BGH Beschluss vom 25.10.2007 – I ZB 97/06
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2007
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Marke 302 34 986
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der Be-
schluss des 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundes-
patentgerichts vom 30. Oktober 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe
I. Gegen die am 10. September 2002 eingetragene Wortmarke
Nr. 302 34 986 "Erlander" hat die
Inhaberin der prioritätsälteren Marke
Nr. 300 33 893 "Melander" Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat aufgrund
des Widerspruchs die Löschung der angegriffenen Marke mit der Begründung
angeordnet, es bestehe Verwechslungsgefahr.
Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Markeninhaberin Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2006
hat die Markeninhaberin erstmals die Benutzung der Widerspruchsmarke be-
stritten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der am
12. Oktober 2006 beim Bundespatentgericht eingegangene Schriftsatz ist zu-
nächst nicht dem zuständigen Senat des Bundespatentgerichts zugeleitet wor-
den, sondern erst am 7. November 2006 zu den Gerichtsakten des Beschwer-
deverfahrens gelangt. Zwischenzeitlich hatte das Bundespatentgericht mit ei-
nem den Beteiligten am 2. November 2006 zugestellten Beschluss vom
30. Oktober 2006 die Beschwerde der Markeninhaberin ohne mündliche Ver-
handlung und ohne Berücksichtigung der Einrede mangelnder Benutzung der
Widerspruchsmarke zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die - vom Bundespatentgericht nicht
zugelassene - Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin.
II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht (§ 89 Abs. 4
MarkenG).
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft.
Das Bundespatentgericht hat sie zwar nicht zugelassen. Ihre Statthaftigkeit folgt
jedoch daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbe-
schwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde
beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3
MarkenG) und hat dies im Einzelnen begründet. Darauf, ob die Rüge durch-
greift, kommt es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an (BGH,
Beschl. v. 10.4.2007 - I ZB 15/06, GRUR 2007, 628 Tz. 7 = WRP 2007, 788
- MOON).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Verfahren vor dem
Bundespatentgericht verletzt die Markeninhaberin in ihrem Anspruch auf recht-
liches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG).
a) Nach § 69 Nr. 1 MarkenG findet eine mündliche Verhandlung über die
Beschwerde statt, wenn sie von einem Beteiligten beantragt wird. Die Marken-
inhaberin hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Sie konnte davon ausge-
hen, eine Entscheidung werde dem Verfahrensrecht entsprechend nicht ohne
mündliche Verhandlung ergehen und sie werde noch Gelegenheit haben, er-
gänzend vorzutragen. Daraus, dass der Markeninhaberin diese Möglichkeit ab-
geschnitten wurde, folgt eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung recht-
lichen Gehörs (BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 5/00, GRUR 2003, 1067, 1068
= WRP 2003, 1444 - BachBlüten Ohrkerze).
Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ergibt
sich zudem daraus, dass das Bundespatentgericht die Einrede mangelnder Be-
nutzung der Widerspruchsmarke nach § 43 Abs. 1 MarkenG in seiner Entschei-
dung nicht berücksichtigt hat. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs
garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit
haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sach-
verhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur
Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144). Das Bundespa-
tentgericht hat die Einrede mangelnder Benutzung nicht zur Kenntnis genom-
men und in Erwägung gezogen. Dass die mangelnde Berücksichtigung dieses
Vorbringens der Markeninhaberin ebenso wie die unterbliebene Anberaumung
der mündlichen Verhandlung nicht auf einer fehlerhaften Verfahrensgestaltung
des Marken-Beschwerdesenats, der die angefochtene Entscheidung getroffen
hat, sondern auf der zunächst fehlerhaften Zuordnung des Schriftsatzes der
Markeninhaberin beruht, ist für die Verletzung des rechtlichen Gehörs ohne Be-
deutung.
b) Die angefochtene Entscheidung des Bundespatentgerichts beruht
auch auf der Versagung des rechtlichen Gehörs. Es lässt sich nicht ausschlie-
ßen, dass im Falle der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und der
Berücksichtigung der Einrede mangelnder Benutzung die Entscheidung des
Bundespatentgerichts anders ausgefallen wäre.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.10.2006 - 28 W(pat) 136/05 -