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BGH Beschluss vom 14.05.2008 – 3 StR 140/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Mai
2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 11. Dezember 2007 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Un-
terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter-
blieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Diebstahls und we-
gen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
und versuchter Nötigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, so-
weit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet.
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Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung
zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-
terblieben ist. Die Feststellungen zum Drogenkonsum des Angeklagten dräng-
ten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Ent-
ziehungsanstalt gegeben sind. Der vielfach, u. a. wegen Betäubungsmitteldelik-
ten vorbestrafte Angeklagte konsumiert seit den Jahren 1994/1995 Heroin und
nahm später auch Kokain zu sich. Seit 14 Jahren ist er multipel drogenabhän-
gig. Nach seiner letzten Haftentlassung im Juni 2007 wurde er in ein Metha-
donprogramm aufgenommen, konsumierte aber weiterhin Kokain. Die beiden
innerhalb von drei Wochen nach seiner letzten Haftentlassung begangenen ab-
geurteilten Straftaten beging er jeweils nach Erhalt von Methadon und nach
Beikonsum von Kokain bzw. Diazepam in der Absicht, mit der jeweiligen Beute
seinen Kokainkonsum zu finanzieren. All dies legt nahe, dass die abgeurteilten
Taten auf einen Hang des Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im
Übermaß zu sich zu nehmen. Dass beim Angeklagten eine für die Unterbrin-
gung erforderliche hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg
(§ 64 S. 2 StGB) nicht besteht, kann jedenfalls nicht ohne weiteres daraus her-
geleitet werden, dass frühere Anordnungen nach § 35 BtMG widerrufen werden
mussten.
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Der Teilaufhebung steht nicht entgegen, dass § 64 StGB durch das Ge-
setz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) von einer
Muss- in eine Sollvorschrift umgestaltet worden ist. Dies macht die Prüfung des
§ 64 StGB durch den Tatrichter nicht entbehrlich. Dieser muss vielmehr das
Ermessen tatsächlich ausüben und die Ermessensentscheidung für das Revisi-
onsgericht nachprüfbar machen (vgl. BGH, Beschl. vom 13. November 2007
- 3 StR 452/07).
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Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass im Verhältnis des § 64 StGB
zur vollstreckungsrechtlichen Sonderregelung des § 35 BtMG die Unterbringung
nach § 64 StGB grundsätzlich vorgeht (vgl. BGH, Beschl. vom 27. März 2008 -
Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung
der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat
die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem
Rechtsmittelangriff ausgenommen.
Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der
Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.
Sost-Scheible Miebach von Lienen
Hubert Schäfer