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BGH Beschluss vom 17.04.2007 – X ZB 9/06
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. April 2007
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:
Informationsübermittlungsverfahren
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; PatG 2002/2004 § 147 Abs. 3; PatG § 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1
a) Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen ist nicht verfassungswidrig.
b) Auch im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren setzt die Prü- fung, ob der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht pa- tentfähig ist, die Auslegung des Patentanspruchs voraus. Dazu ist zu ermit- teln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt.
BGH, Beschl. v. 17. April 2007 - X ZB 9/06 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. April 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,
Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Senats
(Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom
6. März 2006 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewie-
sen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.000,-- €
festgesetzt.
Gründe:
1
I.
Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des am 14. Mai 1999
angemeldeten deutschen Patents 199 22 068 (Streitpatents), das ein "Verfah-
ren und (ein) System zum Übermitteln von Symbolen von einem Sender zu ei-
nem Empfänger" betrifft und 24 Patentansprüche umfasst. Patentanspruch 1
lautet (Nummerierung der Verfahrensschritte hinzugefügt):
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Verfahren zum Übermitteln von Symbolen von einem Sender zu einem
Empfänger, mit den Schritten:
[1] sendeseitig wird ein bestimmtes Symbol ausgewählt;
[2] sendeseitig wird ein dem ausgewählten Symbol zugeordneter,
dieses vollständig bezeichnender sprachlicher Ausdruck (Text)
ermittelt;
[3] dem sprachlichen Ausdruck (Text) wird eine Kennung hinzuge-
fügt, die den sprachlichen Ausdruck als verschlüsseltes Symbol
kennzeichnet;
[4] der gekennzeichnete sprachliche Ausdruck (Text) wird als Zei-
chenfolge von dem Sender zu dem Empfänger gesendet;
[5] empfangsseitig wird das dem gekennzeichneten sprachlichen
Ausdruck (Text) zugeordnete Symbol aus einem Speichermittel
ausgewählt und
[6] das ausgewählte Symbol wird auf einer Anzeigeeinrichtung des
Empfängers dargestellt.
3
Die Einsprechende hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpa-
tents sei nicht patentfähig. Das Bundespatentgericht, vor dem das Einspruchs-
verfahren nach § 147 Abs. 3 PatG durchgeführt worden ist, hat das Patent wi-
derrufen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der
Patentinhaberin.
4
5
II.
Die Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung statthaft (§ 147 Abs. 3
Satz 5 i.d.F. vom 9.12.2004 i.V.m. § 100 Abs. 1 PatG) und auch im Übrigen zu-
lässig.
Sie eröffnet die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses nach Art
einer Revision (BGHZ 133, 18, 19 - Informationssignal). Diese Nachprüfung ist
inhaltlich nicht auf die Nachprüfung der Entscheidung des Bundespatentgerichts
beschränkt, von einer Aussetzung des Verfahrens abzusehen.
6
Das Patentgericht hat im Tenor des angefochtenen Beschlusses eine
unbeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde ausgesprochen. Aus den
Gründen ergibt sich, dass die Rechtsbeschwerde "zur Klärung der Frage, ob
das Gericht einem Aussetzungsantrag im Hinblick auf eine erhobene Verfas-
sungsbeschwerde auch dann stattzugeben habe, wenn aus seiner Sicht keine
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Norm bestünden" zuge-
lassen worden ist. Daraus ergibt sich jedoch keine Beschränkung der Nachprü-
fung.
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Zwar kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde, ebenso wie die der
Revision (s. dazu BGHZ 53, 152, 155; 101, 276, 278; 111, 158, 166; BGH, Urt.
v. 21.09.2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182, 183), auf einen abgrenzbaren
Teil des Beschwerdeverfahrens beschränkt werden (BGHZ 88, 191, 193 - Zie-
gelsteinformling I; Sen.Beschl. v. 03.12.1996 - X ZB 1/96, GRUR 1997, 360,
361 - Profilkrümmer; v. 29.04.2003 - X ZB 4/01, GRUR 2003, 781 - Basis-
station; v. 19.10.2004 - X ZB 34/03, GRUR 2005, 143 - Rentabilitätsermittlung;
st. Rspr.). Dabei muss es sich aber um einen tatsächlich und rechtlich selb-
ständigen Teil des Gesamtstreitstoffes handeln, der Gegenstand einer Teilent-
scheidung sein könnte oder auf den der Rechtsbeschwerdeführer selbst die
Rechtsbeschwerde beschränken könnte. Dies ist hier nicht der Fall.
