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BGH Beschluss vom 30.10.2007 – X ZB 18/06

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Oktober 2007

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Kornfeinung

PatG § 59 Abs. 1; IntPatÜG Art. II § 8

Für den Einspruch gegen ein deutsches Patent bedarf es auch dann keines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses, wenn das Patent wegen des Doppel- schutzverbots im Hinblick auf die bestandskräftige Erteilung eines europäischen Patents keine Wirkung mehr hat.

BGH, Beschl. v. 30. Oktober 2007 - X ZB 18/06 - Bundespatentgericht

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin

Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Senats

(Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom

4. Mai 2006 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewiesen.

Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf

25.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Rechtsbeschwerdeführerin

(Patentinhaberin) meldete am

9. November 2000 eine Erfindung betreffend eine Vorrichtung bzw. ein Verfah-

ren zur Filtration und Zugabe von Kornfeinungsmaterialien zu Metallschmelzen

beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Erteilung eines Patents an. Ihr ist

das deutsche Patent 100 55 523 (Streitpatent) erteilt und die Erteilung ist am

18. April 2002 veröffentlicht worden.

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Unter Inanspruchnahme der Priorität dieser Patentanmeldung vom

9. November 2000 meldete die Patentinhaberin am 2. November 2001 ein

europäisches Patent an. Dieses ist - mit Wirkung auch für die Bundesrepublik

Deutschland - erteilt und der Hinweis auf die Erteilung ist am 27. April 2005 be-

kannt gemacht worden. Die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen das er-

teilte europäische Patent ist fruchtlos verstrichen.

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Am 16. Juli 2002 hat die Einsprechende mit der Begründung Einspruch

gegen das Streitpatent erhoben, sein Gegenstand beruhe nicht auf einer erfin-

derischen Tätigkeit. Die Patentinhaberin hat, nachdem das im Wesentlichen

gleiche europäische Patent erteilt worden und die Einspruchsfrist ohne Einle-

gung eines Einspruchs abgelaufen ist, geltend gemacht, der Einspruch sei un-

zulässig geworden. In der Sache hat sie das Streitpatent vorsorglich beschränkt

und mit Hilfsanträgen verteidigt; wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe

des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

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Das Bundespatentgericht hat die Zulässigkeit des Einspruchs bejaht und

das Streitpatent widerrufen.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet die Patentinhaberin

sich dagegen, dass das Bundespatentgericht den Einspruch für zulässig erach-

tet hat.

Die Einsprechende ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht vertreten.

II. Die Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung statthaft und auch im Übri-

gen zulässig.

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III. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Durch die Einlegung

der zugelassenen Rechtsbeschwerde ist die Nachprüfung des angefochtenen

Beschlusses nach Art einer Revision eröffnet (st. Rspr., vgl. zuletzt Sen.Beschl.

v. 17.4.2007 - X ZB 9/06, GRUR 2007, 859 - Informationsübermittlungsverfah-

ren I, zur Veröffentlichung in BGHZ 172, 108 bestimmt). Soweit in dem Um-

stand, dass das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde "bezüglich der

Zulässigkeit des Einspruchs" zugelassen hat, eine Beschränkung der Rechts-

beschwerde und nicht nur der Anlass für die unbeschränkte Zulassung des

Rechtsmittels (vgl. BGHZ 88, 191, 193) gesehen werden könnte, wäre diese

unwirksam. Die Rechtsbeschwerde kann wirksam nur auf einen abtrennbaren

Teil des Verfahrensgegenstands oder einzelne Verfahrensbeteiligte begrenzt

werden (BGH aaO; Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., § 100 Rdn. 18; Busse/

Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 100 Rdn. 16, jew. mit zahlr. Nachweisen). Bei

der Frage, ob der Einspruch (weiter) zulässig ist, handelt es sich nicht um einen

in diesem Sinne abtrennbaren Teil des Verfahrensgegenstands, sondern um

eine isolierte Rechtsfrage, auf welche die Zulassung der Rechtsbeschwerde

nicht wirksam beschränkt werden kann (BGHZ 90, 318). Die danach eröffnete

Nachprüfung deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Patentinhaberin auf.

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1. Das Bundespatentgericht hat die Zulässigkeit des Einspruchs zu

Recht bejaht.

a) Dass der von der Einsprechenden eingelegte Einspruch an sich statt-

haft ist, ergibt sich aus § 59 Abs. 1 PatG (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 22.2.1994

- X ZB 15/92, GRUR 1994, 439 f. - Sulfonsäurechlorid) und wird von der Patent-

inhaberin auch nicht in Zweifel gezogen. Sie meint vielmehr, die Einsprechende

hätte, nachdem die Rechtsfolge aus Art. II § 8 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG eingetre-

ten und das deutsche Patent wirkungslos geworden ist, ein besonderes

Rechtsschutzbedürfnis an der Aufrechterhaltung des eingelegten Einspruchs

darzulegen gehabt. Daran fehle es. Die Einsprechende habe weder behauptet,

für den Zeitraum vor bestandskräftiger Erteilung des europäischen Patents von

der Patentinhaberin aus dem deutschen Patent in Anspruch genommen worden

zu sein, noch dass die Patentinhaberin insoweit die Geltendmachung von Rech-

ten angekündigt oder dass sie, die Einsprechende, dieses zu befürchten habe.

