BGH Urteil vom 19.10.2007 – V ZR 42/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 42/07
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Verkündet am: 19. Oktober 2007 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 Sätze 1 und 4; Art. 233 § 2b Abs. 1 und 3; GG Art. 19 Abs. 4
a) Der Anspruch aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB ist auch dann gegen die (in Liquidation fortbestehende) LPG zu richten, wenn diese in ihrem Ei- gentum stehende Gebäude im Rahmen einer gescheiterten Umwandlung an das neu gegründete Unternehmen übergeben hat und nicht mehr selbst nutzt.
b) In einem Rechtsstreit über diesen Anspruch ist das Zivilgericht jedenfalls dann nicht an eine behördliche Feststellung des Gebäudeeigentümers (Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 1 EGBGB) gebunden, wenn im Zeitpunkt der Feststellung der Anspruch bereits verjährt war.
BGH, Urt. v. 19. Oktober 2007 - V ZR 42/07 - LG Bautzen AG Kamenz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Bautzen vom 23. Februar 2007 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
Kamenz vom 21. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren und die
Streithelferin die durch die Streithilfe verursachten Kosten.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft, der ein
Grundstück in S. gehört. Auf diesem hatte die Rechtsvorgängerin der
Beklagten, wie diese eine LPG, im Jahre 1972 in Ausübung ihres gesetzlichen
Bodennutzungsrechts Stallanlagen errichtet.
Mit notariellem Vertrag vom 14. Juli 1992 vereinbarten die Beklagte und
zwei weitere LPGen mit der Streithelferin, dass die LPGen ihr gesamtes Be-
triebsvermögen rückwirkend zum 31. Dezember 1991 als Sacheinlage in die
Streithelferin einbringen und dafür Aktien erhalten sollten.
Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen stellte auf An-
trag der Streithelferin mit Bescheid vom 8. März 2004 fest, dass selbständiges
Gebäudeeigentum an den Stallgebäuden entstanden und dass die Streithelferin
Eigentümerin dieser Gebäude sei.
Die Klägerin hat von der Beklagten die Zahlung eines Moratoriumsent-
gelts von 2.284,45 € für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1994
an die Erbengemeinschaft verlangt.
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 1.370,67 € zzgl. Zinsen
stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten
und der Streithelferin hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit
der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wie-
derherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, dass der Grundstückseigentümer ein Mora-
toriumsentgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB nur von dem Nutzer
verlangen könne, der ihm gegenüber zur Nutzung berechtigt gewesen sei.
Zum Besitz berechtigt sei nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB je-
doch nur derjenige, der am Tage des Inkrafttretens des Moratoriums (22. Juli
1992) das Grundstück genutzt habe. Das Eigentum an den Stallgebäuden be-
gründe dagegen keine Nutzungsberechtigung. Die Begriffsbestimmung des
Nutzers in § 9 Abs. 1 SachenRBerG gelte nur für die dort begründeten Ansprü-
che und sei auf das durch Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB begründete
Recht zum Besitz nicht übertragbar.
Die Beklagte sei am 22. Juli 1992 jedoch nicht mehr Besitzerin der Stall-
gebäude gewesen, da sie – wie sich aus dem notariellen Vertrag vom 14. Juli
1992 ergebe – im Rahmen der Gründung der Streithelferin ihr gesamtes Be-
triebsvermögen auf diese übertragen gehabt habe. Da der Beklagten auch kein
mittelbarer Besitz an den Stallgebäuden verblieben sei, könne dahinstehen, ob
die Übertragung wirksam oder unwirksam gewesen sei.
Es bestehe auch kein Anlass, in analoger Anwendung des Art. 233 § 2a
Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Beklagte wie einen Nutzer zu behandeln. Sollte die
Übertragung wirksam gewesen sein, wäre die Streithelferin berechtigte Besitze-
rin und zur Zahlung des Moratoriumsentgelts verpflichtet; andernfalls wäre die
Streithelferin gegenüber der Erbengemeinschaft rechtsgrundlose Besitzerin und
hätte nach § 988 BGB die gezogenen Nutzungen an diese herauszugeben.
II.
Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Die Klägerin kann für die Erbengemeinschaft nach § 2039 Satz 1 BGB
den dieser zustehenden Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Mora-
toriumsentgelts nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB geltend machen.
