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BGH Urteil vom 31.10.2007 – XII ZR 261/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 31. Oktober 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 705 ff., 313, 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2

Zu Ausgleichsansprüchen des Erben gegen den überlebenden Partner einer

nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die bis zum Tod des Erblassers bestan-

den hat.

BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 31. Oktober 2007 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke,

den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2004 im Kos-

tenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben

worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-

fahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung auf

Zahlung von 38.932,97 € nebst Zinsen in Anspruch. Er ist Insolvenzverwalter

über das Vermögen des W. G., der den Anspruch im vorliegenden Rechtsstreit

zunächst geltend gemacht hat. W. G. ist der Erbe seines im Oktober 1999 ver-

storbenen Vaters.

2

Letzterer tätigte am 22. März 1999 eine Überweisung in Höhe von

79.146,28 DM auf ein Konto der Beklagten. Der Überweisungsbeleg trägt den

Vermerk "Umbuchung". W. G. nahm die Beklagte bereits in einem vorausge-

gangenen Rechtsstreit mit Erfolg auf Zahlung eines Teilbetrages von 3.000 DM

des überwiesenen Betrages in Anspruch. Gegenstand des vorliegenden

Rechtsstreits ist der Restbetrag der an die Beklagte überwiesenen Summe. W.

G. hat den geltend gemachten Anspruch damit begründet, dass sein Vater der

Beklagten mit der Zuwendung lediglich ein zurückzuzahlendes Darlehen ge-

währt habe. Die Beklagte habe im Vorprozess eingeräumt, dass es sich nicht

um eine Schenkung gehandelt habe, die Vereinbarung eines Darlehens aber

bestritten. Mit diesem einfachen Bestreiten genüge sie ihrer Darlegungslast je-

doch nicht. Zu näheren Angaben sei sie auch deshalb verpflichtet, weil ihm

selbst nähere Erkenntnismöglichkeiten über den Hintergrund der Zahlung nicht

zur Verfügung stünden.

3

Durch Beschluss vom 10. Oktober 2001 - vor Eingang des eingereichten

Mahnantrages - wurde über das Vermögen des W. G. das Insolvenzverfahren

eröffnet. Der bestellte Insolvenzverwalter teilte gegenüber der Klägervertreterin

mit, dass er ihr die Genehmigung erteile, den Rechtsstreit fortzuführen. Die Ge-

nehmigung gelte jedoch nur für den Fall, dass die Insolvenzmasse nicht für die

Kosten aufkommen müsse, diese also durch die Rechtsschutzversicherung ge-

deckt seien. Daraufhin hat die Klägervertreterin angezeigt, dass sie nunmehr

den Insolvenzverwalter über das Vermögen des W. G. vertrete, und um ent-

sprechende Berichtigung des Aktivrubrums gebeten.

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Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten. Neben Einwen-

dungen gegen die Zulässigkeit der Klage hat sie geltend gemacht, dass ein

Rechtsgrund für die Zuwendung des Erblassers bestehe. Sie sei mit diesem

seit 1982 eng verbunden gewesen, ohne dass es zu einer Eheschließung ge-

kommen sei. Sie habe ihn in seinem Abbruchunternehmen unterstützt und die-

ses mit ihm gemeinsam aufgebaut. Dabei habe sie ihm auch Darlehen gewährt,

die nur teilweise zurückgezahlt worden seien. Nach seiner Erkrankung im Jahre

1995 habe sie ihn gepflegt. Seit 1998 habe er bei ihr gewohnt. Sie habe bei fi-

nanziellen Engpässen des Erblassers zeitweise die Löhne seiner Arbeitnehmer

gezahlt. Selbst nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus im August 1999, in

