BGH Urteil vom 28.11.2007 – VIII ZR 145/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 28. November 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
Die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch den
Vermieter wegen schuldhafter nicht unerheblicher Vertragsverletzung des Mie-
ters (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) setzt nicht eine Abmahnung des Mieters
durch den Vermieter voraus. Allerdings kann der Abmahnung für die Kündigung
ausnahmsweise insofern Bedeutung zukommen, als erst ihre Missachtung
durch den Mieter dessen Vertragsverletzung das für die Kündigung erforderli-
che Gewicht verleiht.
BGH, Urteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 145/07 - LG Potsdam
AG Potsdam
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 28. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die
Richter Wiechers und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie den Richter
Dr. Achilles
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer
des Landgerichts Potsdam vom 26. April 2007 wird zurückgewie-
sen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten sind seit 1987 Mieter einer Wohnung in dem seinerzeit un-
ter staatlicher Verwaltung stehenden Haus F. -Strasse 9 in P. . Im Jahr
2001 erwarb die K. & D. GmbH das Haus. Zu diesem Zeit-
punkt betrug die jeweils am dritten Werktag des Monats fällige Miete der Be-
klagten 215,66 € zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von
63,65 €, zusammen 279,31 €.
Im Jahr 2002 führte die neue Hauseigentümerin Modernisierungsmaß-
nahmen durch. Seit dem 13. März 2003 ist der Kläger Eigentümer der Wohnung
der Beklagten. Wegen der Modernisierungsmaßnahmen seiner Rechtsvorgän-
gerin nahm der Kläger die Beklagten auf Mieterhöhung in Anspruch. Durch Ur-
teil vom 11. November 2004 verurteilte das Amtsgericht Potsdam die Beklagten
zu einer Nachzahlung von 1.359,64 € für die Monate April 2003 bis Oktober
2004. Das entspricht einer Mieterhöhung um 71,56 € auf 287,22 € im Monat.
Die weitergehende Klage wies das Amtsgericht ab. Die hiergegen gerichtete
Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Mit Schreiben vom 8. November 2004 erteilte die Hausverwaltung des
Klägers den Beklagten eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2003, die
mit einer Nachforderung in Höhe von 1.524,56 € endete und ab Januar 2005
eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung von 191 € vorsah. Die Beklagten
widersprachen der Abrechnung und leisteten weiterhin neben einer Miete von
215,66 € eine Betriebskostenvorauszahlung von 63,65 € im Monat.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. September 2005 kündigte der Klä-
ger das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos und hilfsweise fristge-
mäß. Dem widersprachen die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom
20. September 2005. Am 25. Oktober 2005 zahlten sie an den Kläger einen
Betrag in Höhe von 1.273,50 € mit der Bestimmung "Nachzahlung Nebenkosten
1-10/2005 unter Vorbehalt" und einen weiteren Betrag in Höhe von 2.218,36 €
mit der Bestimmung "Nachzahlung Miete April 2003 bis Oktober 2005 unter
Vorbehalt". Im November und Dezember 2005 zahlten die Beklagten wie bisher
jeweils 279,31 € an den Kläger.
Mit Schreiben vom 14. November 2005 erteilte die Hausverwaltung des
Klägers den Beklagten eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004, die
mit einer Nachforderung von 1.448,03 € abschloss und eine Erhöhung der mo-
natlichen Betriebskostenvorauszahlung auf 199 € vorsah. Die Beklagten erho-
ben mit Schreiben vom 11. Dezember 2005 "formal" Widerspruch. Am
12. Dezember 2005 erbrachten sie Nachzahlungen auf die Miete in Höhe von
143,12 € und - unter Vorbehalt - auf die Betriebskostenvorauszahlungen in Hö-
he von 254,70 €. Seit Januar 2006 zahlen sie monatlich eine Miete von
287,22 € und - wiederum unter Vorbehalt - einen Betriebskostenvorschuss von
199 €.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagten unter Be-
rufung auf seine Kündigung vom 15. September 2005 auf Räumung und Her-
ausgabe der Wohnung in Anspruch genommen. Vorsorglich hat er das Mietver-
hältnis wegen des Zahlungsgebarens der Beklagten, namentlich ihres Verzugs
mit der Erfüllung der Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung für das
Jahr 2004 erneut fristlos und hilfsweise fristgemäß gekündigt. Das Amtsgericht
hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr auf die Berufung des Klä-
gers hin stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Kläger habe gegen die Beklagten gemäß § 546 BGB einen Anspruch
auf Räumung der Wohnung, da das Mietverhältnis der Parteien durch die frist-
gemäße Kündigung des Klägers vom 15. September 2005 beendet worden sei.
