BGH Beschluss vom 01.03.2001 – I ZB 54/98
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Verkündet am: 1. März 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 395 20 076.8
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja
REICH UND SCHOEN
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3
a) Zur Unterscheidungskraft und zum Freihaltebedürfnis der Wortfolge "REICH UND SCHOEN" für die Dienstleistungen Fernsehunterhaltung, Rundfunk-, Fernseh- und Videofilmproduktion sowie Film- und Videoverleih, Betrieb von Tonstudios und Veröffentlichung und Vermietung von Büchern.
b) Die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG müssen für diejenigen Waren und Dienstleistungen nachgewiesen werden, auf die sich die Anmeldung bezieht.
BGH, Beschl. v. 1. März 2001 - I ZB 54/98 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 1. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des
29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts
vom 20. Mai 1998 aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen die
Zurückweisung der Anmeldung bezüglich der Dienstleistungen
"Filmverleih; Betrieb von Tonstudios; Videoverleih; Veröffentli-
chung und Vermietung von Büchern" zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Ver-
handlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurück-
verwiesen.
Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 16. Mai 1995 eingereichten An-
meldung die Eintragung der Wortfolge
"REICH UND SCHOEN"
für die Dienstleistungen
"Fernsehunterhaltung; Zusammenstellung von Rundfunk- und
Fernsehprogrammen; Film- und Fernsehproduktion; Filmverleih;
Betrieb von Tonstudios; Videofilmproduktion; Videoverleih; Veröf-
fentlichung und Vermietung von Büchern".
Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmel-
dung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben.
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr
Eintragungsbegehren weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat die Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG für gegeben erachtet und dazu ausgeführt:
Der Eintragung der Wortfolge "REICH UND SCHOEN" stehe ein Frei-
haltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Nachweisbar sei ihre
Verwendung in verschiedenen Zusammenhängen auch für die Zeit vor dem
Start der gleichnamigen Fernsehserie. Ein gegenwärtiger beschreibender Ge-
brauch durch Wettbewerber der Anmelderin für die in Rede stehenden Dienst-
leistungen oder für andere Produktionen sei jedoch nicht festzustellen. Es sei
aber ein "zukünftiges Freihaltebedürfnis" anzuerkennen. Denn die Wortfolge
biete sich als beschreibende Angabe für die einschlägigen Dienstleistungen
unmittelbar und in naheliegender Weise an. Sie stelle verkürzt und schlagwort-
artig eine Sachaussage inhaltlicher Art dar. Die Wortfolge beschreibe unmittel-
bar, erschöpfend und ohne Notwendigkeit weiterer Schlußfolgerungen den In-
halt von Werken und auf solche Werke bezogene Dienstleistungen dahin, daß
sie sich mit den Reichen und Schönen beschäftigten. Zugleich preise die
Wortfolge die Werke und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen
werblich als besonders interessant an.
Der Wortfolge "REICH UND SCHOEN" fehle für Waren und Dienstlei-
stungen, die ein Werk zum Gegenstand hätten, das Reichtum und Schönheit
behandele, jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Wenn an einer beschreibenden Angabe ein Freihaltebedürfnis bestehe, sei an
die Prüfung der Unterscheidungskraft ein strenger Maßstab anzulegen, dem
die angemeldete Marke nicht gerecht werde. Eine verständliche inhaltsbe-
schreibende Wortfolge ohne phantasievolle Originalität könne sich als Werkti-
tel eignen, werde vom Verkehr aber nicht als Kennzeichnung der Herkunft von
Waren oder Dienstleistungen aufgefaßt.
Die für die Wortfolge "REICH UND SCHOEN" bestehenden Eintra-
gungshindernisse seien nicht aufgrund Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3
MarkenG überwunden. Die hierzu erforderlichen Bekanntheitswerte erreiche
die gleichnamige Fernsehserie auch nicht annähernd.
III. Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.
Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit das
Bundespatentgericht für die Dienstleistungen "Filmverleih; Betrieb von Tonstu-
dios; Videoverleih; Veröffentlichung und Vermietung von Büchern" vom Vorlie-
gen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG ausge-
gangen ist. Die weitergehende Rechtsbeschwerde hat dagegen keinen Erfolg.
