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BGH Urteil vom 07.11.2007 – VIII ZR 341/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VIII ZR 341/06

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 7. November 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 249 Hd, § 13 Abs. 1 RVG - Anlage 2

Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen vor-

gerichtlichen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Ge-

genstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung

entspricht (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04, NJW

2005, 1112).

BGH, Urteil vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06 - LG Gießen

AG Gießen

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wie-

chers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Kläger wird das Urteil der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Gießen vom 15. November 2006 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Kläger in

Höhe von mehr als 670,02 € zurückgewiesen hat, und wird das

Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 26. Juni 2006 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klä-

ger als Gesamtgläubiger weitere 119,72 € zu zahlen.

Von den Kosten der ersten Instanz haben die Kläger 36 % und die

Beklagten 64 % zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz tra-

gen die Kläger zu 85 % und die Beklagten zu 15 %. Von den Kos-

ten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger 75 % und die Be-

klagten 25 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

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2

3

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Die Parteien streiten um den Ersatz von Anwaltskosten.

Mit Mietvertrag vom 4. April 2005 vermieteten die Kläger zu 1 bis 3 eine

Wohnung an die Beklagten. Die Miete betrug monatlich 750 € zuzüglich einer

Nebenkostenpauschale von 85 €. Da die Beklagten mit der Miete in Verzug ge-

rieten und auch die Kaution nicht zahlten, beauftragten die Kläger im November

2005 einen Rechtsanwalt, der die Beklagten zur Zahlung der rückständigen

Miete sowie der Kaution aufforderte. Da die Beklagten auch die Miete für Janu-

ar 2006 nicht zahlten, erklärte der Rechtsanwalt der Kläger mit Schreiben vom

19. Januar 2006 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. In der Folgezeit

zahlten die Beklagten die rückständige Miete und die Kaution.

Die Kläger haben die Beklagten auf Ersatz der Anwaltskosten in Höhe

von insgesamt 1.852,52 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat den Klägern Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von

1.062,78 € nebst Zinsen zugesprochen, die ihnen infolge der Kündigung und

aufgrund der Beitreibung der rückständigen Mieten entstanden seien. Hinsicht-

lich des Anteils der Anwaltskosten für die Zahlungsaufforderung bezüglich der

Kaution hat das Amtsgericht die Klage mangels Verzugs der Beklagten abge-

wiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit

der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision haben die Kläger zunächst

die Zahlung weiterer 789,74 € geltend gemacht. Nach Rücknahme der Revision

in Höhe von 670,02 € nehmen die Kläger die Beklagten jetzt noch auf Zahlung

weiterer 119,72 € in Anspruch.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Kläger hat Erfolg.

I.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht, soweit

für das Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgeführt:

Das Amtsgericht habe von der errechneten Honorarforderung zu Recht

nur den prozentualen Anteil zugesprochen, der nicht die Geltendmachung des

Kautionsrückstands betreffe, und nicht die Anwaltsgebühren aufgrund eines um

den Kautionsbetrag verminderten Gegenstandswertes berechnet. Nur dieses

Verfahren trage dem nicht linearen Ansteigen der Anwaltsgebühren nach Maß-

gabe der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG und dem mit der Klage geltend gemach-

ten einheitlichen Gebührenanspruch Rechnung.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Den Klägern steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch auf

Erstattung der ihnen entstandenen Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit

ihres Rechtsanwalts in Höhe weiterer 119,72 € gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2,

§ 286 i.V.m. § 249 BGB zu.

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1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die geltend gemachten Anwalts-

gebühren "streitwertanteilig" verteilt, d.h. den Gegenstandswert zunächst unter

Einbeziehung des Betrags für die Kaution berechnet und anschließend den den

Klägern zugesprochenen Betrag um den prozentualen Anteil, der dem Verhält-

nis des Kautionsbetrags zum Gesamtgegenstandswert entspricht, gekürzt. Die

Berechnung des Berufungsgerichts führt aufgrund der degressiv ausgestalteten

Gebührentabelle der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG zu einem geringeren Betrag

als die Berechnung nach dem Gegenstandswert, wie er sich ohne den Kauti-

onsbetrag ergibt. Dies führt zu einer unzulässigen Reduzierung des Erstat-

tungsanspruchs der Kläger.

