Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.10.2007 – IX ZB 14/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2007

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Für die Entscheidung, ob die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens widerru-

fen werden kann, weil die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht

vorgelegen haben, ist auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über die

Stundung abzustellen.

BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 14/07 - LG Dortmund

AG Dortmund

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 25. Oktober 2007

beschlossen:

Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung und Be-

gründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der

9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 14. Juli 2006 ge-

währt.

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der vorbezeichnete

Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom

23. Februar 2006 aufgehoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

1.200 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Am 14. Juni 2005 stellte der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des

Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie einen Antrag auf Gewährung

der Restschuldbefreiung. Ferner begehrte er die Stundung der Verfahrenskos-

ten. Im Vermögensverzeichnis gab er an, dass eine fondsgebundene Lebens-

versicherung bei der N. AG mit einem bestimm-

ten Rückkaufswert bestehe. Zu der Frage nach Steuererstattungsansprüchen

machte er keine Angaben. Er hatte zu diesem Zeitpunkt die Steuererklärung für

das vorangegangene Jahr beim Finanzamt eingereicht. Nach Antragstellung

kündigte die N. AG den Versicherungsvertrag

und zahlte noch im Juni 2005 einen Betrag in Höhe von etwa 400 € an den

Schuldner aus. Mit Bescheid vom 14. Juli 2005 setzte das Finanzamt eine

- später an den Schuldner ausgezahlte - Steuerrückerstattung in Höhe von

1.090 € fest.

2

Mit Beschluss vom 14. Juli 2005 stundete das Insolvenzgericht dem

Schuldner die Verfahrenskosten "für das Eröffnungsverfahren und Hauptverfah-

ren". Nachdem es von der Steuerrückerstattung und der Auszahlung des Versi-

cherungsguthabens Kenntnis erlangt hatte, hat es die bewilligte Stundung wie-

der aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht

zurückgewiesen. Dagegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

3

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d

Abs. 1 InsO) Rechtsbeschwerde ist zulässig. Mit Blick auf die nach Eingang des

Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ergangene Entscheidung des

Senats vom 21. September 2006 (IX ZB 24/06, WM 2006, 2310) ist eine Ent-

scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen

7

Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v.

23. März 2006 - IX ZB 124/05, ZIP 2006, 920).

Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Stundung sei gemäß § 4c

Nr. 2 InsO aufzuheben. Unter Hinzurechnung des Versicherungsguthabens und

der Steuererstattung hätte das Vermögen des Schuldners zur Deckung der Ver-

fahrenskosten ausgereicht. Der Umstand, dass die vom Schuldner vereinnahm-

ten Beträge tatsächlich nicht mehr vorhanden seien, stehe der Aufhebung der

Stundung nicht entgegen. Dieser hätte Rücklagen für die Kosten des Insolvenz-

verfahrens ansparen müssen; er sei daher so zu behandeln, als wenn diese

Vermögensbestandteile noch vorhanden wären.

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Beschwerdegericht hat sich zur Begründung seiner Rechtsauffas-

sung auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Duisburg vom 8. Januar 2002

(NZI 2002, 217) berufen. Der Senat hat jedoch in seinem bereits zitierten Be-

schluss vom 21. September 2006 (aaO) entschieden, dass dem Schuldner die

Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht unter Rückgriff auf die von

der Rechtsprechung zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze zur her-

beigeführten Vermögenslosigkeit versagt werden kann. Der Schuldner ist da-

nach grundsätzlich nicht verpflichtet, Rücklagen für die zu erwartenden Kosten

eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu bilden. Diese Entscheidung

ist in der Literatur auf einhellige Zustimmung gestoßen (Kohte VuR 2007, 36;

Pape ZinsO 2006, 1194; Siegmann, WuB VI A § 4a InsO 1.07; Thöne, WuB VI

A § 4a InsO 2.07; HmbKomm-InsO/Nies, 2. Aufl. § 4a Rn. 14). Die vom Senat

zu § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO aufgestellten Grundsätze gelten auch für den vom

Landgericht herangezogenen Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 2 InsO, da inso-

weit lediglich rückschauend auf die gleichen Voraussetzungen abgestellt wird,

von denen § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO die Stundung der Verfahrenskosten abhän-

gig macht.

8

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich auch nicht aus

III.

anderen Gründen als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO). Die Frage, ob die persönlichen

oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung im Sinne des § 4c

Nr. 2 InsO nicht vorgelegen haben, ist für den Zeitpunkt der letzten Tatsachen-

entscheidung über die Stundung zu beantworten

(Wenzel

in Kübler/

Prütting, InsO § 4c Rn. 24; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4c Rn. 13). Der Senat

entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Beschwerdege-

richts, dass der Schuldner den von der Lebensversicherung erhaltenen Geldbe-

trag bereits vor der Stundungsbewilligung am 14. Juli 2005 ausgegebenen hat-

te. Der Steuererstattungsanspruch war in diesem Zeitpunkt hingegen noch nicht

fällig, da der Bescheid des Finanzamts vom selben Tag datierte (vgl. § 122

Abs. 2 Nr. 1, § 124 Abs. 1 Satz 1, § 218 Abs. 1 AO; s. ferner BFHE 128, 146;

BFH ZIP 2007, 1514; Urt. v. 17. April 2007 - VII R 27/06); die Frage seiner kurz-

fristigen Realisierbarkeit stellte sich daher im Zeitpunkt der Stundungsbewilli-

gung nicht. Im Übrigen erreichte der Betrag der Steuerrückerstattung nicht die

von den Tatsacheninstanzen veranschlagten Verfahrenskosten in Höhe von ca.

1.200 €.

IV.

9

Die angefochtenen Beschlüsse der Vorinstanzen waren daher, wie von

der Rechtsbeschwerde in Ziff. 1 der Begründungsschrift beantragt, aufzuheben;

sie fallen ersatzlos weg.

10

Hinsichtlich des weiteren Antrags der Rechtsbeschwerde in Ziff. 2 sowie

des hierauf bezogenen Hilfsantrags geht der Senat von einem Fassungsverse-

hen aus. Dem Schuldner sind die Kosten für das Eröffnungs- und das Hauptver-

fahren (das eröffnete Verfahren) bereits mit dem nicht angefochtenen Be-

schluss des Insolvenzgerichts vom 14. Juli 2005 gestundet worden. Insoweit

weist der Senat lediglich darauf hin, dass eine auf einen Teil der Verfahrenskos-

ten beschränkte Bewilligung der Stundung generell ausscheidet (BGH, Beschl.

v. 18. Mai 2006 - IX ZB 205/05, ZVI 2006, 285, 286). Die Kosten des Verfah-

rens über die Restschuldbefreiung sind hingegen dem Schuldner bisher

nicht gestundet worden. Hierauf bezieht sich daher die angefochtene Aufhe-

bungsentscheidung nicht; ein solcher Verfahrensgegenstand ist somit nicht in

der Rechtsbeschwerdeinstanz angefallen.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Dortmund, Entscheidung vom 23.02.2006 - 260 IK 67/05 -

LG Dortmund, Entscheidung vom 14.07.2006 - 9 T 339/06 -