8
Die Entscheidung des Gerichts über die Aussetzung des Verfahrens ist
im patentgerichtlichen Verfahren zwar durch gesonderten Beschluss möglich.
Sie ist aber nicht gesondert anfechtbar, weder in Fällen, in denen das Patentge-
richt wie im Streitfall über den Einspruch in erster Instanz entscheidet noch in
Fällen, in denen es im Beschwerde- bzw. im Nichtigkeitsverfahren (vgl. hierzu
§ 110 Abs. 6 PatG) die Aussetzung des Verfahrens gesondert beschließt. Nach
§ 99 Abs. 2 PatG findet eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentge-
richts nur statt, soweit das Patentgesetz sie zulässt. Das Rechtsmittel der sofor-
tigen Beschwerde, das § 252 ZPO im Zivilprozess erster Instanz in Fällen der
Aussetzung eröffnet, ist im patentgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen. Die
Rechtsbeschwerde nach § 100 PatG ist nur statthaft gegen die Beschlüsse der
Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach
§ 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach
§ 61 Abs. 2 entschieden worden ist. Eine Zwischenentscheidung über die Aus-
setzung ist keine Entscheidung über die Beschwerde oder über die Aufrechter-
haltung oder den Widerruf des Patents und unterliegt damit nicht der Rechtsbe-
schwerde. Ein abtrennbarer Teil des Streitstoffes liegt demnach nicht vor, so
dass die Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht auf den recht-
lichen Teilaspekt der Aussetzung begrenzt werden kann.
9
III.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit der Begründung
widerrufen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf erfinderi-
scher Tätigkeit. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
10
1.
Das Bundespatentgericht hat hierzu ausgeführt: Aus der US-
Patentschrift 5 784 001 sei ein Verfahren zum Übermitteln von Symbolen von
einem Sender zu einem Empfänger bekannt. Beim Sender werde aus mehreren
zur Verfügung stehenden Symbolen ein bestimmtes Symbol (z.B. ein Telefon-
symbol "TELEPHONE", Fig. 2, 4) ausgewählt und ein dem ausgewählten Sym-
bol zugeordneter numerischer Ausdruck (z.B. "01", Fig. 2) ermittelt. Diesem
numerischen Ausdruck werde eine Kennung ("#") hinzugefügt, die den numeri-
schen Ausdruck als verschlüsseltes Symbol kennzeichne. Der so gekennzeich-
nete numerische Ausdruck ("#01") werde von dem Sender zu dem Empfänger
gesendet. Alternativ zu einem gekennzeichneten numerischen Ausdruck (z.B.
"#01") könne auch ein das Symbol bezeichnender sprachlicher Ausdruck (key
word "CALL" oder "PHONE") zum Empfänger gesendet werden. Beim Empfän-
ger würden die vom Sender übermittelten Wörter bzw. sprachlichen Ausdrücke
mit gespeicherten Schlüsselwörtern verglichen. Stimme ein Wort der übermittel-
ten Nachricht mit einem gespeicherten Schlüsselwort (z.B. "CALL" oder
"PHONE") überein, werde auf dem Display des Empfängers sowohl das dem
Schlüsselwort (z.B. "PHONE") entsprechende Symbol (Telefonsymbol) als auch
das Schlüsselwort selbst ("PHONE") dargestellt. In Fig. 20 sei ein Beispiel ge-
zeigt, bei dem die übermittelte Nachricht ausschließlich aus den sprachlichen
Ausdrücken "CALL" und "HOME" bestehe, während auf dem Display des Emp-
fängers nur die beiden zugeordneten Symbole (Telefonsymbol und Haussym-
bol) und nicht die zugehörigen Schlüsselwörter "CALL" und "HOME" dargestellt
würden. Wolle der Fachmann - ein Dipl.-Ing. (FH) für Informatik mit mehrjähri-
ger Erfahrung in der Entwicklung von Software für Datenübertragungseinrich-
tungen - dieses Beispiel ausführen, so müsse er eine Anzeige der sprachlichen
Ausdrücke "CALL" und "HOME" unterbinden. Dazu liege es für den Fachmann
auf der Hand, jeden einzelnen sprachlichen Ausdruck genauso wie die numeri-
schen Ausdrücke mit einer Kennung (z.B. #) als verschlüsseltes Symbol zu
kennzeichnen. Damit sei der Fachmann beim Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 angelangt, ohne erfinderisch tätig zu werden.
