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BGH Beschluss vom 29.01.2009 – IX ZB 290/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 290/08

BESCHLUSS

vom

29. Januar 2009

in dem Restschuldbefreiungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 29. Januar 2009

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-

fe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivil-

kammer des Landgerichts Stade vom 17. Dezember 2008 wird

abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Stade vom 17. Dezember 2008 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

1

2

Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdever-

fahren nicht gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf

Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).

Der Beschluss des Landgerichts enthält keine Rechtsfehler. Insolvenz-

und Landgericht haben die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung zu

Recht verweigert. Die Insolvenzordnung sieht eine vorzeitige Restschuldbefrei-

ung nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden, dass sie in

analoger Anwendung des § 299 InsO ausnahmsweise dennoch in Betracht

kommt, wenn der Schuldner während der Wohlverhaltensphase alle zur Insol-

venztabelle festgestellten Forderungen einschließlich der Verfahrenskosten ge-

tilgt hat. Darlegungs- und beweispflichtig für die Tilgung ist der Schuldner (BGH,

Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 214/04, ZinsO 2005, 597, 598; Beschl. v. 8.

November 2007 - IX ZB 115/04 Rn. 5).

3

Der Schuldner hat eine vollständige Tilgung aller angemeldeter Forde-

rungen einschließlich der Verfahrenskosten im vorliegenden Fall nicht darge-

legt. Die mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 erklärte Aufrechnung mit behaup-

teten Schadensersatzansprüchen gegen das Land Niedersachsen ist von vorn-

herein ungeeignet gewesen, die Voraussetzungen für eine vorzeitige Rest-

schuldbefreiung herbeizuführen. Diese Aufrechnung könnte gemäß § 389 BGB

günstigstenfalls zum Erlöschen der zur Tabelle angemeldeten Ansprüche des

Landes führen. Das Land ist jedoch ausweislich der Tabelle keineswegs der

einzige Gläubiger. Auf die zur Tabelle festgestellten Ansprüche der anderen

Gläubiger hat die Aufrechnung keine Auswirkungen.

II.

4

Die vom Schuldner selbst - unbedingt - eingelegte Rechtsbe-

schwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen,

weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Ganter Raebel Kayser

Pape Grupp

Vorinstanzen:

AG Cuxhaven, Entscheidung vom 05.11.2008 - 12 IK 212/06 -

LG Stade, Entscheidung vom 17.12.2008 - 7 T 213/08 -