BGH Beschluss vom 25.10.2007 – I ZB 22/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Verkündet am: 25. Oktober 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Marke Nr. 397 23 188
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
Milchschnitte
MarkenG § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3
a) Durch die Art der Ware selbst bedingt i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind diejenigen Merkmale, die die Grundform der Warengattung ausmachen.
b) Das Eintragungshindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist nicht auf tech- nische Geräte beschränkt, sondern kann auch eingreifen, wenn die Waren- form technisch bedingt ist.
c)
Ist die Verkehrsdurchsetzung für bestimmte Waren oder Dienstleistungen nachgewiesen (hier: Milchcreme-Schnitten), kann sich daraus eine Ver- kehrsdurchsetzung für einen diese speziellen Waren oder Dienstleistungen umfassenden, im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingetragenen Begriff (hier: Fertigkuchen) ergeben.
BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - I ZB 22/04 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 25. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 32. Senats (Mar-
ken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 23. Juni
2004 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
100.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Für die Markeninhaberin ist seit dem 1. Juli 1997 aufgrund Verkehrs-
durchsetzung die nachfolgend abgebildete farbige (braun, weiß) dreidimensio-
nale Marke Nr. 397 23 188 für die Waren "Dauer- und Feinbackwaren, nämlich
Fertigkuchen" eingetragen:
Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Lö-
schung der Marke beantragt, weil diese nicht markenfähig sei und die Voraus-
setzungen einer Verkehrsdurchsetzung der nicht unterscheidungskräftigen und
freihaltebedürftigen Marke nicht vorlägen.
Nachdem das Bundespatentgericht in einer ersten Entscheidung den
Beschluss der Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts über
die Löschung der Marke aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen hatte,
hat das Deutsche Patent- und Markenamt den Löschungsantrag mit Beschluss
vom 5. August 2002 zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben (BPatG,
Beschl. v. 23.6.2004 - 32 W (pat) 308/02, juris).
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der (zugelassenen)
Rechtsbeschwerde.
II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass Löschungsgründe
nach § 50 Abs. 1 i.V. mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3
MarkenG weder zum Zeitpunkt der Eintragung der Marke noch im Zeitpunkt der
Entscheidung über den Löschungsantrag gegeben seien. Zur Begründung hat
es ausgeführt:
Das angemeldete Zeichen bestehe nicht ausschließlich aus einer Form,
die durch die Art der Ware selbst bedingt sei (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Es
handele sich nicht um die Grundform der im Warenverzeichnis aufgeführten
Fertigkuchen. Die angegriffene Marke bestehe auch nicht ausschließlich aus
einer Form, die zur Erreichung einer technischen Wirkung i.S. von § 3 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG notwendig sei. Der für den Ausschluss des Schutzes nach die-
ser Vorschrift erforderliche Nachweis, dass sich die wesentlichen Merkmale der
Form der beanspruchten Ware in einer technischen funktionellen Wirkung er-
schöpften, sei nicht erbracht. Die Formenvielfalt bei Fertigkuchen und Kuchen-
schnitten zeige, dass die beanspruchte Form nicht das Ergebnis technischer
Notwendigkeiten sei.
Die Schutzhindernisse fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG) und der Produktmerkmalsbezeichnung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG)
seien durch Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden. Bei
der Beurteilung der Frage, ob eine Marke sich infolge ihrer Benutzung für die
Waren, für die sie angemeldet worden sei, durchgesetzt habe, seien sämtliche
maßgeblichen Umstände des Einzelfalls heranzuziehen. Nach der von der Mar-
keninhaberin vorgelegten repräsentativen Befragung sei ein Durchsetzungsgrad
von 61,5 % erreicht, der zur Überwindung der Schutzhindernisse nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG ausreiche.
III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-
schwerde haben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Bundespatentgericht die Vor-
aussetzungen für eine Löschung der Marke nach § 50 Abs. 1 und 2 i.V. mit § 3
Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 MarkenG verneint.
1. Der Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 MarkenG greift bei der in Rede
stehenden Marke nicht durch.
a) Diesem Schutzhindernis unterfallen Zeichen, die ausschließlich aus
einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, die zur Er-
reichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder die der Ware einen
wesentlichen Wert verleiht. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 MarkenG setzt Art. 3
Abs. 1 lit. e MarkenRL um. Die Bestimmungen schließen es im öffentlichen
Interesse aus, dass der Inhaber des Markenrechts technische Lösungen oder
Eigenschaften einer Ware für sich monopolisieren und dadurch Mitbewerber
aufgrund seiner Markeneintragung daran hindern kann, ihre Ware mit diesen
technischen Lösungen oder Eigenschaften zu versehen (EuGH, Urt. v.
