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BGH Beschluss vom 17.04.2007 – X ZB 9/06

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. April 2007

in der Rechtsbeschwerdesache

X ZB 9/06

Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:

Informationsübermittlungsverfahren

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; PatG 2002/2004 § 147 Abs. 3; PatG § 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1

a) Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen ist nicht verfassungswidrig.

b) Auch im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren setzt die Prü- fung, ob der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht pa- tentfähig ist, die Auslegung des Patentanspruchs voraus. Dazu ist zu ermit- teln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt.

BGH, Beschl. v. 17. April 2007 - X ZB 9/06 - Bundespatentgericht

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. April 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,

Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Senats

(Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom

6. März 2006 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewie-

sen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.000,-- €

festgesetzt.

Gründe:

1

I.

Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des am 14. Mai 1999

angemeldeten deutschen Patents 199 22 068 (Streitpatents), das ein "Verfah-

ren und (ein) System zum Übermitteln von Symbolen von einem Sender zu ei-

nem Empfänger" betrifft und 24 Patentansprüche umfasst. Patentanspruch 1

lautet (Nummerierung der Verfahrensschritte hinzugefügt):

2

Verfahren zum Übermitteln von Symbolen von einem Sender zu einem

Empfänger, mit den Schritten:

[1] sendeseitig wird ein bestimmtes Symbol ausgewählt;

[2] sendeseitig wird ein dem ausgewählten Symbol zugeordneter,

dieses vollständig bezeichnender sprachlicher Ausdruck (Text)

ermittelt;

[3] dem sprachlichen Ausdruck (Text) wird eine Kennung hinzuge-

fügt, die den sprachlichen Ausdruck als verschlüsseltes Symbol

kennzeichnet;

[4] der gekennzeichnete sprachliche Ausdruck (Text) wird als Zei-

chenfolge von dem Sender zu dem Empfänger gesendet;

[5] empfangsseitig wird das dem gekennzeichneten sprachlichen

Ausdruck (Text) zugeordnete Symbol aus einem Speichermittel

ausgewählt und

[6] das ausgewählte Symbol wird auf einer Anzeigeeinrichtung des

Empfängers dargestellt.

3

Die Einsprechende hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpa-

tents sei nicht patentfähig. Das Bundespatentgericht, vor dem das Einspruchs-

verfahren nach § 147 Abs. 3 PatG durchgeführt worden ist, hat das Patent wi-

derrufen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der

Patentinhaberin.

4

5

II.

Die Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung statthaft (§ 147 Abs. 3

Satz 5 i.d.F. vom 9.12.2004 i.V.m. § 100 Abs. 1 PatG) und auch im Übrigen zu-

lässig.

Sie eröffnet die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses nach Art

einer Revision (BGHZ 133, 18, 19 - Informationssignal). Diese Nachprüfung ist

inhaltlich nicht auf die Nachprüfung der Entscheidung des Bundespatentgerichts

beschränkt, von einer Aussetzung des Verfahrens abzusehen.

6

Das Patentgericht hat im Tenor des angefochtenen Beschlusses eine

unbeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde ausgesprochen. Aus den

Gründen ergibt sich, dass die Rechtsbeschwerde "zur Klärung der Frage, ob

das Gericht einem Aussetzungsantrag im Hinblick auf eine erhobene Verfas-

sungsbeschwerde auch dann stattzugeben habe, wenn aus seiner Sicht keine

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Norm bestünden" zuge-

lassen worden ist. Daraus ergibt sich jedoch keine Beschränkung der Nachprü-

fung.

7

Zwar kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde, ebenso wie die der

Revision (s. dazu BGHZ 53, 152, 155; 101, 276, 278; 111, 158, 166; BGH, Urt.

v. 21.09.2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182, 183), auf einen abgrenzbaren

Teil des Beschwerdeverfahrens beschränkt werden (BGHZ 88, 191, 193 - Zie-

gelsteinformling I; Sen.Beschl. v. 03.12.1996 - X ZB 1/96, GRUR 1997, 360,

361 - Profilkrümmer; v. 29.04.2003 - X ZB 4/01, GRUR 2003, 781 - Basis-

station; v. 19.10.2004 - X ZB 34/03, GRUR 2005, 143 - Rentabilitätsermittlung;

st. Rspr.). Dabei muss es sich aber um einen tatsächlich und rechtlich selb-

ständigen Teil des Gesamtstreitstoffes handeln, der Gegenstand einer Teilent-

scheidung sein könnte oder auf den der Rechtsbeschwerdeführer selbst die

Rechtsbeschwerde beschränken könnte. Dies ist hier nicht der Fall.

