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BGH Beschluss vom 29.11.2007 – IX ZB 231/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. November 2007

in dem Gesamtvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GesO § 15 Abs. 6; KO § 88; InsO § 69 Satz 2

Ein Mitglied des Gläubigerausschusses hat dann Anspruch auf Aushändigung

der für eine Kassenprüfung erforderlichen Unterlagen, wenn es darlegt und

glaubhaft macht, dass ihm eine Kassenprüfung am Verwahrungsort der Unter-

lagen nicht möglich ist.

BGH, Beschluss vom 29. November 2007 - IX ZB 231/06 - LG Chemnitz

AG Chemnitz

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 29. November 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Chemnitz vom 16. November 2006 wird auf Kos-

ten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.000 Euro

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Verwalter) ist Verwalter im Gesamt-

vollstreckungsverfahren über das Vermögen der G.

GmbH (fortan: Schuldnerin), das am

31. März 1993 eröffnet worden ist. Der (weitere) Beteiligte zu 2 wurde am

31. März 1993 in den vorläufigen Gläubigerausschuss berufen und am 12. Mai

1993 zum Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt. Mit Schreiben vom

24. Mai 2006 teilte der Beteiligte zu 2 dem Gesamtvollstreckungsgericht mit, er

habe eine Kassenprüfung angeordnet; der Verwalter weigere sich jedoch, ihm

die relevanten Unterlagen des Zeitraums ab Anordnung der Sequestration bis

einschließlich 1997 herauszugeben. Der Verwalter erklärte, er habe dem Betei-

ligten zu 2 angeboten, die Unterlagen am Ort der Aufbewahrung einzusehen

und dabei die Hilfe einer Buchhalterin der Schuldnerin in Anspruch zu nehmen.

Damit, dass die Unterlagen an einen anderen Ort verbracht würden, sei er nicht

einverstanden.

2

Der Beteiligte zu 2 hat beantragt, den Verwalter anzuweisen, ihm die Un-

terlagen auszuhändigen, hilfsweise ihm eine vollstreckbare Ausfertigung einer

Urkunde über seine Bestellung zum Mitglied des Gläubigerausschusses zu er-

teilen. Mit Beschluss vom 18. Juli 2006 hat das Gesamtvollstreckungsgericht

beide Anträge abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist

zurückgewiesen worden. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen

Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2 die bisherigen Anträge weiter.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl.

BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, WM 2004, 490 f; v. 15. De-

zember 2005 - IX ZB 135/03, WM 2006, 778) und auch im Übrigen zulässig. Sie

bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Beteiligte zu 2 sei als Mit-

glied des Gläubigerausschusses verpflichtet, sich vom Gang der Geschäfte zu

unterrichten, Bücher und Schriften einzusehen und den Kassenbestand zu

überprüfen (§ 15 Abs. 6 GesO). Wie die Kassenprüfung zu erfolgen habe, sei in

der Gesamtvollstreckungsordnung nicht geregelt. Gemäß § 1 Abs. 3 GesO gel-

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te insoweit § 299 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift habe die Akteneinsicht am

Verwahrungsort zu erfolgen. Dadurch werde die Kontrolle durch Mitglieder des

Gläubigerausschusses nicht erschwert.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis

stand.

a) Der Beteiligte zu 2, nicht das Organ "Gläubigerausschuss", ist für das

Einsichtsbegehren aktivlegitimiert. Entgegen dem Wortlaut des § 15 Abs. 6

GesO treffen die dort genannten Pflichten nicht den Gläubigerausschuss als

solchen, sondern die einzelnen Ausschussmitglieder (Hess/Binz/Wienberg,

GesO 4. Aufl. § 15 Rn. 67; Smid, GesO 3. Aufl. § 15 Rn. 74 ff, 76). Dies folgt

zum einen aus einem Vergleich mit den entsprechenden Bestimmungen der

Konkurs- und der Insolvenzordnung. Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 KO traf die

Pflicht, den Verwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu

überwachen, die Mitglieder des Gläubigerausschusses; gleiches gilt für § 69

InsO. Zum anderen führt eine Verletzung dieser Pflichten zur persönlichen Haf-

tung des einzelnen Mitglieds analog § 89 KO (OLG Rostock ZInsO 2004, 814,

815; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 15 GesO Anm. 3a; vgl.

auch § 89 KO, § 71 InsO). Eine Haftung setzt voraus, dass das Mitglied persön-

lich - nicht nur als Teil des Organs - zur Erfüllung derjenigen Pflichten in der

Lage ist, aus deren Verletzung die Haftung folgt.

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b) Ob der Beteiligte zu 2 die Kassenprüfung an einem von ihm zu be-

stimmenden Ort vornehmen darf, richtet sich danach, ob dies zur Erfüllung der

ihm nach § 15 Abs. 6 GesO obliegenden Pflichten erforderlich ist. Die Vorschrift

des § 299 Abs. 1 ZPO, welche das Beschwerdegericht angewandt hat, findet

insoweit weder unmittelbar noch über die Verweisung des § 1 Abs. 3 GesO

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Anwendung. Sie regelt die Einsicht in Gerichtsakten, nicht jedoch die Durchfüh-

rung einer Kassenprüfung.

c) Grundsätzlich hat die Kassenprüfung am Verwahrungsort der zu prü-

fenden Unterlagen zu erfolgen.

aa) Ebenso wie die Mitglieder eines nach der Konkurs- oder der Insol-

venzordnung bestellten Gläubigerausschusses ist das Mitglied eines nach § 15

Abs. 6 GesO bestellten Gläubigerausschusses zur Kassenprüfung berechtigt

und verpflichtet. Die Aufgaben der Gläubigerausschüsse und ihrer Mitglieder

nach den drei genannten Verfahrensordnungen unterscheiden sich nur inso-

weit, als nach § 88 Abs. 2 Satz 2 KO eine Kassenprüfung zwingend mindestens

einmal im Monat stattzufinden hatte; die Gesamtvollstreckungs- und die Insol-

venzordnung enthalten dagegen keine Vorschrift über Mindestzeiträume. Dass

Kassenprüfungen zu erfolgen haben, gilt jedoch für alle Fälle, in denen ein

Gläubigerausschuss bestellt ist.