11
2.
Die Rechtsbeschwerde rügt, das Patentgericht habe rechtsfehler-
haft lediglich geprüft, ob der über den Inhalt der US-Patentschrift 5 784 001 hi-
nausgehende Teil des Streitpatents auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, anstatt
der Prüfung den Gegenstand des Streitpatents in seiner Gesamtheit zu unter-
ziehen.
12
3.
Der Angriff der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
13
a)
Zutreffend ist allerdings ihr Ausgangspunkt, dass sich die Prüfung,
ob der Gegenstand des Patentanspruchs patentfähig ist (hier: ob er dem Fach-
mann durch den Stand der Technik nahegelegt war), auf die im Patentanspruch
geschützte technische Lehre in ihrer Gesamtheit beziehen muss und sich nicht
auf einen Teil, wie etwa die kennzeichnenden Merkmale eines zweiteiligen Pa-
tentanspruchs, beschränken darf (BGHZ 147, 137, 141 - Trigonellin; Sen.Urt. v.
08.12.1983 - X ZR 15/82, GRUR 1984, 272, 274 - Isolierglasscheibenrandfu-
genfüllvorrichtung). Für die Prüfung dieses Gegenstandes reicht es nicht aus,
zu untersuchen, ob sich der Wortlaut des Patentanspruchs auf eine Entgegen-
haltung aus dem Stand der Technik oder einen Gegenstand, den der Stand der
Technik dem Fachmann nahegelegt hat, lesen lässt. Vielmehr ist es grundsätz-
lich erforderlich, dass zunächst der Gegenstand des Patentanspruchs ermittelt
wird, indem der Patentanspruch unter Heranziehung von Beschreibung und
Zeichnungen aus der Sicht des von der Erfindung angesprochenen Fachmanns
ausgelegt wird. Für die Prüfung der Patentfähigkeit im Einspruchs- oder Ein-
spruchsbeschwerdeverfahren gilt dies ebenso wie für das Nichtigkeitsverfahren
(Sen.Urt. v. 07.11.2000 - X ZR 145/98, GRUR 2001, 232 - Brieflocher) und den
Verletzungsprozess (BGHZ 159, 221, 226 - Drehzahlermittlung). Denn erst
wenn diese Auslegung erfolgt ist, steht der Gegenstand der nachfolgenden
Überprüfung auf Patentfähigkeit fest.
14
Die Auslegung ist Rechterkenntnis und demgemäß richterliche Aufgabe
(BGHZ 160, 204, 213 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGHZ 166,
305, 311
- Vorausbezahlte Telefongespräche; Sen.Urt. v. 13.02.2007
- X ZR 74/05, Tz. 18 - Kettenradanordnung, für BGHZ bestimmt). Sie wird frei-
lich, wie jede Auslegung, auf tatsächlicher Grundlage getroffen, zu der neben
den objektiven technischen Gegebenheiten auch ein bestimmtes Vorverständ-
nis der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Sachkundigen sowie Kenntnisse,
Fertigkeiten und Erfahrungen und methodische Herangehensweise dieser
Fachleute gehören, die das Verständnis des Patentanspruchs und der in ihm
verwendeten Begriffe bestimmen oder jedenfalls beeinflussen können (BGHZ
164, 261, 268 - Seitenspiegel). Zu ermitteln ist, was sich aus der Sicht des an-
gesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Ein-
zelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre er-
gibt (Sen.Urt. "Kettenradanordnung" aaO; Melullis, Festschrift für Eike Ullmann,
S. 503, 512 f.).
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b)
Das Bundespatentgericht hat sich nicht in erkennbarer Weise mit
dem richtigen Verständnis des Patentanspruchs befasst. Im Streitfall erweist
sich dies jedoch im Ergebnis als unschädlich, da die Auslegung, die das
Rechtsbeschwerdegericht selbständig vornehmen kann (st. Rspr.; s. nur BGHZ
142, 7, 15 - Räumschild; BGHZ 160, 204, 213 - Bodenseitige Vereinzelungsein-
richtung), nicht ergibt, dass der Patentanspruch insgesamt oder hinsichtlich ein-
zelner Merkmale anders zu verstehen ist als das Bundespatentgericht auf der
Grundlage des Anspruchswortlauts angenommen hat. Weiterer tatsächlicher
Feststellungen, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht getroffen werden
könnten, bedarf es hierzu nicht; auch die Rechtsbeschwerde macht insoweit
nichts geltend.
