BGH Beschluss vom 25.10.2007 – IX ZB 14/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2007
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 4c Nr. 2
Für die Entscheidung, ob die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens widerru-
fen werden kann, weil die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht
vorgelegen haben, ist auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über die
Stundung abzustellen.
BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 14/07 - LG Dortmund
AG Dortmund
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 25. Oktober 2007
beschlossen:
Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung und Be-
gründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 14. Juli 2006 ge-
währt.
Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der vorbezeichnete
Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom
23. Februar 2006 aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
1.200 € festgesetzt.
Gründe
I.
Am 14. Juni 2005 stellte der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie einen Antrag auf Gewährung
der Restschuldbefreiung. Ferner begehrte er die Stundung der Verfahrenskos-
ten. Im Vermögensverzeichnis gab er an, dass eine fondsgebundene Lebens-
versicherung bei der N. AG mit einem bestimm-
ten Rückkaufswert bestehe. Zu der Frage nach Steuererstattungsansprüchen
machte er keine Angaben. Er hatte zu diesem Zeitpunkt die Steuererklärung für
das vorangegangene Jahr beim Finanzamt eingereicht. Nach Antragstellung
kündigte die N. AG den Versicherungsvertrag
und zahlte noch im Juni 2005 einen Betrag in Höhe von etwa 400 € an den
Schuldner aus. Mit Bescheid vom 14. Juli 2005 setzte das Finanzamt eine
- später an den Schuldner ausgezahlte - Steuerrückerstattung in Höhe von
1.090 € fest.
Mit Beschluss vom 14. Juli 2005 stundete das Insolvenzgericht dem
Schuldner die Verfahrenskosten "für das Eröffnungsverfahren und Hauptverfah-
ren". Nachdem es von der Steuerrückerstattung und der Auszahlung des Versi-
cherungsguthabens Kenntnis erlangt hatte, hat es die bewilligte Stundung wie-
der aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht
zurückgewiesen. Dagegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d
Abs. 1 InsO) Rechtsbeschwerde ist zulässig. Mit Blick auf die nach Eingang des
Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ergangene Entscheidung des
Senats vom 21. September 2006 (IX ZB 24/06, WM 2006, 2310) ist eine Ent-
scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v.
23. März 2006 - IX ZB 124/05, ZIP 2006, 920).
Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Stundung sei gemäß § 4c
Nr. 2 InsO aufzuheben. Unter Hinzurechnung des Versicherungsguthabens und
der Steuererstattung hätte das Vermögen des Schuldners zur Deckung der Ver-
fahrenskosten ausgereicht. Der Umstand, dass die vom Schuldner vereinnahm-
ten Beträge tatsächlich nicht mehr vorhanden seien, stehe der Aufhebung der
Stundung nicht entgegen. Dieser hätte Rücklagen für die Kosten des Insolvenz-
verfahrens ansparen müssen; er sei daher so zu behandeln, als wenn diese
Vermögensbestandteile noch vorhanden wären.
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Beschwerdegericht hat sich zur Begründung seiner Rechtsauffas-
sung auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Duisburg vom 8. Januar 2002
(NZI 2002, 217) berufen. Der Senat hat jedoch in seinem bereits zitierten Be-
schluss vom 21. September 2006 (aaO) entschieden, dass dem Schuldner die
Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht unter Rückgriff auf die von
der Rechtsprechung zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze zur her-
beigeführten Vermögenslosigkeit versagt werden kann. Der Schuldner ist da-
nach grundsätzlich nicht verpflichtet, Rücklagen für die zu erwartenden Kosten
eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu bilden. Diese Entscheidung
ist in der Literatur auf einhellige Zustimmung gestoßen (Kohte VuR 2007, 36;
Pape ZinsO 2006, 1194; Siegmann, WuB VI A § 4a InsO 1.07; Thöne, WuB VI
A § 4a InsO 2.07; HmbKomm-InsO/Nies, 2. Aufl. § 4a Rn. 14). Die vom Senat
zu § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO aufgestellten Grundsätze gelten auch für den vom
Landgericht herangezogenen Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 2 InsO, da inso-
weit lediglich rückschauend auf die gleichen Voraussetzungen abgestellt wird,
von denen § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO die Stundung der Verfahrenskosten abhän-
gig macht.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich auch nicht aus
III.
anderen Gründen als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO). Die Frage, ob die persönlichen
oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung im Sinne des § 4c
Nr. 2 InsO nicht vorgelegen haben, ist für den Zeitpunkt der letzten Tatsachen-
entscheidung über die Stundung zu beantworten
(Wenzel
in Kübler/
Prütting, InsO § 4c Rn. 24; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4c Rn. 13). Der Senat
entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Beschwerdege-
richts, dass der Schuldner den von der Lebensversicherung erhaltenen Geldbe-
trag bereits vor der Stundungsbewilligung am 14. Juli 2005 ausgegebenen hat-
te. Der Steuererstattungsanspruch war in diesem Zeitpunkt hingegen noch nicht
fällig, da der Bescheid des Finanzamts vom selben Tag datierte (vgl. § 122
Abs. 2 Nr. 1, § 124 Abs. 1 Satz 1, § 218 Abs. 1 AO; s. ferner BFHE 128, 146;
BFH ZIP 2007, 1514; Urt. v. 17. April 2007 - VII R 27/06); die Frage seiner kurz-
fristigen Realisierbarkeit stellte sich daher im Zeitpunkt der Stundungsbewilli-
gung nicht. Im Übrigen erreichte der Betrag der Steuerrückerstattung nicht die
von den Tatsacheninstanzen veranschlagten Verfahrenskosten in Höhe von ca.
1.200 €.
IV.
Die angefochtenen Beschlüsse der Vorinstanzen waren daher, wie von
der Rechtsbeschwerde in Ziff. 1 der Begründungsschrift beantragt, aufzuheben;
sie fallen ersatzlos weg.
Hinsichtlich des weiteren Antrags der Rechtsbeschwerde in Ziff. 2 sowie
des hierauf bezogenen Hilfsantrags geht der Senat von einem Fassungsverse-
hen aus. Dem Schuldner sind die Kosten für das Eröffnungs- und das Hauptver-
fahren (das eröffnete Verfahren) bereits mit dem nicht angefochtenen Be-
schluss des Insolvenzgerichts vom 14. Juli 2005 gestundet worden. Insoweit
weist der Senat lediglich darauf hin, dass eine auf einen Teil der Verfahrenskos-
ten beschränkte Bewilligung der Stundung generell ausscheidet (BGH, Beschl.
v. 18. Mai 2006 - IX ZB 205/05, ZVI 2006, 285, 286). Die Kosten des Verfah-
rens über die Restschuldbefreiung sind hingegen dem Schuldner bisher
nicht gestundet worden. Hierauf bezieht sich daher die angefochtene Aufhe-
bungsentscheidung nicht; ein solcher Verfahrensgegenstand ist somit nicht in
der Rechtsbeschwerdeinstanz angefallen.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 23.02.2006 - 260 IK 67/05 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 14.07.2006 - 9 T 339/06 -