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BGH Beschluss vom 08.11.2007 – IX ZB 115/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 115/04

BESCHLUSS

vom

8. November 2007

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 8. November 2007

beschlossen:

Der Schuldner wird in die versäumte Frist zur Begründung der

Rechtsbeschwerde wieder eingesetzt.

Der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg

vom 29. Januar 2004 wird aufgehoben und die Sache zur erneu-

ten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde-

verfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Dem Schuldner sind die Kosten des Verfahrens, welches am 24. Februar

2003 eröffnet worden ist, bis zur Restschuldbefreiung gestundet worden, deren

vorzeitige Erteilung er mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt. Forderungen von

Gläubigern sind bis zum Ende des Schlusstermins am 5. September 2003 nicht

angemeldet worden, worauf das

Insolvenzgericht dem Schuldner am

8. September 2003 die Restschuldbefreiung angekündigt hat. Die Wohlverhal-

tensperiode hat es auf die Dauer von sechs Jahren, beginnend mit der Verfah-

renseröffnung, festgesetzt.

2

Die gegen den Ankündigungsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde

hat das Landgericht zurückgewiesen, weil das Gesetz eine vorzeitige Beendi-

gung der Wohlverhaltensperiode nicht vorsehe.

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II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

Die Rechtsbeschwerde ist fristgerecht erhoben, weil die Zustellung der

Beschwerdeentscheidung an den Beschwerdeführer persönlich statt an den

bestellten Verfahrensbevollmächtigten nach § 172 ZPO unwirksam war. Das

Rechtsmittel ist nach Wiedereinsetzung in die insoweit verstrichene Notfrist

auch rechtzeitig begründet worden. Die Rechtsbeschwerde ist ferner gemäß

§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu-

lässig, weil die Beschwerdeentscheidung von dem Beschluss des Bundesge-

richtshofs vom 17. März 2005 - IX ZB 214/04, WM 2005, 1129 abweicht.

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In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung und Zurückverwei-

sung an das Beschwerdegericht. Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen

zur Tabelle angemeldet, wie hier, kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung

bereits im Schlusstermin erteilt werden, sofern er belegt, dass die Verfahrens-

kosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind. Weist der Schuld-

ner erst später nach, dass keine Kosten mehr offen und sämtliche Verbindlich-

keiten getilgt sind, ist ihm dann entsprechend § 299 InsO auf seinen Antrag die

Restschuldbefreiung schon vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode zu erteilen.

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Dazu, ob noch Kosten oder sonstige Masseverbindlichkeiten offen sind,

ist bislang im Beschwerdefall nichts festgestellt. Die Zurückverweisung gibt dem

Beschwerdegericht Gelegenheit, dies nachzuholen.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Vechta, Entscheidung vom 08.09.2003 - 10 IK 6/03 -

LG Oldenburg, Entscheidung vom 29.01.2004 - 6 T 1332/03 -