16
17
c)
Die Streitpatentschrift betrifft ein Verfahren zum Übermitteln von
Symbolen von einem Sender zu einem Empfänger.
Sie bezeichnet es als beispielsweise bei Mobiltelefonen bekannt, beim
Übersenden einer Nachricht vom Sender ausgewählte Symbole als solche zu
übermitteln. Aus der veröffentlichten
internationalen Patentanmeldung
WO 97/10429 sei ferner ein Verfahren zum Übermitteln von Symbolen von ei-
nem Sender zu einem Empfänger bekannt, bei dem sendeseitig ein Symbol
ausgewählt werde, ein diesem zugeordneter sprachlicher Ausdruck (Text) er-
mittelt werde, dieser Text als Zeichenfolge vom Sender zum Empfänger gesen-
det werde, empfangsseitig das dem Text zugeordnete Symbol aus einem Spei-
chermittel ausgewählt werde und dieses Symbol sodann auf einer Anzeigeein-
richtung dargestellt werde.
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Als nachteilig sieht die Streitpatentschrift an diesen sowie einem weiteren
bekannten Verfahren an, dass entweder die Symbole als solche übermittelt
werden müssten, was eine erhebliche Datenmenge und entsprechende Über-
mittlungszeit erfordere, oder aber die Symbole nicht sicher als solche erkannt
werden könnten.
19
Daraus ergibt sich im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der im Streit-
patent angegebenen Aufgabe das Problem, ein Verfahren anzugeben, das es
erlaubt, die für die Übermittlung der Symbolinformation erforderliche Daten-
menge zu reduzieren.
20
Diese Aufgabe soll durch die im Patentanspruch angegebenen Verfah-
rensschritte 1 bis 6 gelöst werden. Indem nicht das ausgewählte Symbol
(Merkmal 1), sondern ein dieses vertretender Text übermittelt wird (Merkmale 2
und 4), kann die Datenmenge reduziert werden. Zugleich wird dadurch, dass
dem Text eine Kennung hinzugefügt wird (Merkmal 3), sichergestellt, dass der
übermittelte Text auf Empfängerseite eindeutig als Symbolinformation interpre-
tiert (Merkmal 5) und das Symbol auf der Anzeigeeinrichtung des Empfängers
dargestellt wird (Merkmal 6).
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d)
Hiernach hat das Bundespatentgericht jedenfalls im Ergebnis zu-
treffend angenommen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dem
Fachmann durch die US-Patentschrift 5 784 001 nahegelegt war.
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Nach seinen rechtsfehlerfreien und auch von der Rechtsbeschwerde
nicht angegriffenen Ausführungen ist dieser Vorveröffentlichung ein Verfahren
zu entnehmen, bei der sendeseitig einem bestimmten Symbol eine dieses be-
zeichnende Ziffernfolge zugeordnet ist. Dieser Ziffernfolge ist das Zeichen #
vorangestellt, das die nachfolgenden Ziffern als Symbolcode kennzeichnet
(Sp. 3 Z. 18-21). Die gesamte Zeichenfolge wird übermittelt, als Symbolcode
erkannt und das Symbol auf der Anzeigeeinrichtung des Empfängers dargestellt
(Sp. 3 Z. 38-42).
