Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 06.11.2007 – VI ZR 220/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 6. November 2007 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 249 Bb; StVG §§ 7, 8 Nr. 3; PflVG 3 Nr. 1

Der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 3 StVG gilt nicht für Kosten, die anlässlich ei-

nes Verkehrsunfalls dadurch entstehen, dass die beförderte Sache beseitigt werden

muss, weil sie eine andere beeinträchtigt.

BGH, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 220/06 - OLG Stuttgart

LG Stuttgart

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2006 wird auf Kosten der Be-

klagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Zwischen den Parteien besteht Streit über die Haftung der Beklagten als

Haftpflichtversicherer eines LKW für die Kosten der Entsorgung von Transport-

gut nach einem Verkehrsunfall.

Der bei der Beklagten versicherte LKW geriet am 17. März 2003 auf der

BAB A 81 in Brand, nachdem ein Reifen geplatzt war. Er brach sodann ausein-

ander. Die Ladung des Fahrzeugs, die aus 25 t Orangen bestand, wurde durch

den Brand weitgehend unbrauchbar und blockierte zusammen mit dem be-

schädigten LKW die Fahrbahn. Die Klägerin ließ die Fahrbahn räumen und so-

dann die Orangen durch Verbrennen entsorgen.

3

Das Landgericht hat der Klage auf Erstattung der Entsorgungskosten

stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der

Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-

sion begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin gegen die Be-

klagte aus § 7 StVG, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 31 Abs. 2 StVZO,

§ 3 Nr. 1 PflVG. Infolge der - unstreitig - vom Versicherungsnehmer der Beklag-

ten verursachten Eigentumsverletzung habe die Klägerin die Orangen entsor-

gen müssen. Die Entsorgungskosten seien ein Schaden im Sinne des § 249

BGB. Zu ersetzen seien die erforderlichen Aufwendungen, die ein verständiger,

wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig

und notwendig halten dürfe. Da die Orangen unverwertbar bzw. unverkäuflich

gewesen seien, habe die Klägerin entsprechend dem mutmaßlichen Willen des

Versicherungsnehmers der Beklagten das Gut vernichten dürfen.

II.

6

Das Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

1. Auch wenn das Berufungsgericht die Revision zur Klärung der Frage

zugelassen hat, ob die Entsorgungskosten einen adäquat-kausalen Schaden im

Rahmen der Eigentumsverletzung durch den Versicherungsnehmer der Beklag-

ten darstellten, ist eine Beschränkung der Zulassung der Revision nicht gege-

ben. Wird die Revision zugelassen, so erfasst die Zulassung den gesamten

Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat und für den

die zur Zulassung führende Rechtsfrage von Bedeutung ist (vgl. Senatsurteile

vom 25. März 2003 - VI ZR 131/02 - VersR 2003, 1441, 1442 und vom 28. März

2006 - VI ZR 50/05 - VersR 2006, 944). Die Frage des Ursachenzusammen-

hangs zwischen Schadensereignis und Entsorgungskosten ist für den Klage-

anspruch insgesamt entscheidend.

7

2. Die Beklagte haftet für die Kosten der Verbrennung der Orangen nach

§ 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG. Die zur Behebung der

Sachbeschädigung, d.h. zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Bundes-

autobahn, erforderlichen Kosten umfassen neben den nicht mehr im Streit be-

findlichen Kosten für Reinigung der Straße, Aufnahme und Abtransport der die

Fahrbahn blockierenden Ladung auch die Kosten der Vernichtung der unstreitig

zerstörten Ladung (vgl. zu Entsorgungskosten Greger, Haftungsrecht des

Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 27 Rn. 15).

8

a) Der Brand des LKW während der Fahrt auf der Autobahn war Folge

eines Betriebsvorgangs (vgl. OLG Saarbrücken, VRS 99, 104, 105 mit Nichtan-

nahmebeschluss des erkennenden Senats vom 28. März 2000 - VI ZR 217/99;

vgl. auch OVG Koblenz, NVwZ-RR 2001, 382), dessen Auswirkungen eine Sa-

che der Klägerin, nämlich die Bundesautobahn (§ 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 FStrG),

beschädigten. Der Schadensbegriff des § 7 StVG entspricht dem des BGB

(BGHSt 29, 132, 135; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05 -

VersR 2007, 200, 201; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 7 Rn. 26;

Schneider, MDR 1989, 193, 194 ff.). Danach ist eine Sache beschädigt, wenn

entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder ihre Brauchbarkeit zu

ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt wor-

den ist, ohne dass zugleich in ihre Substanz eingegriffen werden müsste (Se-

natsurteil vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93 - VersR 1994, 319, 320; BGH,

Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05 - aaO; Urteil vom 21. Dezember

1970 - II ZR 133/68 - VersR 1971, 418, 420; OLG Köln VersR 1983, 287). Nach

den von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen tatsächlichen Umständen war

die Bundesautobahn an der Unfallstelle durch die Ladung blockiert und musste

gereinigt werden, bevor sie wieder dem Verkehr übergeben werden konnte.

Dementsprechend hat die Beklagte inzwischen die zur Wiederherstellung der

Benutzbarkeit der Bundesautobahn erforderlichen Kosten für die Reinigung der

Straße und den Abtransport der die Fahrbahn blockierenden Ladung beglichen.