1. Das Bundespatentgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegan-
gen, daß die Wortfolge "REICH UND SCHOEN" die allgemeinen Anforderun-
gen an die Markenfähigkeit erfüllt, d.h., daß sie abstrakt unterscheidungskräftig
i.S. von § 3 Abs. 1 MarkenG ist. Denn Werktitel können unter der Geltung des
Markengesetzes nicht generell vom Markenschutz ausgeschlossen werden. Ob
ein Titel einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft oder nur auf den Inhalt
enthält, ist eine Frage des Einzelfalls, die bei der Prüfung zu beantworten ist,
ob die angemeldete Marke (konkret) unterscheidungskräftig i.S. von § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG ist (vgl. im einzelnen BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97,
GRUR 2000, 882 = WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere Welt, m.w.N.).
2. Der Beurteilung des Bundespatentgerichts, der Wortfolge "REICH
UND SCHOEN" fehle für die Dienstleistungen "Filmverleih; Betrieb von Ton-
studios; Videoverleih; Veröffentlichung und Vermietung von Büchern" jede Un-
terscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, kann nicht zugestimmt
werden.
a) Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist
die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unter-
scheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen
eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu
werden (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 25/97, GRUR 2000, 502, 503 =
WRP 2000, 520 - St. Pauli Girl; Beschl. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000,
720, 721 = WRP 2000, 739 - Unter Uns). Denn Hauptfunktion der Marke ist es,
die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 =
GRUR 1998, 922, 924 Tz. 28 - Canon; BGH, Beschl. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95,
GRUR 1999, 245, 246 = WRP 1999, 196 - LIBERO; GRUR 2000, 882 - Bücher
für eine bessere Welt). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maß-
stab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für
die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender be-
schreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst
nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr
- etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets
nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es
keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß der Marke die vorerwähnte Unterschei-
dungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, Beschl.
v. 11.5.2000 - I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION).
An das Vorliegen der Unterscheidungskraft darf nicht wegen eines mög-
lichen Freihaltungsinteresses ein strenger Prüfungsmaßstab angelegt werden.
Ist ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben, besteht
kein Grund, erhöhte Anforderungen an die Unterscheidungskraft i.S. von § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu stellen. Liegen dagegen die Voraussetzungen des
absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vor, läßt es
schon der Eintragungsanspruch nach § 33 Abs. 2 MarkenG nicht zu, von er-
höhten Anforderungen an die Unterscheidungskraft auszugehen (vgl. BGH,
Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 34/98, WRP 2001, 692, 693 = MarkenR 2001, 209
- Test it., m.w.N.).
b) Den Anforderungen an die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG genügt die Wortfolge "REICH UND SCHOEN" für die Dienstlei-
stungen "Filmverleih; Betrieb von Tonstudios; Videoverleih; Veröffentlichung
und Vermietung von Büchern".
Die angemeldete Marke ist kurz und prägnant. Entgegen der Annahme
des Bundespatentgerichts weist sie keine beschreibende Aussage über die
vorstehend angeführten Dienstleistungen auf. Nach der Lebenserfahrung wer-
den die inländischen Verkehrskreise in der Wortfolge "REICH UND SCHOEN"
keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt für die ein-
gangs genannten Dienstleistungen sehen. Denn der Verkehr wird, wie die
Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, nicht annehmen, derartig ge-
kennzeichnete Dienstleistungen bezögen sich ausschließlich auf Werke, die
sich mit Reichen und Schönen beschäftigten. Für eine solche thematische Be-
schränkung der hier in Frage stehenden Dienstleistungen (Film- oder Video-
verleih, Betrieb eines Tonstudios, Veröffentlichung oder Vermietung von Bü-
chern) hat das Bundespatentgericht keine Feststellungen getroffen und ist
auch sonst nichts ersichtlich.
Dagegen fehlt der Wortfolge "REICH UND SCHOEN", wie das Bun-
despatentgericht mit Recht angenommen hat, jegliche Unterscheidungskraft für
die Dienstleistungen "Fernsehunterhaltung; Zusammenstellung von Rundfunk-
und Fernsehprogrammen; Film- und Fernsehproduktion; Videofilmproduktion".
Auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabes ist das Bundespa-
tentgericht zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Wortfolge für diese
Dienstleistungen auf eine verständliche Beschreibung des Inhalts der Werke
beschränkt, die Gegenstand dieser Dienstleistungen sind. Den titelartig zu-
sammengefaßten Aussageinhalt wird der Verkehr wegen der Nähe der Dienst-
leistungen "Fernsehunterhaltung, Zusammenstellung von Rundfunk- und Fern-
sehprogrammen, Fernseh-, Film- und Videofilmproduktion" zum Werktitel und
des mit ihm bezeichneten Inhalts der Produktionen unmittelbar und ohne weite-
re Überlegungen auf die betreffenden Dienstleistungen selbst beziehen, für die
die Eintragung erfolgen soll.