18.6.2002 - C-299/99, Slg. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804 Tz. 78 = WRP
2002, 924 - Philips/Remington; Urt. v. 8.4.2003 - C-53/01 bis 55/01, Slg. 2003,
I-3161 = GRUR 2003, 514 Tz. 72 = WRP 2003, 627 - Linde, Winward u. Rado;
BGH, Beschl. v. 20.11.2003 - I ZB 15/98, GRUR 2004, 502, 504 = WRP 2004,
752 - Gabelstapler II; Beschl. v. 17.11.2005 - I ZB 12/04, GRUR 2006, 589
Tz. 15 = WRP 2006, 900 - Rasierer mit drei Scherköpfen; Beschl. v. 24.5.2007
- I ZB 37/04, GRUR 2008, 71 Tz. 13 = WRP 2008, 107 - Fronthaube).
b) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das
Bundespatentgericht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ver-
neint hat.
aa) Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist ein Zeichen dem Markenschutz
nicht zugänglich, wenn es ausschließlich aus einer Form besteht, die durch die
Art der Ware selbst bedingt ist. Durch die Art der Ware selbst bedingt ist eine
bestimmte Form, wenn sie ausschließlich aus Merkmalen besteht, die für diese
Warenart wesensnotwendig sind, um ihren Zweck zu erfüllen (vgl. BGH, Beschl.
v. 20.11.2003 - I ZB 18/98, GRUR 2004, 506 = WRP 2004, 755 - Stabtaschen-
lampen II; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3 Rdn. 228; Hacker in Ströbele/
Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 3 Rdn. 92; Körner/Gründig-Schnelle, GRUR
1999, 535, 536 f.).
bb) Von diesen Maßstäben ist auch das Bundespatentgericht ausgegan-
gen. Es hat mit Recht angenommen, ein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG sei nur gegeben, wenn es sich um die Grundform der Ware handele,
für die Schutz beansprucht werde. Fertigkuchen würden aber in einer Vielzahl
von Formen angeboten. Diese variierten nach den Proportionen, den Oberflä-
chenformen (Quadrat, Rechteck, Ellipse, Hyperbel, Dreieck oder Raute), der
Anzahl und Anordnung der Schichten und der Farbgebung.
Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde demgegenüber geltend, das
Bundespatentgericht hätte nicht auf Fertigkuchen als den allgemeinen Ober-
begriff des Warenverzeichnisses abstellen dürfen, sondern der Prüfung die als
Zeichen dargestellte Ware als solche (Fertigkuchen in Form einer Schnitte mit
Cremefüllung) zugrunde legen müssen.
Durch die Art der Ware selbst bedingt sind diejenigen Merkmale, die die
Grundform der Warengattung ausmachen (BGH GRUR 2004, 506, 507 - Stab-
taschenlampen II; Fezer aaO § 3 Rdn. 228; Ingerl/Rohnke, Markengesetz,
2. Aufl., § 3 Rdn. 52). Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des
§ 3 Abs. 2 MarkenG nach Art. 3 Abs. 1 lit. e MarkenRL. Diese Vorschrift stellt
- wie der Zusammenhang mit den weiteren Eintragungshindernissen des Art. 3
Abs. 1 MarkenRL zeigt - besondere Schutzhindernisse für die mit der Waren-
form übereinstimmenden Formmarken auf (BGH GRUR 2006, 589 Tz. 15
- Rasierer mit drei Scherköpfen). Als absolutes Schutzhindernis beurteilt sich
die Schutzfähigkeit der Marke im Hinblick auf die im Verzeichnis angeführten
Waren der Gattung nach (Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 3 Rdn. 88). Danach
liegt es nahe, der Beurteilung die Warengattung "Fertigkuchen" zugrunde zu
legen und die Prüfung nicht auf "Cremeschnitten" zu verengen.
