BGH Urteil vom 22.04.2008 – VI ZR 83/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 22. April 2008 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
BGB § 823 Ah
Einer Behörde kann ein Anspruch auf Richtigstellung zustehen, wenn die konkrete
Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchti-
gen.
BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. April 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Han-
seatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. Februar 2007 wird auf
ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Bundesrepublik Deutschland hat die Beklagte wegen der Veröffentli-
chung eines Presseartikels, der das Ansehen des Bundeskriminalamts (BKA)
herabwürdige, auf Unterlassung und Richtigstellung in Anspruch genommen.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Verpflichtung der Beklag-
ten zur Veröffentlichung einer Richtigstellung.
Das Politmagazin CICERO veröffentlichte im April 2005 einen Artikel des
Journalisten S. über den Terroristen Abu Mussab al-Sarkawi, durch den Detail-
informationen aus einem geheimen Bericht des BKA vom 6. September 2004
bekannt wurden. Nachdem das BKA deshalb im Juni 2005 Strafanzeige erstat-
tet hatte und es zu Durchsuchungen der Redaktion und des Privathauses des
Journalisten gekommen war (vgl. BVerfGE 117, 224), erschien am 17. Septem-
ber 2005 in dem von der Beklagten verlegten Nachrichtenmagazin FOCUS ein
Artikel, in dem es u.a. heißt:
"Leck verzweifelt gesucht
Bei der Fahndung nach einem Verräter in den eigenen Reihen lancierte das Bun- deskriminalamt manipulierte Terrorismus-Akten
… Auf der verzweifelten Suche nach einer undichten Stelle im BKA manipulierte die Sicherheits- behörde offenbar streng geheime Dossiers, um anschließend den Abfluss brisanter Informationen an bestimmte Journalisten nachvollziehen zu können. Auf mehrere in- und ausländische Partner wie Bundesnachrichtendienst, FBI, CIA oder Mossad, die allesamt die BKA-Akte bestückt hatten, nahmen Schilys Sonderermittler keine Rücksicht. Sie sahen sich letztlich bestätigt: Zielperson S. tappte offenbar in eine raffiniert ausgelegte Falle.
April 2005. Der freiberufliche Nahost-Spezialist (S.) … veröffentlicht im Monatsmagazin „Cicero“ eine fünfseitige Story über den jordanischen Terroristenführer ... Sarkawi. In seinem Portrait mit der Überschrift „Der gefährlichste Mann der Welt“ bezieht sich S. unter anderem auf einen – wie er selbst freimütig im Text offenbart – 125-seitigen geheimen „Auswertungsbericht des BKA vom 6. September 2004“… Zur Ausschmückung seines Artikels hatte der arglose „Cicero“-Autor … mehrere Nummern von Satellitentelefonen genannt, die Sarkawi … genutzt haben soll.
Genau das war der versteckte Köder. Vor der Verteilung des Sarkawi-Dossiers an verschiedene Staatsschutzreferate des BKA in Meckenheim hatte eine Sondertruppe die mehr als zehnstelligen Satellitennummern mit unauffälligen Zahlendrehern versehen… Beamte mehrerer Referate, die allesamt unter dem Generalverdacht des Geheimnisverrats standen, erhielten somit manipulierte Berichte. Die Sarkawi-Akte, auf den ersten Blick identisch, unterschied sich in Wirklichkeit in klei- nen Nuancen. Die befreundeten Geheimdienst- und Polizeibehörden erfuhren nichts von dem Räuber- und Gendarm-Spiel.
Jetzt hieß es nur noch warten. Im April erschien dann die Sarkawi-Story von S. …
Auch S. Artikel lieferte offensichtlich noch nicht den eindeutigen Hinweis auf die undichte Stelle im Amt. ...
Katzenjammer unterdessen bei den Nachrichtendiensten. Mossad, CIA und auch der BND müs- sen sich damit abfinden, dass ihr sensibles Sarkawi-Material für eine zweifelhafte BKA-Operation verheizt worden ist. Ein hochrangiger Berliner Sicherheitsbeamter spöttisch zum FOCUS: Da wollten wohl ein paar Polizisten ein bisschen Geheimdienst spielen.“
Zusätzlich enthielt der Artikel noch folgenden Text:
"Die Verfälschung. Im April 2005 veröffentlichte das Magazin CICERO diesen Artikel über den Top-Terroristen al-Sarkawi. Die Story stützte sich an einigen Stellen auf eine gezielte Desinforma- tion des Bundeskriminalamts."
Die Klägerin bestreitet, dass das BKA für interne Ermittlungen die Sar-
kawi-Akte manipuliert und in Umlauf gebracht habe. Sie hat beantragt, die Be-
klagte zu verurteilen, die erneute Veröffentlichung oder Verbreitung mehrerer
Passagen des Artikels zu unterlassen und die nachfolgende Richtigstellung zu
veröffentlichen.
