BGH Urteil vom 20.11.2007 – VI ZR 144/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 20. November 2007 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. September
2003 wird zurückgewiesen, soweit der Beklagte verurteilt worden
ist, die Behauptung zu unterlassen, der Brancheninformations-
dienst "k.m.-intern" habe das Prozessfinanzierungsmodell der
Klägerin als Bauernfängerei bezeichnet.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die Kosten des
Berufungsrechtszuges haben die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte
zu 1/3 zu tragen.
Von den Gerichtskosten der beiden Revisionsverfahren und den
außergerichtlichen Kosten des ersten Revisionsverfahrens tragen
die Klägerin und der Beklagte jeweils die Hälfte aus einem Streit-
wert von 26.000,00 €.
Die außergerichtlichen Kosten des zweiten Revisionsverfahrens
trägt der Beklagte aus einem Streitwert von 13.000,00 €.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die sich auf dem Gebiet der Pro-
zesskostenfinanzierung betätigt. Sie finanziert u.a. Musterverfahren, mit denen
durch Rechtsanwalt F. vertretene Kapitalanleger Schadensersatzansprüche
gegen Banken wegen angeblich mangelnder Beratung bei Immobiliengeschäf-
ten geltend machen. Dabei lässt sich die Klägerin jeweils die Hälfte des Betra-
ges versprechen, den der betreffende Anleger in dem Prozess erstreitet. Am
21. Oktober 1998 erschien in der Ausgabe 43/1998 des Brancheninformations-
dienstes "k.m.-intern" ein Artikel, in dem darüber berichtet wurde, dass die Klä-
gerin unter der Anwaltschaft eine Aktienbeteiligung akquiriere. Die Verfasser
dieses Berichts gingen dabei irrtümlich von einer Aktien-Zeichnungsfrist von
drei Wochen aus. Wörtlich heißt es dort:
"...Ohne hier die Frage prüfen zu wollen, ob es sich für Kläger tatsächlich lohnt, sich mit Fo., deren Ziel es ist, Prozesse zu finanzieren, einzulas- sen, da im Fall des gewünschten Prozessgewinns 50 % der Klagesum- me an Fo. abzuführen sind, womit wir grundsätzlich Zweifel am Klage- Finanzierungssystem von Fo. äußern wollen, halten wir eine derart kurze Fristsetzung zur Aktienzeichnung, wie Fo. sie derzeit praktiziert, für unse- riös. Potentiellen Kunden gegenüber mit der Wurst zu winken und gleich- zeitig zu suggerieren, die Wurst habe ein nach Stunden zu berechnen- des Verfallsdatum, ist u.E. nichts anderes als Bauernfängerei..."
Der Beklagte ist Rechtsanwalt. Er vertritt Mandanten, die an der Vermitt-
lung der betreffenden Immobiliengeschäfte beteiligt waren. Er verfasste eine
Abhandlung mit dem Titel "Das Interesse an der Lüge - Auch im Zivilrecht?".
Diese sandte er u.a. an verschiedene Landgerichte, Redaktionen von Wirt-
schaftszeitschriften, Staatsanwaltschaften, eine betroffene Bank, die Notar-
kammer H. und an die Bundesnotarkammer. Über die Klägerin heißt es darin:
"Die öffentliche Resonanz ist gemischt: Der Brancheninformationsdienst k.m.-intern (43/1998 Seite 2) bezeichnete dies als 'Bauernfängerei' und hat gerade im Fall F. recht damit:..."
Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung
einzelner in seiner Abhandlung enthaltener Äußerungen. Das Landgericht hat
der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten u.a. verurteilt, die Behaup-
tung zu unterlassen, der Brancheninformationsdienst "k.m.-intern" habe das
Prozessfinanzierungsmodell der Klägerin als Bauernfängerei bezeichnet. Ge-
gen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Auf die Berufung
der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, auch die Be-
hauptung zu unterlassen, der Mandant, dessen Prozess durch die Klägerin fi-
nanziert wird, müsse sich zur Zahlung einer sehr hohen Vertragsstrafe für den
Fall verpflichten, dass das gerichtliche Verfahren durch einen gerichtlichen Ver-
gleich beendet werden soll, dem zwar die Klägerin zustimmt, den aber der
Mandant ablehnt. Die Berufung des Beklagten hatte teilweise Erfolg und führte
zur Klageabweisung, soweit er vom Landgericht zur Unterlassung einer weite-
ren Äußerung verurteilt worden war. Seine vom Berufungsgericht zugelassene
Revision führte zur vollständigen Klageabweisung.