8

Die Entscheidung des Gerichts über die Aussetzung des Verfahrens ist

im patentgerichtlichen Verfahren zwar durch gesonderten Beschluss möglich.

Sie ist aber nicht gesondert anfechtbar, weder in Fällen, in denen das Patentge-

richt wie im Streitfall über den Einspruch in erster Instanz entscheidet noch in

Fällen, in denen es im Beschwerde- bzw. im Nichtigkeitsverfahren (vgl. hierzu

§ 110 Abs. 6 PatG) die Aussetzung des Verfahrens gesondert beschließt. Nach

§ 99 Abs. 2 PatG findet eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentge-

richts nur statt, soweit das Patentgesetz sie zulässt. Das Rechtsmittel der sofor-

tigen Beschwerde, das § 252 ZPO im Zivilprozess erster Instanz in Fällen der

Aussetzung eröffnet, ist im patentgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen. Die

Rechtsbeschwerde nach § 100 PatG ist nur statthaft gegen die Beschlüsse der

Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach

§ 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach

§ 61 Abs. 2 entschieden worden ist. Eine Zwischenentscheidung über die Aus-

setzung ist keine Entscheidung über die Beschwerde oder über die Aufrechter-

haltung oder den Widerruf des Patents und unterliegt damit nicht der Rechtsbe-

schwerde. Ein abtrennbarer Teil des Streitstoffes liegt demnach nicht vor, so

dass die Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht auf den recht-

lichen Teilaspekt der Aussetzung begrenzt werden kann.

9

III.

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit der Begründung

widerrufen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf erfinderi-

scher Tätigkeit. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

10

1.

Das Bundespatentgericht hat hierzu ausgeführt: Aus der US-

Patentschrift 5 784 001 sei ein Verfahren zum Übermitteln von Symbolen von

einem Sender zu einem Empfänger bekannt. Beim Sender werde aus mehreren

zur Verfügung stehenden Symbolen ein bestimmtes Symbol (z.B. ein Telefon-

symbol "TELEPHONE", Fig. 2, 4) ausgewählt und ein dem ausgewählten Sym-

bol zugeordneter numerischer Ausdruck (z.B. "01", Fig. 2) ermittelt. Diesem

numerischen Ausdruck werde eine Kennung ("#") hinzugefügt, die den numeri-

schen Ausdruck als verschlüsseltes Symbol kennzeichne. Der so gekennzeich-

nete numerische Ausdruck ("#01") werde von dem Sender zu dem Empfänger

gesendet. Alternativ zu einem gekennzeichneten numerischen Ausdruck (z.B.

"#01") könne auch ein das Symbol bezeichnender sprachlicher Ausdruck (key

word "CALL" oder "PHONE") zum Empfänger gesendet werden. Beim Empfän-

ger würden die vom Sender übermittelten Wörter bzw. sprachlichen Ausdrücke

mit gespeicherten Schlüsselwörtern verglichen. Stimme ein Wort der übermittel-

ten Nachricht mit einem gespeicherten Schlüsselwort (z.B. "CALL" oder

"PHONE") überein, werde auf dem Display des Empfängers sowohl das dem

Schlüsselwort (z.B. "PHONE") entsprechende Symbol (Telefonsymbol) als auch

das Schlüsselwort selbst ("PHONE") dargestellt. In Fig. 20 sei ein Beispiel ge-

zeigt, bei dem die übermittelte Nachricht ausschließlich aus den sprachlichen

Ausdrücken "CALL" und "HOME" bestehe, während auf dem Display des Emp-

fängers nur die beiden zugeordneten Symbole (Telefonsymbol und Haussym-

bol) und nicht die zugehörigen Schlüsselwörter "CALL" und "HOME" dargestellt

würden. Wolle der Fachmann - ein Dipl.-Ing. (FH) für Informatik mit mehrjähri-

ger Erfahrung in der Entwicklung von Software für Datenübertragungseinrich-

tungen - dieses Beispiel ausführen, so müsse er eine Anzeige der sprachlichen

Ausdrücke "CALL" und "HOME" unterbinden. Dazu liege es für den Fachmann

auf der Hand, jeden einzelnen sprachlichen Ausdruck genauso wie die numeri-

schen Ausdrücke mit einer Kennung (z.B. #) als verschlüsseltes Symbol zu

kennzeichnen. Damit sei der Fachmann beim Gegenstand des Patentan-

spruchs 1 angelangt, ohne erfinderisch tätig zu werden.