23
Dieses Verfahren unterscheidet sich von dem erfindungsgemäßen nur
dadurch, dass die übermittelte Symbolinformation nicht, wie in Merkmal 2 an-
gegeben, durch eine Buchstabenfolge ("Text"), sondern durch eine Ziffernfolge
dargestellt wird. Abgesehen davon, dass, worauf das Bundespatentgericht ab-
gehoben hat, bei dem vorbekannten Verfahren alternativ auch die Übermittlung
von Schlüsselwörtern vorgesehen ist, kann dieser Unterschied jedoch keine
erfinderische Tätigkeit begründen. Denn der "dem ausgewählten Symbol zuge-
ordnete, dieses vollständig bezeichnende sprachliche Ausdruck (Text)" hat wie
der Zifferncode im Stand der Technik nur die Funktion eines eindeutigen Sym-
bolcodes, der mit einer geringen Datenmenge auskommt. Da der Symbolcode
nicht dazu bestimmt ist, dem Empfänger als solcher angezeigt zu werden, son-
dern nur auf Empfängerseite wiederum eindeutig einem Symbol zugeordnet
werden soll, das für den Empfänger sichtbar ist, liegt es auf der Hand, dass es
unerheblich ist, ob der zur Symbolcodierung verwendete alphanumerische Co-
de aus Ziffern oder aus Buchstaben besteht oder ob er ein Wort einer gespro-
chenen Sprache ergibt, sofern er nur eindeutig ist. Welcher Möglichkeit er sich
bediente, stand daher im freien Belieben des Fachmanns.
24
III.
Der Senat hat keinen Anlass gesehen, das Rechtsbeschwerdever-
fahren entsprechend § 148 ZPO auszusetzen.
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Hält das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig, ist es gemäß § 100
Abs. 1 GG verpflichtet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein-
zuholen. Wenn das entscheidungserhebliche Gesetz - wie hier - bereits Ge-
genstand einer Verfassungsbeschwerde ist, ist eine Aussetzung in entspre-
chender Anwendung des § 148 ZPO zulässig (BGHZ 162, 373, 376
- Aussetzung wegen Parallelverfahren; BGH, Beschl. v. 18.07.2000
- VIII ZR 323/99, RdE 2001, 20; v. 25.03.1998 - VIII ZR 337/97, NJW 1998,
1957). Es besteht aber keine Verpflichtung des Gerichts, das Verfahren in ei-
nem solchen Fall auszusetzen; es hat hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen
zu entscheiden. Eine Aussetzung kommt in einem derartigen Fall insbesondere
dann in Betracht, wenn Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betreffenden
Vorschrift bestehen und die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit weder einfach
noch ohne großen Zeitaufwand zu erledigen ist (so in dem vom Bundesge-
richtshof zur Aussetzung wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit des Strom-
einspeisungsgesetzes entschiedenen Fall, aaO NJW 1998, 1957). Bestehen
hingegen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der entscheidungserhebli-
chen Vorschrift, hat grundsätzlich das Interesse der Verfahrensbeteiligten, die
nicht auf eine Aussetzung angetragen haben, an einer zügigen Erledigung des
Verfahrens Vorrang. So ist es auch hier, denn § 147 Abs. 3 PatG in den bis
zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen des Gesetzes ist verfassungsgemäß.
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Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht verletzt. Das Ein-
spruchsverfahren vor dem Bundespatentgericht ermöglicht es jedem Dritten, die
Rechtmäßigkeit der Erteilung eines Patents, das seinem Inhaber ein gegenüber
jedem Dritten wirkendes Ausschließlichkeitsrecht verleiht, durch ein unabhängi-
ges Gericht überprüfen zu lassen. Der Gesetzgeber ist nach dem Grundgesetz
nicht gehalten, die diese Überprüfung abschließende gerichtliche Entscheidung
ihrerseits einer Nachprüfung zugänglich zu machen, denn Art. 19 Abs. 4 GG
garantiert nur den Rechtsweg, nicht aber einen Instanzenzug (BVerfGE 49,
329, 343; 87, 48, 61; 92, 365, 410; 96, 27, 39; st. Rspr.).
27
Es ist auch nicht zutreffend, dass das Einspruchsverfahren vor dem
Bundespatentgericht, wie die Patentinhaberin meint, materiell Verwaltungstätig-
keit darstellte. Zwar kann im Einspruchsverfahren das Patent in den gesetzli-
chen Grenzen gestaltet werden. Das ändert aber nichts daran, dass das Ein-
spruchsverfahren im Kern der gerichtlichen Überprüfung einer Verwaltungsent-
scheidung dient (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschus-
ses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 14/7140, S. 60 f.; Sen.Beschl. v.