1. Der Senat hat – allerdings erst nach Verkündung des angefochtenen
Berufungsurteils – für den Fall einer gescheiterten Umwandlung entschieden
(Urt. v. 20. April 2007, V ZR 45/06, RdL 2007, 214, 215), dass der Gebäudeei-
gentümer gegenüber dem Grundstückseigentümer zum Besitz berechtigt und
Schuldner des nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB zu entrichtenden Ent-
gelts ist. Diese Vorschrift gibt dem Grundstückseigentümer gegen den Nutzer
für die Zeit vom 1. Januar 1995 an bis zur sachrechtlichen Bereinigung unter
den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf ein Entgelt.
2. Das gilt auch für den hier geltend gemachten Moratoriumszins für den
Zeitraum vom 22. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1994 nach Art. 233 § 2a
Abs. 1 Satz 4 EGBGB. Das Recht der Beklagten zum Besitz ergab sich aus
ihrem Eigentum an den Stallgebäuden.
a) Mit dem Moratorium sollte eine vorläufige Sicherung der Rechtsver-
hältnisse erreicht werden, die für eine Bereinigung durch sachenrechtliche Teil-
habe des Nutzers an Grund und Boden infrage kamen (Senat, Urt. v. 2. Juni
1995, V ZR 304/93, DtZ 1995, 328, 329; Urt. v. 13. Oktober 1995, V ZR 254/94,
DtZ 1996, 19, 20). Das selbständige Eigentum an einem Gebäude auf einem
fremden Grundstück, das auf Grund des vom Bürgerlichen Gesetzbuch abwei-
chenden DDR-Rechts entstanden war, war der Grundfall des in Art. 233 § 2a
Abs. 1 Satz 2 EGBGB bezeichneten künftigen Gesetzes zur sachenrechtlichen
Bereinigung. Das selbständige Gebäudeeigentum der LPGen, das kraft Geset-
zes (§ 13 Abs. 2 LPGG 1959, § 27 Satz 1 LPGG 1982) entstand, wenn diese
die von ihnen genutzten Grundstücke bebauten, war nach der Aufhebung des
gesetzlichen Bodennutzungsrecht der LPGen zum 30. Juni 1990 einer der zu
bereinigenden Sachverhalte, der durch das gesetzliche Besitzrecht nach
Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b EGBGB abgesichert werden sollte
(BT-Drucks. 12/2480, S. 77).
Dass das in der DDR entstandene selbständige Gebäudeeigentum
grundsätzlich auch ein Recht zum Besitz nach Art. 233 § 2a Abs. 1 EGBGB
begründet, ergibt sich zudem aus dem Zusammenhang zwischen dem Besitz-
recht und der ebenfalls am 22. Juli 1992 in Kraft getretenen Bestimmung für
das Gebäudeeigentum ohne ein Nutzungsrecht am Grundstück in Art. 233 § 2b
EGBGB. Ziel dieser Norm war es, schon vor der Durchführung der Sachen-
rechtsbereinigung die Beleihbarkeit des Gebäudeeigentums herzustellen. Ein
Nutzungsrecht am Grund und Boden sollte damit zwar nicht geschaffen werden,
eine vorläufige Grundlage für die Nutzbarkeit des Gebäudeeigentums jedoch
mit dem gesetzlichen Besitzrecht aus Art. 233 § 2a EGBGB begründet sein
(BT-Drucks. 12/2480, S. 79). Diese Sicherung des Gebäudeeigentums setzt
voraus, dass der Gebäudeeigentümer gegenüber dem Grundstückseigentümer
grundsätzlich auch zum Besitz berechtigt ist.
b) Ob die Beklagte oder die Streithelferin in dem Zeitraum vom 22. Juli
1992 bis zum 31. Dezember 1994 Eigentümerin der Stallgebäude war, ist mithin
eine Vorfrage für die Entscheidung über den Zinsanspruch nach Art. 233 § 2a
Abs. 1 Satz 4 EGBGB. Diese von dem Berufungsgericht offen gelassene Frage
hat der Senat selbst zu entscheiden. Dem Feststellungsbescheid des Bundes-
amtes zur Regelung offener Vermögensfragen, das nach Art. 233 § 2b Abs. 1
Satz 1 EGBGB die Streithelferin als Gebäudeeigentümerin festgestellt hat,
kommt dabei – entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung – keine Tatbe-
standswirkung zu.
aa) Gegenstand des Bescheids vom 8. März 2004 ist allerdings auch die
Feststellung, dass die Streithelferin Eigentümerin der Stallgebäude ist. Das ist
ein Gegenstand der in dem Verwaltungsakt ausgesprochenen Rechtsfolge.
