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BGH Beschluss vom 04.07.2007 – VII ZB 6/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZB 6/05

BESCHLUSS

vom

4. Juli 2007

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GG Art. 25

Allein der in Bedingungen von Staatsanleihen ausgesprochene allgemeine Verzicht

des Staates auf Immunität für gerichtliche Verfahren einschließlich des Zwangsvoll-

streckungsverfahrens bedeutet keinen Verzicht auf den besonderen Schutz der dip-

lomatischen Immunität.

BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 6/05 - KG Berlin

AG Berlin-Mitte

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, die Richte-

rin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des

25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. November 2003 - 25

W 100/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1

Der Gläubiger ist Inhaber von Staatsanleihen der Schuldnerin. In § 12

Abs. 4 der Anleihebedingungen der Staatsanleihe heißt es:

"In dem Ausmaß, in dem die Republik derzeit oder zukünftig Immunität (aus ho-

heitlichen oder sonstigen Gründen) von der Gerichtsbarkeit irgendeines Ge-

richts oder von irgendeinem rechtlichen Verfahren (ob bei Zustellung, Benach-

richtigung, Pfändung, Vollstreckung oder in einem sonstigen Zusammenhang)

in Bezug auf sich selbst oder ihre Einkünfte, ihr Vermögen oder Eigentum be-

sitzt oder erwerben sollte, verzichtet die Anleiheschuldnerin hiermit unwiderruf-

lich auf eine solche Immunität in Bezug auf ihre Verpflichtungen aus den Teil-

schuldverschreibungen in dem Umfang, in dem sie dazu gemäß dem anwend-

baren Recht berechtigt ist."

2

Das Landgericht F. verurteilte die Schuldnerin zur Zah-

lung von 766.937,82 € und Zinsen an den Gläubiger Zug um Zug gegen Her-

ausgabe der Inhaberschuldverschreibungen. Aus diesem Urteil betreibt der

Gläubiger die Zwangsvollstreckung in Konten, die die Schuldnerin bei der Dritt-

schuldnerin unterhält.

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Mit Schreiben vom 25. März 2003 erklärte der Botschafter der Schuldne-

rin in Deutschland, dass diese Konten

"allein dazu dienen, die Ausgaben und Kosten für Einrichtung und Tätigkeit der

diplomatischen Mission in Deutschland abzuwickeln. Die dort unterhaltenen

Guthaben sind beispielsweise zur Zahlung der Löhne und Gehälter der Ange-

stellten und Mitglieder der diplomatischen Mission, der Miete für die Botschafts-

räume sowie andere mit deren Einrichtung und Tätigkeit verbundenen Ausga-

ben bestimmt … Eine Pfändung dieser Konten würde den Botschaftsbetrieb

schwerwiegend beeinträchtigen.“

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Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht am 23. April 2003 die

Pfändung von Konten, die die Schuldnerin bei der Drittschuldnerin führt, wegen

einer Forderung in Höhe von insgesamt 843.188,78 € angeordnet und die An-

sprüche aus den Konten an den Gläubiger überwiesen. Die Erinnerung der

Schuldnerin gegen diesen Beschluss hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Auf

die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht den

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben und den Antrag des

Gläubigers zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Gläubiger

die Wiederherstellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses errei-

chen.

II.

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Das Beschwerdegericht führt aus, die finanzielle Abwicklung der Ausga-

