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BGH Beschluss vom 15.11.2007 – IX ZB 4/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. November 2007

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Dr. Detlev Fischer

am 15. November 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer III

des Landgerichts Detmold vom 6. Dezember 2005 wird auf Kosten

des Gläubigers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf

10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Gläubiger hat ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts

Bielefeld vom 2. November 1977 erwirkt, durch das der Schuldner zur Zahlung

von 71.947 DM nebst Zinsen verurteilt wurde. Dem Zahlungstitel liegt in Höhe

eines Teilbetrages von 10.000 Euro eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des

Schuldners zugrunde.

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Über das Vermögen des Schuldners wurde am 21. Januar 2004 das In-

solvenzverfahren eröffnet. Den Antrag des Gläubigers vom 26. September 2005

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auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der künftige For-

derungen des Schuldners betrifft, hat das Amtsgericht - Vollstreckungs-gericht -

zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat das Landgericht auf die sofortige Be-

schwerde des Gläubigers bestätigt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelasse-

nen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger sein Begehren weiter.

II.

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige

(§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Zwar war in vorliegender Sache anstelle des Vollstreckungsgerichts

das Insolvenzgericht zur Entscheidung berufen (§ 89 Abs. 3 InsO). Sofern die

Vollstreckungsverbote des § 89 Abs. 1 und 2 InsO nicht beachtet werden, hat

über die dagegen nach allgemeinem Vollstreckungsrecht statthafte Erinnerung

(§ 766 ZPO) anstelle des Vollstreckungsgerichts auf Grund seiner größeren

Sachnähe gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO das Insolvenzgericht zu befinden

(BT-Drucks. 12/2443 S. 137 f zu § 100 RegE zur InsO). Die Zuständigkeit des

Insolvenzgerichts ist nicht nur begründet, falls nach einer tatsächlich durchge-

führten Zwangsvollstreckung mit einem Rechtsbehelf Verstöße gegen § 89

Abs. 1 und 2 InsO gerügt werden (MünchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. § 89

Rn. 38; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO § 89 Rn. 30; App NZI 1999, 138,

140). Vielmehr ist sie auch dann gegeben, wenn die Vollstreckungsorgane - wie

hier - unter Berufung auf § 89 Abs. 1 und 2 InsO den Erlass der beantragten

Vollstreckungsmaßnahme ablehnen. Die Verweigerung einer Vollstreckungs-

maßnahme kann als actus contrarius nicht anders als ihre Anordnung behan-

delt werden (vgl. Kübler/Prütting/Lüke InsO § 89 Rn. 34). Auf die Unzuständig-

keit des erstinstanzlichen Gerichts kann jedoch die Rechtsbeschwerde nicht

gestützt werden (§ 576 Abs. 2 ZPO). Dem Rechtsbeschwerdegericht ist auch

die Prüfung entzogen, ob das erstinstanzliche Gericht funktionell zuständig war

(BGH, Beschl. v. 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, FamRZ 2003, 1273 f; BGH,

Beschl. v. 4. Juli 2007 - VII ZB 6/05 Tz 7 zur Veröffentlichung bestimmt).

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2. Das Landgericht ist der Auffassung, dem beantragten Pfändungs- und

Überweisungsbeschluss stehe das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO

entgegen. Obwohl der Gläubiger die Vollstreckung aus einer eine vorsätzliche

unerlaubte Handlung betreffenden Forderung betreibe, gehöre er nicht zu den

nach § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO privilegierten Gläubigern. Die Vorschrift gelte nur

für Deliktsgläubiger, die nicht zugleich Insolvenzgläubiger seien. Da der Gläubi-

ger seine Forderung vor Insolvenzeröffnung erworben habe und daher Insol-

venzgläubiger sei, verbleibe es für ihn bei dem Vollstreckungsverbot des § 89

Abs. 1 InsO. Die Neugläubigern vorbehaltene Privilegierung des § 89 Abs. 2

Satz 2 InsO würde weitgehend leer laufen, wenn Deliktsgläubiger, die als Insol-

venzgläubiger an der Quote aus dem

Insolvenzverfahren partizipierten,

daneben auch in künftige Bezüge vollstrecken dürften.

3. Diese Würdigung hält rechtlicher Prüfung stand.

a) Der Gläubiger gehört als Insolvenzgläubiger, dessen Forderung aus

einer vorsätzlich unerlaubten Handlung des Schuldners herrührt, nicht zu dem

durch § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO privilegierten Kreis von Neugläubigern, denen

die Vollstreckung in erweitert pfändbare künftige Bezüge des Schuldners ge-

stattet ist.

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aa) § 89 Abs. 1 InsO schließt zur Sicherstellung der gleichmäßigen Be-

friedigung aller Gläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens jede

Einzelvollstreckung der Insolvenzgläubiger sowohl in die Insolvenzmasse als

auch in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners aus. Während der Dauer

des Insolvenzverfahrens entstehende Bezüge fallen wegen der Einbeziehung

des Neuerwerbs durch § 35 InsO in die Insolvenzmasse. Da Insolvenzgläubi-

gern durch § 89 Abs. 1 InsO die Vollstreckung in das insolvenzfreie Vermögen

des Schuldners verwehrt ist, umfasst das Verbot auch die Vollstreckung in künf-

tige, nach Verfahrensbeendigung fällig werdende Bezüge des Schuldners aus

einem Dienstverhältnis (MünchKomm-InsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 35; HK-

InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 89 Rn. 3).