Auf die Verfassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundesverfas-
sungsgericht das Urteil des erkennenden Senats mit Beschluss vom 8. Mai
2007 - 1 BvR 193/05 - aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof
zurückverwiesen, soweit die Klage auf Unterlassung der Behauptung abgewie-
sen worden ist, der Brancheninformationsdienst "k.m.-intern" habe die von der
Klägerin angebotene Prozessfinanzierung als Bauernfängerei bezeichnet. In
diesem Umfang verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren mit der
Revision weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Äußerung, der Branchenin-
formationsdienst "k.m.-intern" habe das Prozessfinanzierungssystem der Kläge-
rin als Bauernfängerei bezeichnet, sei eine Tatsachenbehauptung, die unwahr
sei. In dem zitierten Artikel beziehe sich der Ausdruck "Bauernfängerei" nämlich
nicht auf das Prozessfinanzierungsmodell der Klägerin, sondern auf die Aktien-
Zeichnungsfrist. Der Beklagte könne sich nicht damit rechtfertigen, dies anders
verstanden zu haben. Der Wortlaut der Belegstelle sei sprachlich eindeutig und
nicht misszuverstehen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung
des Beklagten zur Unterlassung der Behauptung wendet, der Brancheninforma-
tionsdienst "k.m.-intern" habe das Prozessfinanzierungsmodell der Klägerin als
Bauernfängerei bezeichnet.
1. Das Bundesverfassungsgericht ist der Beurteilung des erkennenden
Senats gefolgt, dass sich die beanstandete Äußerung in ihrer Gesamtheit be-
trachtet als ein Zusammenspiel von Tatsachenbehauptung und Meinungsäuße-
rung darstellt. Die Äußerung des Beklagten weist insoweit einen tatsächlichen
Kern auf, als eine vermeintliche Bewertung der Geschäfte der Klägerin durch
einen Dritten wiedergegeben wird. Sie erschöpft sich jedoch nicht in dieser tat-
sächlichen Darstellung, sondern enthält eine eigene Wertung des Beklagten,
die mit dem tatsächlichen Bestandteil der Äußerung untrennbar verbunden ist.
2. Das Bundesverfassungsgericht hat auch die Auffassung des erken-
nenden Senats gebilligt, dass der Beklagte selbst die Geschäftsmethoden der
Klägerin als Bauernfängerei bezeichnen durfte. Es hat jedoch beanstandet, der
Bundesgerichtshof habe verkannt, dass die Äußerung nicht lediglich eine ei-
genständige Wertung des Beklagten darstelle, sondern zugleich die Tatsachen-
behauptung enthalte, dass auch der Brancheninformationsdienst "k.m.-intern"
die Praxis der Prozessfinanzierung der Klägerin als Bauernfängerei bezeichnet
habe. Allein diese mit der Meinungsäußerung verknüpfte tatsächliche Behaup-
tung habe die Klägerin mit ihrer Klage angegriffen.
Wie das Bundesverfassungsgericht weiter ausgeführt hat, traf das Zitat
des Beklagten nicht zu. Der Text des Brancheninformationsdienstes "k.m.-
intern", dem das Zitat entnommen ist, habe ausdrücklich in erster Linie die ver-
meintlich kurze Zeichnungsfrist für Aktien zum Gegenstand. Diese werde als
Bauernfängerei bezeichnet. Der Text des Beklagten erwecke demgegenüber
den Eindruck, "k.m.-intern" habe das Prozessfinanzierungsmodell der Klägerin
als Bauernfängerei bezeichnet. Für die Zulässigkeit der Äußerung sei es nicht
von vornherein ohne Belang, ob der Beklagte das von ihm herangezogene Zitat
richtig oder unrichtig wiedergegeben habe. Mit einem derartigen Zitat könne die
Absicht verfolgt werden, der eigenen Meinungsäußerung durch den Hinweis auf
die übereinstimmende Anschauung eines anderen ein größeres Gewicht zu
verleihen. Das gelte insbesondere, wenn der zitierte Dritte als neutrale Instanz
mit besonderer Vertrauenswürdigkeit herangezogen werde, um die Stichhaltig-
keit der geäußerten Meinung zu untermauern. Deshalb sei der Wahrheitsgehalt
des Zitats in die Abwägung der betroffenen Interessen einzustellen.