11

2.

Die Rechtsbeschwerde rügt, das Patentgericht habe rechtsfehler-

haft lediglich geprüft, ob der über den Inhalt der US-Patentschrift 5 784 001 hi-

nausgehende Teil des Streitpatents auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, anstatt

der Prüfung den Gegenstand des Streitpatents in seiner Gesamtheit zu unter-

ziehen.

12

3.

Der Angriff der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

13

a)

Zutreffend ist allerdings ihr Ausgangspunkt, dass sich die Prüfung,

ob der Gegenstand des Patentanspruchs patentfähig ist (hier: ob er dem Fach-

mann durch den Stand der Technik nahegelegt war), auf die im Patentanspruch

geschützte technische Lehre in ihrer Gesamtheit beziehen muss und sich nicht

auf einen Teil, wie etwa die kennzeichnenden Merkmale eines zweiteiligen Pa-

tentanspruchs, beschränken darf (BGHZ 147, 137, 141 - Trigonellin; Sen.Urt. v.

08.12.1983 - X ZR 15/82, GRUR 1984, 272, 274 - Isolierglasscheibenrandfu-

genfüllvorrichtung). Für die Prüfung dieses Gegenstandes reicht es nicht aus,

zu untersuchen, ob sich der Wortlaut des Patentanspruchs auf eine Entgegen-

haltung aus dem Stand der Technik oder einen Gegenstand, den der Stand der

Technik dem Fachmann nahegelegt hat, lesen lässt. Vielmehr ist es grundsätz-

lich erforderlich, dass zunächst der Gegenstand des Patentanspruchs ermittelt

wird, indem der Patentanspruch unter Heranziehung von Beschreibung und

Zeichnungen aus der Sicht des von der Erfindung angesprochenen Fachmanns

ausgelegt wird. Für die Prüfung der Patentfähigkeit im Einspruchs- oder Ein-

spruchsbeschwerdeverfahren gilt dies ebenso wie für das Nichtigkeitsverfahren

(Sen.Urt. v. 07.11.2000 - X ZR 145/98, GRUR 2001, 232 - Brieflocher) und den

Verletzungsprozess (BGHZ 159, 221, 226 - Drehzahlermittlung). Denn erst

wenn diese Auslegung erfolgt ist, steht der Gegenstand der nachfolgenden

Überprüfung auf Patentfähigkeit fest.

14

Die Auslegung ist Rechterkenntnis und demgemäß richterliche Aufgabe

(BGHZ 160, 204, 213 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGHZ 166,

305, 311

- Vorausbezahlte Telefongespräche; Sen.Urt. v. 13.02.2007

- X ZR 74/05, Tz. 18 - Kettenradanordnung, für BGHZ bestimmt). Sie wird frei-

lich, wie jede Auslegung, auf tatsächlicher Grundlage getroffen, zu der neben

den objektiven technischen Gegebenheiten auch ein bestimmtes Vorverständ-

nis der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Sachkundigen sowie Kenntnisse,

Fertigkeiten und Erfahrungen und methodische Herangehensweise dieser

Fachleute gehören, die das Verständnis des Patentanspruchs und der in ihm

verwendeten Begriffe bestimmen oder jedenfalls beeinflussen können (BGHZ

164, 261, 268 - Seitenspiegel). Zu ermitteln ist, was sich aus der Sicht des an-

gesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Ein-

zelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre er-

gibt (Sen.Urt. "Kettenradanordnung" aaO; Melullis, Festschrift für Eike Ullmann,

S. 503, 512 f.).

15

b)

Das Bundespatentgericht hat sich nicht in erkennbarer Weise mit

dem richtigen Verständnis des Patentanspruchs befasst. Im Streitfall erweist

sich dies jedoch im Ergebnis als unschädlich, da die Auslegung, die das

Rechtsbeschwerdegericht selbständig vornehmen kann (st. Rspr.; s. nur BGHZ

142, 7, 15 - Räumschild; BGHZ 160, 204, 213 - Bodenseitige Vereinzelungsein-

richtung), nicht ergibt, dass der Patentanspruch insgesamt oder hinsichtlich ein-

zelner Merkmale anders zu verstehen ist als das Bundespatentgericht auf der

Grundlage des Anspruchswortlauts angenommen hat. Weiterer tatsächlicher

Feststellungen, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht getroffen werden

könnten, bedarf es hierzu nicht; auch die Rechtsbeschwerde macht insoweit

nichts geltend.