Die in dem Kündigungsschreiben enthaltene fristlose Kündigung wegen
Zahlungsverzugs sei zunächst auch wirksam gewesen. Die Beklagten hätten
sich mit ihren Zahlungen in Rückstand befunden, da die Erhöhungserklärung
des Klägers in Bezug auf die Betriebskostenvorschüsse nach § 560 Abs. 4 BGB
wirksam gewesen sei. Die fristlose Kündigung sei aber durch die Zahlung der
Beklagten innerhalb der Schonfrist gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam
geworden. Durch den Vorbehalt hätten lediglich ein Anerkenntnis und die Wir-
kung des § 814 BGB ausgeschlossen werden sollen. Ein solcher Vorbehalt stel-
le die durch die Zahlung eingetretene Erfüllung nicht in Frage.
Die Zahlung der Beklagten habe jedoch nicht die Wirkung der fristgemä-
ßen Kündigung beseitigt. Diese sei ebenfalls darauf gestützt, dass die Beklag-
ten die Betriebskostenvorauszahlungen nicht angepasst hätten. Auch wieder-
holte unpünktliche oder unvollständige Mietzinszahlungen könnten ein Recht
des Vermieters zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages gemäß § 573
Abs. 1 Satz 1 BGB begründen, da sie eine nicht unerhebliche schuldhafte Ver-
tragsverletzung des Mieters seien, zumindest wenn der Zahlungsrückstand wie
hier zwei Monatsmieten oder sogar mehr überschreite. Die Beklagten hätten
ihre Zahlungspflichten schuldhaft verletzt. Die Nachzahlung könne nicht zu ih-
ren Gunsten gewertet werden, da sie unter Vorbehalt erfolgt sei. Die Beklagten
hätten sich nicht in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befunden,
sondern gemeint, zur Zahlung der erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen
nicht verpflichtet zu sein, obwohl der Prozessbevollmächtigte des Klägers sie
darauf hingewiesen habe, dass es nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der vo-
rausgegangenen Betriebskostenabrechnung ankomme. Soweit sie sich auf die
Beratung ihres Prozessbevollmächtigten verlassen haben sollten, müssten sie
sich dessen unzutreffenden Rechtsrat anrechnen lassen. Der Kläger habe die
Beklagten vor dem Ausspruch der ordentlichen Kündigung nicht abmahnen
müssen. Ein solches Erfordernis lasse sich dem Wortlaut des § 573 BGB, der
Entstehungsgeschichte der Vorschrift, der Systematik des Gesetzes und dem
Vergleich mit der Regelung der fristlosen Kündigung nicht entnehmen.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die
Revision - trotz der Säumnis des Klägers durch streitiges Urteil (unechtes Ver-
säumnisurteil) - zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht den von
dem Kläger gegen die Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Räumung
und Herausgabe der Wohnung aus § 546 Abs. 1 BGB bejaht, weil die mit an-
waltlichem Schreiben des Klägers vom 15. September 2005 hilfsweise erklärte
ordentliche (fristgemäße) Kündigung des Mietverhältnisses der Parteien gemäß
§ 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam ist.
1. Nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter ein Mietverhältnis
über Wohnraum nur ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an
der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches Interesse liegt gemäß
§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertrag-
lichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Das ist hier der Fall.
a) Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 573 Abs. 2
Nr. 1 BGB ist nach der vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Senatsrecht-
sprechung unter anderem dann gegeben, wenn der Mieter die Miete oder den
Betriebskostenvorschuss ständig unpünktlich oder unvollständig zahlt oder
wenn der Mieter mit seinen diesbezüglichen Zahlungen in Höhe eines Betrages,
der die Bruttomiete von zwei Monaten überschreitet, über einen Zeitraum von
mehr als zwei Zahlungsterminen hinweg in Verzug ist, weil dann sogar das
Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach
§ 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BGB besteht (vgl. Urteil vom 11. Januar 2006
- VIII ZR 364/04, NJW 2006, 1585, unter II 3 b; Urteil vom 25. Oktober 2006
- VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428, unter II 1, jew. m.w.N.). Beides trifft hier zu.