"Richtigstellung
In unserer Ausgabe vom 17. September 2005 haben wir auf den Seiten 42 f. unter der Überschrift "Leck verzweifelt gesucht" berichtet, das Bundeskriminalamt habe bei der Fahndung nach einem Verräter in den eigenen Reihen Terrorismus-Akten, namentlich die sogenannte Sarkawi-Akte ma- nipuliert, diese manipulierte Akte verwendet und dadurch ausländische Geheimdienste brüskiert.
Diese Behauptungen treffen, was wir hiermit richtig stellen, nicht zu. Das BKA hat im Rahmen von internen Ermittlungen wegen Geheimnisverrats weder die Sarkawi-Akte noch sonst irgendeine Akte manipuliert oder manipulierte Akten verwendet und daher auch nicht ausländische Geheim- dienste brüskiert.
Focus Magazin Verlag GmbH"
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und
Richtigstellung verurteilt. Ihre Berufung wurde zurückgewiesen. Bezüglich des
Anspruchs auf Richtigstellung hat das Berufungsgericht die Revision zugelas-
sen, da die Frage von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts ein Richtigstellungsanspruch zustehen könne.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht (OLGR Hamburg 2007, 448) hat ausgeführt, der
Klägerin stünden Ansprüche auf Unterlassung und auf Richtigstellung aus
§§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog in Verbindung mit § 186 StGB zu.
Der beanstandete Artikel enthalte ehrenrührige Tatsachenbehauptungen.
Es werde behauptet, das BKA habe geheimhaltungsbedürftiges Material nach
vorheriger Manipulation bewusst an eine Vielzahl von Staatsschutzreferaten
übersandt, obwohl es selbst davon ausgegangen sei, dass es von dort an die
Presse weitergegeben werde. Durch die Verwendung des Begriffs "Verteilung"
des Materials sowie insbesondere die Äußerung "Mossad, CIA und auch der
BND müssen sich damit abfinden, dass ihr sensibles Sarkawi-Material für eine
zweifelhafte BKA-Aktion verheizt worden ist" werde dem Leser mitgeteilt, dass
das BKA zu dem Zweck der Aufdeckung einer "undichten Stelle" dieses Materi-
al an viele Adressaten gerichtet habe und somit die Lancierung an die Presse
gewollt gewesen sei, obgleich es sich um sensible und geheime Informationen
anderer Geheimdienste gehandelt habe. Damit werde das BKA als unsicherer
Partner anderer Geheimdienste dargestellt, der Geheiminformationen nicht nur
nicht vor dem Zugriff der Presse zu schützen wisse, sondern solche Informatio-
nen sogar für die Ermittlung von Informanten einsetze und damit entwerte.
Prozessual sei von der Unwahrheit dieser Behauptungen auszugehen.
Zwar trage die Klägerin beim Richtigstellungsanspruch die Beweislast für die
Unrichtigkeit der Äußerung. Es hätte zur Benennung von Beweismitteln aber
zunächst eines präzisen Vortrags der Beklagten bedurft, über dessen Unrichtig-
keit auf entsprechenden Antrag der Klägerin möglicherweise hätte Beweis er-
hoben werden können. Dieser erweiterten Darlegungslast sei die Beklagte nicht
nachgekommen. Der Vortrag, einer ihrer Mitarbeiter sei von einem unbekannten
Informanten unterrichtet worden, genüge nicht.
Ein Anspruch auf Richtigstellung stehe auch Körperschaften des öffentli-
chen Rechts zu. Weniger einschneidende Mittel stünden ihnen nicht zur Verfü-
gung. Insbesondere seien eine Richtigstellung durch die eigene Pressestelle
oder ein in einer anderen Zeitung abgedrucktes Dementi des Präsidenten des
BKA nicht geeignet, die erfolgte Ehrbeeinträchtigung zu beseitigen. Die Presse
werde dadurch auch nicht unzumutbar belastet. Im Hinblick auf deren Wächte-
ramt könne einer öffentlichen Stelle ein Anspruch auf Richtigstellung allerdings
nur in besonders gravierenden Einzelfällen zuerkannt werden. Ein solcher Fall
liege vor, weil die Vertrauenswürdigkeit des BKA in Frage gestellt und die Funk-
tionsfähigkeit des Amtes gefährdet sei, da befreundete Staaten besonders ge-
heimhaltungsbedürftige Informationen möglicherweise nicht mehr zugänglich
machten.
II.
A. Die Beschränkung der Revisionszulassung auf den Anspruch auf
Richtigstellung ist wirksam. Es handelt sich um einen tatsächlich und rechtlich
selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes, über den gesondert durch Teilurteil
hätte entschieden werden können. Ebenso wie das Widerrufsbegehren (vgl.