16

17

c)

Die Streitpatentschrift betrifft ein Verfahren zum Übermitteln von

Symbolen von einem Sender zu einem Empfänger.

Sie bezeichnet es als beispielsweise bei Mobiltelefonen bekannt, beim

Übersenden einer Nachricht vom Sender ausgewählte Symbole als solche zu

übermitteln. Aus der veröffentlichten

internationalen Patentanmeldung

WO 97/10429 sei ferner ein Verfahren zum Übermitteln von Symbolen von ei-

nem Sender zu einem Empfänger bekannt, bei dem sendeseitig ein Symbol

ausgewählt werde, ein diesem zugeordneter sprachlicher Ausdruck (Text) er-

mittelt werde, dieser Text als Zeichenfolge vom Sender zum Empfänger gesen-

det werde, empfangsseitig das dem Text zugeordnete Symbol aus einem Spei-

chermittel ausgewählt werde und dieses Symbol sodann auf einer Anzeigeein-

richtung dargestellt werde.

18

Als nachteilig sieht die Streitpatentschrift an diesen sowie einem weiteren

bekannten Verfahren an, dass entweder die Symbole als solche übermittelt

werden müssten, was eine erhebliche Datenmenge und entsprechende Über-

mittlungszeit erfordere, oder aber die Symbole nicht sicher als solche erkannt

werden könnten.

19

Daraus ergibt sich im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der im Streit-

patent angegebenen Aufgabe das Problem, ein Verfahren anzugeben, das es

erlaubt, die für die Übermittlung der Symbolinformation erforderliche Daten-

menge zu reduzieren.

20

Diese Aufgabe soll durch die im Patentanspruch angegebenen Verfah-

rensschritte 1 bis 6 gelöst werden. Indem nicht das ausgewählte Symbol

(Merkmal 1), sondern ein dieses vertretender Text übermittelt wird (Merkmale 2

und 4), kann die Datenmenge reduziert werden. Zugleich wird dadurch, dass

dem Text eine Kennung hinzugefügt wird (Merkmal 3), sichergestellt, dass der

übermittelte Text auf Empfängerseite eindeutig als Symbolinformation interpre-

tiert (Merkmal 5) und das Symbol auf der Anzeigeeinrichtung des Empfängers

dargestellt wird (Merkmal 6).

21

d)

Hiernach hat das Bundespatentgericht jedenfalls im Ergebnis zu-

treffend angenommen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dem

Fachmann durch die US-Patentschrift 5 784 001 nahegelegt war.

22

Nach seinen rechtsfehlerfreien und auch von der Rechtsbeschwerde

nicht angegriffenen Ausführungen ist dieser Vorveröffentlichung ein Verfahren

zu entnehmen, bei der sendeseitig einem bestimmten Symbol eine dieses be-

zeichnende Ziffernfolge zugeordnet ist. Dieser Ziffernfolge ist das Zeichen #

vorangestellt, das die nachfolgenden Ziffern als Symbolcode kennzeichnet

(Sp. 3 Z. 18-21). Die gesamte Zeichenfolge wird übermittelt, als Symbolcode

erkannt und das Symbol auf der Anzeigeeinrichtung des Empfängers dargestellt

(Sp. 3 Z. 38-42).