3. Die danach gebotene erneute Abwägung zwischen den Rechten der
Klägerin und der Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten führt dazu, dass die
grundrechtlich geschützten Interessen der Klägerin den Vorrang verdienen.
a) Das Zitat gibt den Wortlaut der Äußerung des Brancheninformations-
dienstes "k.m.-intern" unrichtig wieder. Die beanstandete Äußerung steht dort in
einem anderen Zusammenhang und bezieht sich auf die vermeintlich kurze
Zeichnungsfrist für Aktien der Klägerin. Mit der Wiedergabe des Ausdrucks
"Bauernfängerei" erweckt der Beklagte in unzulässiger Weise den Eindruck,
das von ihm zitierte Informationsblatt habe das Prozessfinanzierungsmodell der
Klägerin in dieser Weise kritisiert. Dies trifft nicht zu. Zwar heißt es im vorher-
gehenden Satz des betreffenden Artikels, man wolle "grundsätzlich Zweifel am
Klagefinanzierungssystem" der Klägerin äußern, doch wird dort nicht näher
dargelegt, worin diese Zweifel bestehen. Eine Bewertung des Modells als Bau-
ernfängerei lässt sich dem Artikel entgegen der Auffassung der Revision jeden-
falls nicht entnehmen.
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, Tatsachenbehauptungen mit
Meinungsbezug lägen nur dann außerhalb des Schutzbereichs von Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG, wenn sie bewusst unwahr seien oder wenn die Unwahrheit
bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststehe, was vorliegend nicht
der Fall sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt der
Wahrheitsgehalt bei der Abwägung ins Gewicht (vgl. BVerfG NJW 1996, 1529;
NJW 1999, 1322, 1324). Grundsätzlich tritt die Meinungsfreiheit bei unwahren
Tatsachenbehauptungen hinter das Persönlichkeitsrecht zurück. Der gebotene
Ausgleich zwischen den Anforderungen der Meinungsfreiheit und den Belangen
des Persönlichkeitsschutzes wird dadurch hergestellt, dass demjenigen, der
nachteilige Tatsachenbehauptungen über andere aufstellt, Sorgfaltspflichten
auferlegt werden, deren Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls rich-
tet. Die Abwägung hängt von der Beachtung dieser Sorgfaltspflichten ab. Da die
Ermittlung der Wahrheit von Tatsachenbehauptungen oft schwierig ist, trifft den-
jenigen, der sich nachteilig über einen Dritten äußert, im Rechtsstreit außerdem
eine erweiterte Darlegungslast, die ihn anhält, Belegtatsachen für seine Be-
hauptung anzugeben (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1974 - VI ZR 112/73 - NJW
1974, S. 1710, 1711). Diesen Anforderungen ist der Beklagte nicht gerecht ge-
worden. Das von ihm wiedergegebene Zitat findet sich in dem Text des Bran-
cheninformationsdienstes "k.m.-intern" in einem anderen inhaltlichen Zusam-
menhang und ist von dem Beklagten unter Außerachtlassung der bei dem
Gebrauch von Zitaten objektiv gebotenen Sorgfalt als Beleg für die von ihm ge-
übte Kritik an dem Prozessfinanzierungsmodell der Klägerin verwandt worden.
Die Klägerin braucht es nicht hinzunehmen, dass er sich in dieser Weise nega-
tiv über ihre Geschäftsmethoden äußert.
b) Dass die unrichtige Äußerung des Beklagten im Rahmen seiner Ab-
handlung erfolgt ist, steht dem Unterlassungsanspruch nicht entgegen. Dem
Beklagten wird nicht etwa verboten, seine Meinung zu dem Prozesskostenfi-
nanzierungsmodell der Klägerin zu äußern, sondern ihm wird die falsche, mit
einer Belegstelle versehene Behauptung untersagt, der Brancheninformations-
dienst "k.m.-intern" habe sich in dieser Weise über das Modell der Klägerin ge-
äußert. Unrichtige Zitate unterfallen nicht dem Schutzzweck des Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG. An der Wiedergabe von erwiesen unwahren Tatsachen gibt es kein
schutzwürdiges Interesse (Senatsurteil BGHZ 139, 95, 101 f.; vgl. BVerfGE 54,
208, 217 ff.; 61, 1, 8; 90, 241, 248 f., 253 m.w.N.). Etwas anderes ergibt sich
nicht unter dem Blickwinkel der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) oder
der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG).
c) Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch der Klägerin ge-
mäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht verschuldensunabhängig. Die aufgrund
der Verletzungshandlung zu bejahende Wiederholungsgefahr ist entgegen der
Auffassung der Revision nicht schon aufgrund der seit der Äußerung mittlerwei-
le verstrichenen Zeit entfallen und, wie das Berufungsgericht zutreffend ausge-
führt hat, von dem Beklagten auch nicht ausgeräumt worden.
III.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.01.2003 - 2/3 O 499/00 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.09.2003 - 16 U 15/03 -