BGH Urteil vom 06.11.2007 – VI ZR 220/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 6. November 2007 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 3 StVG gilt nicht für Kosten, die anlässlich ei-
nes Verkehrsunfalls dadurch entstehen, dass die beförderte Sache beseitigt werden
muss, weil sie eine andere beeinträchtigt.
BGH, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 220/06 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2006 wird auf Kosten der Be-
klagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht Streit über die Haftung der Beklagten als
Haftpflichtversicherer eines LKW für die Kosten der Entsorgung von Transport-
gut nach einem Verkehrsunfall.
Der bei der Beklagten versicherte LKW geriet am 17. März 2003 auf der
BAB A 81 in Brand, nachdem ein Reifen geplatzt war. Er brach sodann ausein-
ander. Die Ladung des Fahrzeugs, die aus 25 t Orangen bestand, wurde durch
den Brand weitgehend unbrauchbar und blockierte zusammen mit dem be-
schädigten LKW die Fahrbahn. Die Klägerin ließ die Fahrbahn räumen und so-
dann die Orangen durch Verbrennen entsorgen.
Das Landgericht hat der Klage auf Erstattung der Entsorgungskosten
stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der
Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-
sion begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin gegen die Be-
klagte aus § 7 StVG, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 31 Abs. 2 StVZO,
§ 3 Nr. 1 PflVG. Infolge der - unstreitig - vom Versicherungsnehmer der Beklag-
ten verursachten Eigentumsverletzung habe die Klägerin die Orangen entsor-
gen müssen. Die Entsorgungskosten seien ein Schaden im Sinne des § 249
BGB. Zu ersetzen seien die erforderlichen Aufwendungen, die ein verständiger,
wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig
und notwendig halten dürfe. Da die Orangen unverwertbar bzw. unverkäuflich
gewesen seien, habe die Klägerin entsprechend dem mutmaßlichen Willen des
Versicherungsnehmers der Beklagten das Gut vernichten dürfen.
II.
Das Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Auch wenn das Berufungsgericht die Revision zur Klärung der Frage
zugelassen hat, ob die Entsorgungskosten einen adäquat-kausalen Schaden im
Rahmen der Eigentumsverletzung durch den Versicherungsnehmer der Beklag-
ten darstellten, ist eine Beschränkung der Zulassung der Revision nicht gege-
ben. Wird die Revision zugelassen, so erfasst die Zulassung den gesamten
Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat und für den
die zur Zulassung führende Rechtsfrage von Bedeutung ist (vgl. Senatsurteile
vom 25. März 2003 - VI ZR 131/02 - VersR 2003, 1441, 1442 und vom 28. März
2006 - VI ZR 50/05 - VersR 2006, 944). Die Frage des Ursachenzusammen-
hangs zwischen Schadensereignis und Entsorgungskosten ist für den Klage-
anspruch insgesamt entscheidend.
2. Die Beklagte haftet für die Kosten der Verbrennung der Orangen nach
§ 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG. Die zur Behebung der
Sachbeschädigung, d.h. zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Bundes-
autobahn, erforderlichen Kosten umfassen neben den nicht mehr im Streit be-
findlichen Kosten für Reinigung der Straße, Aufnahme und Abtransport der die
Fahrbahn blockierenden Ladung auch die Kosten der Vernichtung der unstreitig
zerstörten Ladung (vgl. zu Entsorgungskosten Greger, Haftungsrecht des
Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 27 Rn. 15).
a) Der Brand des LKW während der Fahrt auf der Autobahn war Folge
eines Betriebsvorgangs (vgl. OLG Saarbrücken, VRS 99, 104, 105 mit Nichtan-
nahmebeschluss des erkennenden Senats vom 28. März 2000 - VI ZR 217/99;
vgl. auch OVG Koblenz, NVwZ-RR 2001, 382), dessen Auswirkungen eine Sa-
che der Klägerin, nämlich die Bundesautobahn (§ 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 FStrG),
beschädigten. Der Schadensbegriff des § 7 StVG entspricht dem des BGB
(BGHSt 29, 132, 135; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05 -
VersR 2007, 200, 201; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 7 Rn. 26;
Schneider, MDR 1989, 193, 194 ff.). Danach ist eine Sache beschädigt, wenn
entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder ihre Brauchbarkeit zu
ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt wor-
den ist, ohne dass zugleich in ihre Substanz eingegriffen werden müsste (Se-
natsurteil vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93 - VersR 1994, 319, 320; BGH,
Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05 - aaO; Urteil vom 21. Dezember
1970 - II ZR 133/68 - VersR 1971, 418, 420; OLG Köln VersR 1983, 287). Nach
den von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen tatsächlichen Umständen war
die Bundesautobahn an der Unfallstelle durch die Ladung blockiert und musste
gereinigt werden, bevor sie wieder dem Verkehr übergeben werden konnte.