9

b) Schadensrechtlich sind die Entsorgungskosten jedenfalls im vorlie-

genden Fall, in dem die zerstörte Ladung die Bundesautobahn verschmutzte

und blockierte, nicht als Folgeschäden der Eigentumsverletzung an der trans-

portierten Sache (Zerstörung der Orangen) einzustufen, sondern als - allerdings

ursächlich in der Zerstörung der transportierten Sache begründete - Folgekos-

ten aus der bei der Klägerin eingetretenen Eigentumsverletzung an der Bun-

desautobahn. An der Adäquanz, d.h. der Eignung des zum Schaden führenden

Ereignisses im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, un-

wahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Be-

tracht zu lassenden Umständen, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizu-

führen (vgl. Senatsurteil vom 16. April 2002 - VI ZR 227/05 - VersR 2002, 773),

besteht nach Lage des Falles kein Zweifel (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember

2007 - IV ZR 325/05 - VersR 2007, 200, 201). Die durch den Betrieb des Fahr-

zeugs zerstörte Ladung blockierte die Fahrbahn; zur Wiederherstellung der

Brauchbarkeit der Fahrbahn war die Ladung aufzunehmen, abzutransportieren

und - da zerstört und damit wertlos - zu entsorgen. Erst dann war der Schaden

beseitigt und der vor dem schädigenden Ereignis bestehende Zustand wieder

hergestellt. Eine weitere Verwahrung hätte, weil letztlich nur die Vernichtung der

Ware in Frage kam, nur überflüssige Kosten verursacht. Bei den getroffenen

Maßnahmen ging es mithin darum, den zur Beseitigung der Unfallfolgen erfor-

derlichen Aufwand und damit den Schaden zu begrenzen, für den die Beklagte

als Versicherer des Fahrzeugs einzustehen hat.

10

Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegensetzen, dass die Ladung

unter Umständen zu Dünger hätte verarbeitet werden können. Dieser Vortrag

steht in Widerspruch zu den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen tat-

sächlichen Feststellungen im Tatbestand des Urteils des Landgerichts, dass die

Fracht unstreitig "weitgehend zerstört" und "verdorben" gewesen sei. Er kann

deshalb in der Revision nicht berücksichtigt werden (§ 559 Abs. 2 ZPO).

11

c) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Haftung gemäß § 7

StVG, § 3 Nr. 1 PflVG nicht deshalb nach § 8 Nr. 3 StVG ausgeschlossen, weil

die Orangen Transportgut des verunfallten LKW waren. Zwar schließt § 8 Nr. 3

StVG die Haftung des Halters aus, "wenn eine Sache beschädigt worden ist, die

durch das Kraftfahrzeug ... befördert wurde ...". Doch sind damit nur Schäden

an der transportierten Sache selbst gemeint (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar

1980 - IV ZR 39/78 - VersR 1980, 522, 524; vgl. auch die Gesetzesbegründung

zu § 8 Nr. 3 StVG in BT-Drs. 14/7752, S. 31). Entgegen der Auffassung der Re-

vision hat § 8 Nr. 3 StVG keinen anderen Regelungsgehalt. Schon nach dem

Wortlaut des § 8 Nr. 3 StVG sind nur Schäden an der transportierten Sache

selbst von der Haftung nach § 7 StVG nicht umfasst. Außerdem ist § 8 Nr. 3

StVG als Ausnahmevorschrift zur grundsätzlichen Haftung des Halters für

Sachschäden eng zu verstehen (vgl. zu § 8 StVG a.F. Senatsurteile BGHZ 116,

200, 205; vom 7. Juli 1956 - VI ZR 157/55 - VersR 1956, 640). Dieses Ver-

ständnis der Regelung in § 8 Nr. 3 StVG stimmt überein mit der Auffassung des

IV. Zivilsenats des BGH, wonach die Haftungsausschlussklausel in § 11 AKB,

die für das Deckungsverhältnis zwischen Versicherer und Halter gilt, nur Schä-

den erfasst, die unmittelbar an den beförderten Gütern selbst eingetreten sind,

(BGH, Urteil vom 23. November 1994 - IV ZR 48/94 - VersR 1995, 162, 163;

ebenso schon Urteil vom 28. Mai 1969 - IV ZR 615/68 - VersR 1969, 726, 727;

siehe auch Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 11 Rn. 24

AKB).

12

Nach alledem gilt der Haftungsausschluss nicht für Kosten, die dadurch

entstehen, dass die beförderte Sache beseitigt werden muss, weil sie eine an-

dere beeinträchtigt.

13

3. Im Hinblick auf den nach § 7 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG

gegebenen Anspruch bedarf keiner Klärung, ob der Anspruch der Klägerin auch

unter dem Gesichtspunkt der Verschuldenshaftung begründet wäre. Auf der

Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen

kann dies vom erkennenden Senat nicht beurteilt werden. Ebenso kann offen

bleiben, ob die Klägerin Ersatz ihrer Aufwendungen im Wege des Direktan-

spruchs nach § 3 Nr. 1 PflVG für eine Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen

könnte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 4. Juli 1978 - VI ZR 96/77 - VersR 1978,

962 f. unter II. 2.).

14

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.04.2006 - 15 O 70/06 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.10.2006 - 3 U 114/06 -