ben und Kosten der Botschaft der Schuldnerin über das streitgegenständliche

Konto gehöre unmittelbar zur Aufrechterhaltung der diplomatischen Funktionen

der Schuldnerin. Die Schuldnerin habe nachvollziehbar dargelegt und hinrei-

chend glaubhaft gemacht, dass die Pfändung den Botschaftsbetrieb schwer-

wiegend beeinträchtige. Dieser Feststellung stehe weder der Vortrag des Gläu-

bigers, dass die Botschaft trotz der Pfändung über Monate unbeeinträchtigt wei-

ter betrieben worden sei, noch die Höhe des Guthabens der Schuldnerin auf

diesen Konten entgegen. Das Guthaben der Schuldnerin auf diesen Konten

genieße kraft allgemeinen Völkerrechts den besonderen Immunitätsschutz zu-

gunsten diplomatischer Vertretungen bei der Zwangsvollstreckung. Die Voll-

streckung in dieses Vermögen setze einen ausdrücklichen Verzicht auf diesen

besonderen Schutz voraus. Einen solchen habe die Schuldnerin mit dem pau-

schalen Immunitätsverzicht in Art.12 der Anleihebedingungen nicht erklärt, so

dass die angegriffene Pfändungsmaßnahme die Grenzen überschreite, die das

Völkerrecht der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat setze.

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III.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Zwar hätte über die in zulässiger Weise gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1

ZPO beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - eingelegte sofortige Beschwer-

de nicht das Kammergericht, sondern das Landgericht zu entscheiden gehabt.

§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ist hier nicht anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom

25. Oktober 2006 - VII ZB 24/06, MDR 2007, 487 = InVo 2007, 167). Dies unter-

liegt aber nicht der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Nach

dem Regelungsgehalt der § 576 Abs. 2 ZPO, § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann

nicht überprüft werden, ob das vorinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit zu

Unrecht angenommen hat (vgl. für die entsprechende Frage der Überprüfung

der Zuständigkeit des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz BGH, Urteil

vom 22. Februar 2005 - KZR 28/03, NJW 2005, 1660). Der Nachprüfung ist in-

soweit auch die funktionelle Zuständigkeit entzogen (vgl. BGH für den Fall der

Anwendung der § 545 Abs. 2, § 513 Abs. 2 ZPO BGH, Beschluss vom 26. Juni

2003 - III ZR 91/03, NJW 2003, 2917).

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Zwangsvollstreckung in

die gepfändeten Konten ist unzulässig, weil die Schuldnerin insofern nicht der

deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt.

a) Die Schuldnerin genießt hinsichtlich der Ansprüche aus den gepfände-

ten Bankkonten diplomatische Immunität, weil diese Konten der diplomatischen

Vertretung der Schuldnerin zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienen.

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aa) Von Völkerrechts wegen darf bei Maßnahmen der Zwangsvollstre-

ckung gegen einen fremden Staat nicht auf die seiner diplomatischen Vertre-

tung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienenden Gegenstände zu-

gegriffen werden, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Tätigkeit be-

einträchtigt werden könnte (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1977

- 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342, 394/395; BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005

- VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425, 426 = Rpfleger 2006, 133; BGH, Beschluss

vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1219 = Rpfleger 2003,

518). Bei der Beurteilung dieser Gefährdung zieht das Völkerrecht den Schutz-

bereich zugunsten des anderen Staates sehr weit und stellt auf die typische,

abstrakte Gefahr, nicht aber auf eine konkrete Beeinträchtigung der diplomati-

schen Tätigkeit ab (BVerfG, aaO, S. 395; BGH, aaO). Demgemäß sind generell

die den diplomatischen und konsularischen Missionen dienenden Gegenstände

unverletzlich (BVerfG, aaO; BGH, aaO).

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bb) Die Feststellung des Beschwerdegerichts, dass die gepfändeten An-

sprüche der diplomatischen Vertretung der Schuldnerin zur Wahrnehmung ihrer

amtlichen Funktionen dienen, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

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Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass von der

Schuldnerin von Völkerrechts wegen lediglich verlangt werden kann, glaubhaft

zu machen, der gepfändete Gegenstand diene der Aufrechterhaltung der Funk-

tionen ihrer diplomatischen Vertretung. Es wäre eine völkerrechtswidrige Einmi-

schung in die Angelegenheiten eines fremden Staates, wenn diesem angeson-

nen würde, die Verwendungszwecke eines ihm gehörenden Vermögensge-

genstandes näher darzulegen (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1977