Dementsprechend hat die Beklagte inzwischen die zur Wiederherstellung der
Benutzbarkeit der Bundesautobahn erforderlichen Kosten für die Reinigung der
Straße und den Abtransport der die Fahrbahn blockierenden Ladung beglichen.
b) Schadensrechtlich sind die Entsorgungskosten jedenfalls im vorlie-
genden Fall, in dem die zerstörte Ladung die Bundesautobahn verschmutzte
und blockierte, nicht als Folgeschäden der Eigentumsverletzung an der trans-
portierten Sache (Zerstörung der Orangen) einzustufen, sondern als - allerdings
ursächlich in der Zerstörung der transportierten Sache begründete - Folgekos-
ten aus der bei der Klägerin eingetretenen Eigentumsverletzung an der Bun-
desautobahn. An der Adäquanz, d.h. der Eignung des zum Schaden führenden
Ereignisses im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, un-
wahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Be-
tracht zu lassenden Umständen, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizu-
führen (vgl. Senatsurteil vom 16. April 2002 - VI ZR 227/05 - VersR 2002, 773),
besteht nach Lage des Falles kein Zweifel (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember
2007 - IV ZR 325/05 - VersR 2007, 200, 201). Die durch den Betrieb des Fahr-
zeugs zerstörte Ladung blockierte die Fahrbahn; zur Wiederherstellung der
Brauchbarkeit der Fahrbahn war die Ladung aufzunehmen, abzutransportieren
und - da zerstört und damit wertlos - zu entsorgen. Erst dann war der Schaden
beseitigt und der vor dem schädigenden Ereignis bestehende Zustand wieder
hergestellt. Eine weitere Verwahrung hätte, weil letztlich nur die Vernichtung der
Ware in Frage kam, nur überflüssige Kosten verursacht. Bei den getroffenen
Maßnahmen ging es mithin darum, den zur Beseitigung der Unfallfolgen erfor-
derlichen Aufwand und damit den Schaden zu begrenzen, für den die Beklagte
als Versicherer des Fahrzeugs einzustehen hat.
Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegensetzen, dass die Ladung
unter Umständen zu Dünger hätte verarbeitet werden können. Dieser Vortrag
steht in Widerspruch zu den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen tat-
sächlichen Feststellungen im Tatbestand des Urteils des Landgerichts, dass die
Fracht unstreitig "weitgehend zerstört" und "verdorben" gewesen sei. Er kann
deshalb in der Revision nicht berücksichtigt werden (§ 559 Abs. 2 ZPO).
c) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Haftung gemäß § 7
StVG, § 3 Nr. 1 PflVG nicht deshalb nach § 8 Nr. 3 StVG ausgeschlossen, weil
die Orangen Transportgut des verunfallten LKW waren. Zwar schließt § 8 Nr. 3
StVG die Haftung des Halters aus, "wenn eine Sache beschädigt worden ist, die
durch das Kraftfahrzeug ... befördert wurde ...". Doch sind damit nur Schäden
an der transportierten Sache selbst gemeint (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar
1980 - IV ZR 39/78 - VersR 1980, 522, 524; vgl. auch die Gesetzesbegründung
zu § 8 Nr. 3 StVG in BT-Drs. 14/7752, S. 31). Entgegen der Auffassung der Re-
vision hat § 8 Nr. 3 StVG keinen anderen Regelungsgehalt. Schon nach dem
Wortlaut des § 8 Nr. 3 StVG sind nur Schäden an der transportierten Sache
StVG als Ausnahmevorschrift zur grundsätzlichen Haftung des Halters für
Sachschäden eng zu verstehen (vgl. zu § 8 StVG a.F. Senatsurteile BGHZ 116,
200, 205; vom 7. Juli 1956 - VI ZR 157/55 - VersR 1956, 640). Dieses Ver-
ständnis der Regelung in § 8 Nr. 3 StVG stimmt überein mit der Auffassung des
IV. Zivilsenats des BGH, wonach die Haftungsausschlussklausel in § 11 AKB,
die für das Deckungsverhältnis zwischen Versicherer und Halter gilt, nur Schä-
den erfasst, die unmittelbar an den beförderten Gütern selbst eingetreten sind,
(BGH, Urteil vom 23. November 1994 - IV ZR 48/94 - VersR 1995, 162, 163;
ebenso schon Urteil vom 28. Mai 1969 - IV ZR 615/68 - VersR 1969, 726, 727;
siehe auch Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 11 Rn. 24
AKB).
Nach alledem gilt der Haftungsausschluss nicht für Kosten, die dadurch
entstehen, dass die beförderte Sache beseitigt werden muss, weil sie eine an-
dere beeinträchtigt.
3. Im Hinblick auf den nach § 7 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG
gegebenen Anspruch bedarf keiner Klärung, ob der Anspruch der Klägerin auch
unter dem Gesichtspunkt der Verschuldenshaftung begründet wäre. Auf der
Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen
kann dies vom erkennenden Senat nicht beurteilt werden. Ebenso kann offen
bleiben, ob die Klägerin Ersatz ihrer Aufwendungen im Wege des Direktan-
spruchs nach § 3 Nr. 1 PflVG für eine Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen
könnte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 4. Juli 1978 - VI ZR 96/77 - VersR 1978,
962 f. unter II. 2.).
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.04.2006 - 15 O 70/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.10.2006 - 3 U 114/06 -