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bb) § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO erstreckt das für Insolvenzgläubiger geltende

Verbot der Vollstreckung in künftige Forderungen aus Dienstverhältnissen auf

alle nach Verfahrenseröffnung hinzukommenden Neugläubiger des Schuldners

und auf Gläubiger der Unterhaltsansprüche, die gemäß § 40 InsO im Verfahren

nicht geltend gemacht werden

können, aus

(Nerlich/Römermann/

Wittkowski, aaO § 89 Rn. 28). Mit Hilfe dieser Regelung soll der Schuldner in

den Stand gesetzt werden, nach Verfahrensbeendigung seine pfändbaren For-

derungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis zum Zwecke der Restschuld-

befreiung an einen Treuhänder abzutreten (§ 287 Abs. 2 InsO; FK- InsO/App,

4. Aufl. § 89 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 35).

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cc) Das danach grundsätzlich auf Neugläubiger erstreckte Vollstre-

ckungsverbot des § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO findet in § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO zu-

gunsten solcher Neugläubiger eine Ausnahme, die aus Unterhalts- oder De-

liktsansprüchen in den Teil der Bezüge vollstrecken, der für sie erweitert pfänd-

bar ist (§§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO). Dieser nicht zur Insolvenzmasse gehörende

Teil der Bezüge wird von der die Restschuldbefreiung bezweckenden Abtretung

der (pfändbaren) Bezüge an den Treuhänder nicht erfasst und unterliegt darum

dem Zugriff der privilegierten Neugläubiger (BT-Drucks. 12/2443 S. 137 f zu

§ 100 RegE zur InsO). Die Besserstellung durch § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt

- wie die tatbestandliche Anknüpfung an § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO unzweideutig

zum Ausdruck bringt - nur für Neugläubiger von Unterhalts- und Deliktsansprü-

chen, aber nicht auch für Unterhalts- und Deliktsgläubiger, die an dem Insol-

venzverfahren teilnehmen (BGH, Beschl. v. 28. Juni 2006 - VII ZB 161/05,

ZInsO 2006, 1166; OLG Zweibrücken ZInsO 2001, 625; MünchKomm-

InsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 36; HK-InsO/Eickmann, aaO § 89 Rn. 3, 14; Hamb-

Komm-InsO/Kuleisa, 2. Aufl. § 89 Rn. 16; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 89

Rn. 22; Steder ZIP 1999, 1874, 1881; BT-Drucks. 12/2443 aaO). Wegen ihrer

besonderen Schutzbedürftigkeit wird das Vollstreckungsverbot zugunsten der

Neugläubiger, die im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt werden und infolge

der Einbeziehung des Neuerwerbs in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO) keinen

realistischen Vollstreckungszugriff auf das insolvenzfreie Vermögen haben, im

Umfang der erweitert pfändbaren Beträge gelockert (OLG Zweibrücken aaO

S. 625 f; Kübler/Prütting/Lüke, aaO § 89 Rn. 29). Hingegen soll Unterhalts- und

Deliktsgläubigern, die ohnehin an der gemeinschaftlichen Befriedigung im Insol-

venzverfahren beteiligt sind, nicht ein zusätzlicher Vollstreckungszugriff gestat-

tet werden (MünchKomm-InsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 36). Da die Gläubigerin zu

den im Verfahren zu berücksichtigenden Insolvenzgläubigern gehört, kann sie

sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO berufen.

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b) Auch kann den Vorschriften des § 302 Nr. 1, § 114 Abs. 3 Satz 3

Halbs. 3 InsO nicht die Wertentscheidung entnommen werden, das Vollstre-

ckungsprivileg des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO über die Neugläubiger hinaus sämt-

lichen Unterhalts- und Deliktsgläubigern zugute kommen zu lassen.

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aa) § 302 Nr. 1 InsO schließt die schuldbefreiende Wirkung der Rest-

schuldbefreiung für Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen uner-

laubten Handlung aus, sofern der Gläubiger die Forderung unter Angabe dieses

Rechtsgrundes angemeldet hat. Diese Bestimmung bezieht sich lediglich auf

die insolvenzrechtliche Nachhaftung, ohne dem Gläubiger innerhalb des Insol-

venzverfahrens eine bevorzugte Befriedigungsmöglichkeit zuzuweisen (vgl.

BGHZ 149, 100, 106 f; BGH Urt. v. 21. Juni 2007 - IX ZR 29/06, WM 2007,

1620, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

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bb) Gemäß § 114 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 3, § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO blei-

ben vor Insolvenzeröffnung erwirkte Vollstreckungsmaßnahmen von Unterhalts-

und Deliktsgläubigern in den erweitert pfändbaren Teil der Bezüge wirksam.

Diese Regelung beschränkt sich - wie das Beschwerdegericht zutreffend darge-

legt hat - auf eine vor Insolvenzeröffnung bewirkte Vollstreckung. Davon abwei-

chend verbietet hingegen § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO aus Gründen der Gleichbe-

handlung aller Gläubiger eine Einzelvollstreckung durch Unterhalts- und De-

liktsgläubiger, die Insolvenzgläubiger sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser

Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Detmold, Entscheidung vom 14.11.2005 - 9 M 2896/05 -

LG Detmold, Entscheidung vom 06.12.2005 - 3 T 300/05 -