Senat, Beschluss vom 12. Juli 1994 - VI ZB 43/93 - NJW-RR 1994, 1404 f.) ist
auch das Richtigstellungsbegehren gegenüber dem Unterlassungsbegehren
seinem Wesen nach verschieden und daher ein anderer Streitgegenstand.
B. Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
In Anlehnung an § 1004 BGB und verwandte Bestimmungen hat die
Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Betroffene vom Störer die
Berichtigung einer unwahren Tatsachenbehauptung verlangen kann, um einem
Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die
rechtswidrige Störung abzustellen (vgl. Senat, BGHZ 128, 1, 6; Urteil vom
17. Februar 1987 - VI ZR 77/86 - GRUR 1987, 397, 398 sowie BGHZ [GS] 34,
99, 102). Formen der Berichtigung sind insbesondere der Widerruf oder die für
den Störer weniger einschneidende Richtigstellung (vgl. BVerfGE 99, 185, 199;
Senat, Urteil vom 25. November 1997 - VI ZR 306/96 - VersR 1998, 195, 196
m.w.N.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 688 ff.; Soehring, Presserecht,
3. Aufl., Rn. 31.11 ff.; Wenzel/Gamer, Das Recht der Wort- und Bildberichter-
stattung, 5. Aufl., Kap. 13 Rn. 6 ff.). Im Streitfall hat das Berufungsgericht zu
Recht die Voraussetzungen eines Richtigstellungsanspruchs als erfüllt erachtet.
1. Das Berufungsgericht entnimmt dem Artikel zutreffend äußere Tatsa-
chen (das BKA habe unterschiedliche Versionen der Sarkawi-Akte hergestellt;
diese enthielten geheimhaltungsbedürftiges Material, das z.T. von anderen Ge-
heimdiensten stamme) und innere Tatsachen (Zweck sei gewesen, einen Ge-
heimnisverräter in den eigenen Reihen zu enttarnen; die Weitergabe der Akte
an Dritte bzw. die Presse sei deshalb gewollt gewesen, um von der Version der
weitergegebenen Akte auf den Geheimnisverräter rückschließen zu können),
die zusammen die Tatsachenbehauptung ergeben, das BKA habe die Sarkawi-
Akte manipuliert und ohne Rücksicht auf seine Informanten für eigene Zwecke
verwendet.
In diesen Aussagen hat das Berufungsgericht zu Recht eine Rufbeein-
trächtigung im Sinne der §§ 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB gesehen. Der Vorwurf,
Geheiminformationen über einen Top-Terroristen zweckwidrig zur Suche nach
einem internen Geheimnisverräter einzusetzen und die Zusammenarbeit mit
anderen Geheimdiensten zu gefährden, deren sensibles Material für eine zwei-
felhafte Operation verheizt worden sei, ist geeignet, das Vertrauen in die Arbeit
des BKA und dessen Funktionsfähigkeit zu gefährden.
a) Die Revision kann demgegenüber keinen Erfolg haben mit der Erwä-
gung, der Artikel könne (auch) dahin verstanden werden, das Vorhandensein
unterschiedlicher Versionen der "Sarkawi-Akte" sei nur eine reine Vorsichts-
maßnahme für den Fall gewesen, dass "wider Erwarten" ein Exemplar an die
Öffentlichkeit gerate. Der Artikel spricht nämlich nicht nur von einer "Verteilung"
der Akte, sondern auch davon, das BKA habe die manipulierte Terrorismus-
Akte lanciert, und von einem "Räuber-und-Gendarm-Spiel". Außerdem sei die
Sarkawi-Akte ein "versteckter Köder" gewesen und "verheizt" worden. Schließ-
lich ist von einer "gezielten Desinformation" die Rede und wird die Äußerung
zitiert, es hätten "wohl ein paar Polizisten ein bisschen Geheimdienst spielen"
wollen. All dies steht einem solchen Verständnis entgegen.
b) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Formulierung,
das BKA habe "offenbar" streng geheime Dossiers manipuliert, zeige, dass der
Artikel nur die persönliche Schlussfolgerung des Verfassers wiedergebe und
deshalb als Meinungsäußerung zu bewerten sei.