23

Dieses Verfahren unterscheidet sich von dem erfindungsgemäßen nur

dadurch, dass die übermittelte Symbolinformation nicht, wie in Merkmal 2 an-

gegeben, durch eine Buchstabenfolge ("Text"), sondern durch eine Ziffernfolge

dargestellt wird. Abgesehen davon, dass, worauf das Bundespatentgericht ab-

gehoben hat, bei dem vorbekannten Verfahren alternativ auch die Übermittlung

von Schlüsselwörtern vorgesehen ist, kann dieser Unterschied jedoch keine

erfinderische Tätigkeit begründen. Denn der "dem ausgewählten Symbol zuge-

ordnete, dieses vollständig bezeichnende sprachliche Ausdruck (Text)" hat wie

der Zifferncode im Stand der Technik nur die Funktion eines eindeutigen Sym-

bolcodes, der mit einer geringen Datenmenge auskommt. Da der Symbolcode

nicht dazu bestimmt ist, dem Empfänger als solcher angezeigt zu werden, son-

dern nur auf Empfängerseite wiederum eindeutig einem Symbol zugeordnet

werden soll, das für den Empfänger sichtbar ist, liegt es auf der Hand, dass es

unerheblich ist, ob der zur Symbolcodierung verwendete alphanumerische Co-

de aus Ziffern oder aus Buchstaben besteht oder ob er ein Wort einer gespro-

chenen Sprache ergibt, sofern er nur eindeutig ist. Welcher Möglichkeit er sich

bediente, stand daher im freien Belieben des Fachmanns.

24

III.

Der Senat hat keinen Anlass gesehen, das Rechtsbeschwerdever-

fahren entsprechend § 148 ZPO auszusetzen.

25

Hält das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig, ist es gemäß § 100

Abs. 1 GG verpflichtet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein-

zuholen. Wenn das entscheidungserhebliche Gesetz - wie hier - bereits Ge-

genstand einer Verfassungsbeschwerde ist, ist eine Aussetzung in entspre-

chender Anwendung des § 148 ZPO zulässig (BGHZ 162, 373, 376

- Aussetzung wegen Parallelverfahren; BGH, Beschl. v. 18.07.2000

- VIII ZR 323/99, RdE 2001, 20; v. 25.03.1998 - VIII ZR 337/97, NJW 1998,

1957). Es besteht aber keine Verpflichtung des Gerichts, das Verfahren in ei-

nem solchen Fall auszusetzen; es hat hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen

zu entscheiden. Eine Aussetzung kommt in einem derartigen Fall insbesondere

dann in Betracht, wenn Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betreffenden

Vorschrift bestehen und die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit weder einfach

noch ohne großen Zeitaufwand zu erledigen ist (so in dem vom Bundesge-

richtshof zur Aussetzung wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit des Strom-

einspeisungsgesetzes entschiedenen Fall, aaO NJW 1998, 1957). Bestehen

hingegen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der entscheidungserhebli-

chen Vorschrift, hat grundsätzlich das Interesse der Verfahrensbeteiligten, die

nicht auf eine Aussetzung angetragen haben, an einer zügigen Erledigung des

Verfahrens Vorrang. So ist es auch hier, denn § 147 Abs. 3 PatG in den bis

zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen des Gesetzes ist verfassungsgemäß.

26

Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht verletzt. Das Ein-

spruchsverfahren vor dem Bundespatentgericht ermöglicht es jedem Dritten, die

Rechtmäßigkeit der Erteilung eines Patents, das seinem Inhaber ein gegenüber

jedem Dritten wirkendes Ausschließlichkeitsrecht verleiht, durch ein unabhängi-

ges Gericht überprüfen zu lassen. Der Gesetzgeber ist nach dem Grundgesetz

nicht gehalten, die diese Überprüfung abschließende gerichtliche Entscheidung

ihrerseits einer Nachprüfung zugänglich zu machen, denn Art. 19 Abs. 4 GG

garantiert nur den Rechtsweg, nicht aber einen Instanzenzug (BVerfGE 49,

329, 343; 87, 48, 61; 92, 365, 410; 96, 27, 39; st. Rspr.).

27

Es ist auch nicht zutreffend, dass das Einspruchsverfahren vor dem

Bundespatentgericht, wie die Patentinhaberin meint, materiell Verwaltungstätig-

keit darstellte. Zwar kann im Einspruchsverfahren das Patent in den gesetzli-

chen Grenzen gestaltet werden. Das ändert aber nichts daran, dass das Ein-

spruchsverfahren im Kern der gerichtlichen Überprüfung einer Verwaltungsent-

scheidung dient (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschus-

ses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 14/7140, S. 60 f.; Sen.Beschl. v.