Diese entfaltet in einem Zivilprozess grundsätzlich Tatbestandswirkung mit der
Folge, dass nicht nur der Erlass des Bescheids als solcher, sondern auch sein
Ausspruch von den Zivilgerichten hinzunehmen und ihren Entscheidungen
zugrunde zu legen ist (vgl. Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 43/97, NJW 1998,
3055, 3056; Urt. v. 12. Januar 2007, V ZR 268/05, NJW-RR 2007, 523, 524).
Die Tatbestandswirkung kommt auch den Feststellungsbescheiden nach
§ 2 Abs. 1 VZOG zu, weil diese dazu bestimmt sind, die Rechtslage zwischen
den am Verwaltungsverfahren Beteiligten auch zivilrechtlich abschließend zu
klären (st. Rspr. BGHZ 144, 100, 108; Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94,
VIZ 1995, 592, 593; Urt. v. 20. Sept. 1996, V ZR 283/94, VIZ 1997, 47; BGH,
Beschl. v. 29. Juli 1999, III ZR 238/98, NJW 1999, 3331; Senat, Urt. v. 18. Ja-
nuar 2002, V ZR 104/01, VIZ 2002, 422, 423).
Für die Feststellungsbescheide über das Bestehen des Gebäudeeigen-
tums und dessen Eigentümer nach Art. 233 § 2b Abs. 3 EGBGB ist das aller-
dings streitig. Ein Teil des Schrifttums geht davon aus, dass diese Feststellun-
gen wegen der in Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 2 EGBGB bestimmten Anwendung
des Vermögenszuordnungsgesetzes zwar den vereinfachten Nachweis des
Gebäudeeigentums und des Eigentümers ermöglichen und damit die Verkehrs-
fähigkeit durch Eintragung in das Grundbuch fördern, aber nicht Rechte in der
Hand von Scheinberechtigten begründen sollten. Ob derjenige, der in dem
Feststellungsbescheid der Behörde als Gebäudeeigentümer bezeichnet, auch
tatsächlich der Berechtigte ist, sei daher in einem Zivilrechtsstreit in vollem Um-
fange nachzuprüfen (Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, Okt. 2006, Art. 233
§ 2b EGBGB Rdn. 13a; Suppliet, NotBZ 2003, 1, 7). In der Rechtssprechung
wird demgegenüber die Auffassung vertreten, dass die bestandskräftige Ent-
scheidung der Behörde auch in den Verfahren zur Feststellung des Gebäudeei-
gentums nach Art. 233 § 2b Abs. 3 EGBGB jedenfalls dann Tatbestandswir-
kung in dem Sinne entfaltet, dass sie die Zivilgerichte bindet und abweichende
Entscheidungen ausschließt, wenn – wie hier – auch der Grundstückseigentü-
mer nach § 2 Abs. 3 VZOG am behördlichen Verfahren beteiligt war (OLG Je-
na, OLG-NL 1998, 174, 175; NL-BzAR 2000, 86, 87; OLG Brandenburg NJ
2005, 37, 38).
bb) In einem Rechtsstreit über den Anspruch auf den Moratoriumszins
für den Zeitraum vom 22. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1994 nach Art. 233
§ 2a Abs. 1 Satz 4 GG muss die Tatbestandswirkung eines Feststellungsbe-
scheids aus dem Jahre 2004 jedoch vereint werden. Andernfalls würde ein
Grundstückseigentümer im Falle einer fehlerhaften Entscheidung einer Behörde
einen Rechtsverlust erleiden, den er durch ein Rechtsmittel nicht abwenden
könnte.