aa) Die Revision zielt damit darauf ab, dass mit einem Berichtigungsan-
spruch nur Tatsachenbehauptungen bekämpft werden können, wenn deren
Unwahrheit feststeht. Dagegen kann die Berichtigung von Äußerungen, die auf
ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht überprüft werden können,
weil sie nur eine (subjektive) Meinung, also ein wertendes Urteil enthalten, nicht
verlangt werden, selbst wenn die in ihnen zum Ausdruck kommende Kritik nicht
haltbar ist. Art. 5 Abs. 1 GG, der die freie Meinungsäußerung gewährleistet,
verbietet es, auf diese Weise das Aufgeben einer nur wertenden Kritik mit staat-
lichen Mitteln zu erzwingen (vgl. Senat, Urteile vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 -
VersR 1974, 1080, 1081; vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904,
905). Zu beachten ist zudem, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG
auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Mei-
nungsbildung dienen können, indem sie etwa darauf gerichtet sind, dem Leser
ein eigenes Urteil über ein geschildertes Verhalten zu ermöglichen (vgl. BVerf-
GE 90, 241, 247 f.; BVerfG NJW 2003, 1109; NJW 2003, 3760; Senat, Urteile
vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 326; vom
5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250). Gleiches gilt, wenn
es um eine Äußerung geht, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen
und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens
oder Meinens geprägt wird (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 20 f.; 139, 95, 101 f.;
Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446; vom
5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - aaO). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht
vor. Der veröffentlichte Artikel wird vielmehr maßgeblich durch die darin enthal-
tenen Tatsachenbehauptungen und nicht durch Elemente einer Meinungsäuße-
rung geprägt.
bb) Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich
darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln
des Beweises zugänglich ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. November 2004
- VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 278 m.w.N.). Eine solche Überprüfung ist
hinsichtlich der hier maßgeblichen Aussagen des Artikels möglich, die weiter
oben bereits gewürdigt worden sind und im Richtigstellungsausspruch zusam-
mengefasst werden.
Dem steht die Verwendung des Einschubs "offenbar" nicht entgegen.
Der Ansehensschutz würde leerlaufen, wenn es der Äußernde in der Hand hät-
te, allein durch solche Einschübe aus seinen Tatsachenbehauptungen zivil-
rechtlich weniger angreifbare Meinungsäußerungen zu machen. Deshalb ste-
hen z.B. Formulierungen wie "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit"
(vgl. Senat, Urteil vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325,
326), "sollen angeblich" (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 -
VersR 1986, 1075, 1076), "ich meine, dass" (Wenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 4
Rn. 55), "so viel ich weiß" oder "offenbar" (Löffler/Steffen, Presserecht, 5. Aufl.,
§ 6 LPG Rn. 93) einer Qualifizierung als Tatsachenbehauptung nicht prinzipiell
entgegen. Jedenfalls dann, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang des
beanstandeten Artikels vom Verfasser aufgestellte rufbeeinträchtigende Be-
hauptungen ergeben und der einschränkende Einschub den unbefangenen Le-
ser nicht davon abhalten kann, die Äußerungen in diesem Sinne zu verstehen,
liegt eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung vor. Dies ist hinsicht-
lich der für den Anspruch auf Richtigstellung maßgeblichen Behauptung, das
BKA habe Akten, insbesondere die Sarkawi-Akte manipuliert und verwendet
und dadurch ausländische Geheimdienste brüskiert, der Fall. Entgegen der Auf-
fassung der Revision ist es deshalb nicht erforderlich, den Einschub "offenbar"
in den Urteilsausspruch aufzunehmen.
Die Einstufung als Tatsachenbehauptung gilt auch für die im Artikel ge-
nannten inneren Tatsachen. Zwar kann bei einer inneren Tatsache auch eine
Meinungsäußerung vorliegen, wenn der Äußernde auf die innere Tatsache nur
mit Hilfe von Indizien schließt und daraus sein subjektives Urteil bzw. seine per-
sönliche Meinung ableitet. Äußerungen über Motive oder Absichten eines Drit-
ten können jedoch eine Tatsachenbehauptung darstellen, falls Gegenstand der
Äußerung ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten eines Dritten ist und die
Klärung seiner Motivlage anhand äußerer Indiztatsachen möglich erscheint (vgl.
BVerfG, NJW 2007, 2686, 2688; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und
Schadensersatz in Presse und Rundfunk, 3. Aufl., Rn. 592). So liegt es etwa bei
der Behauptung, jemand habe wissentlich falsche Zahlen genannt, damit ein
Vorgang bei einer Überprüfung nicht aufgedeckt werden könne (vgl. Senat, Ur-
teil vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - NJW 1992, 1314, 1316). Entspre-
chendes gilt hier.