Auf der Grundlage des von den Beklagten nicht angefochtenen Urteils
des Amtsgerichts Potsdam vom 11. November 2004 hat sich ihre monatliche
Miete um 71,56 € auf 287,22 € erhöht. Weiter sind, wie das Berufungsgericht
zutreffend und von der Revision unangegriffen angenommen hat, durch das
Schreiben der Hausverwaltung des Klägers vom 8. November 2004 - unabhän-
gig von etwaigen inhaltlichen Mängeln der damit erteilten Betriebskostenab-
rechnung für das Jahr 2003 - die von den Beklagten zu leistenden monatlichen
Betriebskostenvorauszahlungen gemäß § 560 Abs. 4 BGB wirksam um
127,35 € auf 191 € ab Januar 2005 erhöht worden. Gleichwohl haben die Be-
klagten unverändert nur eine Miete von 215,66 € und einen Betriebskostenvor-
schuss von 63,65 € im Monat gezahlt. Dies haben sie mehrere Monate lang und
damit ständig im Sinne der genannten Senatsrechtsprechung getan. Zum Zeit-
punkt des Kündigungsschreibens des Klägers vom 15. September 2005 waren
sie daher - unter Berücksichtigung des dem Kläger vom Amtsgericht Potsdam
zugesprochenen Betrages von 1.359,64 € - mit insgesamt 3.292,95 € und damit
weit mehr als zwei Monatsmieten nebst Betriebskostenvorschüssen (287,22 € +
191 € = 478,22 €; 478,22 € x 2 = 956,44 €) in Verzug (§ 286 Abs. 1, Abs. 2
Nr. 1 BGB).
b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-
fungsgerichts, dass die Beklagten bei der Verletzung ihrer mietvertraglichen
Zahlungsverpflichtungen schuldhaft gehandelt haben.
aa) Eine Rechtfertigung dafür, dass die Beklagten nach Erlass des Ur-
teils des Amtsgerichts Potsdam vom 11. November 2004 statt der danach vom
Kläger zu Recht um 71,56 € auf 287,22 € erhöhten Miete wie bisher nur eine
solche von 215,66 € im Monat gezahlt haben, ist weder dargetan noch sonst
ersichtlich. Insbesondere berechtigte sie dazu nicht der Umstand, dass der Klä-
ger Berufung eingelegt hat, um seine noch weitergehende Mieterhöhungsforde-
rung durchzusetzen. Sie selbst haben das Urteil nicht angefochten.
bb) Entgegen der Rüge der Revision ist das Berufungsgericht gemäß
dem Vortrag der Beklagten davon ausgegangen, dass sie der Erhöhung der
Betriebskostenvorschüsse ab Januar 2005 nicht wegen einer wirtschaftlichen
Notlage - eine solche kann das Verschulden ausschließen (vgl. Senatsurteil
vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, WuM 2005, 250 = ZMR 2005, 356, unter II
2 d cc) -, sondern deswegen nicht entsprochen haben, weil sie die ihnen mit
Schreiben vom 8. November 2004 übersandte Betriebskostenabrechnung in
einzelnen Positionen für falsch gehalten haben. Etwaige inhaltliche Fehler der
Betriebskostenabrechung berechtigten die Beklagten indessen nach der zutref-
fenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht, die bisherigen Betriebskostenvor-
schüsse unverändert weiter zu zahlen. Wie bereits vorstehend (unter II 1 a) er-
wähnt, war die Erhöhung gemäß § 560 Abs. 4 BGB unabhängig von der Rich-
tigkeit der Betriebskostenabrechnung wirksam. Die gegenteilige Annahme der
Beklagten war rechtlich verfehlt. Dieser Rechtsirrtum war vermeidbar und daher
nicht geeignet, das Verschulden der Beklagten auszuschließen. Der damalige
Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte sie nach den unangegriffenen Fest-
stellungen des Berufungsgerichts ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen von der inhaltlichen Richtigkeit
der Betriebskostenabrechnung unabhängig war. Falls die Beklagten diesem
Hinweis nicht trauten, hätten sie anderweit Rechtsrat einholen müssen. Sofern
sie sich insoweit auf einen falschen Rechtsrat ihres damaligen Prozessbevoll-
mächtigten verlassen haben sollten, was das Berufungsgericht offen gelassen
hat, müssen sie sich dessen Verschulden nach § 278 BGB zurechnen lassen
(vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2006, aaO, unter II 2 b und 3 a).