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bb) Die Kassenprüfung darf sich nicht nur auf die Barbestände be-

schränken, sondern muss sich auch auf die Konten und Belege erstrecken. Nur

so kann das Ausschussmitglied seiner Kontrollpflicht nachkommen. Die Prüfung

der Kassenbelege und das Zählen des Bargelds würde für sich allein nur einen

höchst unvollständigen Einblick in die geschäftliche Tätigkeit des Verwalter ge-

ben; mit Sinn und Zweck der Einsetzung eines Gläubigerausschusses zur

Überwachung des Verwalters wäre das nicht zu vereinbaren (vgl. bereits BGHZ

49, 121, 123; 71, 253, 256). § 88 Abs. 1 Satz 2 KO ordnete an, dass die Mit-

glieder des Gläubigerausschusses die Bücher und Schriften des Verwalters

einsehen konnten. Ähnlich heißt es in § 69 Satz 2 InsO, die Mitglieder des

Gläubigerausschusses könnten die Bücher und Geschäftspapiere des Verwal-

ters einsehen. Diese im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen sind in die

Vorschrift des § 15 Abs. 6 Satz 3 GesO hineinzulesen, wonach der Gläubiger-

ausschuss (genauer: das einzelne Mitglied des Gläubigerausschusses) "Kon-

trollen vornehmen" kann.

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cc) Der in der Konkurs- und in der Insolvenzordnung jeweils verwandte,

auch für die Gesamtvollstreckung geltende Begriff der "Einsichtnahme" bedeu-

tet, dass das Ausschussmitglied die erforderlichen Unterlagen dort einsieht, wo

sie sich befinden. Eine Herausgabe oder Übersendung der Unterlagen ist von

dem Begriff der Einsichtnahme nicht umfasst. Gleiches gilt für den Begriff der

"Kontrolle", den die Gesamtvollstreckungsordnung verwendet. Auch eine Kon-

trolle erfolgt an Ort und Stelle. Auf der einen Seite ist das Ausschussmitglied so

nicht auf diejenigen Unterlagen beschränkt, die der Verwalter ihm heraussu-

chen und übergeben lässt. Auf der anderen Seite ist die Aushändigung von Un-

terlagen an Dritte stets mit der Gefahr des Verlustes, der Manipulation oder der

verzögerten Rückgabe verbunden. Auch dieser (abstrakten) Gefahr soll durch

die Beschränkung auf eine bloße Gewährung von "Einsicht" in die Unterlagen

unter Aufsicht des Gewahrsamsinhabers begegnet werden. Ein Misstrauen ge-

genüber den Mitgliedern des Gläubigerausschusses ist damit nicht verbunden.

Diesen bringt das Gesetz vielmehr den gleichen Vertrauensvorschuss entgegen

wie dem Verwalter.

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d) Anders ist allerdings dann zu entscheiden, wenn das Mitglied des

Gläubigerausschusses darlegt und glaubhaft macht, dass es die Kasse dort, wo

die Unterlagen verwahrt werden, nicht prüfen kann. Die Überwachung des Ver-

walters und insbesondere die Prüfung der Kasse ist eine gesetzliche Verpflich-

tung, der die Mitglieder des Gläubigerausschusses nachkommen müssen und

für deren Verletzung sie gegebenenfalls einzustehen haben. Ist eine sinnvolle

Erfüllung dieser Pflichten nur durch Übersendung der Unterlagen an einen an-

deren Ort als denjenigen der Aufbewahrung oder durch Herausgabe an das

Ausschussmitglied gewährleistet, muss so verfahren werden. So liegt der vor-

liegende Fall jedoch nicht. In den Tatsacheninstanzen hat der Beteiligte zu 2 nie

in Zweifel gezogen, dass die Kasse - wie vom Verwalter vorgeschlagen - vor

Ort geprüft werden kann. Er hat vielmehr die Ansicht vertreten, dass er als Aus-

schussmitglied die Art und Weise der Prüfung bestimmen könne. Wohl deshalb

hat er auch von der "Anordnung" einer Kassenprüfung gesprochen. Diese An-

sicht trifft jedoch nicht zu. Das Gesetz geht vom Regelfall der "Einsichtnahme"

aus, nicht von einer "Übersendung" oder "Herausgabe" der Bücher und Belege.

Liegen keine besonderen Umstände vor, hat es dabei zu bleiben. In aller Regel

wird es zu einer sinnvollen Verständigung zwischen dem Verwalter und dem

Mitglied des Gläubigerausschusses über die äußeren Umstände der Kassen-

prüfung kommen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Chemnitz, Entscheidung vom 18.07.2006 - N 91/93 -

LG Chemnitz, Entscheidung vom 16.11.2006 - 3 T 773/06 -