). Der mit der Regelung verfolgte
Schutz der Allgemeinheit vor einzelnen besonders gefährlichen Verurteilten
(vgl. BT-Drucks 15/2887 S. 1, 10) ist ein überragendes Gemeinwohlinteres-
se, dahinter tritt der Vertrauensschutz und das Freiheitsgrundrecht des Ver-
urteilten zurück (BVerfGE aaO).
Bei der Übertragung dieser vom Bundesverfassungsgericht vorge-
nommenen Wertung auf die Regelung des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB ergibt
sich Folgendes:
Dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Schutz des Vertrauens ist
bei der Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsver-
wahrung bisher durch die enge Auslegung des Begriffs der neuen Tatsachen
(vgl. hierzu BVerfG – Kammer – NJW 2006, 3483, 3484 m.w.N.) und durch
das Prinzip des Vorrangs der primären Sicherungsverwahrung (BGHSt 50,
373, 380; BGH, Beschluss vom 15. April 2008 – 5 StR 635/07, zur Veröffent-
lichung in BGHSt bestimmt) besonders Rechnung getragen worden. Demge-
genüber ermöglicht § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB eine so bislang nicht vorgese-
hene Neubewertung von Umständen, die zur Zeit der Anlassverurteilung
nicht beachtlich waren (vgl. BGHSt 50, 284, 296). Dies kann bei der Abwä-
gung zu einer stärkeren Gewichtung der berührten Vertrauensschutzbelange
führen (Peglau NJW 2007, 1558, 1562). Andererseits erfährt die Schutzwür-
digkeit des Vertrauens durch § 2 Abs. 6 StGB, wonach die Entscheidung
über Maßregeln von Anfang an unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Än-
derung steht, eine Einschränkung (vgl. BVerfGE 109, 133, 185). Denn an-
ders als in den bisherigen Fällen, in denen wegen des Vorrangs der primären
Sicherungsverwahrung nicht in die Rechtskraft der ablehnenden Entschei-
dung eingegriffen werden durfte (BGHSt 50, 373, 380; BGH, Beschluss vom
15. April 2008 – 5 StR 635/07), liegt mit § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB eine ge-
setzgeberische Ermächtigung hierzu vor. Solange gewährleistet ist, dass die
Anwendung auf einige wenige hochgefährliche Verurteilte – wie im vorlie-
genden Fall – beschränkt bleibt, liegt nicht auf der Hand, dass der Gesetzge-
ber damit seinen Beurteilungsspielraum für Maßnahmen zur Gewährung der
Sicherheit der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 109, 133, 187) überschritten ha-
ben könnte.
Der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung steht im
konkreten Fall nicht entgegen, dass die maßgeblich die Gefährlichkeitsprog-
nose tragende Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und eines sexuellen
Sadismus, soweit ersichtlich, bei der Anlassverurteilung keinen Niederschlag
gefunden hat. Da diese Umstände ohnehin nicht zur Anordnung der Siche-
rungsverwahrung hätten führen können, bestand für den damaligen Tatrich-
ter kein Anlass zur Bewertung der Gefährlichkeit (vgl. hierzu Fischer, StGB
55. Aufl. § 66b Rdn. 23).
Basdorf Gerhardt Raum
Brause Jäger