- 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342, 400; BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005

- VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425, 426 = Rpfleger 2006, 133; BGH, Beschluss

vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1220 = Rpfleger 2003,

518 m.w.N.). Deshalb genügt es, wenn der fremde Staat durch die gehörige

Versicherung eines zuständigen Organs glaubhaft macht, dass der Vermö-

gensgegenstand unmittelbar der Aufrechterhaltung der Funktionen der diploma-

tischen Vertretung dient (BVerfG, aaO; BGH, aaO m.w.N.). Eine Überprüfung

der Zwecke, zu denen der Entsendestaat ein Guthaben auf einem Konto be-

stimmt hat, ist nicht zulässig, denn eine solche Prüfung würde "die Gefahr des

Eindringens in den internen Funktionsbereich der diplomatischen Vertretung

des Entsendestaates heraufbeschwören; dies ist kraft völkerrechtlichen Ge-

sandtschaftsrechts ohne Zustimmung des Entsendestaats schlechterdings ver-

wehrt. Dem Entsendestaat ohne seine Zustimmung von Seiten der Vollstre-

ckungsorgane des Empfangsstaats anzusinnen, das Bestehen oder die frühe-

ren, gegenwärtigen oder künftigen Verwendungszwecke von Guthaben auf ei-

nem solchen Konto näher darzulegen, würde … eine völkerrechtswidrige Ein-

mischung in die ausschließlichen Angelegenheiten des Entsendestaats darstel-

len" (BVerfG, aaO S. 400 f.).

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Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Be-

schwerdegericht die Erklärung des Botschafters der Schuldnerin vom 25. März

2003 als ausreichend angesehen hat. Rechtsfehler des Beschwerdegerichts bei

der tatrichterlichen Würdigung dieser Erklärung hat die Rechtsbeschwerde nicht

aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Da eine konkrete Beeinträchti-

gung des Botschaftsbetriebes nicht erforderlich ist, sondern die abstrakte Ge-

fahr genügt, dass die Erfüllung der diplomatischen Tätigkeit des Entsendestaa-

tes beeinträchtigt wird, ist der Vortrag des Gläubigers zur Höhe des Guthabens

der Schuldnerin auf den gepfändeten Konten ebenso unerheblich wie auch der

Umstand, dass die Botschaft der Schuldnerin trotz der Pfändung ihren Betrieb

weiter aufrechterhalten konnte.

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b) Die Schuldnerin hat hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen An-

sprüche nicht auf ihre Immunität verzichtet. Zutreffend ist das Beschwerdege-

richt davon ausgegangen, dass der Verzicht auf die besondere, diplomatische

Immunität ausdrücklich erklärt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom

6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, WM 2007, 57, 59 ff.). Das Bundesverfas-

sungsgericht hat in dieser Entscheidung, die sich mit den hier relevanten Anlei-

hebedingungen der Schuldnerin befasst, festgestellt, es gebe keine allgemeine

Regel des Völkerrechts, dass ein ausländischer Staat durch einen allgemeinen,

in seinen Anleihebedingungen enthaltenen Immunitätsverzicht nicht nur auf den

Schutz der allgemeinen Staatenimmunität verzichte, sondern seine Zustimmung

auch zur Vollstreckung in solches Vermögen erkläre, das der Aufrechterhaltung

des Betriebs seiner diplomatischen Mission diene (BVerfG, aaO). Zur Vollstre-

ckung in die streitgegenständlichen Konten wäre ein ausdrücklicher Immuni-

tätsverzicht der Schuldnerin erforderlich gewesen, der über die Erklärung in den

Anleihebedingungen hinausgeht. An einem solchen Verzicht fehlt es, wie im

angefochtenen Beschluss rechtsfehlerfrei im Einzelnen dargelegt ist.

Dressler Kniffka Bauner

Safari Chabestari Eick

Vorinstanzen:

AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 16.06.2003 - 23 M 4848/03 -

KG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2003 - 25 W 100/03 -