3. Die Annahme des Bundespatentgerichts, das Schutzhindernis des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei gegeben, hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls
nicht stand, soweit die Anmeldung der Marke "REICH UND SCHOEN" für die
Dienstleistungen "Filmverleih; Betrieb von Tonstudios; Videoverleih; Veröffent-
lichung und Vermietung von Büchern" erfolgt ist.
a) Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Zei-
chen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben be-
stehen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder
zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen
können. Die wörtlich aus Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL übernommene Regelung
gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benut-
zung der Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, wenn aber eine solche
Verwendung jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.1999
- Rs. C-108 und 109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723, 726 Tz. 37 =
WRP 1999, 629 - Chiemsee; BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine
bessere Welt, m.w.N.; BGH WRP 2001, 692, 694 - Test it.).
b) Das Bundespatentgericht hat hierzu festgestellt, die Wortfolge be-
schreibe die mit ihr gekennzeichneten Werke, die sich mit Reichen und Schö-
nen beschäftigten, und die mit ihrer Herstellung und Verwertung verbundenen
Dienstleistungen unmittelbar und erschöpfend. Dem kann für die angeführten
Dienstleistungen (Filmverleih; Betrieb von Tonstudios; Videoverleih; Veröffent-
lichung und Vermietung von Büchern) nicht zugestimmt werden. Nach der all-
gemeinen Lebenserfahrung wird der Verkehr in der Wortfolge "REICH UND
SCHOEN" keine im Vordergrund stehende Sachaussage über den Inhalt der
Werke sehen, die Gegenstand dieser Dienstleistungen sind, sondern von einer
vom Werkinhalt
losgelösten Kennzeichnung ausgehen
(vgl. hierzu
Abschn. III 2 b), die sich nicht in einer werblichen Anpreisung erschöpft (vgl.
BGH WRP 2001, 692, 694 - Test it.). Weitergehende Feststellungen, die ein
zukünftiges Freihaltebedürfnis begründen könnten, hat das Bundespatentge-
richt nicht getroffen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
4. Das Bundespatentgericht hat eine Verkehrsdurchsetzung der ange-
meldeten Marke infolge einer Benutzung i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG nicht
festgestellt. Es ist davon ausgegangen, daß, gemessen an der Zahl aller po-
tentiellen Fernsehteilnehmer, Video- und Buchkonsumenten, die Bekanntheit
der Marke den von der Anmelderin angegebenen Marktanteil von 22 % für die
Fernsehsendereihe deutlich unterschreiten wird.
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für die Feststellung des
Durchsetzungsgrades nicht von festen Prozentsätzen auszugehen. Jedoch
kann, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Beurteilung recht-
fertigen, die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht
unterhalb von 50 % angesetzt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 30.11.1989
- I ZB 20/88, GRUR 1990, 360, 361 - Apropos Film II; vgl. auch Fezer, Marken-
recht, 2. Aufl., § 8 Rdn. 431; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 8
Rdn. 197 ff.). Daß dieser Durchsetzungsgrad in den hier maßgeblichen allge-
meinen Verkehrskreisen erreicht wird, wird von der Rechtsbeschwerde nicht
aufgezeigt. Auch die Anzahl der von der Rechtsbeschwerde mit 2.000 angege-
benen Serienbeiträge läßt nicht den Schluß zu, mehr als 50 % der beteiligten
Verkehrskreise sei die Wortfolge bekannt. Hinzu kommt, daß die Verkehrs-
durchsetzung gerade für die Dienstleistungen nachgewiesen werden muß, auf
die sich die Eintragung bezieht (vgl. Fezer aaO § 8 Rdn. 424; Altham-
mer/Ströbele aaO § 8 Rdn. 185; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 8 Rdn. 137).
IV. Danach war der angefochtene Beschluß unter Zurückweisung der
weitergehenden Rechtsbeschwerde teilweise aufzuheben und die Sache inso-
weit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatent-
gericht zurückzuverweisen.
Erdmann
Starck
Bornkamm
Büscher
Schaffert