2. Der Anspruch auf Richtigstellung setzt grundsätzlich voraus, dass die
Unwahrheit der Behauptung feststeht, weil niemand durch Richterspruch ver-
pflichtet werden darf, etwas als unrichtig zu bezeichnen, was möglicherweise
wahr ist (vgl. Senat, BGHZ 37, 187, 189 f.; 69, 181, 182 f.; Urteil vom
17. Februar 1987 - VI ZR 77/86 - GRUR 1987, 397, 399; Löffler/Steffen, aaO,
Rn. 285; Wenzel/Gamer, aaO, Kap. 13 Rn. 17 ff.). Diese Unwahrheit hat das
Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalls aus prozessualen Grün-
den in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht.
a) Werden aufgrund einer unwahren Tatsachenbehauptung zivilrechtli-
che Ansprüche geltend gemacht, liegt die Beweislast für die Unwahrheit nach
allgemeinen Regeln grundsätzlich beim Kläger (vgl. Damm/Rehbock, aaO,
Rn. 826, 903 f.). Dies gilt auch bei einem Berichtigungsanspruch, bei dem eine
Beweislastumkehr gemäß der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht trans-
formierten Beweisregel des § 186 StGB nicht erfolgt (vgl. Senat, BGHZ 37, 187,
189 f.; 69, 181, 183; Löffler/Steffen, aaO; Soehring, Presserecht, 3. Aufl.,
Rn. 31.22 ff.; Wenzel/Gamer, aaO, Kap. 13 Rn. 18; a.A. Teile der Literatur, vgl.
Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, Band II/2, 13. Aufl., § 88 II 2 a,
Seite 712 und die Übersicht bei Wenzel/Gamer, aaO, Kap. 13 Rn. 19 m.w.N.).
Unabhängig von der Beweislast kann den Beklagten in Streitigkeiten der
vorliegenden Art allerdings eine erweiterte (sekundäre) Darlegungslast treffen,
die ihn anhält, Belegtatsachen für seine Behauptung anzugeben (vgl. Senat,
Urteile vom 9. Juli 1974 - VI ZR 112/73 - GRUR 1975, 36, 38; vom 14. Januar
1975 - VI ZR 135/73 - AfP 1975, 801, 803). Der vom Betroffenen zu führende
Beweis lässt sich nämlich regelmäßig nur führen, wenn ihm die konkreten Fak-
ten bekannt sind, auf die der Äußernde seine Vorwürfe stützt. Ist das nicht der
Fall, so ist es dem Betroffenen schlechthin nicht zuzumuten, sich gewisserma-
ßen ins Blaue hinein rechtfertigen zu müssen und dabei Umstände aus seinem
persönlichen oder geschäftlichen Bereich in einem Umfang zu offenbaren, der
bei ordnungsmäßiger Einlassung des Äußernden vermeidbar wäre. Kommt die-
ser der ihm hiernach obliegenden erweiterten Darlegungslast nicht nach, ist
nach § 138 Abs. 3 ZPO von der Unwahrheit seiner Behauptung auszugehen
(vgl. Senat, Urteile vom 9. Juli 1974 - VI ZR 112/73 - aaO; vom 17. Februar
1987 - VI ZR 77/86 - aaO; vom 20. November 2007 - VI ZR 144/07 - juris,
Rn. 12 = ZUM-RD 2008, 117, 119; Löffler/Steffen, aaO, § 6 LPG Rn. 285;
Prinz/Peters, aaO, Rn. 677 ff.; Soehring, aaO, Rn. 31.22; Wenzel/Gamer, aaO,
Kap. 13 Rn. 18). Das begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, so-
lange an die Darlegungslast keine überzogenen Anforderungen gestellt werden,
die sich auf den Gebrauch der Meinungsfreiheit abschreckend auswirken könn-
ten (BVerfGE 85, 1, 21; 99, 185, 198 f.; BVerfG, NJW-RR 2000, 1209, 1210).
b) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht die Un-
wahrheit der für den Anspruch auf Richtigstellung maßgebenden Behauptung
angenommen, das BKA habe im Rahmen von internen Ermittlungen wegen
Geheimnisverrats Akten, insbesondere die "Sarkawi-Akte" manipuliert oder ma-
nipulierte Akten verwendet und daher ausländische Geheimdienste brüskiert.
Deren Unwahrheit ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen,
weil die Beklagte nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Würdi-
gung des Berufungsgerichts ihrer erweiterten Darlegungslast nicht ausreichend
nachgekommen ist.
aa) Allerdings war die Beklagte nicht verpflichtet, ihren Informanten zu
nennen (vgl. Senat, Urteil vom 14. Januar 1975 - VI ZR 135/73 - aaO, 802). Die
Gewährleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG) schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein,
ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen
können. Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen
und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informanten. Dieser Schutz
ist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann,
diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant
grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann
(vgl. BVerfGE 117, 244, 259 m.w.N.).
bb) Andererseits bliebe die Klägerin weitgehend schutzlos, wenn die Be-
klagte zum Beleg ihrer umstrittenen Behauptung allein auf einen nicht nament-
lich benannten Informanten verweisen dürfte. In solchen Fällen kann deshalb
die Beklagtenseite gehalten sein, nähere Umstände vorzutragen, aus denen auf
die Richtigkeit der Information geschlossen werden kann (vgl. Senat, Urteil vom
14. Januar 1975 - VI ZR 135/73 - aaO, 803; OLG Hamburg, NJW-RR 1992,
1378, 1379; OLG Köln, AfP 2001, 524, 525 f.; LG Köln, AfP 2007, 153, 154 f.;
Damm/Rehbock, aaO, Rn. 827; Soehring, aaO, Rn. 30.24, 31.22; Wen-
zel/Gamer, aaO, Kap. 12 Rn. 135).
