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BGH Beschluss vom 25.10.2007 – I ZB 97/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2007

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Marke 302 34 986

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.

Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der Be-

schluss des 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundes-

patentgerichts vom 30. Oktober 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung

an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €

festgesetzt.

Gründe

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I. Gegen die am 10. September 2002 eingetragene Wortmarke

Nr. 302 34 986 "Erlander" hat die

Inhaberin der prioritätsälteren Marke

Nr. 300 33 893 "Melander" Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat aufgrund

des Widerspruchs die Löschung der angegriffenen Marke mit der Begründung

angeordnet, es bestehe Verwechslungsgefahr.

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Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Markeninhaberin Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2006

hat die Markeninhaberin erstmals die Benutzung der Widerspruchsmarke be-

stritten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der am

12. Oktober 2006 beim Bundespatentgericht eingegangene Schriftsatz ist zu-

nächst nicht dem zuständigen Senat des Bundespatentgerichts zugeleitet wor-

den, sondern erst am 7. November 2006 zu den Gerichtsakten des Beschwer-

deverfahrens gelangt. Zwischenzeitlich hatte das Bundespatentgericht mit ei-

nem den Beteiligten am 2. November 2006 zugestellten Beschluss vom

30. Oktober 2006 die Beschwerde der Markeninhaberin ohne mündliche Ver-

handlung und ohne Berücksichtigung der Einrede mangelnder Benutzung der

Widerspruchsmarke zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die - vom Bundespatentgericht nicht

zugelassene - Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin.

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-

fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen

Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht (§ 89 Abs. 4

MarkenG).

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft.

Das Bundespatentgericht hat sie zwar nicht zugelassen. Ihre Statthaftigkeit folgt

jedoch daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbe-

schwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde

beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3

MarkenG) und hat dies im Einzelnen begründet. Darauf, ob die Rüge durch-

greift, kommt es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an (BGH,

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Beschl. v. 10.4.2007 - I ZB 15/06, GRUR 2007, 628 Tz. 7 = WRP 2007, 788

- MOON).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Verfahren vor dem

Bundespatentgericht verletzt die Markeninhaberin in ihrem Anspruch auf recht-

a) Nach § 69 Nr. 1 MarkenG findet eine mündliche Verhandlung über die

Beschwerde statt, wenn sie von einem Beteiligten beantragt wird. Die Marken-

inhaberin hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Sie konnte davon ausge-

hen, eine Entscheidung werde dem Verfahrensrecht entsprechend nicht ohne

mündliche Verhandlung ergehen und sie werde noch Gelegenheit haben, er-

gänzend vorzutragen. Daraus, dass der Markeninhaberin diese Möglichkeit ab-

geschnitten wurde, folgt eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung recht-

lichen Gehörs (BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 5/00, GRUR 2003, 1067, 1068

= WRP 2003, 1444 - BachBlüten Ohrkerze).

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Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ergibt

sich zudem daraus, dass das Bundespatentgericht die Einrede mangelnder Be-

nutzung der Widerspruchsmarke nach § 43 Abs. 1 MarkenG in seiner Entschei-

dung nicht berücksichtigt hat. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs

garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit

haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sach-

verhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur

Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144). Das Bundespa-

tentgericht hat die Einrede mangelnder Benutzung nicht zur Kenntnis genom-

men und in Erwägung gezogen. Dass die mangelnde Berücksichtigung dieses

Vorbringens der Markeninhaberin ebenso wie die unterbliebene Anberaumung

der mündlichen Verhandlung nicht auf einer fehlerhaften Verfahrensgestaltung

des Marken-Beschwerdesenats, der die angefochtene Entscheidung getroffen

hat, sondern auf der zunächst fehlerhaften Zuordnung des Schriftsatzes der

Markeninhaberin beruht, ist für die Verletzung des rechtlichen Gehörs ohne Be-

deutung.

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b) Die angefochtene Entscheidung des Bundespatentgerichts beruht

auch auf der Versagung des rechtlichen Gehörs. Es lässt sich nicht ausschlie-

ßen, dass im Falle der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und der

Berücksichtigung der Einrede mangelnder Benutzung die Entscheidung des

Bundespatentgerichts anders ausgefallen wäre.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert

Bergmann

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.10.2006 - 28 W(pat) 136/05 -