(1) Zwar steht dem Grundstückseigentümer auch gegen einen Feststel-
lungsbescheid nach Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 1 EGBGB nach § 6 VZOG der
Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Er kann in einem solchen
Rechtsstreit indes nicht geltend machen, dass nicht die im Bescheid ausgewie-
sene Person, sondern ein Dritter Eigentümer des Gebäudes ist. Das Bundes-
verwaltungsgericht verneint in ständiger Rechtsprechung die Klagebefugnis des
Grundstückseigentümers (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegen die Entscheidung, wem
das Eigentum an dem Gebäude zusteht, weil dessen Rechte nicht dadurch ver-
letzt seien, dass das Eigentum am Gebäude einem anderen als dem kraft Ge-
setzes Berechtigten zugewiesen werde (BVerwG, Urt. v. 5. April 2001, 3 C
24/00, VIZ 2001, 676, 677; Beschl. v. 15. September 2004, 3 B 28/04, Rdn. 2 u.
4).
(2) Das schließt eine Bindung der Zivilgerichte an den Feststellungsbe-
scheid insoweit aus. Der Grundstückseigentümer hätte andernfalls einen
Rechtsverlust durch eine fehlerhafte, für ihn jedoch nicht anfechtbare Ent-
scheidung der Behörde hinzunehmen, was mit der Rechtsweggarantie in Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbar wäre. Diese ist nämlich nicht gewährleistet, wenn
eine behördliche Entscheidung den Richter in einem Zivilprozess bindet, obwohl
die bei deren Zugrundelegung nachteilig betroffene Partei keine Möglichkeit
hatte, in einem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten eine der wahren
Rechtslage entsprechende Entscheidung zu erstreiten (BVerfG, Beschl. v. 7.
Juni 1993, 1 BvR 68/89, Rdn. 4, veröffentlicht in Juris).
So wäre es hier. Eine Bindung des Zivilgerichts an eine fehlerhafte be-
hördliche Feststellung nach Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 1 EGBGB hätte in einem
Rechtsstreit über den Moratoriumszins nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4
EGBGB jedenfalls dann für den Grundstückseigentümer einen unabwendbaren
Rechtsverlust zur Folge, wenn die Feststellung – wie hier – erst erfolgt, nach-
dem der Anspruch bereits verjährt ist (Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 7 EGBGB).
Denn dann kann er gegenüber dem nunmehr festgestellten Gebäudeeigentü-
mer seinen Anspruch nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg durchsetzen.
c) Die gebotene Prüfung ergibt, dass die Beklagte jedenfalls in dem Zeit-
raum vom 22. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1994 Eigentümerin der Stallge-
bäude war. Das Gebäudeeigentum entstand hier nach § 13 Abs. 2 LPGG 1959
mit der Bebauung des Grundstücks durch eine LPG im Jahre 1972. Die Beklag-
te blieb Gebäudeeigentümerin, da die beabsichtigte Umwandlung fehlschlug
und auch keine Veräußerung aus der Liquidation erfolgte.
Die Streithelferin ist nicht durch Umwandlung nach dem Landwirtschafts-
gens von drei sich zusammenschließenden LPGen geworden. Der notarielle
Einbringungsvertrag vom 14. Juli 1992 führte nicht zu einem Übergang des
Vermögens der Beklagten auf die Streithelferin. Nach der vorgelegten notariel-
len Urkunde wurde eine Vermögensübertragung zur Vorbereitung der Auflö-
sung vereinbart. Dieser Vorgang hat im Landwirtschaftsanpassungsgesetz, das
eine für die Strukturänderung der LPGen abschließende Regelung bereitstellt,
keine Grundlage. Derartige Übertragungen des Vermögens der LPGen sind
wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig (stän-
dige Rechtsprechung des Landwirtschaftssenats des BGH, Beschl. v. 7. No-
vember 1997, BLw 26/97, VIZ 1998, 474, 475; Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw
39/97, VIZ 1998, 472, 473; Beschl. v. 5. März 1999, BLw 57/98, VIZ 1999, 368,
369).
Der notarielle Einbringungsvertrag lässt sich nicht als grundsätzlich zu-
lässiger Verkauf der gesamten Unternehmen der LPGen aus ihrer Liquidation
(dazu BGH, Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 39/97, VIZ 1998, 472, 473; Urt. v.