Hier hat das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten ohne Rechts-
fehler als nicht ausreichend angesehen. Ihr Vortrag, von einer "ihr als zuverläs-
sig bekannten Quelle aus dem BKA kontaktiert worden" zu sein, enthält keine
Anhaltspunkte dazu, warum die Quelle zuverlässig ist; dies allein zu behaupten
genügt regelmäßig nicht (vgl. Wenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 6 Rn. 137). Dass es
beim BKA interne Ermittlungen wegen Geheimnisverrats gegeben haben mag,
lässt keine Rückschlüsse zu, ob im Rahmen solcher Ermittlungen Akten mani-
puliert wurden. Auch dass es unterschiedliche Versionen der Sarkawi-Akte ge-
geben haben mag, rechtfertigt für sich allein nicht die Tatsachenbehauptung,
dass diese gezielt zur Aufdeckung eines Geheimnisverräters hergestellt wur-
den. Ob die äußeren Tatsachen hinreichende Anhaltspunkte für eine Ver-
dachtsberichterstattung hätten geben können (vgl. dazu Senat BGHZ 143, 199,
202 ff. sowie Urteile vom 5. März 1963 - VI ZR 61/62 - VersR 1963, 534 ff. und
vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74 - NJW 1977, 1288, 1289 und vom 26. November
1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 327), braucht nach Lage des Falles
nicht entschieden zu werden, da die Beklagte den Vorgang ohne hinreichende
Recherchierung (dazu unten 4 a sowie Senat BGHZ 132, 12, 24 m.w.N.) als
feststehende Tatsache dargestellt hat. Soweit die Beklagte auf Zahlendreher
und "abgeänderte" Hausnummern verweist, fehlen ebenfalls hinreichende An-
haltspunkte, aus denen über eine Verdachtberichterstattung hinaus auf eine
Manipulation der Beklagten geschlossen werden könnte. Dass sich das BKA
von der seiner Strafanzeige nachfolgenden Durchsuchung Aufschlüsse darüber
versprochen haben mag, auf welchem Weg die Sarkawi-Akte nach außen ge-
langt war, reicht als Beleg für Manipulationen zu internen Zwecken ebenfalls
nicht aus, so dass es keiner Vernehmung der hierzu angebotenen Zeugen be-
durfte. Beim Richtigstellungsanspruch geht es nicht darum, ob unterschiedliche
Versionen der Akten mit Zahlendrehern oder fehlerhaften Adressen in Umlauf
gekommen und weiter gegeben worden sind, sondern um die Frage, ob dies
auf Manipulationen des BKA zur Entdeckung eines internen Informanten beruht.
Dazu hat die Beklagte mit Ausnahme des Hinweises auf einen "zuverlässigen
Informanten" keine Fakten vorgetragen. Den hier maßgeblichen Vorwurf hätte
die Klägerin aber nur substantiiert bestreiten können, wenn die Beklagte nähere
Angaben dazu gemacht hätte, auf welche Fakten sie den Vorwurf der Manipula-
tion stützt. Da solche nicht vorgetragen wurden, ist die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, dass die Beklagte ihrer erweiterten Darlegungslast nicht ausrei-
chend nachgekommen sei, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. Entgegen der Auffassung der Revision steht der Bundesrepublik
Deutschland ein Anspruch auf Richtigstellung zu.
a) Die Revision stellt nicht in Frage, dass auch juristische Personen des
öffentlichen Rechts grundsätzlich zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber An-
griffen in Anspruch nehmen können, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in
unzulässiger Weise herabgesetzt wird. Zwar haben sie weder eine "persönli-
che" Ehre noch können sie wie eine natürliche Person Träger des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts sein; sie genießen jedoch, wie § 194 Abs. 3 StGB zeigt,
im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen
Ehrenschutz, der über §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff.
StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann (vgl. Senat, Ur-
teile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904, 905; vom
16. November 1982 - VI ZR 122/80 - NJW 1983, 1183, jeweils m.w.N.; vom
22. November 2005 - VI ZR 204/04 - VersR 2006, 382; BVerfGE 93, 266, 291).
Ein solcher Anspruch steht jedenfalls unter den Umständen des Streit-
falls auch der Bundesrepublik Deutschland als Klägerin zu. Die üble Nachrede
richtet sich gegen eine konkrete Behörde, die als Bundesoberbehörde bzw. Be-
hördentypus eigener Art dem Bundesministerium des Inneren nachgeordnet ist
und dieses im Rechtsstreit vertritt (vgl. Ahlf/Daub/Lersch/Störzer, Kommentar
zum BKAG, § 2 Rn. 4). In einem solchen Fall gilt in gleicher Weise wie bei an-
deren Behörden, die als juristische Personen des öffentlichen Rechts klagen,
der in § 194 Abs. 3 StGB zum Ausdruck gekommene Grundsatz, dass auch
Behörden ein Anspruch auf soziale Achtung zukommt, in dem sie verletzt wer-
den können. Soweit im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, "der Bund"
bzw. die Bundesrepublik sei auf den strafrechtlichen Sonderschutz des § 90a
StGB beschränkt und daher zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche als
Folge von Medienberichterstattung nicht befugt (vgl. Damm/Rehbock, aaO,
Rn. 394; Prinz/Peters, aaO, Rn. 141; Soehring, aaO, Rn. 13.19; Wen-
zel/Burkhardt, aaO, Kap. 5 Rn. 126), trifft dies jedenfalls dann nicht zu, wenn
die konkrete Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funk-
tion zu beeinträchtigen. So liegt der Fall hier.
b) Soweit die Revision meint, einer Behörde stehe im Regelfall ein Rich-
tigstellungsanspruch nicht zu, weil dieser besonders intensiv in die Pressefrei-
heit eingreife und auch nicht verhältnismäßig sei, kann dem nicht gefolgt wer-
den.
Der erkennende Senat hat entschieden, dass einer Kassenärztlichen
Vereinigung, also einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, ein An-
spruch auf Widerruf zustehen kann (vgl. Urteil vom 22. Juni 1982 - VI ZR
251/80 - aaO; ebenso Damm/Rehbock, aaO, Rn. 395). Dies entspricht dem
Grundsatz, dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätz-
lich zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen kön-
nen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt
wird. Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, warum ein gegenüber dem Widerruf
weniger einschneidender Antrag auf Richtigstellung unzulässig sein sollte. Die
etwaige Befürchtung, aus der Eröffnung solcher Ansprüche könnten sich unzu-
mutbare Belastungen für die Wahrnehmung der Meinungs- und Pressefreiheit
ergeben, ist nicht begründet. Zwar darf der zivilrechtliche Ehrenschutz nicht der
öffentlichen Verwaltung dazu dienen, sachliche Kritik an ihrer Amtstätigkeit ab-
zublocken oder sich gegen öffentliche Kritik abzuschirmen. Dem kann aber aus-
reichend bei der erforderlichen Interessen- und Güterabwägung (vgl. § 193
StGB) Rechnung getragen werden, indem Art. 5 Abs. 1, 2 GG eine gesteigerte
Bedeutung eingeräumt wird, wenn es um das Ansehen einer Behörde und nicht
um den Schutz der persönlichen Ehre geht (vgl. BVerfGE 93, 266, 291; Senat,
Urteil vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80 - aaO; Staudinger/Hager, Kom-
mentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Bearb., § 823 Rn. C 31).
4. Die hiernach gebotene Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass die
Verurteilung zur Richtigstellung nicht zu beanstanden ist.
a) Zwar fällt zugunsten der Beklagten erheblich ins Gewicht, dass die
Kontrolle der Institutionen öffentlicher Gewalt eine originäre Aufgabe der Presse
ist und der Gegenstand ihres Berichts angesichts vielfältiger terroristischer Be-
drohungen von erheblichem öffentlichem Interesse war. Daher bedarf die Pres-
se bei der Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion des besonderen Schutzes vor
staatlichen Eingriffen, wenn sie diese Aufgabe wirkungsvoll wahrnehmen will.
Andererseits handelt es sich bei der Behauptung, das BKA habe Ge-
heiminformationen über einen international gesuchten "Top-Terroristen" mani-
puliert, der als "der gefährlichste Mann der Welt" bezeichnet worden ist, und
diese durch eine zweckwidrige Verwendung entwertet, so dass befreundete
Geheimdienste brüskiert worden seien, um einen schwerwiegenden Vorwurf.
Dadurch wird insbesondere die ordnungsgemäße Zusammenarbeit mit anderen
ausländischen Diensten bei der internationalen Verbrechensbekämpfung ge-
fährdet,
die
eine wichtige
Funktion
des BKA
darstellt
(vgl.