cc) Ohne Erfolg beruft sich die Revision weiter unter Hinweis auf das Se-
natsurteil vom 16. Februar 2005 (aaO, unter II 2 d cc) darauf, dass die Beklag-
ten im Oktober 2005 die damaligen Zahlungsrückstände auf Miete und Be-
triebskostenvorschüsse ausgeglichen haben. Wie sie selbst nicht verkennt,
lässt der nachträgliche Ausgleich der Rückstände innerhalb der Frist des § 569
Abs. 3 Nr. 2 BGB nach der Rechtsprechung des Senats zwar die fristlose Kün-
digung unwirksam werden, nicht hingegen die hier in Rede stehende fristgemä-
ße Kündigung (Urteil vom 16. Februar 2005, aaO, unter II 2; Urteil vom
11. Januar 2006, aaO, unter II 3 b; Urteil vom 25. Oktober 2006, aaO, unter II
1). Der nachträgliche Ausgleich der Rückstände ist im vorliegenden Fall nach
der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts aber auch nicht geeignet, das
Verschulden der Beklagten auszuschließen. Die Beklagten haben die betref-
fenden Nachzahlungen vom 25. Oktober 2005 unter Vorbehalt geleistet und
sich damit unabhängig von einer Erfüllungswirkung (vgl. insoweit BGHZ 139,
357, 367 f.) zumindest die Rückforderung offen gehalten, ohne dass dafür eine
Rechtfertigung dargetan oder sonst ersichtlich ist. Hinzu kommt, dass die Be-
klagten zum einen auch in den beiden folgenden Monaten November und De-
zember 2005 Miete und Nebenkostenvorschuss zunächst nur in unveränderter
Höhe gezahlt und den dadurch begründeten neuen Rückstand wiederum erst
nachträglich - hinsichtlich der Betriebskostenvorauszahlungen erneut nur unter
Vorbehalt - ausgeglichen haben und dass sie zum anderen auch den im Zu-
sammenhang mit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 vom Kläger
gemäß § 560 Abs. 4 BGB um weitere 8 € auf 199 € erhöhten monatlichen Be-
triebskostenvorschuss wiederum grundlos nur unter Vorbehalt zahlen.
2. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass vor der
ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses der Parteien durch den Kläger
eine Abmahnung der Beklagten nicht erforderlich war.