Die Frage kann im Streitfall aber offenbleiben, weshalb auch das von der
Antragstellerin in diesem Zusammenhang angeregte Vorabentscheidungs-
ersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht erforder-
lich ist. Die Feststellungen des Bundespatentgerichts zur großen Formenvielfalt
auf dem maßgeblichen Warensektor und zu einer fehlenden Grundform für die
Produkte haben auch unter Zugrundelegung der Ware "Cremeschnitten" Gültig-
keit, weil das Bundespatentgericht bei seiner Prüfung auch auf Kuchenschnitten
mit Schichten aus Creme und Teig abgestellt hat. Die große Formenvielfalt
auch bei der Ware "Cremeschnitten" belegen zudem die zu den Akten gereich-
ten Abbildungen, die eine Vielzahl von Kuchenschnitten mit Cremefüllung in
unterschiedlicher Form, Zahl und Stärke der Schichten und Farben zeigen und
die sich von der angegriffenen Formmarke unterscheiden. Die Annahme des
Bundespatentgerichts, die Marke der Markeninhaberin stelle nicht die Grund-
form einer Cremeschnitte dar, beruht danach auf verfahrensfehlerfrei getroffe-
nen Feststellungen und lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Aus dem Umstand, dass auch andere Produkte dieses Warenbereichs,
wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, dreilagig aufgebaut sind und im Aus-
land einzelne Waren zu finden sind, die sich nicht von der mit der Marke abge-
bildeten Cremeschnitte unterscheiden, ergibt sich nicht, dass die die Warenform
darstellende Marke nur die Grundform dieses Produkts wiedergibt. Gegenteili-
ges folgt auch nicht aus dem Ergebnis der vom Deutschen Patent- und Marken-
amt durchgeführten Verbandsumfrage, nach der zwei Verbände (Zentralver-
band des Deutschen Bäckerhandwerks und Deutscher Konditoren Bund) mitge-
teilt haben, die Marke zeige eine auf dem Warensektor gebräuchliche Form.
Daraus ergibt sich nicht, dass es sich um die Grundform der Warengattung
handelt. Vielmehr verfügt die die Warenform wiedergebende Marke in den äu-
ßeren Proportionen, der Stärke der Schichten und den Farben (braun, weiß)
über bestimmte nicht ausschließlich durch die Art der Ware bedingte Gestal-
tungsmerkmale.
c) Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die
Marke auch nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Markenschutz deshalb
ausgeschlossen ist, weil sie ausschließlich aus einer Form besteht, die zur Er-
reichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Das Bundespatentgericht
hat dies aus der auf dem Warensektor bestehenden Formenvielfalt gefolgert,
die zeigt, dass die beanspruchte Form nicht das Ergebnis technischer Notwen-
digkeiten ist.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist das Eintra-
gungshindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG allerdings nicht auf technische
Geräte beschränkt. Der Schutzzweck der Vorschrift, durch die allgemein eine
Monopolisierung technischer Lösungen verhindert werden soll (vgl. zu Art. 3
Abs. 1 lit. e MarkenRL EuGH GRUR 2002, 804 Tz. 78 - Philips/Remington),
kann auch dann eingreifen, wenn die Warenform technisch bedingt ist. Davon
kann vorliegend aber deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Warenform-
marke über eine Reihe von Gestaltungsmerkmalen verfügt, die nicht technisch
bedingt sind und die bereits der Annahme des Schutzhindernisses nach § 3
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehen (hierzu oben näher III 1 b bb).
Anders als die Rechtsbeschwerde meint, folgt die technische Bedingtheit
der Form nicht aus der Notwendigkeit, "Cremeschnitten" beim industriellen Fer-
tigungsprozess aus Gründen der Produktionsvereinfachung rechteckig zu ge-
stalten und dreilagig aufzubauen. Die Markeninhaberin erlangt Markenschutz
nur für die konkrete Warenformmarke und nicht für die Grundform einer Ku-
chenschnitte mit Cremefüllung mit einem dreilagigen Schichtenaufbau in recht-
eckiger Form (vgl. BGHZ 153, 131, 144 - Abschlussstück; 171, 89 Tz. 22 - Pra-
linenform). Deshalb kann die Frage, ob die Marke ausschließlich aus einer
Form besteht, die technisch bedingt ist, nicht auf die Prüfung dieser Merkmale
verkürzt werden.
2. Zutreffend ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, dass das
zunächst bestehende Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG dadurch überwunden worden ist, dass sich die Marke im
Verkehr als Hinweis auf die Herkunft der von der Markeninhaberin vertriebenen
Fertigkuchen durchgesetzt hat (§ 8 Abs. 3 MarkenG).