dem er Ende Oktober 1999 verstorben sei, habe sie nach seinen Anweisungen

das Unternehmen fortgeführt und sein Haus versorgt. Aufgrund des engen Ver-

hältnisses zwischen ihr und dem Erblasser seien über die finanziellen Zuwen-

dungen und Darlehen schriftliche Abmachungen und Aufzeichnungen nicht er-

folgt. Sie sei an ihn nicht mit Rückforderungsansprüchen herangetreten und

habe von ihm auch zu keiner Zeit ein Entgelt für ihre Tätigkeiten verlangt. Den-

noch habe sich der Erblasser ihr gegenüber in finanzieller Schuld gefühlt. Die

Zahlung stelle deshalb rechtlich eine Darlehensrückzahlung, ein Entgelt für die

von ihr erbrachten Dienste oder eine Schenkung aus sittlichem Grund oder eine

Mischung aus diesen Rechtsgründen dar.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-

gers hat das Oberlandesgericht der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs

stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der

Beklagten.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen

Entscheidung, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und in diesem Um-

fang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7

1. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig gehalten. Zur Begrün-

dung hat es insofern ausgeführt: Zwischen dem ursprünglichen und dem jetzi-

gen Kläger sei es vor der ersten mündlichen Verhandlung zu einem wirksamen

Parteiwechsel gekommen. Die Änderung einer Partei sei grundsätzlich nach

den Regelungen über die Klageänderung zu beurteilen, wobei die jeweilige

Fallgestaltung - Parteiwechsel oder -beitritt auf der Kläger- oder auf der Beklag-

tenseite in erster oder zweiter Instanz - hinreichende Berücksichtigung finden

müsse. Demgemäß hänge die Wirksamkeit einer Auswechslung des Klägers

grundsätzlich von der Einwilligung der beklagten Partei oder von der Sachdien-

lichkeit der prozessualen Vorgehensweise ab. Das Landgericht habe die Sach-

dienlichkeit des Parteiwechsels jedenfalls zu Recht bejaht. Entscheidend sei

insoweit, ob der bisherige Streitstoff für die zu treffende Entscheidung über den

Klageanspruch weiterhin zugrunde gelegt und durch die Zulassung der Klage-

änderung die erneute Erhebung einer Klage durch den eintretenden Kläger

vermieden werden könne. Diese Voraussetzungen lägen eindeutig vor. Der Ein-

tritt des jetzigen Klägers sei auch nicht unter einer Bedingung erfolgt. Der Hin-

weis der Beklagten auf das außergerichtliche Schreiben des Klägers lasse die

Schlussfolgerung auf eine nur bedingt erteilte Genehmigung nicht zu. Der Klä-

ger habe lediglich seine Genehmigungserklärung davon abhängig gemacht,

dass die vorhandene Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko des bereits

anhängigen Rechtsstreits trage. Dass diese Bedingung nicht vorgelegen habe,

als die Prozessbevollmächtigten beider Kläger den Parteiwechsel erklärt hätten,

behaupte auch die Beklagte nicht. Damit sei aber eine unbedingte prozessuale

Eintrittserklärung des jetzigen Klägers gegeben.

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2. Dies hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Auch die Revisi-

on wendet sich insoweit allein gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die

Zustimmung des jetzigen Klägers sei nicht unter eine Bedingung gestellt wor-

den. Das Schreiben des Klägers enthalte hinsichtlich der Kostenfrage eine Be-

dingung; prozessuale Erklärungen seien indessen bedingungsfeindlich.

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Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Die Prozessbevoll-

mächtigte des Klägers hat dessen Eintritt in den Rechtsstreit unbedingt erklärt.

Ob ihre Bevollmächtigung durch den Kläger, dessen Eintritt dem Gericht ge-

genüber anzuzeigen und die bisherige Prozessführung in seinem Namen zu

genehmigen, im Innenverhältnis zunächst bedingt erfolgt ist, kann dahinstehen.

Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Bedingung

- Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung - im Zeitpunkt des Eintritts

jedenfalls erfüllt. Dass diese Feststellungen verfahrensfehlerhaft erfolgt wären,

macht die Revision nicht geltend.

II.