02.03.1999 - X ZB 14/97, GRUR 1999, 571, 572 - künstliche Atmosphäre;
Schwendy/Keukenschrijver/Schuster in Busse, PatG, 6. Aufl., § 147 Rdn. 26 f.),
indem es insbesondere die Nachprüfung ermöglicht, ob das Patentamt die tat-
sächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Patentfähigkeit des Gegen-
stands des Patents zutreffend bejaht hat (§ 21 Nr. 1 PatG), zu Recht ange-
nommen hat, dass die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass
ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Nr. 2 PatG), und zu Recht angenom-
men hat, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung
nicht hinausgeht (§ 21 Nr. 4 PatG). Das vom Gesetzgeber zeitweise suspen-
dierte Einspruchsverfahren vor der Patentabteilung stellt aus verfassungsrecht-
licher Sicht ein Vorverfahren dar, das - ähnlich dem Widerspruchsverfahren
nach der Verwaltungsgerichtsordnung - es der Erteilungsbehörde ermöglicht,
dem Rechtsschutzbegehren des Einsprechenden durch einen vollständigen
oder teilweisen Widerruf des Patents abzuhelfen.
28
Ein solches Vorverfahren ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Es
stand dem Gesetzgeber daher frei, es - zeitweise - abzuschaffen.
29
Gegen die zeitweise Suspendierung des Einspruchsverfahrens vor der
Patentabteilung bestehen auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs.
1 GG) keine Bedenken. Dass die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts da-
von abhängt, ob die Einspruchsfrist vor oder - wie im Streitfall - nach dem
1. Januar 2002 begonnen hat, liegt in der Natur einer verfahrensrechtlichen Re-
gelung, die notwendigerweise einen Zeitpunkt bestimmen muss, von dem an
sie Geltung beansprucht, und damit Sachverhalte, die in den einen Zeitraum
fallen, anders behandeln muss als diejenigen, die den für den anderen Zeitraum
geltenden Regeln unterliegen. Art. 3 Abs. 1 GG schützt jedoch nicht vor jeder
Ungleichbehandlung, sondern nur vor der ungerechtfertigten Verschiedenbe-
handlung. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von
Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt
wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und
solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen
könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 88, 87, 96 f.; 101, 239, 269; st. Rspr.). Dass der
Patentanmelder keinen oder nur begrenzten Einfluss darauf hat, wann die Ein-
spruchsfrist gegen das ihm erteilte Patent beginnt, begründet keinen sachlichen
Einwand gegen den vom Gesetzgeber gewählten Stichtag. Es war vielmehr
sachgerecht und naheliegend, die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts da-
von abhängig zu machen, zu welchem Zeitpunkt ein Patent mit dem Einspruch
angegriffen werden konnte.
30
Ebenso wenig ist der allgemeine Gleichheitssatz dadurch verletzt, dass
dem Patentinhaber, dessen Patent durch das Bundespatentgericht widerrufen
worden ist, ein weiterer Rechtsbehelf nur unter den Voraussetzungen des § 100
PatG zu Gebote steht, während der Einsprechende das aufrechterhaltene Pa-
tent noch mit der Nichtigkeitsklage angreifen kann. Mit der Nichtigkeitsklage
stellt der Gesetzgeber jedem Dritten die Möglichkeit zur Verfügung, die Rechts-
beständigkeit eines Patents auch dann zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen,
wenn die Einspruchsfrist abgelaufen und ein Einspruchsverfahren nicht mehr
anhängig ist. Da die Verletzungsgerichte an die Erteilung eines Patents gebun-
den sind, solange das Patent nicht (rechtskräftig) widerrufen oder für nichtig
erklärt ist, ermöglicht das Gesetz damit jederzeit die Überprüfung, ob das erteil-
te Ausschließlichkeitsrecht von jedermann zu beachten ist oder nicht. Daraus
lässt sich nicht herleiten, auch dem Patentinhaber, dessen Patent mit der Folge
widerrufen worden ist, dass die Wirkungen des Patents als von Anfang an nicht
eingetreten gelten (§ 21 Abs. 3 Satz 1 PatG), müsse eine "zweite Chance" ein-
geräumt werden.
31
Da auch das Bundespatentgericht keine Zweifel an der Verfassungsmä-
ßigkeit der Norm hatte, hat es seinerseits rechtsfehlerfrei davon abgesehen,
das Einspruchsverfahren auszusetzen.
32
IV. Die Rechtsbeschwerde ist hiernach mit der Kostenfolge des § 109
Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.
33
Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehal-
ten.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Meier-Beck
Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.03.2006 - 20 W(pat) 305/03 -