a) Die Frage, ob eine Marke sich infolge Benutzung im Verkehr i.S. von
§ 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat, ist aufgrund einer Gesamtschau der Ge-
sichtspunkte zu beurteilen, die zeigen können, dass die Marke die Eignung er-
langt hat, die in Rede stehende Ware als von einem bestimmten Unternehmen
stammend zu kennzeichnen und diese Ware damit von den Waren anderer Un-
ternehmen zu unterscheiden (EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108/97 und C-109/97,
Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723 Tz. 54 - Windsurfing Chiemsee). Auch
wenn für die Feststellung des im Einzelfall erforderlichen Durchsetzungsgrades
nicht von festen Prozentsätzen ausgegangen werden kann, ist - sofern nicht
besondere Umstände eine abweichende Beurteilung rechtfertigen - die untere
Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung bei 50 % anzusetzen
(BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042, 1043 = WRP 2001,
1205 - REICH UND SCHOEN; Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 11/04, GRUR 2006,
760 Tz. 20 = WRP 2006, 1130 - LOTTO).
b) Aufgrund der vorliegenden Verkehrsbefragungen hat das Bundespa-
tentgericht mit Recht angenommen, dass sich die die Warenform darstellende
dreidimensionale Marke für die Ware "Fertigkuchen" als Hinweis auf die Her-
kunft dieser Ware aus einem Unternehmen entwickelt hat. Danach lagen die
Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG sowohl
im Eintragungszeitpunkt (§ 50 Abs. 1 MarkenG) als auch im Zeitpunkt der Ent-
scheidung über den Löschungsantrag (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) vor. Nach
den Verkehrsbefragungen ordneten im April 1997 77,3 % der Befragten, im No-
vember 1998 79,2 % der Befragten und im Februar 2002 61 % der Befragten
die in Rede stehende Warenform einem bestimmten Unternehmen zu. Selbst
wenn ausschließlich auf die im Februar 2002 durchgeführte Verkehrsbefragung
abgestellt wird und diejenigen Teile des Publikums (9 %) abgesetzt werden, die
die Warenform einem anderen Unternehmen als der Markeninhaberin oder den
Marken Dritter zurechneten, verbleiben 52 % des Publikums. Dies reicht, wie
das Bundespatentgericht zu Recht angenommen hat, im vorliegenden Fall für
die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung aus, weil keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass ein 50 % deutlich übersteigender Durchsetzungsgrad bei der in
Rede stehenden Formmarke zur Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3
MarkenG erforderlich ist (vgl. hierzu BGH GRUR 2006, 760 Tz. 21 - LOTTO).
Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde demgegenüber geltend, das
Bundespatentgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Wa-
renform nicht nur als Produkt bekannt, sondern auch als Herkunftshinweis auf-
gefasst werde. Aus dem Umstand, dass mehr als 50 % der Befragten das dar-
gestellte Produkt nur einem bestimmten Unternehmen zuordnen, folgt, dass die
Produktform dem überwiegenden Teil des Publikums nicht nur bekannt, son-
dern von diesen Verkehrskreisen auch als Herkunftshinweis aufgefasst wird.
Dies gilt trotz des Umstandes, dass die der Formmarke entsprechende Ware
nur verpackt vertrieben wird.
Die Rechtsbeschwerde hat in anderem Zusammenhang geltend ge-
macht, die Markeninhaberin habe die behauptete Verkehrsdurchsetzung nur auf
die Benutzung für Milchcreme-Schnitten gestützt; daraus ergebe sich kein
Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung allgemein für Fertigkuchen. Dem kann
nicht zugestimmt werden. Dabei kann offenbleiben, ob bei einer Eintragung ei-
nes weiten Waren- oder Dienstleistungsoberbegriffs im Verzeichnis eine Ver-
kehrsdurchsetzung für spezielle unter den weiten Oberbegriff fallende Waren
oder Dienstleistungen in jedem Fall für eine Verkehrsdurchsetzung der Marke
für die mit dem Oberbegriff bezeichneten Waren oder Dienstleistungen genügt.
Im vorliegenden Fall stellt die eingetragene Warenart (Fertigkuchen) keinen
weiten Warenoberbegriff dar und weist einen hinreichend engen Bezug zu dem
Produkt "Milchcreme-Schnitte" auf. Aus einer die Voraussetzungen der Ver-
kehrsdurchsetzung erfüllenden Benutzung der Marke für Milchcreme-Schnitten
ergibt sich bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise und unter Be-
rücksichtigung der berechtigten Interessen der Markeninhaberin daher eine
Verkehrsdurchsetzung für die im Verzeichnis eingetragene Ware "Fertigkuchen"
(vgl. hierzu auch allgemein: Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 8 Rdn. 314).
3. Zu Recht ist das Bundespatentgericht auch davon ausgegangen, dass
das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ebenfalls durch Verkehrs-
durchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden worden ist. Hierzu gelten
die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.06.2004 - 32 W(pat) 308/02 -