Auch das Bundespatentgericht habe hierzu keine konkreten Feststellungen ge-

troffen.

b) Der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann nicht beigetreten wer-

den.

aa) Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats für die

Fortsetzung des Patentnichtigkeitsverfahrens nach dem Erlöschen des Patents

wegen Zeitablaufs, Verzichts oder wegen Nichtzahlung der Jahresgebühren ein

besonderes, eigenes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers erforderlich (vgl.

Sen.Urt. v. 19.5.2005 - X ZR 188/01, GRUR 2005, 749 - Aufzeichnungsträger;

v. 12.12.2006 - X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 Tz. 7 - Schussfädentransport;

vgl. auch Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 2. Aufl. Rdn. 120

m.w.N.).

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Diese Anforderung beruht auf der Erwägung, dass das Interesse der All-

gemeinheit an der Nichtigerklärung unberechtigter Schutzrechte nicht mehr be-

rührt wird, wenn das Patent erloschen ist (vgl. Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl.,

§ 22 Rdn. 35; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 81 Rdn. 49). Aus dem

gleichen Grund kann der Einsprechende die Fortführung des Einspruchsverfah-

rens nach Erlöschen des Patents nur verlangen, wenn bei ihm ein besonderes

Rechtsschutzinteresse gegeben ist (Sen.Beschl. v. 14.2.1995 - X ZB 19/94,

GRUR 1995, 342 f. - Tafelförmige Elemente; v. 17.4.1997 - X ZB 10/96, GRUR

1997, 615 ff. - Vornapf).

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bb) Ist das nationale Patent dagegen, wie im Streitfall, nicht erloschen,

sondern infolge der Erteilung eines europäischen Patents nach den Grundsät-

zen des Doppelschutzverbots (Art. II § 8 Abs. 1 IntPatÜG) wirkungslos gewor-

den, lässt sich ein weiter bestehendes Interesse der Allgemeinheit am Widerruf

des zu Unrecht erteilten deutschen Patents nicht verneinen. Das beruht auf den

im Vergleich zum Erlöschen des Patents unterschiedlichen Rechtsfolgen der

Wirkungslosigkeit.

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Die rechtlichen Wirkungen des deutschen Patents werden durch die Er-

teilung des europäischen nicht vollständig beseitigt. Zwar wird das nationale

Patent nach Art. II § 8 Abs. 1 IntPatÜG von dem Zeitpunkt an wirkungslos, in

dem eine der in Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt

ist, sei es, dass die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen das europäische

Patent ergebnislos abgelaufen oder das Einspruchsverfahren unter Aufrechter-

haltung des europäischen Patents rechtskräftig abgeschlossen ist oder dass

das deutsche Patent erteilt wird und dies zeitlich nach einem der beiden vorge-

nannten Ereignisse geschieht. Das Schutzrecht bleibt jedoch als solches auch

nach Eintritt der Wirkungslosigkeit bestehen

(vgl. Benkard/Rogge,

EPÜ, Art. 139 Rdn. 15 m.w.N.; Busse/Keukenschrijver PatG, 6. Aufl., Art. II § 8

IntPatÜG Rdn. 4). Das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf eines rechtlich

(weiter) bestehenden Patents für den Fall der ungerechtfertigten Erteilung we-

gen des zwischenzeitlichen Eintritts der Rechtsfolgen aus Art. II § 8 Abs. 1

IntPatÜG kann nicht verneint werden.

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cc) Soweit im Schrifttum für die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens

nach dem Wirkungsloswerden des deutschen Patents die Darlegung eines

schutzwürdigen Interesses am rückwirkenden Widerruf des ex nunc erlosche-

nen Patents verlangt wird (vgl. Schulte, PatG, 7. Aufl., § 59 Rdn. 42; Mes, Fest-

schrift für Rogge, GRUR 2001, 976, 979), vernachlässigt dies zudem, dass die

Frage, in welchem Umfang das europäische Patent i. S. von Art. II § 8 Abs. 1

IntPatÜG dieselbe Erfindung schützt, wie das deutsche, erst das Ergebnis einer

mitunter schwierigen Sachprüfung ist, deren Beantwortung im Rahmen der Zu-

lässigkeitsprüfung nicht mehr sachgerecht wäre.

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2. Die rechtliche Nachprüfung (zu ihrem Umfang im Rechtsbeschwerde-

verfahren Sen.Beschl. v. 14.5.1996 - X ZB 4/95, GRUR 1996, 753, 756

- Informationssignal,

insoweit nicht

in BGHZ 133, 18 ff.; v. 16.6.1998

- X ZB 3/97, GRUR 1998, 889, 901 - Alpinski) deckt auch sonst weder von Amts

wegen zu beachtende Verfahrensmängel noch materiellrechtliche Fehler auf.

Maßstab für die materiellrechtliche Prüfung ist nach Lage des Falles im We-

sentlichen, ob die angefochtene Entscheidung auf einer Verkennung des

Rechtsbegriffs der erfinderischen Tätigkeit beruht (vgl. Sen.Beschl. GRUR

1998, 889, 901 - Alpinski). Das ist nicht der Fall. Das Bundespatentgericht hat

die Patentfähigkeit der Erfindung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise

verneint. Die Rechtsbeschwerde hat insoweit auch ebenso wenig konkrete Be-

anstandungen erhoben, wie sonstige Verfahrensrügen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.

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Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich erachtet.

Melullis

Scharen

Mühlens

Meier-Beck

Gröning

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.05.2006 - 11 W(pat) 326/02 -