02.03.1999 - X ZB 14/97, GRUR 1999, 571, 572 - künstliche Atmosphäre;

Schwendy/Keukenschrijver/Schuster in Busse, PatG, 6. Aufl., § 147 Rdn. 26 f.),

indem es insbesondere die Nachprüfung ermöglicht, ob das Patentamt die tat-

sächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Patentfähigkeit des Gegen-

stands des Patents zutreffend bejaht hat (§ 21 Nr. 1 PatG), zu Recht ange-

nommen hat, dass die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass

ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Nr. 2 PatG), und zu Recht angenom-

men hat, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung

nicht hinausgeht (§ 21 Nr. 4 PatG). Das vom Gesetzgeber zeitweise suspen-

dierte Einspruchsverfahren vor der Patentabteilung stellt aus verfassungsrecht-

licher Sicht ein Vorverfahren dar, das - ähnlich dem Widerspruchsverfahren

nach der Verwaltungsgerichtsordnung - es der Erteilungsbehörde ermöglicht,

dem Rechtsschutzbegehren des Einsprechenden durch einen vollständigen

oder teilweisen Widerruf des Patents abzuhelfen.

28

Ein solches Vorverfahren ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Es

stand dem Gesetzgeber daher frei, es - zeitweise - abzuschaffen.

29

Gegen die zeitweise Suspendierung des Einspruchsverfahrens vor der

Patentabteilung bestehen auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs.

1 GG) keine Bedenken. Dass die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts da-

von abhängt, ob die Einspruchsfrist vor oder - wie im Streitfall - nach dem

1. Januar 2002 begonnen hat, liegt in der Natur einer verfahrensrechtlichen Re-

gelung, die notwendigerweise einen Zeitpunkt bestimmen muss, von dem an

sie Geltung beansprucht, und damit Sachverhalte, die in den einen Zeitraum

fallen, anders behandeln muss als diejenigen, die den für den anderen Zeitraum

geltenden Regeln unterliegen. Art. 3 Abs. 1 GG schützt jedoch nicht vor jeder

Ungleichbehandlung, sondern nur vor der ungerechtfertigten Verschiedenbe-

handlung. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von

Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt

wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und

solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen

könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 88, 87, 96 f.; 101, 239, 269; st. Rspr.). Dass der

Patentanmelder keinen oder nur begrenzten Einfluss darauf hat, wann die Ein-

spruchsfrist gegen das ihm erteilte Patent beginnt, begründet keinen sachlichen

Einwand gegen den vom Gesetzgeber gewählten Stichtag. Es war vielmehr

sachgerecht und naheliegend, die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts da-

von abhängig zu machen, zu welchem Zeitpunkt ein Patent mit dem Einspruch

angegriffen werden konnte.

30

Ebenso wenig ist der allgemeine Gleichheitssatz dadurch verletzt, dass

dem Patentinhaber, dessen Patent durch das Bundespatentgericht widerrufen

worden ist, ein weiterer Rechtsbehelf nur unter den Voraussetzungen des § 100

PatG zu Gebote steht, während der Einsprechende das aufrechterhaltene Pa-

tent noch mit der Nichtigkeitsklage angreifen kann. Mit der Nichtigkeitsklage

stellt der Gesetzgeber jedem Dritten die Möglichkeit zur Verfügung, die Rechts-

beständigkeit eines Patents auch dann zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen,

wenn die Einspruchsfrist abgelaufen und ein Einspruchsverfahren nicht mehr

anhängig ist. Da die Verletzungsgerichte an die Erteilung eines Patents gebun-

den sind, solange das Patent nicht (rechtskräftig) widerrufen oder für nichtig

erklärt ist, ermöglicht das Gesetz damit jederzeit die Überprüfung, ob das erteil-

te Ausschließlichkeitsrecht von jedermann zu beachten ist oder nicht. Daraus

lässt sich nicht herleiten, auch dem Patentinhaber, dessen Patent mit der Folge

widerrufen worden ist, dass die Wirkungen des Patents als von Anfang an nicht

eingetreten gelten (§ 21 Abs. 3 Satz 1 PatG), müsse eine "zweite Chance" ein-

geräumt werden.

31

Da auch das Bundespatentgericht keine Zweifel an der Verfassungsmä-

ßigkeit der Norm hatte, hat es seinerseits rechtsfehlerfrei davon abgesehen,

das Einspruchsverfahren auszusetzen.

32

IV. Die Rechtsbeschwerde ist hiernach mit der Kostenfolge des § 109

Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.

33

Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehal-

ten.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Meier-Beck

Gröning

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.03.2006 - 20 W(pat) 305/03 -