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Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Bereicherungsan-

spruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB für durchgreifend erachtet. Zur Begrün-

dung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

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Im Streit stehe lediglich die Frage, ob die Beklagte die Leistung des Erb-

lassers mit Rechtsgrund erlangt habe. Eine solche Feststellung sei jedoch nicht

gerechtfertigt, vielmehr sei aufgrund des einen konkreten Rechtsgrund nicht

belegenden Vortrags der Beklagten davon auszugehen, dass die Leistung ihr

Vermögen rechtsgrundlos und damit ungerechtfertigt bereichert habe. Grund-

sätzlich habe im Streitfall einer Leistungskondiktion zwar der Bereicherungs-

gläubiger sämtliche Voraussetzungen seines Anspruchs vorzutragen und nach-

zuweisen. Dies gelte auch für die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung. Vorliegend

mache der Kläger geltend, der Vater des W. G. habe der Beklagten den über-

wiesenen Betrag nicht endgültig zur Verfügung stellen wollen, vielmehr habe

die Überweisung dazu gedient, den Betrag dem Zugriff der von dem Vater ge-

trennt lebenden Ehefrau zu entziehen. Die Beklagte verteidige sich damit, dass

die Überweisung der Rückzahlung von Darlehen sowie der Bezahlung von

Diensten gedient habe, welche sie zugunsten des Erblassers erbracht habe. In

einem solchen Fall, in dem mögliche Rechtsgründe von dem in Anspruch ge-

nommenen Bereicherungsschuldner vorgebracht würden, obliege die Beweis-

last dem Bereicherungsgläubiger auch insoweit, als er die vom Schuldner vor-

getragenen Gründe auszuräumen habe. Es obliege aber dem in Anspruch ge-

nommenen Schuldner, den Sachverhalt, aus dem er sein Recht zum Behalten-

dürfen der empfangenen Leistung herleite, vollständig vorzutragen und damit

den Gläubiger in die Lage zu versetzen, die behaupteten Tatsachen gerichtlich

prüfen zu lassen.

12

Die Beklagte habe indessen nicht hinreichend konkret vorgetragen, wel-

cher Rechtsgrund der streitgegenständlichen Überweisung zugrunde gelegen

haben solle. Mangels eines ausreichend substantiierten Vortrags sei es dem

Kläger nicht möglich, einen bestimmten Rechtsgrund durch entsprechendes

Bestreiten und Benennung von Beweismitteln zu widerlegen und auszuschlie-

ßen. Das habe zur Folge, dass die Behauptungen des Klägers, die Zahlung sei

rechtsgrundlos erfolgt, von der Beklagten nicht in prozessual wirksamer Weise

bestritten worden sei und daher im Ergebnis als unstreitig behandelt werden

müsse. Entscheidend sei insofern insbesondere, dass die Beklagte eine be-

stimmte Abrede, die zwischen ihr und dem Erblasser getroffen worden sein sol-

le und sich konkret auf die Überweisung beziehe, nicht vorgetragen habe. Da-

her müsse davon ausgegangen werden, dass eine solche Abrede auch tatsäch-

lich nicht getroffen worden sei. Der Sachvortrag der Beklagten lasse auch kon-

krete Angaben zu den behaupteten Darlehen im Einzelnen und den von ihr er-

14

brachten Diensten vermissen. Sie trage auch keine konkreten Tatsachen vor,

aus denen sich eine wirksame Vereinbarung über die Vergütungspflicht des

Erblassers sowie die Erbringung von Diensten in bestimmten, einem Nachweis

zugänglichen Ausmaß ergäben.

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

2. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung der Darlegungslast

außer Acht gelassen, dass es nach dem für das Revisionsverfahren mangels

Feststellungen zu unterstellenden Vortrag der Beklagten einen Vorgang aus

dem Bereich einer nichtehelich geführten Lebensgemeinschaft zu prüfen hatte.

Als solche ist eine Lebensgemeinschaft anzusehen, die auf Dauer angelegt ist,

daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch

innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner

füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts-

und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG FamRZ 1993, 164, 168).

Danach ist für eine solche Lebensgemeinschaft weniger ein räumliches Zu-

sammenleben oder ein gemeinsamer Haushalt von Bedeutung als vielmehr ei-

ne Verflechtung der Lebensbereiche im Sinne einer Verantwortungs- und Ein-

stehensgemeinschaft.

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Von einer solchen Gestaltung ist nach dem Vorbringen der Beklagten

auszugehen. Danach war sie mit dem Vater des W. G. seit 1982 eng verbun-

den, hat mit diesem zusammen dessen Abbruchunternehmen aufgebaut und

ihn - bei finanziellen Engpässen auch mit Geldmitteln - im Betrieb unterstützt.

