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BGH Urteil vom 07.11.2007 – VIII ZR 341/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 7. November 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 249 Hd, § 13 Abs. 1 RVG - Anlage 2
Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen vor-
gerichtlichen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Ge-
genstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung
entspricht (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04, NJW
2005, 1112).
BGH, Urteil vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06 - LG Gießen
AG Gießen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wie-
chers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger wird das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Gießen vom 15. November 2006 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Kläger in
Höhe von mehr als 670,02 € zurückgewiesen hat, und wird das
Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 26. Juni 2006 abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klä-
ger als Gesamtgläubiger weitere 119,72 € zu zahlen.
Von den Kosten der ersten Instanz haben die Kläger 36 % und die
Beklagten 64 % zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz tra-
gen die Kläger zu 85 % und die Beklagten zu 15 %. Von den Kos-
ten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger 75 % und die Be-
klagten 25 %.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Die Parteien streiten um den Ersatz von Anwaltskosten.
Mit Mietvertrag vom 4. April 2005 vermieteten die Kläger zu 1 bis 3 eine
Wohnung an die Beklagten. Die Miete betrug monatlich 750 € zuzüglich einer
Nebenkostenpauschale von 85 €. Da die Beklagten mit der Miete in Verzug ge-
rieten und auch die Kaution nicht zahlten, beauftragten die Kläger im November
2005 einen Rechtsanwalt, der die Beklagten zur Zahlung der rückständigen
Miete sowie der Kaution aufforderte. Da die Beklagten auch die Miete für Janu-
ar 2006 nicht zahlten, erklärte der Rechtsanwalt der Kläger mit Schreiben vom
19. Januar 2006 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. In der Folgezeit
zahlten die Beklagten die rückständige Miete und die Kaution.
Die Kläger haben die Beklagten auf Ersatz der Anwaltskosten in Höhe
von insgesamt 1.852,52 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht hat den Klägern Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von
1.062,78 € nebst Zinsen zugesprochen, die ihnen infolge der Kündigung und
aufgrund der Beitreibung der rückständigen Mieten entstanden seien. Hinsicht-
lich des Anteils der Anwaltskosten für die Zahlungsaufforderung bezüglich der
Kaution hat das Amtsgericht die Klage mangels Verzugs der Beklagten abge-
wiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit
der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision haben die Kläger zunächst
die Zahlung weiterer 789,74 € geltend gemacht. Nach Rücknahme der Revision
in Höhe von 670,02 € nehmen die Kläger die Beklagten jetzt noch auf Zahlung
weiterer 119,72 € in Anspruch.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Kläger hat Erfolg.
I.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht, soweit
für das Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgeführt:
Das Amtsgericht habe von der errechneten Honorarforderung zu Recht
nur den prozentualen Anteil zugesprochen, der nicht die Geltendmachung des
Kautionsrückstands betreffe, und nicht die Anwaltsgebühren aufgrund eines um
den Kautionsbetrag verminderten Gegenstandswertes berechnet. Nur dieses
Verfahren trage dem nicht linearen Ansteigen der Anwaltsgebühren nach Maß-
gabe der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG und dem mit der Klage geltend gemach-
ten einheitlichen Gebührenanspruch Rechnung.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Den Klägern steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch auf
Erstattung der ihnen entstandenen Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit
ihres Rechtsanwalts in Höhe weiterer 119,72 € gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2,
§ 286 i.V.m. § 249 BGB zu.
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1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die geltend gemachten Anwalts-
gebühren "streitwertanteilig" verteilt, d.h. den Gegenstandswert zunächst unter
Einbeziehung des Betrags für die Kaution berechnet und anschließend den den
Klägern zugesprochenen Betrag um den prozentualen Anteil, der dem Verhält-
nis des Kautionsbetrags zum Gesamtgegenstandswert entspricht, gekürzt. Die
Berechnung des Berufungsgerichts führt aufgrund der degressiv ausgestalteten
Gebührentabelle der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG zu einem geringeren Betrag
als die Berechnung nach dem Gegenstandswert, wie er sich ohne den Kauti-
onsbetrag ergibt. Dies führt zu einer unzulässigen Reduzierung des Erstat-
tungsanspruchs der Kläger.