20. September 2004, II ZR 334/02, WM 2004, 2207, 2208) auslegen, wie die
Revisionserwiderung meint. Ein solcher Vertragswille wird nicht erklärt, wenn
die LPGen nicht als in Liquidation befindliche Gesellschaften auftreten, sie (und
nicht ihre Mitglieder) selbst Gesellschafter des neu gegründeten Unternehmens
werden sollen, ihre Aktivitäten unter dem nunmehr einheitlichen Dach abwickeln
wollen und die Ausgabe von Aktien dazu dienen soll, die erwünschte Auflösung
der LPGen vorzubereiten (zu einer gleichartigen Vertragsgestaltung: BGH,
Beschl. v. 7. November 1997, BLw 26/97, VIZ 1998, 474, 475). Der Einbrin-
gungsvertrag lässt sich auch nicht in einen wirksamen Vertrag über den Verkauf
des Vermögens der drei LPGen aus der Liquidation gem. § 140 BGB umdeu-
ten, da es hierfür eines das Vorgehen der Vorstände legitimierenden Beschlus-
ses der Mitgliederversammlungen für die vom gesetzlichen Leitbild der Veräu-
ßerung der Vermögensgegenstände gegen Entgelt und einer Verteilung eines
Liquidationsüberschusses (§ 42 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit §§ 88 Satz 1, 91
Abs. 1 Satz 1 GenG) bedurft hätte (BGH, Urt. v. 20. September 2004, II ZR
334/02, WM 2004, 2207, 2208). Der den Einbringungsvertrag bestätigende
schriftliche Vertrag vom 30. Mai 1997 zwischen den als Liquidatoren handeln-
den Vorstandsmitgliedern kann die erforderlichen Beschlüsse der Mitgliederver-
sammlungen nicht ersetzen.
3. Da die Beklagte Eigentümerin der Stallgebäude war, stand ihr auch
ein Recht zum Besitz nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB zu. Das Beru-
fungsgericht hat demgegenüber rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Be-
klagte – auch wenn sie Gebäudeeigentümerin war – deshalb nicht nach
Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zum Besitz berechtigt gewesen sei,
weil sie am 22. Juli 1992 das Grundstück nicht genutzt habe.
a) Für die Auffassung des Berufungsgerichts spricht zwar der Wortlaut
der Norm. Nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a EGBGB entsteht das
Recht des Nutzers, der ein fremdes Grundstück in der DDR auf Grund einer
Baugenehmigung oder sonst entsprechend den Rechtsvorschriften der DDR mit
Billigung staatlicher Stellen oder gesellschaftlicher Organe bebaut hat, (nur)
dann, wenn er das Grundstück bei Inkrafttreten der Vorschrift selbst nutzte.
Auch Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b EGBGB knüpft an die Nutzung
durch die Genossenschaften oder deren Rechtsnachfolger an. Daran fehlte es
hier. Die Beklagte zog am 22. Juli 1992 keine Nutzungen im Sinne des § 100
BGB aus diesem Grundstück mehr. Besitzerin der Stallgebäude war auf Grund
einer Einigung mit der Beklagten (§ 854 Abs. 2 BGB) die Streithelferin gewor-
den, welche die Gebäude für ihre Zwecke bewirtschaftete.
b) Nach den mit dem gesetzlichen Besitzrecht verfolgten Zwecken ist je-
doch die entsprechende Anwendung der Norm in den Fällen geboten, in denen
der Gebäudeeigentümer am 22. Juli 1992 infolge eines nicht wirksamen Vertra-
ges zwar den Besitz, aber nicht das Eigentum auf einen Dritten übertragen hat-
te, auch wenn zwischen dem Gebäudeeigentümer und dem Dritten kein Be-
sitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB) bestand. Der Normzweck des Besitzrechts
besteht darin, den Rechtsfrieden zu sichern und die Nutzbarkeit, die Verkehrs-
fähigkeit sowie die Beleihbarkeit des Gebäudeeigentums herzustellen (siehe
oben 2 a). Er darf nicht dadurch vereitelt werden, dass man dem Gebäudeei-
gentümer das Recht zum Besitz abspricht, weil er den Besitz an diesem Tage
nicht selbst ausgeübt hat.
aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Eigentümer des Gebäu-
des das Grundstück auch dann selbst nutzte, wenn er es am 22. Juli 1992 ver-
mietet oder verpachtet hatte, da eine einschränkende Auslegung des Merkma-
les "selbst" in Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a EGBGB dem Zweck der
Regelung nicht gerecht würde (Senat, Urt. v. 2. Juni 1995, V ZR 304/93,
DtZ 1995, 328, 329; Urt v. 13. Oktober 1995, V ZR 254/94, DtZ 1996, 19, 20).
bb) Darüber hinausgehend ist die entsprechende Anwendung der Norm
in den Fällen geboten, in denen der Gebäudeeigentümer an dem Gebäude an
dem im Gesetz genannten Stichtag keinen Besitz mehr hatte, weil er ihn auf
Grund eines nicht wirksamen Übereignungsgeschäfts an einen Dritten übertra-
gen hatte. Nach dem Normzweck steht dieser Fall der Nutzung des Grund-
stücks durch den Gebäudeeigentümer selbst gleich. Anderenfalls entstünden in
der vom Gesetz beabsichtigten Sicherung des Rechtsfriedens durch die einst-
weilige Aufrechterhaltung der Besitzverhältnisse erhebliche Lücken (vgl. Senat,
BGHZ 125, 125, 134; 136, 212, 215). Verneint man nämlich bei den unwirksa-
men Übertragungsgeschäften (wie insbesondere den gescheiterten Umwand-
lungen) ein Besitzrecht des Gebäudeeigentümers, weil er nicht der tatsächliche
Nutzer ist, so könnte der Anspruch aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB we-
der gegen ihn, noch gegen den Besitzer gerichtet werden. Daran ändert auch
nichts der Umstand, dass das auf Grund unwirksamer Umwandlung besitzende
Unternehmen den Besitz an die LPG zurückübertragen muss. Denn bei der auf
den Stichtag bezogenen Betrachtung des Berufungsgerichts lebte das Besitz-
recht der LPG dadurch nicht wieder auf. Der Sicherungszweck des Moratoriums
wäre nicht mehr zu erreichen, wenn der Besitzer weiterhin nach § 985 BGB zur
Herausgabe an den Grundstückseigentümer verpflichtet und einer entspre-
chenden Klage ausgesetzt gewesen wäre.
cc) Die entsprechende Anwendung des Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1
Buchstabe a EGBGB hat auch nicht zur Folge, dass das Tatbestandsmerkmal,
dass das Gebäude am 22. Juli 1992 selbst genutzt worden sein muss, leer liefe.
Ausgeschlossen vom Besitzrecht bleiben die Fälle, in denen das Gebäude am
Stichtag das Grundstück bereits an den Grundstückseigentümer herausgege-
ben oder jede Nutzung des Gebäudes aufgegeben worden war.
4. Ebenfalls
rechtsfehlerhaft
ist die weitere Annahme des Be-
rufungsgerichts, dass die Beklagte das Entgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4
EGBGB schon deshalb nicht schulden könne, weil sie das Grundstück nicht
tatsächlich genutzt habe.
Auch das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass
die Zahlungsverpflichtung nach Satz 4 denjenigen trifft, der nach Satz 1 gegen-
über dem Grundstückseigentümer zum Besitz berechtigt ist. Nach dem Wortlaut
des Satzes 4 hat der jeweilige Nutzer das Entgelt zu zahlen. Das Besitzrecht
und die Zahlungsverpflichtung sind miteinander verbunden worden (BT-Drucks.
14/3824, S. 12). Das Berufungsgericht verkennt dies, wenn es meint, dass nur
derjenige Gebäudeeigentümer zur Zahlung verpflichtet sei, der den Besitz auch
ausgeübt habe. Der Moratoriumszins ist kein Ersatz für gezogene (oder schuld-
haft nicht gezogene) Nutzungen, sondern ein Ausgleich in Geld für die Be-
schränkungen der Rechte des Grundstückseigentümers, der das gesetzliche
Besitzrecht bis zur Durchführung der Sachenrechtsbereinigung dulden muss
und deswegen sein Grundstück nach Art. 233 § 2a Abs. 3 Satz 2 EGBGB nicht
belasten darf (Senat, Urt. v. 25. Juli 2003, V ZR 2/03, VIZ 2004, 38, 39). Solan-
ge der Grundstückseigentümer wegen des Gebäudeeigentums sein Grundstück
nicht nutzen kann und er Beschränkungen bei dessen Belastung unterworfen
ist, ist ihm gegenüber der zum Besitz berechtigte Gebäudeeigentümer zur Zah-
lung des Moratoriumszinses verpflichtet.