a) Die Frage, ob der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses we-
gen schuldhafter nicht unerheblicher Vertragsverletzung (§ 573 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Nr. 1 BGB) eine Abmahnung oder sogar eine mit Kündigungsandrohung
versehene (qualifizierte) Abmahnung vorauszugehen hat, ist in Rechtsprechung
und Schrifttum umstritten (offen gelassen im Senatsurteil vom 11. Januar 2006,
aaO, unter II 3 b). Nach einer Meinung ist diese Frage zu bejahen (LG Itzehoe,
WuM 1992, 608; LG Lüneburg, WuM 1995, 708; jeweils zu der inhaltsgleichen
Regelung des § 564b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB aF; LG Hamburg, ZMR
2005, 867, 869; Bieber, BGHReport 2005, 689, 690; Schmidt-Futterer/Blank,
Mietrecht, 9. Aufl., § 573 BGB Rdnr. 14; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl.,
§ 573 BGB Rdnr. 12; MünchKommBGB/Häublein, 4. Aufl., § 573 Rdnr. 58 f.;
Krenek in: Müller/Walther, Miet- und Pachtrecht, Stand XI/2006, § 573 Rdnr. 16;
Lützenkirchen, MDR 2001, 1385, 1391 f.; differenzierend Lammel, Wohnraum-
mietrecht, 3. Aufl., § 573 BGB Rdnr. 49; in Ausnahmefällen OLG Hamm, WuM
1998, 485, 486). Nach anderer Ansicht ist sie dagegen zu verneinen (OLG Ol-
denburg (Rechtsentscheid), NJW-RR 1992, 79, zu § 564b BGB aF für den Fall
des Zahlungsverzugs; Schläger, ZMR 1991, 41, 47, ebenfalls noch zu § 564b
BGB aF; Franke in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbau-
recht, Band 6, Stand März 2005, § 573 BGB Anm. 7.1 Nr. 2, Anm. 9 Nr. 3,
Anm. 12 Nr. 7; Gahn in: Schmid, Mietrecht, 2006, § 573 BGB Rdnr. 16; Grapen-
tin in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., IV
Rdnr. 62, 64; Hannappel in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 573 Rdnr. 22;
Haug in: Emmerich/Sonnenschein, Miete, 9. Aufl., § 573 BGB Rdnr. 19; Herrlein
in: Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 3. Aufl., § 573 BGB Rdnr. 17; Er-
man/Jendrek, BGB, 11. Aufl., § 573 Rdnr. 10; Staudinger/Rolfs, BGB (2006),
differenzierend, vgl. dazu im Folgenden unter b dd).
b) Die letztgenannte Auffassung ist richtig.
aa) Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Regelung in § 573 Abs. 1,
Abs. 2 Nr. 1 BGB, die für die ordentliche Kündigung des Vermieters wegen
schuldhafter nicht unerheblicher Pflichtverletzung des Mieters - anders als
§ 543 Abs. 3 BGB grundsätzlich für die außerordentliche Kündigung wegen
Verletzung einer Pflicht aus dem Mietverhältnis - keine Abmahnung vorsieht.
bb) Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der sich aus der
Entstehungsgeschichte der erst vor wenigen Jahren durch das Mietrechtsre-
formgesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) neu gefassten Vorschriften
ergibt. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 543 BGB legt des-
sen Absatz 3 "in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung aus-
drücklich fest, dass als weitere Voraussetzung für die fristlose Kündigung
grundsätzlich eine Abmahnung … erforderlich ist" (BT-Drucks. 14/4553 S. 44).
Zweifellos war dem Gesetzgeber nicht nur die bisherige Rechtsprechung zur
fristlosen Kündigung bekannt, sondern auch der Rechtsentscheid des OLG Ol-
denburg (aaO), wonach die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs
nicht eine vorherige Abmahnung voraussetzt. Wenn der Gesetzgeber gleich-
wohl die Regelung des § 564b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB aF inhaltsgleich
in § 573 BGB übernommen hat, folgt daraus sein Wille, es bei dieser Recht-
sprechung zu belassen. Dies steht im Einklang mit der Begründung des Regie-
rungsentwurfs zu § 573 Abs. 2 BGB, dass insoweit grundsätzlich kein Ände-
rungsbedarf besteht (aaO, S. 65).
cc) Aus der Gesetzessystematik ergibt sich nichts anderes. Insbesonde-
re lässt sich aus dem Umstand, dass nach § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB allgemein
vor der fristlosen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem
Grund eine erfolglose Abmahnung erforderlich ist, für die fristgemäße Kündi-
gung nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nichts herleiten. Das zeigt
sich auch daran, dass selbst die gegenüber § 314 BGB für die fristlose Kündi-
gung von Mietverhältnissen spezielle Vorschrift des § 543 BGB in Absatz 3 eine
differenzierte Lösung vorsieht.