Nach der Erkrankung des Erblassers im Jahr 1995 hat sie diesen gepflegt; von

1998 an hat er auch bei ihr gewohnt. Auch nach seiner Einlieferung ins Kran-

kenhaus im August 1999, in dem er Ende Oktober 1999 verstorben ist, hat die

Beklagte den Betrieb nach seinen Anweisungen weitergeführt und sein Haus

versorgt. Das so beschriebene Verhältnis war mithin auf Dauer angelegt und

von einem durch innere Bindungen getragenen Einstehen füreinander geprägt.

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3. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden

gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner grundsätzlich nicht ausge-

glichen. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen

Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft

betreffende vermögensbezogene Handeln der Partner bestimmen und daher

nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich

keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes

unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirt-

schaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge werden ge-

leistet, sofern Bedürfnisse auftreten und, wenn nicht von beiden, so von demje-

nigen erbracht, der dazu in der Lage ist. Soweit nachträglich noch etwas aus-

geglichen wird, geschieht das aus Solidarität und nicht in Erfüllung einer

Rechtspflicht. Denn Gemeinschaften dieser Art ist - ähnlich wie einer Ehe - die

Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse

könnten ohne besondere Vereinbarung "Gegenleistung", "Wertersatz", "Aus-

gleichung" oder "Entschädigung" verlangt werden (BGHZ 77, 55, 58 f.; BGH

Urteile vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408; vom

1. Februar 1993 - II ZR 106/92 - FamRZ 1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996

- II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 -

FamRZ 1997, 1533 und vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94).

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b) Allerdings kann ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über

die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft bestehen, wenn die Partner einer nicht-

ehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten

einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (vgl. etwa BGH

Urteil vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533). Eine rein

faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen

Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus. Gerade weil

die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne

Rechtsbindungswillen darstellt, ist ein solcher für die Anwendung gesellschafts-

rechtlicher Regelungen erforderlich (Senatsurteil BGHZ 165, 1, 10). Das kann

etwa in Betracht kommen, wenn die Parteien die Absicht verfolgt haben, mit

dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen

- wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von

ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden,

sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Dabei

können sich Indizien für ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu be-

wertendes Handeln z.B. aus Planung, Umfang und Dauer des Zusammenwir-

kens ergeben.

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c) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie nach den Re-

geln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) hat der Bundesge-

richtshof dagegen grundsätzlich verneint. Der Grundsatz, dass die Partner einer

gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihre persönlichen und wirt-

schaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen könnten, stehe der

Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft las-

se die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen. Ein

Vertrag, dessen Geschäftsgrundlage wegfallen könne, liege nicht in dem Um-

stand, dass zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu-

sammenschlössen. Regelten sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handele

es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft

begründe (BGH Urteile vom 8. Juli 1996 - II ZR 340/95 - FamRZ 1996, 1141,

1142 und - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473, 1474 sowie vom 25. September

1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533, 1534).

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4. a) Diese Rechtsprechung ist nicht ohne Widerspruch geblieben. So

wird generell kritisiert, die Entscheidung für eine nichteheliche Lebensgemein-

schaft bedeute zwar eine Entscheidung gegen die Rechtsform der Ehe, enthalte

aber keinen Verzicht darauf, Konflikte nach festen Rechtsregeln auszutragen

(Soergel/Lange BGB 12. Aufl. NehelLG Rdn. 6). Wenn die Annahme einer

gänzlichen Rechtsfreiheit des nichtehelichen Zusammenlebens ernst genom-

men werde, so müsse daraus gefolgert werden, dass Zuwendungen unter den

Partnern ohne Rücksicht auf ihre Größenordnung ausschließlich dem außer-

rechtlichen Bereich zuzuweisen wären. Dies wäre indessen schon deshalb un-

haltbar, weil die Partner mit solchen Zuwendungen zumindest dinglich ohne

Zweifel Rechtsfolgen herbeiführen wollten; die Änderung der Rechtszuständig-

keit sei aber bei Vermögensverschiebungen im Verhältnis der Partner zueinan-

der ein nur innerhalb der Rechtsordnung erreichbares Ziel. Fordere aber die

Änderung der Eigentumszuordnung einen hierauf gerichteten Rechtsfolgewillen

der Partner, so werde ein solcher bezüglich des zugrunde liegenden Kausalge-

schäfts nur schwerlich geleugnet werden können (Hausmann/Hohloch Das

Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 3).