III.
Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).
1. Weitere Feststellungen zur Höhe des Anspruchs sind nach der von
dem Amtsgericht vorgenommenen Schätzung (§ 287 ZPO) nicht erforderlich.
Die gegen diese Schätzung erhobenen Angriffe greifen nicht durch.
a) Die Voraussetzungen für eine Ermittlung des Moratoriumsentgelts auf
der Grundlage einer Schätzung des Grundstückswertes nach § 287 Abs. 2,
Abs. 1 Satz 2 ZPO liegen vor. Die Feststellung des Grundstückswerts durch
Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre im vorliegenden Fall mit
Schwierigkeiten und Kosten verbunden, die zu der Höhe des geltend gemach-
ten Moratoriumsentgelts von 2.284,45 € unter Berücksichtigung der als Schätz-
grundlagen vorhandenen Orientierungshilfen über die aus Kaufpreissammlun-
(vgl. BGH, Urt. v. 20. April 2005, VIII ZR 110/04, NJW 2005, 2074 – zur Heran-
ziehung von Mietspiegeln). Es ist auch nichts dagegen einzuwenden, wenn sich
der Tatrichter die für eine Schätzung erforderlichen Kenntnisse über Bodenwer-
te durch Einholung einer amtlichen Auskunft verschafft (vgl. BGH, Urt. v. 9. Ok-
tober 1990, VI ZR 291/89, NJW 1991, 1412).
b) Unbegründet ist der Einwand, das Gericht habe zu Unrecht den Wert
der Bebauung berücksichtigt, wenn es seiner Schätzung einen über den mitge-
teilten Wert für Ackerland bestimmten Wert angesetzt habe. Der Bodenwert im
Außenbereich belegener Flächen für Stallgebäude ist nach dem Verkehrswert
der nur für die nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen (also
insbesondere für landwirtschaftliche Gebäude) vorgesehenen Flächen zu
bestimmen, deren Erschließung nicht gesichert ist (BGH, Urt. v. 26. Oktober
1999, LwZR 9/99, VIZ 2000, 112, 113). Dieser Wert schwankt zwar, liegt aber
meist deutlich über dem Wert der als Acker- oder Grünland genutzten Flächen
(vgl. Kleiber/Simon, WertV 98, 6. Aufl., § 4 Rdn. 250).
c) Die tatsächliche Grundlage und ihre Auswertung sind – wie erforder-
lich – in den Urteilsgründen dargelegt worden (BGHZ 6, 62, 63). Allerdings hat
das Amtsgericht den Parteien vor seiner Entscheidung keine Gelegenheit ge-
geben, zu den von ihm ermittelten Grundlagen seiner Schätzung Stellung zu
nehmen (vgl. BVerfG WuM 1988, 141, 142). Dieser Mangel ist im Verlauf des
Verfahrens indes behoben worden, weil die Beklagte und die Streithelferin sich
in ihren Berufungsbegründungen auf die Rüge des Verfahrensfehlers be-
schränkt, jedoch nichts Ergänzendes vorgetragen, insbesondere keine Anga-
ben zur Höhe des Bodenwertes gemacht haben, obwohl nach § 196 Abs. 3
Satz 2 BauGB jedermann von den Gutachterausschüssen Auskunft über die
Bodenrichtwerte verlangen kann.
2. Da die in der Berufungsinstanz erhobenen Einwände gegen die vom
Amtsgericht durch Schätzung ermittelte Höhe des Anspruchs nicht durchgrei-
fen, besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit zu weiterem Vorbringen zur
Höhe des Moratoriumszinses an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es
ist vielmehr im Revisionsverfahren die Entscheidung zu treffen, die schon in der
Berufungsinstanz richtigerweise hätte ergehen müssen (vgl. BGH, Urt. v.
10. Oktober 1991, IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, 437). Danach ist unter Aufhe-
bung des Berufungsurteils die Berufung der Beklagten und der Streithelferin
gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
IV.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Kamenz, Entscheidung vom 21.07.2005 - 6 C 924/02 -
LG Bautzen, Entscheidung vom 23.02.2007 - 1 S 107/05 -