dd) Bei der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses wegen schuld-
hafter nicht unerheblicher Pflichtverletzung des Mieters besteht für eine vorheri-
ge Abmahnung auch grundsätzlich kein Bedarf. Ein solcher ergibt sich nament-
lich nicht aus dem Zweck des § 573 BGB, den vertragstreuen Mieter vor dem
ungerechtfertigten Verlust der Wohnung als seines Lebensmittelpunktes zu
schützen (vgl. BVerfGE 68, 361, 369 ff.; 89, 1, 9, jeweils zu der Vorgängerrege-
lung des § 564b BGB aF). Die ordentliche Kündigung setzt nach § 573 Abs. 2
Nr. 1 BGB nicht nur eine erhebliche Pflichtverletzung, sondern auch ein Ver-
schulden des Mieters voraus. Damit hat es der Mieter selbst in der Hand, ob er
dem Vermieter Anlass zur Beendigung des Mietverhältnisses bietet. Wie bereits
oben (unter II 1 b bb) erwähnt, ist etwa eine ordentliche Kündigung wegen Zah-
lungsverzugs ausgeschlossen, wenn dieser darauf beruht, dass der Mieter un-
verschuldet in eine wirtschaftliche Notlage gekommen ist.
Darüber hinaus ist auch ein praktisches Bedürfnis für eine Abmahnung in
der Regel nicht ersichtlich. Typischerweise erklärt der Vermieter die ordentliche
Kündigung des Mietverhältnisses wegen schuldhafter nicht unerheblicher
Pflichtverletzung des Mieters - wie hier - hilfsweise neben der außerordentli-
chen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Diese setzt aber gemäß § 543
Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich eine erfolglose Abmahnung voraus, so dass
der Mieter bereits auf diesem Wege gewarnt ist. Soweit nach § 543 Abs. 3
Satz 2 BGB ausnahmsweise eine Abmahnung entbehrlich ist, erscheint sie erst
recht für das mildere Mittel der fristgemäßen Kündigung nicht geboten. Der
Umstand, dass im Fall des Zahlungsverzugs der nachträgliche Ausgleich des
Rückstandes innerhalb bestimmter Frist gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zwar
die fristlose Kündigung unwirksam werden lässt, nicht dagegen auch die frist-
gemäße Kündigung (vgl. dazu bereits oben unter II 1 b cc), rechtfertigt keine
andere Beurteilung. Die Regelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB dient der im all-
gemeinen Interesse liegenden Vermeidung von Obdachlosigkeit. Diese Gefahr
besteht bei einer ordentlichen Kündigung, die an die Fristen des § 573c Abs. 1
BGB von drei bis neun Monaten gebunden ist, in geringerem Maße. Der Mieter
hat je nach Dauer des Mietverhältnisses einen wesentlich längeren Zeitraum
zur Verfügung, um sich angemessenen Ersatzwohnraum zu beschaffen (vgl.
Senatsurteil vom 16. Februar 2005, aaO, unter II 2 d aa).
Allerdings kann der Abmahnung für die Kündigung nach § 573 Abs. 1,
Abs. 2 Nr. 1 BGB ausnahmsweise insofern Bedeutung zukommen, als erst ihre
Missachtung durch den Mieter dessen Pflichtverletzung das erforderliche Ge-
wicht verleiht, etwa weil vorher nur ein schlichtes Versehen des Mieters vorge-
legen hat oder eine Duldung des Vermieters zu vermuten war (vgl. Schläger,
aaO; Franke, aaO; Gahn, aaO; Grapentin, aaO; Herrlein, aaO; Erman/Jendrek,
aaO; Staudinger/Rolfs, aaO). Das macht die Abmahnung aber nicht zu einer
zusätzlichen Voraussetzung der ordentlichen Kündigung. Vielmehr ist sie ledig-
lich ein Gesichtspunkt bei der Prüfung, ob eine schuldhafte nicht unerhebliche
Pflichtverletzung des Mieters vorliegt. Hier steht dies schon deswegen außer
Frage, weil die Beklagten mit ihren Zahlungen in Höhe eines Betrages, der die
Bruttomiete von zwei Monaten übersteigt, über einen Zeitraum von mehr als
zwei Zahlungsterminen hinweg in Verzug gekommen sind und dadurch sogar
das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund
nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BGB begründet worden ist (vgl. dazu oben
unter II 1 a).
Ball
Wiechers
Dr. Frellesen
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 15.05.2006 - 24 C 32/06 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 26.04.2007 - 11 S 104/06 -