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b) Gleichwohl wird überwiegend die Auffassung vertreten, ein Ausgleich

habe für solche Leistungen auszuscheiden, die das Zusammenleben in der ge-

wollten Art erst ermöglicht hätten. Solche Leistungen würden in dem Bewusst-

sein erbracht, dass jeder Partner nach seinem Vermögen zur Gemeinschaft

beizutragen habe (Soergel/Lange BGB 12. Aufl. NehelLG Rdn. 26; Hausmann/

Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4

Rdn. 8 f.; Staudinger/Strätz BGB <2000> Anh. zu §§ 1297 ff. Rdn. 115; Grzi-

wotz Nichteheliche Lebensgemeinschaft 4. Aufl. § 5 Rdn. 20, 29; Gernhu-

ber/Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl. § 44 Rdn. 20).

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c) Bei darüber hinausgehenden Zuwendungen werden sowohl Ansprü-

che aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB als auch solche nach den Regeln über

den Wegfall der Geschäftsgrundlage für möglich gehalten (vgl. etwa Staudin-

ger/Strätz BGB <2000> Anh. zu §§ 1297 ff. Rdn. 110; Soergel/Lange BGB

12. Aufl. Nichteheliche Lebensgemeinschaft Rdn. 91, 95; Hausmann/Hohloch

Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 23;

Grziwotz Nichteheliche Lebensgemeinschaft 4. Aufl. § 5 Rdn. 42; Gernhu-

ber/Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl. § 44 Rdn. 24).

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5. Ob dem zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entschei-

dung. Denn der Klageanspruch ist auf der Grundlage des Beklagtenvortrags

unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

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a) Bei der in Rede stehenden Überweisung handelt es sich um eine ge-

meinschaftsbezogene Zuwendung. Als solche müssen auch die Leistungen

desjenigen Partners beurteilt werden, der nicht zu den laufenden Kosten bei-

trägt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt. Er kann insofern nicht besser

gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Be-

darf decken oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt (vgl. Bur-

ger in Schröder/Bergschneider Familien- und Vermögensrecht Rdn. 7.19;

Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl.

Kap. 4 Rdn. 5).

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b) Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch scheidet aus, da hin-

sichtlich der in Rede stehenden Überweisung keine Anhaltspunkte für ein nach

gesellschaftlichen Grundsätzen zu bewertendes Zusammenwirken vorliegen.

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c) Bereicherungsrechtlich wird in der Literatur allenfalls § 812 Abs. 1

Satz 2 Alt. 2 BGB erwogen. Voraussetzung dafür ist eine tatsächliche Willens-

übereinstimmung der Partner über einen mit der Leistung bezweckten Erfolg,

der indessen nicht eingetreten ist. Davon kann nach dem Vorbringen der Be-

klagten schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Zuwendung wegen

und in Anerkennung der ihrerseits bereits erbrachten Leistungen vorgenommen

wurde.

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d) Ein Anspruch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrund-

lage würde zunächst voraussetzen, dass die Zuwendung im Vertrauen auf den

Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt ist. Schon das war

hier nicht der Fall. Der seit 1995 an Krebs erkrankte Vater des W. G. soll die

Zuwendung in der Erwartung seines Ablebens vorgenommen haben, dürfte also

nicht im Vertrauen auf einen längerfristigen Fortbestand der nicht ehelichen Le-

bensgemeinschaft gehandelt haben.

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3. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Da zu

der von der Beklagten behaupteten nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine

Feststellungen getroffen worden sind, ist die Sache an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen nachzuholen und den

Sachverhalt erneut tatrichterlich zu beurteilen haben wird.

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.02.2003 - 3 O 205/02 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.01.2004 - I-16 U 62/03 -