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a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der den Klä-

gern entstandene Schaden im Sinne von § 249 BGB nicht aus der "Einheitlich-

keit" des Gebührenanspruchs des Rechtsanwalts hergeleitet werden. Zu unter-

scheiden ist das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt ei-

nerseits und der schadensersatzrechtliche Erstattungsanspruch im Verhältnis

des Geschädigten zum Schädiger andererseits.

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Der den Klägern entstandene Schaden besteht in der anwaltlichen Ver-

gütung, die sie ihrem Rechtsanwalt für dessen außergerichtliche Tätigkeit

- Aufforderung der Beklagten zur Zahlung rückständiger Miete und Erklärung

der Kündigung des Mietverhältnisses - schulden. Denn die Beklagten befanden

sich mit Mietzahlungen für mehrere Monate in Verzug. Die Einschaltung des

Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Wahrnehmung der Interessen der Kläger

beruhte auf dieser Pflichtverletzung.

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b) Zwar beauftragten die Kläger ihren Rechtsanwalt gleichzeitig auch mit

der Geltendmachung der Kaution. Mangels Verzugs der Beklagten insoweit

sind diese hierfür - wie vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegt - je-

doch nicht schadensersatzpflichtig. Der Umfang der Beauftragung ist jedoch nur

für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßge-

bend (Innenverhältnis). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen

Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte dagegen insoweit verlan-

gen, als seine Forderung diesem gegenüber besteht (BGH, Urteil vom

18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, NJW 2005, 1112, unter II 2). Dem Erstattungs-

anspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen Anwaltskosten

ist im Verhältnis zum Schädiger somit grundsätzlich der Gegenstandswert

zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht

(BGH, aaO, m.w.N.).

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2. Der Berechnung der von den Beklagten als Verzugsschaden zu erstat-

tenden Anwaltsgebühren sind folglich der Gegenstandswert der Kündigung, der

sich gemäß § 23 RVG, § 41 Abs. 2 GKG (Senatsurteil vom 14. März 2007

- VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050, unter II 2 c) nach dem einjährigen Betrag

der Nettomiete richtet (12 x 750 € = 9.000 €), sowie der Betrag für die rückstän-

digen Mieten (2.505 €) zugrunde zu legen, mithin insgesamt 11.505 €.

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Es kann dahinstehen, ob die Nebenkostenpauschale in Höhe von (12 x

85 € =) 1.020 €, wie die Revision meint, hier dem Gegenstandswert hinzuzu-

rechnen ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, berührte dies die Gebührenforde-

rung nicht, weil hinsichtlich der Erhöhung des Gegenstandswerts von 11.505 €

auf 12.525 € kein Gebührensprung zu verzeichnen ist.

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Danach steht den Klägern gegen die Beklagten ein Erstattungsanspruch

für eine 1,3 Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2400 aF (jetzt Nr.

2300) VV RVG zuzüglich einer 0,6 Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG in

Höhe von (1,9 x 526 € =) 999,40 € sowie der Auslagenpauschale von 20 € -

jeweils zuzüglich der seinerzeit geltenden Mehrwertsteuer von 16 % -, somit

insgesamt in Höhe von 1.182,50 € zu. Abzüglich des den Klägern von den Vor-

instanzen zugesprochenen Betrags von 1.062,78 € verbleibt ein den Klägern zu

ersetzender Restbetrag von 119,72 €.

III.

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Da die Revision in dem zuletzt noch weiterverfolgten Umfang Erfolg hat,

ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Über die ent-

scheidungsreife Sache hat der Senat selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3

ZPO). Auf die Berufung der Kläger ist das angefochtene Urteil des Amtsgerichts

abzuändern und der Klage, soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfah-

rens ist, stattzugeben. Die Klage ist in Höhe eines weiteren Betrags von

119,72 €, wie ausgeführt, begründet.

Ball

Wiechers

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

AG Gießen, Entscheidung vom 26.06.2006 - 48-M C 308/06 -

LG Gießen, Entscheidung vom 15.11.2006 - 1 S 238/06 -