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a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der den Klä-
gern entstandene Schaden im Sinne von § 249 BGB nicht aus der "Einheitlich-
keit" des Gebührenanspruchs des Rechtsanwalts hergeleitet werden. Zu unter-
scheiden ist das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt ei-
nerseits und der schadensersatzrechtliche Erstattungsanspruch im Verhältnis
des Geschädigten zum Schädiger andererseits.
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Der den Klägern entstandene Schaden besteht in der anwaltlichen Ver-
gütung, die sie ihrem Rechtsanwalt für dessen außergerichtliche Tätigkeit
- Aufforderung der Beklagten zur Zahlung rückständiger Miete und Erklärung
der Kündigung des Mietverhältnisses - schulden. Denn die Beklagten befanden
sich mit Mietzahlungen für mehrere Monate in Verzug. Die Einschaltung des
Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Wahrnehmung der Interessen der Kläger
beruhte auf dieser Pflichtverletzung.
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b) Zwar beauftragten die Kläger ihren Rechtsanwalt gleichzeitig auch mit
der Geltendmachung der Kaution. Mangels Verzugs der Beklagten insoweit
sind diese hierfür - wie vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegt - je-
doch nicht schadensersatzpflichtig. Der Umfang der Beauftragung ist jedoch nur
für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßge-
bend (Innenverhältnis). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen
Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte dagegen insoweit verlan-
gen, als seine Forderung diesem gegenüber besteht (BGH, Urteil vom
18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, NJW 2005, 1112, unter II 2). Dem Erstattungs-
anspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen Anwaltskosten
ist im Verhältnis zum Schädiger somit grundsätzlich der Gegenstandswert
zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht
(BGH, aaO, m.w.N.).
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2. Der Berechnung der von den Beklagten als Verzugsschaden zu erstat-
tenden Anwaltsgebühren sind folglich der Gegenstandswert der Kündigung, der
sich gemäß § 23 RVG, § 41 Abs. 2 GKG (Senatsurteil vom 14. März 2007
- VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050, unter II 2 c) nach dem einjährigen Betrag
der Nettomiete richtet (12 x 750 € = 9.000 €), sowie der Betrag für die rückstän-
digen Mieten (2.505 €) zugrunde zu legen, mithin insgesamt 11.505 €.
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Es kann dahinstehen, ob die Nebenkostenpauschale in Höhe von (12 x
85 € =) 1.020 €, wie die Revision meint, hier dem Gegenstandswert hinzuzu-
rechnen ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, berührte dies die Gebührenforde-
rung nicht, weil hinsichtlich der Erhöhung des Gegenstandswerts von 11.505 €
auf 12.525 € kein Gebührensprung zu verzeichnen ist.
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Danach steht den Klägern gegen die Beklagten ein Erstattungsanspruch
für eine 1,3 Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2400 aF (jetzt Nr.
2300) VV RVG zuzüglich einer 0,6 Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG in
Höhe von (1,9 x 526 € =) 999,40 € sowie der Auslagenpauschale von 20 € -
jeweils zuzüglich der seinerzeit geltenden Mehrwertsteuer von 16 % -, somit
insgesamt in Höhe von 1.182,50 € zu. Abzüglich des den Klägern von den Vor-
instanzen zugesprochenen Betrags von 1.062,78 € verbleibt ein den Klägern zu
ersetzender Restbetrag von 119,72 €.
III.
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Da die Revision in dem zuletzt noch weiterverfolgten Umfang Erfolg hat,
ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Über die ent-
scheidungsreife Sache hat der Senat selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3
ZPO). Auf die Berufung der Kläger ist das angefochtene Urteil des Amtsgerichts
abzuändern und der Klage, soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfah-
rens ist, stattzugeben. Die Klage ist in Höhe eines weiteren Betrags von
119,72 €, wie ausgeführt, begründet.
Ball
Wiechers
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 26.06.2006 - 48-M C 308/06 -
LG Gießen, Entscheidung vom 15.11.2006 - 1 S 238/06 -