Ahlf/Daub/Lersch/Störzer, aaO, § 1 Rn. 6; §§ 3, 14, 15 BKAG; Art. 73 Nr. 10,
2. Halbsatz GG). Zudem besteht an der Aufrechterhaltung und Weiterverbrei-
tung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die - wie hier - als unwahr anzu-
sehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein
schützenswertes Interesse (vgl. BVerfGE 90, 241, 247; 99, 185, 196; 114, 339,
352). Das bedeutet zwar nicht, dass unwahre Tatsachenbehauptungen von
vornherein aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit herausfallen. Außer-
halb des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen nur bewusst un-
wahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeit-
punkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptun-
gen mit Meinungsbezug genießen an sich Grundrechtsschutz, auch wenn sie
sich später als unwahr herausstellen. Der Wahrheitsgehalt fällt aber bei der
Abwägung jedenfalls dann zu Lasten des Äußernden ins Gewicht, wenn sich
der Äußernde in einem Fall der vorliegenden Art nicht auf eine Verdachtsbe-
richterstattung beschränkt, sondern die Tatsachen als wahr hinstellt (vgl.
BVerfGE 94, 1, 8; 99, 185, 197; BVerfG NJW-RR 2000, 1209, 1210; NJW 2007,
2686, 2687).
Freilich darf die Wahrheitspflicht nicht überspannt und dadurch der freie
Kommunikationsprozess, den Art. 5 Abs. 1 GG im Sinn hat, unangemessen
behindert werden (vgl. BVerfGE 114, 339, 353). Daher kann bei einer Tatsa-
chenbehauptung, die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegen-
heit betrifft, eine Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung
berechtigter Interessen in Betracht kommen, wenn der in Anspruch Genomme-
ne vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige
Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat (vgl. Senat, BGHZ 132,
13, 23 f.; Urteil vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325,
327). Ist diese Sorgfaltspflicht eingehalten, stellt sich aber später die Unwahr-
heit der Äußerung heraus, ist die Äußerung als im Äußerungszeitpunkt recht-
mäßig anzusehen, so dass weder Bestrafung noch Widerruf oder Schadenser-
satz in Betracht kommen (vgl. BVerfG NJW-RR 2000, 1209, 1210). Demgegen-
über wird der verschuldensunabhängige Anspruch auf Richtigstellung bei einer
fortdauernden Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen, weil kein rechtfertigen-
der Grund erkennbar ist, an Behauptungen festzuhalten, die - wie hier - als un-
wahr anzusehen sind (vgl. BVerfGE 97, 125, 149; BGH, Urteil vom 12. Januar
1960 - I ZR 30/58 - MDR 1960, 371; Damm/Rehbock, aaO, Rn. 869; Soehring,
aaO, Rn. 31.4; Soehring/Seelmann-Eggebert, NJW 2005, 571, 581). Überdies
hat die Beklagte die Erfüllung ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht nicht darge-
tan, weil sie weder Einzelheiten zu deren Erfüllung noch zur Zuverlässigkeit
ihres Informanten vorgetragen hat.
Nach allem führt die Abwägung dazu, dass eine schwerwiegende Rufbe-
einträchtigung der Klägerin vorliegt, die ihr ein Recht auf Beseitigung durch ei-
nen Richtigstellungsantrag gibt.
b) Die Fortdauer der Rufbeeinträchtigung ist gegeben, da die (Hauptsa-
che-) Klage bereits am 29. November 2005 eingereicht worden ist und der er-
hobene Vorwurf weiterhin das Ansehen der Klägerin beeinträchtigt.
c) Entgegen der Auffassung der Revision ist die zugesprochene Richtig-
stellung auch erforderlich und geeignet, die erfolgte Störung zu beseitigen.
Grundsätzlich vermögen eigene Erklärungen des Betroffenen die Berichti-
gungsverpflichtung nicht zu berühren, jedenfalls wenn es um die Wahrheitsfra-
ge geht (vgl. Wenzel/Gamer, aaO, Kap. 13 Rn. 41; Wenzel/Burkhardt, aaO,
Kap. 6 Rn. 70). Im Übrigen hat die Berichtigung grundsätzlich gegenüber den-
jenigen zu erfolgen, die Empfänger der Erstmitteilung waren (vgl. BGH, Urteil
vom 20. Dezember 1967 - I b ZR 141/65 - NJW 1968, 644, 646; Wenzel/Gamer,
aaO, Kap. 13 Rn. 88), also im selben Publikationsorgan, gerade wenn es wie
hier auflagenstark ist. Die Möglichkeit der Klägerin, durch die eigene Presse-
stelle und Kontakte zu anderen Medien und Schreiben an befreundete Geheim-
dienste ihre Sicht darzulegen, lässt daher die Notwendigkeit der Veröffentli-
chung einer Richtigstellung durch die Beklagte nicht entfallen.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 01.09.2006 - 324 O 932/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.02.2007 - 7 U 121/06 -